Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0011-L/03
Fahrlässige Abgabenverkürzung einer Zolldeklarantin unter Verwendung unterfakturierter Rechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0011-L/03vom 17.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine erfahrene und langjährige Zolldeklarantin, welche unter Verletzung der ihr gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt anlässlich der Erstellung von Zollwertanmeldungen jeweils zwei gleichlautende Rechnungen mit differierenden Preisen zur Verfügung hat und ohne weitere Sachverhaltserforschung, lediglich auf die Aufforderung Dritter hin (ohne Beifügung von Gründen), sohin ohne tatsächliche Gründe dafür jedenfalls fälschlicherweise die niedrigeren Preise zum Ansatz bringt, wodurch zu geringe Eingangsabgaben vorgeschrieben werden, hat eine fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben nach § 36 Abs.2 FinStrG zu verantworten.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Linz 7 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Alois Winklbauer sowie die Laienbeisitzer
Mag. Waltraud Schirz und Harald Weingartner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen H, vertreten durch
Dres. Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft, wegen
Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß
§ 35 Abs. 2
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten
vom 9. Jänner 2003 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Hauptzollamt
Linz (nunmehr: Zollamt Linz) als Organ des Hauptzollamtes (Zollamtes) Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 8. November 2002,
StrNr.500/2000/0248-001, nach der am 17. Februar 2005 in Anwesenheit der
Beschuldigten und ihres Verteidigers Dr. Peter Csoklich, des
Amtsbeauftragten HR Dr. Norbert Koplinger sowie der
Schriftführerin Elisabeth Rath durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Amtsbeauftragten wird
teilweise
Folge
gegeben und das bekämpfte
erstinstanzliche Erkenntnis hinsichtlich der strafrelevant verbleibenden Fakten
[Punkt a) des Erkenntnisses] dahingehend abgeändert, dass insoweit der
Spruch zu lauten hat:
H ist schuldig, sie hat
fahrlässig unter Verletzung der in Art. 62 ff Zollkodex (ZK) iVm
Art. 199 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) und
§ 119 Bundesabgabenordnung (BAO) normierten zollrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Zeitraum von Februar bis September 1996
als verantwortliche Zolldeklarantin des Speditionsunternehmens R GmbH (=
Anmelder iSd Art. 4 Z 18 ZK) in X durch die Angabe zu niedriger
Zollwerte (Art. 28 f ZK iVm. Art. 178 f ZK-DVO und Anhang 37 zur
ZK-DVO) in vier gegenüber dem Zollamt Deutschkreuz abgegebenen
Warenanmeldungen (Art. 4 Z 17 ZK) zur Überführung von
für die U KG in Y als Warenempfängerin bestimmten Einfuhrsendungen in
den zollrechtlich freien Verkehr iSd. Art. 4 Z 16 lit. a ZK vom
28. Februar 1996, WENr. 341/000/905866/01/6, vom 29. Mai 1996,
WENr. 341/000/916169/01/6, vom 27. August 1996,
WENr. 341/000/926873/01/6, sowie vom 3. September 1996,
WENr. 341/000/927731/01/6, eine Verkürzung von Eingangsabgaben in
Höhe von insgesamt ATS 24.654,-- [umgerechnet € 1.791,67]
(Zoll ATS 8.926,-- [€ 648,68] + EUSt ATS 15.728,--
[€ 1.142,99] ) bewirkt, indem sie unter Außerachtlassung der ihr
gebotenen, möglichen und auch zumutbaren Sorgfalt die Ursache für die
ihr zu jeder der genannten Importsendungen zugekommenen und ihr damit zur
Erstellung der Zoll- und Zollwertanmeldungen (Art. 178 f ZK-DVO,
Art. 198 f ZK-DVO) jeweils zur Verfügung gestandenen zwei
Rechnungen mit hinsichtlich des Rechnungspreises unterschiedlichen Angaben nicht
aufgeklärt oder wenigstens diesen Umstand durch Abgabe einer
unvollständigen Warenanmeldung iSd. Art. 254 ZK-DVO der
Zollbehörde gegenüber offen gelegt hat.
Sie hat hiedurch
fahrlässige Verkürzungen an Eingangsabgaben nach § 36
Abs. 2 FinStrG begangen, weshalb über sie nach § 36
Abs. 3 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe
von
€ 350,--
(in
Worten: Euro dreihundertfünfzig)
sowie für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
fünf
Tagen
verhängt
wird.
Die von der Beschuldigten zu
tragenden Verfahrenskosten werden gemäß
§ 185 Abs. 1
lit. a FinStrG pauschal mit € 35,-- (in Worten: Euro
dreissigundfünf) bestimmt.
II.
Das weitergehende Berufungsbegehren des Amtsbeauftragten wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis vom 8. November 2002,
SNr 500/2000/00248-001, hat der Spruchsenat beim Hauptzollamt Linz
(nunmehr: Zollamt Linz) als Organ des Hauptzollamtes (Zollamt) Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz das gegen die Beschuldigte H
anhängige Finanzstrafverfahren, worin sie unter anderem [siehe Spruchpunkt
a) des angefochtenen Straferkenntnisses] beschuldigt wurde, als verantwortliche
Sachbearbeiterin der R GmbH in X vorsätzlich unter Verletzung der in den
Art. 62 ff ZK iVm. Art. 199 ZK-DVO und § 199 BAO
normierten zollrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht von Februar bis
September 1996 durch unrichtige Zollwertangaben in vier Warenanmeldungen zur
Einfuhrabfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr für die
Empfängerfirma U KG in Y, WE-Nrn. 341/000/905866/01/6,
341/000/916169/01/6, 341/000/926873/01/6 und 541/000/92773/01/6, eine
Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt
ATS 15.828,--, davon ATS 8.926,-- an Zoll und ATS 15.728,-- an
Einfuhrumsatzsteuer, bewirkt und hiermit das Finanzvergehen der Hinterziehung
von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG begangen zu haben,
gemäß
§ 136 FinStrG eingestellt und diese Entscheidung im
Wesentlichen folgendermaßen begründet:
Nach der Aktenlage hätten JU und IU als
verantwortliche Geschäftsführer bzw. kaufmännische Angestellte
der Firma U KG in Y in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken in der Zeit von
Jänner 1995 bis April 1998 in Wels, Deutschkreuz, Nickelsdorf,
Schachendorf, Seekirchen und Heiligenkreuz vorsätzlich zur Hinterziehung
von Eingangsabgaben dadurch beigetragen, dass sie in 71 Fällen Rechnungen
der ungarischen Lieferfirma Z mit einem geringeren Wert als dem tatsächlich
zu zahlenden Kaufpreis ausstellten und den mit der Zollanmeldung der einzelnen
Sendungen beauftragten Speditionsunternehmen zwecks Vorlage bei den
Zollämtern als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der
Eingangsabgaben übermittelten, wobei diese in der Folge von den mit der
Erstellung der Zollanmeldungen befassten Speditionsangestellten tatsächlich
den Abfertigungszollämtern zur Eingangsabfertigung vorgelegt und von jenen
zur Berechnung der Eingangsabgaben herangezogen wurden. Ab Februar 1996 sei von
der Firma UK überwiegend die Firma A in W mit dem Transport und der
Verzollung der Waren beauftragt gewesen, wobei sich das genannte Unternehmen
seinerseits wiederum verschiedener Subfrächter für den Transport und
verschiedener Grenzspeditionen, und zwar hauptsächlich der Firma R in X,
für die Verzollung bedient habe.
Wie dem diesbezüglichen Frachtauftrag der Firma U KG
an die Firma A zu entnehmen sei, sei vereinbart gewesen, dass die Faktura zur
Eingangsverzollung von der Firma U KG per Fax durchgegeben werde und dass zur
Eingangsverzollung nicht jene Papiere zu verwenden seien, welche die jeweiligen
Fahrer vom ungarischen Lieferanten mitbekämen. Tatsächlich sei in der
Folge zunächst eine "Sammelrechnung" für die Eingangsverzollung von
der Firma U KG an Herrn R, dem zuständigen Disponenten bei der Firma
A, gefaxt worden, der diese sodann an die Grenzspedition mit dem Auftrag
weitergeleitet habe, nur mit dieser Rechnung zu verzollen und die Rechnung, die
der ungarische Frächter mitbekommen habe, einzuziehen. Später seien
dann die "Sammelrechnungen" von der Firma U KG unmittelbar vor Eintreffen des
LKW an der Grenze direkt an die jeweilige Grenzspedition gefaxt worden.
Dass die "ungarischen" Rechnungen im Vergleich zu den dem
Zolldeklaranten gefaxten Rechnungen höhere Kaufpreise enthielten,
müsse - so der Spruchsenat in seinen
Begründungsausführungen zu seinem Erkenntnis vom 8. November 2002
- allerdings einem Zolldeklaranten zu Zweifeln an der Richtigkeit der
"Sammelrechnung" nicht zwingend Anlass geben, zumal er ja kein
"Hintergrundwissen" habe, d.h. er über die tatsächlich vereinbarten
Preise nicht Bescheid wisse und möglicherweise auch ungarische
Exportförderungen der Grund für die Ausstellung jener Rechung, die
dem ungarischen Fahrer anlässlich der Einfuhrverzollung vom Zolldeklaranten
abzunehmen gewesen sei, sein könnten. Außerdem sei, folge man den
glaubwürdigen Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen R, die Einziehung
von Rechnungen, so wie dies im oberwähnten Transportauftrag
ausdrücklich angeordnet gewesen sei, aus "Neutralisationsgründen"
gängige Praxis: Auch wenn in den vorliegenden Fällen die Waren vom
ungarischen Lieferanten, der Firma Z, stets zur Firma U KG in Y und nicht an
einen Dritten geliefert worden sei, könne ein Zolldeklarant ohne
entsprechendes Hintergrundwissen nicht von vornherein eine Warenlieferung an
einen Dritten ausschließen. Fallbezogen habe die Beschuldigte daher darauf
vertrauen können, dass sie die zollamtlichen Erledigungen
ordnungsgemäß erfülle, wenn sie auftragsgemäß die
Verzollungen anhand der ihr gefaxten Rechnungen veranlasse. Diesbezüglich
sei ihr daher mit der in einem Strafverfahren notwendigen Sicherheit weder
vorsätzliches noch fahrlässiges Handeln nachweisbar.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Amtsbeauftragten vom 9. Jänner 2003, worin er im
Wesentlichen Nachstehendes vorbrachte:
Die Berufung richte sich lediglich gegen die
Verfahrenseinstellung der unter Punkt a) des Spruches des erstinstanzlichen
Erkenntnisses angeführten Finanzvergehen. Entgegen der vom Senat
getroffenen Feststellungen seien die Vorschriften der Art. 62 ZK und
Art. 199 ZK-DVO von der Beschuldigten nicht eingehalten worden. Es stehe
nämlich fest und sei dies - entgegen deren Aussage anlässlich
ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch Erhebungsorgane des Hauptzollamtes
Linz - von ihr in der mündlichen Verhandlung auch eingestanden
worden, dass sie in den betreffenden vier Verzollungsfällen zu jeder dieser
Sendungen sowohl die über die Firma A, welche lediglich als Frachtabwickler
fungiert habe, von der Firma UK ihr zugefaxten Rechnungen mit niedrigeren
Kaufpreisen als auch die ihr im Wege der ungarischen LKW-Fahrer zugekommenen,
von der ungarischen Versenderfirma Z ausgestellten, stets höhere
Rechnungspreise aufweisende Rechnungen in Händen gehabt habe. Belegt werde
dies, und zwar entgegen der darauf Bezug nehmenden Feststellungen im
angefochtenen Erkenntnis, auch dadurch, dass in den zur Eingangsabfertigung (als
erforderliche Beilage zu den jeweiligen Zollanmeldungen) vorgelegten "falschen"
Rechnungen Ergänzungen vorgenommen worden seien, welche eindeutig nur aus
den "richtigen" Rechnungen hervorgehen konnten (nämlich Rechnungsnummer,
Brutto- und Nettogewicht und Zuordnung der ebenfalls vorgelegten
Warenverkehrsbescheinigung zur jeweiligen Sendung). Der Beschuldigten sei
vorzuwerfen, dass sie [ergänze: ohne ein Alternativverhalten zu setzen,
siehe unten] stets die niedrigeren Zollwerte in die Warenanmeldungen eingetragen
habe, obwohl sie zu ein und derselben angemeldeten Sendung jeweils zwei
Rechnungen mit unterschiedlichen Rechnungspreisen in ihren Händen gehabt
habe und ihr als Speditionsangestellte zweifellos bekannt gewesen sei, dass die
Abgabenfestsetzung der Zollbehörde auf Grund dieser (angegebenen) Werte
vorgenommen werde.
Die von der Beschuldigten in diesem Zusammenhang
eingewendete (und im angefochtenen Erkenntnis als plausibler
Rechtfertigungsgrund anerkannte), als "Neutralisation" bezeichnete
Verschleierung von tatsächlichen Erwerbspreisen bei Reihengeschäften
treffe in diesem Fall keineswegs zu, da bei den in Rede stehenden
Geschäften ohnehin lediglich zwei Marktbeteiligte, nämlich die
ungarische Firma Z und die Firma U KG in Y, aufschienen.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG
genügt es, dass der Täter die Verwirklichung eines gesetzlichen
Straftatbestandes für möglich hält und sich damit abfindet,
weshalb fest stehe, dass die Beschuldigte angesichts der von ihr
schließlich auch eingestandenen Tatsache, dass ihr zu jeder der in Rede
stehenden Sendungen sowohl eine Rechnung mit höheren als auch eine mit
niedrigeren Werten vorgelegen seien, wobei sie dem Zollamt jeweils die
niedrigeren Werte erklärt habe, ohne vorher mit dem Auftraggeber bzw. mit
dem Warenempfänger Rücksprache zu halten und das Vorhandensein dieser
unterschiedlichen Unterlagen als gegeben hinzunehmen, habe sie - in
Ansehung einer derartigen von ihr dabei an den Tag gelegten
Gleichgültigkeit - vorsätzlich eine Abgabenverkürzung von
ATS 24.654,-- bewirkt. Es werde daher beantragt, das angefochtene
Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass eine dem Unrechtsgehalt der Tat
entsprechende Geldstrafe sowie eine angemessene Wertersatzstrafe verhängt
werde.
In einer von ihrem Verteidiger verfassten
Berufungsgegenschrift vom 16. Februar 2003 wies die Beschuldigte
zunächst darauf hin, dass der Amtsbeauftragte das Straferkenntnis des
Spruchsenates nur hinsichtlich des Punktes a) angefochten habe; bezüglich
der ihr ursprünglich zur Last gelegten Finanzvergehen [Fakten lit. b)
und lit. c) des erstinstanzlichen Erkenntnisses] sei die Einstellung des
Finanzstrafverfahrens somit bereits rechtskräftig. Die Berufung des
Amtsbeauftragten sei als unberechtigt abzuweisen bzw. die Einstellung des
Strafverfahrens durch den Berufungssenat zu bestätigen, da das
Berufungsvorbringen unrichtig sei und auch mit den Ergebnissen des
Beweisverfahrens vor dem Spruchsenat in Widerspruch stehe:
Entgegen dem Berufungsvorbringen des Amtsbeauftragten habe
die Beschuldigte nämlich (siehe die Verhandlungsprotokolle des
Spruchsenates) sehr wohl mit ihrem Auftraggeber, der Firma A (Herrn R)
Rücksprache gehalten, und zwar auch hinsichtlich der Warenwerte. Es sei
dazu festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht trotz Kenntnis deren
Unrichtigkeit einfach die niedrigeren Rechnungswerte zugrunde gelegt habe,
sondern sie sehr wohl vorher mit ihrem Auftraggeber Rücksprache gehalten
und erst danach, und zwar auf dessen Anweisung hin, die niedrigeren Werte
heranzuziehen, diese zur Verzollung erklärt habe.
Zu Unrecht vermeine der Amtsbeauftragte auch, die
Beschuldigte hätte in diesen Fällen nicht von einer "Neutralisation"
ausgehen können, zumal bei einer solchen selbstverständlich nicht nur
die Rechnungen, sondern auch die CMR-Frachtbriefe ausgetauscht würden. Mit
dem Transport und damit dem allfälligen Austausch der Frachtbriefe sei aber
die Firma R GmbH und damit die Beschuldigte nicht befasst gewesen und so sei es
für sie auch nicht erkennbar gewesen, an wen die Ware schließlich
tatsächlich ausgeliefert werde. Tatsächlich sei sie davon ausgegangen,
dass die Waren direkt an ein Verteilerlager des Einzelhandels geliefert
würde und daher eine Neutralisation sehr wohl sinnvoll und notwendig sei.
Aufgrund ihrer Erfahrung und ihres damaligen Wissensstandes habe die
Beschuldigte somit berechtigterweise davon ausgehen können, dass der
Rechnungsaustausch mit einer Neutralisation, wie er im Spediteursgeschäft
tagtäglich vorkommt, zusammenhänge.
Wie das Beweisverfahren vor dem Spruchsenat ergeben habe,
habe die Beschuldigte bezüglich der Rechnungen bei ihrem Auftraggeber
rückgefragt und diesbezüglich die Auskunft erhalten, dass die
zugefaxte, den niedrigeren Rechnungswert ausweisende Rechnung die richtige sei;
erst nach dieser telefonischen Klarstellung habe sie eben diese Rechnungen der
Verzollung zugrunde gelegt, wobei sie zu jenem Zeitpunkt davon ausgegangen sei,
dass die niedrigeren Rechnungsbeträge tatsächlich die richtigen seien,
sodass nicht einmal ein fahrlässiges, jedenfalls aber kein (auch nur
bedingt) vorsätzliches Verhalten vorliege. An der Richtigkeit der Auskunft
des Herrn R habe sie schon deshalb keine Zweifel haben müssen, weil die
Firma A mit der Firma R GmbH in laufender ständiger intensiver
Geschäftsverbindung gestanden sei und noch nie irgendwelche
Unregelmäßigkeiten aufgetreten seien.
Hinzu komme, dass die der Zollanmeldung zu Grunde gelegte
(niedrigere) Rechnung auf Grund des jüngeren Rechnungsdatums die aktuellere
Rechnung gewesen sei, weil sie erst nach Verladung der Ware ausgestellt worden
sei und ihr deshalb größere Glaubwürdigkeit zugemessen werden
habe können als der anderen bereits vor Verladung ausgestellten Rechnung.
Überdies hätte es durchaus möglich sein können, dass der
Absender - entweder irrtümlich oder bewusst - einen
höheren (unrichtigen) Rechnungswert angegeben habe, um beispielsweise
dadurch einem EU-Ausgleichszoll (zum Schutze der EU-Wirtschaft bei
Marktordnungswaren) zu begegnen oder um eine (ungarische) Exportförderung
zu lukrieren.
Zu all diesen Umständen habe die Beschuldigte
selbstverständlich keine Informationen gehabt und habe es daher auch keine
"Automatik" dafür gegeben, dass jedenfalls der niedrigere Wert der falsche
sein müsse. Andererseits zeigten gerade diese Umstände, dass ihr
- angesichts ihrer mit der Firma A in Bezug auf geschäftliche
Zusammenarbeit bisher gemachten Erfahrungen - die ausdrückliche
Bestätigung der Richtigkeit des niedrigeren Rechnungspreises durchaus
plausibel erscheinen habe können und es für die Beschuldigte
überhaupt keinen Grund gegeben habe, an der Richtigkeit der Rechnung bzw.
der Auskunft des Herrn R zu zweifeln. Dies alles schließe aber -
sollte es tatsächlich zu einer Unterfakturierung gekommen sein, was im
Übrigen letztlich nicht einmal nachgewiesen worden sei - den vom
Amtsbeauftragten behaupteten Vorsatz der Beschuldigten an der Mitwirkung an
einer Abgabenhinterziehung durch Angabe eines niedrigeren Rechnungswertes aus,
sondern sei sie bestenfalls als ein "willenloses Werkzeug" einzustufen, welches
von einer anderen Person, nämlich [ergänze offenbar: einem
Verantwortlichen in] der Firma U KG, zur möglichen beabsichtigten
Abgabenhinterziehung missbraucht worden sei. Es sei somit das (erstinstanzliche)
Erkenntnis des Spruchsenates rechtsrichtig und stehe mit dem Ergebnis des
Beweisverfahrens in Übereinstimmung.
In der am 17. Februar 2005 vor dem Berufungssenat
stattgefundenen mündlichen Verhandlung wies der Amtsbeauftragte in
Ausführung seiner Berufung auf die besondere zollrechtliche Verantwortung
der Beschuldigten in ihrer Funktion als Zolldeklarantin und somit als
Verfasserin einer (einer Steuererklärung gleichkommenden) Zollanmeldung
hin, wobei sie bei Auftauchen von Zweifeln die Möglichkeit gehabt
hätte, entweder rückzufragen oder eine (im Zollrecht für
derartige Fälle vorgesehene) sog. "unvollständige Zollanmeldung"
abzugeben. Die Beschuldigte habe aber insofern anders reagiert, als sie
angesichts zweier Rechnungen mit unterschiedlich hohen Rechnungsbeträgen
- ohne sich Klarheit zu verschaffen - im Vertrauen auf die
Richtigkeit der diesbezüglichen Anweisung ihres Auftraggebers jeweils die
ihr per Fax übermittelte Rechnung (und damit diejenige mit dem niedrigeren
Rechnungsbetrag) ihrer Zollanmeldung zugrunde gelegt habe. Die Beschuldigte habe
damit zu wenig zur Aufklärung der Sachlage getan, zumal - wie ihr
als berufserfahrene Zolldeklarantin ja bewusst gewesen sein habe müssen
- gerade der in der Zollanmeldung zu erklärende Zollwert essentiell
für die Berechnung der Eingangsabgaben sei.
Der Verteidiger wies in seinem Schlusswort vor dem
Berufungssenat insbesondere auf das Ergebnis des ausführlichen
erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Spruchsenat hin, in dem auch der Zeuge R
einvernommen worden sei. Dabei sei der Erstsenat auf Grund des Ergebnisses des
Beweisverfahrens zum Schluss gekommen, dass die der Beschuldigten zur Last
gelegten Tathandlungen nicht erwiesen seien und deshalb das Finanzstrafverfahren
gegen sie einzustellen gewesen sei. Es sei darin eindeutig ausgesprochen worden,
dass weder vorsätzliches noch fahrlässiges Verhalten vorliege. Die
nunmehrige Verhandlung habe nichts erbracht, was an diesem Urteil etwas
ändern könnte. Es gehe nämlich nicht darum, ob die Beschuldigte
die Verantwortung oder Haftung für eine (von ihr verfassten) Zollanmeldung
zu übernehmen habe, weil dies nicht sie, sondern die Firma R GmbH treffe,
sondern es sei vielmehr zu beurteilen, ob ihre Handlungsweise vorsätzlich
gewesen sei oder nicht: Der Amtsbeauftragte habe dazu nur ein einziges Argument
angeführt, nämlich, dass sie entweder bei ihrem Auftraggeber oder beim
Warenempfänger hätte nachfragen müssen. Genau dies habe die
Beschuldige aber gemacht: Sie habe mit ihrem Auftraggeber entsprechende
Rücksprache gehalten, im Übrigen habe sie den eindeutigen (sogar
schriftlich vorliegenden) Auftrag gehabt, die ihr jeweils zugefaxte Rechnung der
von ihr zu verfassenden Warenanmeldung zugrunde zu legen. Es sei wohl richtig,
dass sie direkt beim Warenempfänger, der Firma U KG nicht nachgefragt habe,
jedoch hätte sie von jenem Unternehmen garantiert keine andere Auskunft
erhalten als von ihrem Auftraggeber, der Firma A, seien es ja gerade die
Verantwortlichen jenes Unternehmens gewesen, welche die Abgabenhinterziehung
"ausgeheckt" hätten und deswegen auch gerichtlich verurteilt worden seien.
Nebenbei bemerkt habe der Amtsbeauftragte erst in der jetzigen mündlichen
Verhandlung überhaupt zum ersten Mal vorgebracht, worin er die
Vorsätzlichkeit des der Beschuldigten vorgeworfenen Finanzvergehens
erblicke: nämlich in dem Umstand, dass sie es unterlassen habe, eine
unvollständige Zollanmeldung abzugeben. Tatsächlich sei die
Beschuldigte allerdings nicht einmal hiezu verpflichtet gewesen, weil sie auf
Grund der jahrelangen Geschäftsbeziehung zu ihrem Auftraggeber, der Firma
A, und insbesondere des mit deren verantwortlichen Mitarbeiter, Herrn R,
aufgebauten Vertrauensverhältnisses nach Auskunftseinholung von diesem
sowie angesichts dessen eindeutiger schriftlicher Anweisung keinerlei Zweifel
mehr an der Richtigkeit ihrer Handlungsweise, die ihr zugefaxte Rechnung
heranzuziehen, haben musste. Es liege daher in Wahrheit weder Vorsatz noch
Fahrlässigkeit vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 2 FinStrG macht
sich der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand
des Abs. 1 leg.cit. (= Schmuggel) zu erfüllen, vorsätzlich unter
Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt, wobei eine solche
Abgabenverkürzung dann bewirkt ist, wenn eine entstandene
Eingangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt
wird.
Gemäß
§ 36 Abs. 2 FinStrG macht
sich der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben schuldig, wer die
im § 35 Abs. 2 und 3 bezeichneten Taten fahrlässig
begeht.
Nach § 8 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1
FinStrG). Fahrlässig handelt hingegen, wer die Sorgfalt außer Acht
lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen
geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm
zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt
verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
fahrlässig handelt aber auch, wer es für möglich hält, dass
er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will
(§ 8 Abs. 2 FinStrG).
Gem. § 119 BAO sind vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht bedeutsamen Umstände offen zu legen. Diese Offenlegung, der
insbesondere Abgabenerklärungen, Anmeldungen und sonstige Anbringen des
Abgabepflichtigen dienen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche
Feststellungen und die Festsetzung der Abgaben bilden, muss vollständig und
wahrheitsgemäß sein.
Das Zollrecht enthält dazu folgende
Bestimmungen:
Gem. Art. 62 ZK sind die schriftlichen Zollanmeldungen
auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. Sie
müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung
der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet
werden, erforderlich sind. Außerdem sind den Anmeldungen alle Unterlagen
beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das
Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist.
Dazu führt der Art. 199 ZK-DVO aus: Unbeschadet
etwaiger strafrechtlicher Vorschriften gilt die Abgabe einer vom Anmelder oder
von seinem Vertreter unterzeichneten Zollanmeldung bei einer Zollstelle als
Verpflichtung gemäß den Vorschriften über die Richtigkeit der in
der Zollanmeldung enthaltenen Angaben, über die Echtheit der
beigefügten Unterlagen und über die Einhaltung aller Verpflichtungen
im Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das betreffende
Zollverfahren.
Der Zollanmelder (Art. 4 Z 18 ZK) oder sein
Vertreter (Art. 5 ZK) übernehmen also nach dieser Bestimmung mit der
Unterzeichnung der Anmeldung die Verpflichtung für die Richtigkeit der in
der Zollanmeldung enthaltenen Angaben (z.B. wahrheitsgemäße
Warenbezeichnung, aber insbesondere auch korrekte Wertangabe im Einheitspapier),
die Echtheit der beigefügten Unterlagen und die Einhaltung aller
rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Überführung der Waren
in das betreffende Zollverfahren (siehe dazu
Witte, Zollkodex-Kommentar,
Linde-Verlag, 3. Auflage, Rz. 11 zu Art. 62).
Hinsichtlich der oben erwähnten Wertangaben trifft der
Art. 178 ZK-DVO zusätzlich die Regelung, dass - mit Ausnahme der
unter Art. 179 leg.cit. fallenden Fälle - dann, wenn der
Zollwert nach den Bestimmungen der Art. 28 bis 36 ZK zu ermitteln ist, eine
Anmeldung der Angaben über den Zollwert (Zollwertanmeldung) die
Zollanmeldung die eingeführten Waren begleiten muss, wobei zum einen die
eine derartige Anmeldung abgebende Person alle Tatsachen über die in der
Zollwertanmeldung zu bestätigenden Umstände zur Verfügung haben
muss und zum anderen die Abgabe einer solchen Zollwertanmeldung unbeschadet
etwaiger strafrechtlicher Vorschriften als Verpflichtung der betreffenden Person
in Bezug auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Anmeldung
enthaltenen Angaben, die Echtheit der als Nachweis zu diesen Angaben vorgelegten
Unterlagen, sowie die Erteilung aller zusätzlichen Auskünfte und die
Vorlage aller weiteren Unterlagen, die für die Ermittlung des Zollwertes
der Waren erforderlich sind, gilt.
Nach dem sich auf Grund der zollstrafrechtlichen
Ermittlungen ergebenden Inhalt des Zollstrafaktes sowie auf Grund der Ergebnisse
der durchgeführten mündlichen Verhandlungen vor dem Erstsenat als
Organ des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz bzw. vor dem
Berufungssenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz steht für den
Unabhängigen Finanzsenat nachstehender Sachverhalt fest:
Die am 8. Februar 1948 geborene Beschuldigte, eine
gelernte Einzelhandelskauffrau, war seit 1970 als Speditionsangestellte
tätig und hat als solche in den letzten 10 Jahren selbständig
Zollanmeldungen erstellt und unterfertigt. Mit 10 % der Stammeinlage ist
sie an der Firma R GmbH, ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber, beteiligt. Das
Unternehmen ist seit Mai 2004 in Liquidation, seither ist die Beschuldigte in
Pension, wobei sich ihr monatlicher Pensionsbezug auf etwa € 1.400,--
beläuft. Derzeit hat sie darüber hinaus weder Einkommen noch
Vermögen, aber auch keinerlei Sorgepflichten.
In der Sache hat die Beschuldigte, wie sie einerseits
selbst sowohl in den mündlichen Verhandlungen vom 13. September 2002
und vom 17. Februar 2005 zugegeben hat und wie andererseits auch aus den
vorliegenden Unterlagen - die gefaxten Rechnungen wiesen zum Teil von der
Beschuldigten stammende, handschriftlich ergänzte Daten auf, welche nur von
den jeweils diesen zuordenbaren "Original-Rechnungen" des ungarischen Versenders
übernommen werden konnten - erschließbar ist, in den in Rede
stehenden vier Verzollungsfällen nicht nur die ihr von der
Empfängerfirma U KG in Y bzw. von der Firma A in W zugefaxten Rechnungen,
sondern auch jene Rechnungen, welche die ungarischen LKW-Lenker mitgeführt
haben und die von ihr (über Auftrag der Firma A) sodann "eingezogen"
wurden, in ihren Händen gehabt: Es standen ihr zwecks Erstellung der
jeweiligen Zollanmeldung bzw. Zollwertanmeldung, welche sie sodann -
zusammen mit den übrigen Unterlagen (Faktura, Warenverkehrsbescheinigung
etc.) - beim Zollamt Deutschkreuz abgab, um dadurch die
Überführung der Warensendung in den zollrechtlich freien Verkehr durch
die genannte Zollstelle zu beantragen, jedenfalls beide (sich auf ein und
dieselbe Sendung beziehenden, hinsichtlich des Rechnungswertes differierenden)
Rechnungen zur Verfügung.
In Entsprechung einer (generellen) schriftlichen Anweisung
ihres die Firma R GmbH (und damit die Beschuldigte als deren angestellte
Zolldeklarantin) mit der zolltechnischen Abwicklung der Sendungen betrauenden
Auftraggebers, der Firma A, und auch nach gelegentlicher (fernmündlicher)
Rückfrage bei jenem, ohne bei dieser Gelegenheit jedoch nach dem Grund
für eine derartige Maßnahme zu fragen, nahm sie die ihr von den
ungarischen Frachtführern vorgelegten Original-Rechnungen des ungarischen
Versenders Z den jeweiligen LKW-Fahrern zwecks "Einziehung" ab, erstellte und
unterfertigte die Zollanmeldungen unter Zugrundelegung (und Anschluss) der ihr
von der (mit der Frachtabwicklung betrauten) Firma A bzw. der Firma U KG
(Warenempfängerin) per Fax zugekommenen Rechnungen, nachdem sie diese
anhand der ihr zum Teil aus den CMR-Frachtbriefen, zum Teil aber auch ihr aus
jenen ungarischen Original-Rechnungen zugänglichen Daten entsprechend
ergänzt hatte, und reichte sie anschließend beim Abfertigungszollamt
ein.
Über die Tatsache, dass für die zu verzollenden
Sendungen jeweils eine weitere, einen anderen (höheren) Rechnungsbetrag
aufweisende Rechnung existierte, setzte sie weder die Zollstelle in Kenntnis
(oder ersuchte diese wenigstens um entsprechende Auskunft bzw.
Verfahrensanleitung) noch gab sie über die Warensendungen eine
unvollständige Zollanmeldung iSd. Art. 254 ZK-DVO ab.
Auf Grund der von der Zollstelle in der Folge
gemäß Art. 63 ZK angenommenen Zollanmeldungen wurden an Hand der
darin von der Beschuldigten eingesetzten Daten, also auch der von ihr darin
bekannt gegebenen Warenwerte, schließlich die Eingangsabgaben gem.
Art. 217 ZK berechnet, buchmäßig erfasst und der Anmelderin iSd.
Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt.
Wie spätere zoll- und finanzstrafbehördliche
Ermittlungen (zu Zl. 500/90388/35/98) einwandfrei ergeben haben, wurde
durch die Heranziehung dieser vom Geschäftsführer JU der Firma U
KG und dessen Ehegattin IU, einer kaufmännischen Angestellten desselben
Unternehmens, mit einem geringeren Wert als dem tatsächlich zu zahlenden
Kaufpreis ausgestellten (= "unterfakturierten") Rechnungen der ungarischen
Lieferfirma Z zur Erstellung der jeweiligen Zollanmeldungen bewirkt, dass die
Eingangsabgaben in den in Rede stehenden vier Einfuhrabfertigungsfällen um
den Betrag von insgesamt ATS 24.654,-- zu niedrig buchmäßig
erfasst und mitgeteilt wurden (siehe dazu die an die Firma U KG ergangenen, auf
Art. 201 iVm. Art. 220 ZK gegründeten Nachforderungsbescheide des
Zollamtes Linz sowie das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes Wels vom
14. November 2002 gegen JU und IU, GZ. 13 Hv 89/02 w, welches unter
seinem Spruchpunkt I)b) u.a. auch die betreffenden vier Eingangsabfertigungen,
und zwar in den Fakten 36, 41, 47 und 49 erfasst.
Dem darauf bezughabenden Vorbringen des Verteidigers in der
Berufungsverhandlung, worin er (sinngemäß) in rechtlicher Hinsicht
ausführte, die Bestimmungen der Art. 62 ZK und 199 ZK-DVO habe
für die strafrechtliche Verantwortung der Beschuldigten keine Relevanz,
sondern nur für den abgabenrechtlichen Aspekt der Zollschuldnerschaft bzw.
abgabenrechtlichen Haftung der Firma R GmbH, ist dabei zum einen
entgegenzuhalten:
Nach Art. 4 Z 17 ZK ist die Zollanmeldung
zunächst eine Willenserklärung, in der der Anmelder bekannt gibt, in
welches Zollverfahren die Ware übergeführt werden soll. Gleichzeitig
ist die Zollanmeldung (ebenso wie die Zollwertanmeldung) aber auch eine
Wissenserklärung, mit welcher der Anmelder (bzw. dessen Vertreter) in der
vorgeschriebenen Form (z.B. schriftlich im Einheitspapier; Art. 216 f
ZK-DVO) allenfalls mit Unterlagen (Rechnungen, Präferenznachweise usw.;
Art. 218 ff ZK-DVO) Wissen über die Ware mitteilt. Diese
Wissensmitteilung soll der Zollbehörde u.a. ermöglichen, die
Zollschuld in der richtigen Höhe zu berechnen, buchmäßig zu
erfassen und mitzuteilen, also vorzuschreiben und zu erheben
(Art. 217 ff, 221 ff Zollkodex). Daher gilt nach Art. 199
ZK-DVO die Abgabe einer vom Anmelder oder vom Vertreter unterzeichneten
Zollanmeldung bei einer Zollstelle als Verpflichtung gemäß den
Vorschriften über die Richtigkeit der in der Zollanmeldung enthaltenen
Angaben, die Echtheit der beigefügten Unterlagen sowie die Einhaltung der
Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Überführung der Ware in das
betreffende Zollverfahren (siehe u.a.
Reger/Hacker/Kneidiger, Das
Finanzstrafgesetz, Bd. 1, Linde-Verlag, 3. Auflage, Rz. 18 zu
§ 35). Zum andern ist in diesem Zusammenhang z.B. das (in
ZfZ 2001, 162, veröffentlichte) Urteil des BFH vom 21.11.2000 zu
erwähnen, worin klargestellt ist, dass falsche Angaben in der
Zoll(wert-)anmeldung jedenfalls den objektiven Tatbestand einer
Abgabenhinterziehung erfüllen.
Des Weiteren erweist sich auch das in der
Berufungsgegenschrift vom 16. Februar 2003 enthaltene Vorbringen der
Beschuldigten, es sei nicht einmal sicher, ob überhaupt eine
"Unterfakturierung" und damit eine Abgabenverkürzung stattgefunden habe,
als nicht stichhältig bzw. sogar als aktenwidrig: Sowohl JU als auch dessen
Ehegattin IU haben als Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht
Wels nämlich bereits am 14. November 2002 zu
GZ. 13 Hv 89/02 w eingestanden, die ihnen in der
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wels vom 6. März 2002 zu 2
St 156/99g in Pkt.I) b) vorgeworfenen "Unterfakturierungen", worunter sich
auch die vier der Beschuldigen im gegenständlichen Finanzstrafverfahren
angelasteten Fakten befinden, vorgenommen zu haben (dazu das überdies
Bindungswirkung habende rechtskräftige Urteil des Landesgerichts Wels vom
14. November 2002, 13 Hv 89/02 w).
Ausgehend von dieser objektiven (auf Grund der vorliegenden
Beweise feststehenden) Sachlage oblag es dem Unabhängigen Finanzsenat in
seiner Funktion als zuständige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, im
gegenständlichen Berufungsverfahren die strittige subjektive Tatseite zu
klären, d.h. zu beurteilen, ob die Beschuldigte vorsätzlich,
fahrlässig oder schuldlos gehandelt hat.
Eine vorsätzliche Begehungsweise, wie dies der
Amtsbeauftragte in seiner Berufung geltend gemacht hat, dieses Vorbringen aber
kaum durch substantiierte Ausführungen darzulegen im Stande war, konnte mit
der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht nachgewiesen
werden: Immerhin hat die Beschuldigte nicht von sich aus die jeweils den
niedrigeren Rechnungsbetrag aufweisenden Rechnungen ihren Zollanmeldungen
zugrunde gelegt (und sich dadurch mit einer möglichen Tatbildverwirklichung
abgefunden), sondern - wie das Beweisverfahren ergeben hat - vorher
(obzwar in ungenügendem Ausmaß) bei ihrem Auftraggeber
rückgefragt. Insoweit konnte dem Begehren des Amtsbeauftragten also nicht
gefolgt werden.
Hingegen ist der Beschuldigten eine fahrlässige
Begehungsweise vorzuwerfen:
Die Aufgabe der Beschuldigten als Zolldeklarantin bestand
nämlich nicht nur im Ausfüllen von Zollanmeldungen nach den textlichen
Weisungen ihres Auftraggebers, sondern beinhaltete auch den kognitiven Prozess
einer Subsumierung von Lebenssachverhalten unter bestimmte (zollrechtliche)
Tatbestände. Von demjenigen, dem es in Ausübung seines Berufes
obliegt, die eingeführten Waren der Verzollung zuzuführen, kann
nämlich sowohl verlangt werden, dass er über die Kenntnisse der
einschlägigen abgabenrechtlichen Bestimmungen und deren Auslegung in einem
Ausmaß verfügt, welches es ihm gestattet, die abgabenrechtlichen
Verbindlichkeiten ordnungsgemäß zu erfüllen, also auch die im
Zusammenhang mit dem Antrag auf Abfertigung von Waren zum freien Verkehr zwecks
Bemessung der Eingangsabgaben vom Gesetz geforderten Erklärungen so
abzugeben, dass dadurch Steuervorschriften nicht verletzt werden und weder
seinem Dienstgeber noch dem Staat ein Schaden entsteht, als auch, dass er in
Zweifelsfällen bei maßgebender Stelle Erkundigungen einholt
(OGH 10.6.1969, 9 Os 70/68).
Wenn die Beschuldigte daher - wie sie in den
mündlichen Verhandlungen auch eingeräumt hat - auf Grund der
Kundenangaben (bzw. im vorliegenden Fall in Ansehung der vorliegenden
unterschiedlichen Rechnungen) Zweifel über die Rechtmäßigkeit
der weiteren Vorgehensweise (hinsichtlich der Heranziehung einer bestimmten von
zwei zur Verfügung stehenden Rechnungen zwecks Erklärung des
Zollwertes in der Zoll(wert-)anmeldung gehabt hat, wäre es auch ihre
Pflicht gewesen, entweder bei ihrem (allerdings mit der Zollabwicklung an sich
nichts zu tun habenden) Auftraggeber oder direkt beim Warenempfänger, also
beim laut Warenanmeldung (indirekt) Vertretenen, gezielt nachzufragen, und zwar
nicht bloß, welche der ihr vorliegenden Rechnungen sie nun der
Zollanmeldung zu Grunde legen solle, sondern welche Bewandtnis es überhaupt
mit der Existenz zweier Rechnungen habe bzw. welcher (abgabenrelevante)
Sachverhalt dahintersteckt. Keineswegs hätte sie sich mit der bloßen
(unbegründeten, also nicht näher erläuterten) Auskunft ihres
Auftraggebers, welcher, wie oben bereits erwähnt, nicht einmal selbst mit
der Verzollung der Waren befasst war, sondern lediglich die
frachtmäßige Abwicklung überhatte, es müsse in allen
Fällen die ihr zugefaxte Rechnung (und somit diejenige mit den niedrigeren
Rechnungspreisen) herangezogen werden, ohne weiteres Hinterfragen, d.h. ohne
wenigstens den Versuch zu unternehmen, den Sachverhalt aufzuklären,
zufrieden geben dürfen:
Die Beschuldigte gab dazu in den mündlichen
Verhandlungen lediglich an, sie habe als Grund für die ihr von ihrem
Auftraggeber angeordnete Vorgehensweise "Neutralisation" vermutet, vermochte
aber keinen ihr von ihrem Auftraggeber oder vom Warenempfänger
bekanntgegebenen Grund für die von ihr gewählte Vorgangsweise konkret
nennen.
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere aber auf
Grund ihrer beruflichen Stellung als Zolldeklarantin eines Grenzspediteurs
hätte die Beschuldigte jedenfalls auch in Erwägung ziehen müssen,
dass die ihr (laut ihren eigenen Angaben) unbekannte österreichische
Warenempfängerin - direkte Geschäftsverbindungen (und das daraus
für sie ableitbare Vertrauensverhältnis) bestanden ja nur zur Firma A,
nicht aber zur Firma U KG - mit einer derartigen Vorgangsweise eine
Verkürzung der Eingangsabgaben beabsichtige, und hätte folgedessen aus
der sich nach § 119 BAO bzw. dem Artikel 62 ZK iVm 199 ZK-DVO
für sie ergebenden Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die Zollbehörde
in geeigneter Weise von der Tatsache des Vorliegens zweier Rechnungen mit
unterschiedlichen Wertangaben in Kenntnis zu setzen gehabt: Dass es sich dabei
um einen abgabenrechtlich bedeutsamen Umstand handelt, erhellt allein schon
daraus, dass gerade auf Grund der Wertangaben in der Zollanmeldung die
Eingangsabgaben wertzollpflichtiger Waren berechnet werden. Eine derartige
Offenlegung muss weiters vollständig und wahrheitsgemäß
erfolgen; das heißt, der Abgabenbehörde ist nicht nur ein richtiges
und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die
Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände zu verschaffen (vgl. für
viele VwGH v. 20.9.1989, 88/13/0072, und OGH v.18.12.1995,
14 Os 83/95; siehe dazu auch
Ritz, Bundesabgaben-Kommentar,
Orac-Verlag, 2. Auflage, RZ. 3 zu § 119).
