Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF FSRV/0003-F/08
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen widerrechtlicher Verwendung eines PKWs.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-F/08vom 25.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache
gegen M.B., H., wegen des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben
gemäß
§ 35 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 2. Jänner 2008 gegen
den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
19. Dezember 2007, StrNr. 920000/2007/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
19. Dezember 2007 hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 920000/2007/00000-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser nach
dem 2. Oktober 2007 das ausländische unverzollte Fahrzeug der Marke Opel
Vectra 2.0 16 V mit dem amtlichen Kennzeichen X., auf welchem Eingangsabgaben in
derzeit nicht bekannter Höhe lasten, im Zollgebiet der Europäischen
Gemeinschaft benutzte und dadurch vorsätzlich unter Verletzung einer
zollrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung
von Eingangsabgaben bewirkt hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 2. Jänner 2008, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Er habe am 2.10.2007 den PKW der Marke Opel, Baujahr 1994
(Wert € 200,00), im Auftrag der Fa. C., zum Österreich-Schweizer
Grenzübergang gefahren, um ihn einem Kunden, der kein Einreisevisum
für die Schweiz hatte, zu zeigen und sollte ihn dann wieder in die Schweiz
zurückbringen.
Nachdem ihm der Grenzbeamte erklärt hatte, dass das
Auto erst verzollt werden müsse bevor es eingeführt werden könne,
habe er mit der Fa. C. Rücksprache gehalten und sei angewiesen worden,
umgehend in die Schweiz zurückzufahren. Er sei dann bei der
nächstmöglichen Gelegenheit umgekehrt und in die Schweiz
zurückgefahren, wo er das Fahrzeug dem ursprünglichen Besitzer
zurückgegeben habe. Dies können sowohl die Fa. C., S., der angebliche
Käufer und der ursprüngliche Besitzer, deren Einvernahmen als Zeugen
er beantrage, bestätigen.
Er hatte nie die Absicht dieses Auto zu verzollen, da es
direkt aus der Schweiz durch eine internationale Spedition ins Drittland
verfracht werden sollte.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens
abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht
begangen hat oder Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die Tat im Ausland begangen und der Täter
dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass
die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e angeführter
Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des Strafverfahrens
vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Gemäß
§ 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der
Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1
zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von
Eingangsabgaben bewirkt.
Der Bf. wurde anlässlich der beabsichtigten Einreise
mit dem ausländischen unverzollten Fahrzeug von einem Grenzpolizisten
angehalten und einem österreichischen Zollbeamten zur weiteren Amtshandlung
übergeben. Anlässlich eines Telefonates zwischen dem Zollbeamten und
M.O., für den das am Fahrzeug befindliche internationale (rote) Kennzeichen
X. (Überstellungskennzeichen) ausgegeben worden ist, gab M.O. an, dass sich
das Fahrzeug schon öfter im Zollgebiet der EU befunden habe. Dem Bf. wurde
daraufhin die Einreise mit dem Fahrzeug gestattet.
Nach den nicht widerlegbaren Angaben des Bf. ist dieser,
nachdem ihm die Fa. C. den Auftrag erteilt hatte, unverzüglich in die
Schweiz zurückzufahren, bei der erstbesten Gelegenheit umgekehrt und in die
Schweiz zurückgefahren.
Das Zollamt Feldkirch Wolfurt legt dem Bf. im
Einleitungsbescheid zur Last, er habe nach dem 2.10.2007 das unverzollte
Fahrzeug im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft benutzt. In der
Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass der Bf. weiterhin
entgegen den Anweisungen des Zollbeamten vorschriftswidrig ins Zollgebiet der
Europäischen Union gefahren ist.
In einem Telefon mit der ho. Referentin am 23. April 2008
gab der Zollbeamte ADir. T. an, dass er dem Bf. am 2.10.2007 die Weiterfahrt ins
Zollgebiet gestattet habe, da er nach Rücksprache mit dem Zollamt Feldkirch
davon ausgegangen sei, dass die Abgaben für das Fahrzeug aufgrund der
zugegebenen Fahrten ohnehin schon entstanden waren.
Aufgrund dieser Angaben ist der Verdacht, der Bf. sei am
2.10.2007 entgegen den Anweisungen des Zollbeamten eingereist, nicht aufrecht zu
erhalten.
Dafür, dass der Bf. dieses Fahrzeug bereits vor bzw.
nach dem 2.10.2007 im Zollgebiet benutzt hat, gibt es aber im Ermittlungsakt
derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte die eine Einleitung wegen
vorsätzlichem Finanzvergehen rechtfertigen würden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
25. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 lit. d FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 lit. e FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-F/08
- Stammnummer
- 34524
- Gültig
- 25.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF