… 35 Abs2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs.1 (=Schmuggel) zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt. Gem. § 36 Abs.2 FinStrG macht sich der fahrlässigen Verkürzung von…
…und Wahrheitspflicht zu qualifizierende Fehltarifierung des Beschuldigten tatsächlich festzusetzende bzw. zu erhebende Eingangsabgaben von insgesamt 19.413,42 € (AD-Zoll A 30: 16.177,85 €; EUSt: 3.235,57 €) unerhoben geblieben bzw. dieser Abgabenbetrag – unter Verletzung einer zollrechtlichen (Anzeige-,) Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht…
…welchem Eingangsabgaben in derzeit nicht bekannter Höhe lasten, im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft benutzte und dadurch vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt hat. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 2. Jänner 2008…
…vom 29. Jänner 2001 in den zollrechtlich freien Verkehr durch Verzollung unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben in Höhe von € 909,29 bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 36 Abs.2 des Finanzstrafgesetzes begangen habe. Gegen diesen Bescheid…
…Eingangsabgaben schuldig, wer ohne den Tatbestand des Schmuggels zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt, wobei die Abgabenverkürzung dann bewirkt ist, wenn eine entstandene Eingangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht bzw. zu niedrig festgesetzt wird. Gemäß § 11…
…unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-Offenlegungs-oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben im Ausmaß vom € 406.497,80 (darin enthalten € 162.437.54 Zoll und € 244.042,26 EUSt) bewirkt, wobei es Ihnen darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende…
…Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig gemacht hat. Der Hinterziehung von Eingangsabgaben macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt. Der Tatvorsatz muss sämtliche Tatbestandsmerkmale des Delikts (Hinterziehung von Eingangsabgaben) umfassen. Aus dem Schriftverkehr zwischen Frau XX…
…eine (entscheidungserhebliche) Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angesehen werden. 3) Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung: Vorausgeschickt wird, dass sich eine (direkte) Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG auch für den Fall einer Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-oder Wahrheitspflicht bzw. einer…
…35 Abs.1 FinStrG zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt, wobei die Abgabenverkürzung dann bewirkt ist, wenn die entstandene Eingangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird. Strafbestimmender Wertbetrag ist dabei der Betrag…
…13 Abs. 3, 1. und 2.). Grundsätzlich waren sowohl das Subjekt (der Beschuldigte) als auch die Handlung (die Verletzung der zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht durch die Erklärung eines unrichtigen, zu niedrigen Warenwertes), und das Objekt (die auf den Waren lastenden Eingangsabgaben) geeignet, die Hinterziehung…
…leg.cit. (= Schmuggel) zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt, wobei eine solche Abgabenverkürzung dann bewirkt ist, wenn eine entstandene Eingangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird. Gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG…
…Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist, abgesehen von den im vorliegenden Fall nicht zutreffenden Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f FinStrG, bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder…
…Gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 (Schmuggel) zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist, abgesehen von…
…fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 36 Abs. 2 FinStrG macht sich schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 FinStrG zu erfüllen, grob fahrlässig unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Gemäß…
…wodurch es in der Folge zu einer um insgesamt 1.546,16 Euro [Zoll: 273,13 Euro; Einfuhrumsatzsteuer (EUSt): 1.273,03 Euro] zu geringen Eingangsabgabenfestsetzung kam, somit fahrlässig unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Eingangsabgabenverkürzung in der genannten Art und Höhe…
…Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Absatz 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu…
…a) fahrlässig unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben dadurch bewirkt, dass er anlässlich von 17 Zollanmeldungen im Zeitraum 7. Mai 2011 bis 23. September 2013 hinsichtlich 23.240 Packungen à 250 g (sohin 5.810 kg) Wasserpfeifentabak einen unrichtigen …
…den Tatbestand des Abs. 1 zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird. Gemäß § 36 Abs. 2 FinStrG macht sich…
…Finanzvergehen jeweils zugunsten des belangten Verbandes bzw. unter Verletzung von den belangten Verband treffenden abgabenrechtlichen Pflichten begangen wurde. Rechtslage: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs…
…das Zollgebiet verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht. Gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangsabgaben schuldig, wer, ohne den Tatbestand des Abs. 1 leg. cit. (= Schmuggel) zu erfüllen, vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von…