Hätten für die Beschuldige die von ihr sohin
anzustellenden Recherchen nach wie vor kein klares Bild über die von ihr zu
verfolgende (weitere) Vorgangsweise ergeben, dann hätte sie -in
Ansehung des Art. 11 ZK, wonach jede Person bei den Zollbehörden
Auskünfte über die Anwendung des Zollrechts beantragen kann, wenn sich
die Anfrage auf eine tatsächlich beabsichtige Einfuhr bezieht (siehe dazu
auch Ritz, "Bundesabgaben-Kommentar",
Orac-Verlag, 2. Auflage, Rz. 9 zu § 113) - bei den
Zollorganen einen entsprechenden Rat einholen können bzw. wäre ihr
letztendlich auch noch die (rechtliche) Möglichkeit offen gestanden, eine
unvollständige Zollanmeldung nach Art. 254 ZK-DVO abzugeben: Demnach
können Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr, bei denen einige der im Anhang 37 genannten Angaben fehlen,
von der Zollstelle trotzdem angenommen werden, wenn sie mindestens die Angaben
in den Feldern Nr. 1, 14, 21, 31, 37, 40 und 54 sowie den Zollwert (bei
wertzollpflichtigen Waren) enthalten, wobei dann, wenn der Anmelder diesen Wert
nicht anmelden kann, ein vorläufiger Hinweis auf den Wert, der von der
Zollstelle insbesondere im Hinblick auf die Angaben, über die der Anmelder
verfügt, für annehmbar gehalten wird, genügt. Bei
wertzollpflichtigen Waren (sohin auch in den vier vorliegenden Fällen)
wäre also ein vorläufiger - letztlich unverbindlicher -
Hinweis auf den Zollwert ausreichend gewesen (siehe dazu
Witte, Zollkodex-Kommentar,
Linde-Verlag, 3. Auflage, Rz. 11 zu Art. 76).
Da die Beschuldigte all dies nicht getan und solcherart die
Sorgfalt außer Acht gelassen hat, zu der sie nach den Umständen
verpflichtet und auch nach ihren geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt war und die ihr auch zuzumuten gewesen ist, hat
sie fahrlässig iSd. § 8 Abs. 2 FinStrG gehandelt:
Es ist ihr zuzubilligen (bzw. ergibt sich aus dem Ergebnis
der Sachverhaltsermittlungen und aufgenommenen Beweisen mit der für das
Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nichts Gegenteiliges), dass sie
durch ihr Verhalten nicht den (in einer Abgabenverkürzung bestehenden)
tatbildmäßigen Erfolg herbeiführen wollte (dolus ex re) oder
sich mit dem Eintritt eines derartigen Erfolges abgefunden hat (dolus
eventualis). Sie ist als sachkundige Vertreterin in Zollangelegenheiten im
Hinblick auf ihre besondere Tätigkeit als (mit langjähriger
einschlägiger Berufserfahrung ausgestattete) Zolldeklarantin aber
keinesfalls von jedweder Schuld - insbesondere im Hinblick auf das
Vorliegen eines Rechtsirrtums - freizusprechen. Denn ein Parteienvertreter
- und als solcher ist die Beschuldigte der Bestimmung des Art. 5
Abs. 2 2. Anstrich ZK iVm. § 38 Abs. 3
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) zufolge, wonach Personen, die im
Rahmen eines Unternehmens zur Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit
denen gewöhnlich auch Abfertigungen verbunden sind, ohne Vorliegen einer
schriftlichen Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens bei der Abfertigung
bevollmächtigt und befugt gelten, zweifellos anzusehen - jedenfalls
dann zu besonderer Sorgfalt verpflichtet, wenn er - wie auch in den
gegenständlichen vier Fällen - bei der Erstellung der
Steuererklärung nicht nur mitgewirkt, sondern deren Verfassung selbst
übernommen und diese als Bevollmächtigter unterschrieben hat (VwGH v.
10.2.1961, 1856/60). Diese besondere Sorgfaltspflicht wird insbesondere dann
verletzt, wenn der Parteienvertreter Aufschreibungen seines Klienten
ungeprüft und ohne sich von deren Richtigkeit zu überzeugen, der
Steuererklärung zugrunde gelegt hat (VwGH v. 19.12.1969, 441/69; siehe dazu
auch Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz, Band 1, Linde-Verlag, 3. Auflage, Rz. 14 zu
§ 9).
Zur Strafbemessung (§ 23 FinStrG) wird
festgestellt:
Der Strafrahmen beträgt im gegenständlichen Fall
gemäß
§ 36 Abs. 3 FinStrG bis zu € 1.791,68.
Als strafmildernd zu werten war die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der
Beschuldigten, die mit etwa 9 Jahren mittlerweile bereits lange
zurückliegenden Tatbegehungszeitpunkte, der (infolge inzwischen
stattgefundener Pensionierung der Beschuldigten) eingetretene Wegfall der
Spezialprävention sowie das (durch im Speditionsgeschäft
üblicherweise anzutreffenden Zeitruck bei der Erstellung der
Zollanmeldungen geprägte) berufliche Umfeld der Beschuldigten; als
erschwerend war die Mehrzahl der Fehlverhalten (4 Tathandlungen) zu
bedenken.
Da das Verschulden so gesehen indes nahe am Tatbestand des
§ 25 FinStrG geblieben ist, konnte im vorliegenden Fall mit einer
Geldstrafe von € 350,-- - das sind weniger als 20 % der
möglichen Höchststrafe für das betreffende Finanzdelikt -
das Auslangen gefunden werden.
Die obigen Argumente gelten grundsätzlich auch
für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet
sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Dem in der Berufungsverhandlung vom Verteidiger gestellten
Antrag, den Zeugen R nochmals zum selben Beweisthema zu befragen, obwohl dieser
bereits am 8. November 2002 vor dem Spruchsenat ausführlich
einvernommen worden ist, war - unter Verweis auf die diesbezügliche
Gesetzeslage nach § 158 FinStrG, wonach die Unmittelbarkeit der
Beweisaufnahmen bzw. eine Pflicht zur vollständigen Wiederholung bereits im
erstinstanzlichen Verfahren im Beisein der Parteien in einem Senatsverfahren
aufgenommener Beweise nicht vorgesehen ist (siehe dazu wiederum auch
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz, Band 2, Linde-Verlag, 3. Auflage, Rz. 10 zu
§ 56 und Rz. 1 zu § 158) - nicht zu entsprechen,
zumal der Berufungssenat ohnehin nicht an den Angaben des Zeugen gezweifelt
hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Zollamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
17. Februar 2005
Der
Vorsitzende:
HR Dr. Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 36 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 62 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 199 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 4 Z 18 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 5 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 178 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 11 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 254 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 38 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Fahrlässige Verkürzungfahrlässige Verkürzung von EingangsabgabenZolldeklarantZollanmeldungAbgabenerklärungZollwertZollwertanmeldungErmittlungspflichtOffenlegungOffenlegungspflichtUnterfakturierungNeutralisationunvollständige Zollanmeldung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-L/03
- Stammnummer
- 16279
- Gültig
- 17.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF