… 35 Abs2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs.1 (=Schmuggel) zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt. Gem. § 36 Abs.2 FinStrG macht sich der fahrlässigen Verkürzung von…
…welchem Eingangsabgaben in derzeit nicht bekannter Höhe lasten, im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft benutzte und dadurch vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt hat. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 2. Jänner 2008…
…vom 29. Jänner 2001 in den zollrechtlich freien Verkehr durch Verzollung unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von € 909,29 bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 36 Abs.2 des Finanzstrafgesetzes begangen habe. Gegen diesen Bescheid…
…Eingangsabgaben schuldig, wer ohne den Tatbestand des Schmuggels zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt, wobei die Abgabenverkürzung dann bewirkt ist, wenn eine entstandene Eingangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht bzw. zu niedrig festgesetzt wird. Gemäß § 11…
…Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig gemacht hat. Der Hinterziehung von Eingangsabgaben macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt. Der Tatvorsatz muss sämtliche Tatbestandsmerkmale des Delikts (Hinterziehung von Eingangsabgaben) umfassen. Aus dem Schriftverkehr zwischen Frau XX…
…35 Abs.1 FinStrG zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt, wobei die Abgabenverkürzung dann bewirkt ist, wenn die entstandene Eingangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird. Strafbestimmender Wertbetrag ist dabei der Betrag…
…13 Abs. 3, 1. und 2.). Grundsätzlich waren sowohl das Subjekt (der Beschuldigte) als auch die Handlung (die Verletzung der zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch die Erklärung eines unrichtigen, zu niedrigen Warenwertes), und das Objekt (die auf den Waren lastenden Eingangsabgaben) geeignet, die Hinterziehung…
…leg.cit. (= Schmuggel) zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt, wobei eine solche Abgabenverkürzung dann bewirkt ist, wenn eine entstandene Eingangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird. Gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG…
…Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist, abgesehen von den im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f FinStrG, bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder…
…Gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 (Schmuggel) zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist, abgesehen von…
…das Zollgebiet verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht. Gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 leg. cit. (= Schmuggel) zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von…
…zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, nämlich durch Erklärung eines zu geringen Kaufpreises unter Vorlage unrichtiger, nicht den gesamten Betrag ausweisender Ankaufsrechnungen der Firma XYUSA zur Verzollung eine in zu niedriger Festsetzung gelegene Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt, und…
…oder der zollamtlichen Überwachung entzieht." "Der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt" (§ 35 Abs. 2 FinStrG). Ein Schmuggel oder eine…
…Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gem. § 80 oder 81…
…Abgabe einer Zollanmeldung aus dem Zollgebiet verbringt. Gemäß § 35 Abs.2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs.1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben…
…bis 9.12.2009 unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht zumindest fahrlässig zur Verkürzung von Eingangsabgaben gemäß § 36 Abs.2 FinStrG beitrug, da bei den Importen zu Unrecht das Zollverfahren mit dem Code 4200 (= Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender…
…79.413 Stück verschiedener Textilien, von denen eine Teilmenge von 6.533 Stück nicht deklariert war, unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht in das Zollgebiet der EU verbrachte und dabei fahrlässig eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkte. Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß §…
…Diese Fragen sind erst im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung zuzuführen. Gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer ohne den Tatbestand des Schmuggels zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt…
…Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu…
…Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht. Gem. § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben…