Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0073-I/02
Hinterziehung von Eingangsabgaben durch einen schweizer Transportunternehmer infolge verbotswidriger Verwendung eines Fahrzeuges für Kabotagefahrten in der EU
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0073-I/02vom 19.08.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es ist unternehmerisches Basiswissen, dass grundsätzlich bei der Verbringung von Waren (im gegenständlichen Fall den spruchgegenständlichen Sattelschlepper) in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft eine Eingangsabgabenschuld entsteht - ein Umstand, von dem man weiß, dass er unter gewissen Bedingungen legal vermieden werden kann. Es ist allgemein einleuchtend, dass dann, wenn jemand wie der Beschuldigte absichtlich derartige Bedingungen nicht erfüllt, indem er mit diesem in einem Drittland zum Verkehr zugelassenen, unverzollten Fahrzeug innerhalb des Gemeinschaftsgebietes eine verbotene Güterbeförderung praktiziert, hinsichtlich dieses Fahrzeuges Eingangsabgaben zu entrichten hätte. Auch dem Beschuldigten ist dieses Basiswissen zuzusprechen, zumal er sich selbst offenkundig intensive Gedanken über den zollrechtlichen Status des Fahrzeuges gemacht hat (siehe seine Angaben vor dem Spruchsenat, wonach sein eigentliches Anliegen bei seiner Informationsaufnahme vor Beginn des unechten Dreiländerverkehrs die Anmeldung des Fahrzeuges in Österreich gewesen sei [Anmerkung: Womit nach der Verzollung des Fahrzeuges natürlich die gegenständliche, ihm - wie ausgeführt - bewusst gewesene Rechtsproblematik entschärft gewesen wäre], Finanzstrafakt Bl. 242). Dabei schadet es nicht, wenn keine konkrete Vorstellung über die Höhe der solcherart entstehenden Eingangsabgabenschuld besteht.
Der Beschuldigte hat daher nach der Ansicht des Berufungssenates es ernsthaft für möglich gehalten, dass durch die geplante verbotswidrige Verwendung des Fahrzeuges eine Forderung der Europäischen Union an Eingangsabgaben entstehen würde, welche jedoch infolge der Unkenntnis der Zollbehörden von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht vorgeschrieben werden könnte, sich damit jedoch abgefunden und dennoch das Fahrzeug durch W verbotswidrig verwenden lassen.
Der Beschuldigte hat daher eine offenkundig eine zumindest bedingt vorsätzliche und nicht lediglich fahrlässige Vorgangsweise hinsichtlich der solcherart nicht vorgeschriebenen Eingangsabgaben zu verantworten.
Gemäß
§ 11 begeht nicht nur der unmittelbare Täter ein Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.
So gesehen, wäre als unmittelbarer Täter möglicherweise der Lenker des Fahrzeuges, der Zeuge W, in Betracht gekommen, welcher aber im gegenständlichen Verfahren nicht zur Verantwortung gezogen worden ist.
Gemäß
§ 35 Abs.1 FinStrG macht sich eines Schmuggels schuldig, wer
a) eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht oder
b) ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich ohne Abgabe einer Zollanmeldung aus dem Zollgebiet verbringt.
Gemäß
§ 35 Abs.2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs.1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt.
Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs.3 lit. b bis f (Nichtentrichtung von Selbstbemessungsabgaben, bescheidmäßig festzusetzende Abgabengutschriften werden zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt, nicht bescheidmäßig festzusetzende Abgabengutschriften werden zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht, eine Abgabe wird zu Unrecht erstattet oder vergütet, eine außergewöhnliche Belastung wird zu Unrecht abgegolten, auf einen Abgabenanspruch wird zu Unrecht ganz oder teilweise verzichtet, eine Abgabenschuld wird zu Unrecht ganz oder teilweise nachgesehen).
Offenkundig ist aber der Tatbestand nach § 35 Abs.1 und Abs.2 FinStrG nicht erfüllt, da ja im gegenständlichen Fall die spruchrelevante eingangsabgabepflichtige Ware, das Sattelzugfahrzeug der M GmbH mit dem Kennzeichen G, (beispielsweise und hier möglicherweise relevant) weder vorschriftwidrig in das Zollgebiet verbracht, noch bei seiner Verbringung in das Zollgebiet eine zollrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt worden ist.
Erst in der Folge wurde das formlos nach Art. 232 Abs.1 iVm Art 233 ZK-DVO in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft zur vorübergehenden Verwendung eingebrachte Straßenfahrzeug entgegen dem Kabotageverbot nach Art. 718 Abs.3 lit.d ZK-DVO verwendet.
Gemäß
§ 35 Abs.3 FinStrG macht sich aber ebenfalls (hier relevant:) der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer - wie oben ausgeführt der Beschuldigte - vorsätzlich eine Verkürzung einer solchen Abgabe dadurch bewirkt, dass er u.a. die (hier:) eingangsabgabepflichtige Ware (das Sattelzugfahrzeug) entgegen einem Verbot (dem obgenannten Kabotageverbot) durch W verwenden lässt und es unterlässt, dies dem Zollamt vorher anzuzeigen.
Gemäß Art. 204 Abs.1 lit.a und Abs.2 ZK ist - siehe oben - der deliktische Erfolg, die Verkürzung der gegenständlichen Eingangsabgaben, im Zeitpunkt der (erstmaligen) bestimmungswidrigen Verwendung des Fahrzeuges entgegen dem Kabotageverbot eingetreten.
Die nachträgliche neuerliche bestimmungswidrige Verwendung des Fahrzeuges unter Verwendung einer dafür nicht zulässigen Transitgenehmigung stellt beispielsweise im Falle einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gegenüber den prüfenden Zollorganen allenfalls eine straflose Nachtat im Sinne des § 51 Abs.1 lit.a FinStrG dar, deren Strafbarkeit durch die Bestrafung nach § 35 Abs.3 FinStrG kompensiert ist.
Dem Beschuldigten ist daher im Ergebnis vorzuwerfen, dass er als Geschäftsführer der M GmbH den Fahrer des Unternehmens, W, bedingt vorsätzlich dazu bestimmt hat, die im Spruch genannten Eingangsabgaben im Frühjahr 1997 dadurch zu verkürzen, dass er das Sattelzugfahrzeug bestimmungswidrig verwendet hat, und es unterlassen hat, dies den Zollbehörden vorher anzuzeigen, weshalb ihn der Erstsenat zu Recht einer Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs.3 FinStrG schuldig gesprochen hat.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall gemäß
§ 35 Abs.4 FinStrG angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen nach den Bestimmungen des § 23 Abs.1 bis 3 leg.cit. die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages, also bis zu S 485.936,-- (umgerechnet € 35.307,08).
Dabei war als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigen, seine - zumal in der Anfangsphase der Ermittlungen - gegebene Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes, aber auch der zwischenzeitlich eingetretene Zeitablauf seit der Begehung der Straftat, als erschwerend aber das hartnäckige Verharren im deliktischen Verhalten in der Form, dass die verbotswidrige Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges noch bis zu dessen Beschlagnahme nach einem Jahr ab Beginn der verbotswidrigen Verwendung beibehalten worden ist, sowie der Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner deliktischen Handlungen auch einen Dritten, nämlich W, in seine Machenschaften einbezogen hat, zu berücksichtigen.
Mildernd ist auch der Aspekt, dass nach dem Empfinden des Beschuldigten die sich ihm stellende Rechtslage ungerecht und unfair erschienen sein muss, als offenkundig sein schweizer Transportunternehmen nicht zu gleichen Bedingungen wie die Konkurrenzunternehmen in der Europäischen Gemeinschaft die gegenständlichen Beförderungsaufträge bedienen konnte.
Durch den Zeitablauf ist auch der spezialpräventive Aspekt in den Hintergrund getreten.
Als relevant verbleibt der Umstand der Generalprävention insofern, als andere Transportunternehmer in der Lage des Geschäftsführers der M GmbH dringend anzuhalten sind, die rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Gewerbeausübung im Gebiete der Europäischen Gemeinschaft verstärkt zu beachten, und eine milde Bestrafung mit einer wirtschaftlich zu kalkulierenden Sanktion geradezu zu dem Missverständnis verleiten könnte, grundsätzliche Pflichtverletzungen wie im gegenständlichen Fall wären von der Gesellschaft tolerierbare Verhaltensweisen. So gesehen wäre ansich eine strenge Bestrafung angezeigt.
So gesehen wäre in Abwägung dieser im Ganzen zu Gunsten des Beschuldigten sprechenden Argumente eine Geldstrafe von lediglich ca. 20 % des Strafrahmens, also ca. € 7.000,--, zu verhängen.
In Anbetracht seiner - wie vom Beschuldigten geschilderten - schlechten finanziellen und der persönlichen Situation (insbesondere die angegebenen Sorgepflichten) ist ein weiterer gravierender Abschlag um ungefähr nochmals die Hälfte zulässig, woraus sich also eine Geldstrafe von € 3.500,-- ergäbe.
Die vom Erstsenat verhängte Geldstrafe in Höhe von € 3.270,27, das sind lediglich 9,26 % des Strafrahmens, ist daher jedenfalls tat- und schuldangemessen.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche im gegenständlichen Fall vom Erstsenat mit 25 Tagen festgesetzt worden ist.
Dabei ist anzumerken, dass der Umstand einer schlechten Wirtschaftslage des Beschuldigten dabei außer Ansatz zu bleiben hat, da eine Ersatzfreiheitsstrafe vom Gesetzgeber ja gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe vorgesehen ist. Nach einer üblichen Spruchpraxis ist ansich für einen Betrag von S 100.000,-- (€ 7.267,28) eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat vorgesehen, sodass nach dieser Berechnung sogar eine solche von 29 Tagen verhängt hätte werden können.
Ebenfalls vom Beschuldigten kritisiert wird die Verhängung einer Wertersatzstrafe.
Gemäß
§ 35 Abs.4 FinStrG ist jedoch im Falle der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs.3 FinStrG iVm § 17 Abs.2 lit.a leg.cit. auf Verfall der Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde (die Sattelzugmaschine) zu erkennen.
Statt auf Verfall ist jedoch gemäß
§ 19 Abs.1 FinStrG u.a. auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer anderen Person berücksichtigt wird (lit.b) oder in den Fällen des § 17 Abs.6 erster Satz FinStrG, wenn also der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht (lit.c).
Rein sprachlich interpretiert bedeutet dies, dass offenkundig im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Tatbestand nach lit.c ein solcher nach lit.b nicht zum Tragen kommen kann, siehe die Diktion in litera b: "... nur deshalb nicht ...".
Stünde der Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen (§ 19 Abs.5 FinStrG). Dabei sind die - wie bei der Ausmessung der Geldstrafe - die Grundsätze der Strafbemessung (§ 23 FinStrG) anzuwenden.
Gemäß
§ 19 Abs.3 FinStrG entspricht die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert (ergänze: im Zollinland), den der dem Verfall unterliegende Gegenstand im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatte; ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so ist der Zeitpunkt der Aufdeckung des Finanzvergehens maßgebend. Soweit der Wert nicht ermittelt werden kann, ist auf Zahlung eines dem vermutlichen Wert entsprechenden Wertersatzes zu erkennen.
Gemäß
§ 10 Abs.2 Bewertungsgesetz 1955 wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse wären dabei nicht zu berücksichtigen. Der Preis besteht daher nicht nur aus dem reinen Sachwert (Importpreis), sondern erhöht sich um die Eingangsabgaben, allfällige sonstige Abgaben, die Transportspesen und die Handelsspanne (vgl VwGH 22.10.1992, 92/16/0087; 25.9.1997, 97/16/0067).
Laut - unbestrittenen - Sachverständigengutachten hat der Grenzwert im Juni 1997 S 660.000,-- (€ 47.964,07) betragen (Finanzstrafakt Bl. 32), wozu zur Berechnung des inländischen Verkehrwertes jedenfalls noch die diesbezüglichen Eingangsabgaben (20 % Einfuhrumsatzsteuer S 155.232,-- bzw. € 11.281,14 und 17,6 % Zoll S 116.160,-- bzw. € 8.441,67) zuzuzählen sind, was bereits einen Betrag von S 931.392,-- (€ 67.686,89) ergäbe. Dabei sind noch nicht einmal der Umstand, dass sich die Finanzstraftat nicht im Juni 1997, sondern im Frühjahr 1997 ereignet hat (und infolge des Wegfalles der zwischenzeitlichen Abnutzungskomponente der Grenzwert noch höher gewesen sein wird), sowie eine allfällige Handelsspanne berücksichtigt, sodass der vom Erstsenat als Verkehrswert zum Ansatz gebrachte Betrag von S 879.968,-- (umgerechnet € 63.949,76) sich jedenfalls als zutreffend erweist.
Gemäß
§ 23 Abs.1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei gemäß Abs.2 dieser Gesetzesstelle die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und im Übrigen die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß gelten. Weiters sind bei der Bemessung der Geldstrafe (der anteiligen Wertersatzstrafe) auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (§ 23 Abs.3 FinStrG).
Im gegenständlichen Fall hat der Erstsenat zwar einerseits die Verhängung einer Wertersatzstrafe mit der Bestimmung des § 19 Abs.1 lit.b FinStrG in Hinblick auf das Eigentumsrecht der L AG an der Sattelzugmaschine begründet, andererseits aber von der Vorschreibung eines Wertersatzes bis auf einen Anteil von S 80.000,-- (umgerechnet € 5.813,83) oder 9,09 % des angenommenen Verkehrswertes abgesehen, weil aufgrund der beabsichtigten Wiederausfuhr bzw. der offensichtlich nicht zum dauernden Verbleib im Zollgebiet vorgesehenen Bestimmung des Fahrzeuges die Auferlegung des vollen Wertersatzes "außer Verhältnis" stünde (Seite 7 der Entscheidung).
Offenkundig hat daher der Erstsenat tatsächlich die Bestimmung des § 19 Abs.1 lit.c FinStrG zur Anwendung gebracht, weil er der Meinung war, die Sanktion des Verfalles bzw. eines vollen Wertersatzes stünde zur Bedeutung der Tat des J oder zu dem ihn treffenden Vorwurf außer Verhältnis.
Wenngleich gerade die Argumentation des Erstsenates, dass beabsichtigt gewesen sei, das Fahrzeug wieder auszuführen, bzw. dieses nicht zum dauernden Verbleib im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft bestimmt gewesen sei, nach Ansicht des Berufungssenates aus der Aktenlage eher nicht zu erkennen ist, vielmehr das Fahrzeug ja permanent im Zollgebiet der Gemeinschaft für Gütertransporte eingesetzt werden sollte und auch eingesetzt worden ist, erweist sich die Vorgangsweise des Spruchsenates dennoch als zutreffend:
Wie oben ausgeführt, wäre aufgrund der gravierenden Milderungsgründe lediglich eine Geldstrafe von einem Fünftel bzw. einem Zehntel des Strafrahmens zu verhängen gewesen (und wurde tatsächlich noch weniger verhängt), weshalb also in der Gesamtschau offenkundig von einem eher geringen Verschulden des Finanzstraftäters auszugehen ist, weshalb die Vorschreibung der gesamten Wertersatzstrafe unverhältnismäßig wäre (vgl. Reger/Hacker/Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, II, Tz. 30 ff zu § 19 und die dort angeführte Judikatur).
Wäre also im Sinne der obigen Überlegungen zur Ausmessung der Geldstrafe nach der Bestimmung des § 23 FinStrG ein anteiliger Wertersatz von einem Zehntel, also von S 87.996,80 (€ 6.394,98) - auf Basis lediglich des angewandten Verkehrwertes - angemessen gewesen, bestehen von Seite des Berufungssenates umso weniger Bedenken gegen einen Teilwertersatz von lediglich S 80.000,-- (€ 5.813,82), sohin also lediglich 9,09 % (!) des Rahmens.
Für ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung eines Wertersatzes besteht aber - wie oben zur Ausmessung der Geldstrafe ausgeführt - zumal aus generalpräventiven Gründen kein Raum.
Wäre nicht mit einem Abschlag von rund der Hälfte aufgrund der schlechten Finanzlage des Beschuldigten vorgegangen worden, hätte - so die obigen Überlegungen - der anteilige Wertersatz ca. S 160.000,-- betragen, weshalb auch die Vorschreibung der diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafe von vierzig Tagen (unter Nichtbeachtung des Aspektes der ungünstigen Wirtschaftslage des J) sich als zutreffend erweist.
Die Höhe der Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle und ist ebenfalls rechtens.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Hauptzollamtes Innsbruck zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden müssten.
Innsbruck, 19. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 718 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 718 Abs. 3 Buchstabe d ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 718 Abs. 7 Buchstabe c ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 2 Abs. 1 GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995
- § 7 GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995
- § 8 GütbefG, Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995
- Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 204 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
KabotageTransportunternehmenGüterbeförderungTransitfahrtenTransitbewilligunggüterbeförderungsrechtliche BewilligungDreiländerverkehrunechter Dreiländerverkehrvorübergehende Verwendungverbotswidrige VerwendungHinterziehung von EingangsabgabenStrafbemessungVerfallWertersatzWertersatzstrafeVerhältnismäßigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0073-I/02
- Stammnummer
- 18685
- Gültig
- 19.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF