…mit die Anzahl der Familienheimfahrten, einer Frage, um die es in casu gar nicht geht. Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht unbillig ist und die Beibehaltung aufgrund bloßer Zweckmäßigkeitsüberlegungen erfolgt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 17. November 2010
…für sich, als dass dies nicht der Fall gewesen ist. Mit der Übersiedlung der nachmaligen dritten Gattin nach Ort2 erfolgte somit eine Verlegung des Familienwohnsitzes. Die Gattin des BW war nach der Geburt des ersten Kindes am 12. Oktober 2003 zunächst in Karenz. Der BW…
…Umrechnung auf einen Jahresbetrag erfolgt nicht und es werden auch die nach Wegfall der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht bezogenen, der Steuerhoheit eines anderen Staates unterliegenden Einkünfte nicht als "Progressionseinkünfte" herangezogen. Im Berufungsfall hatte die unterjährige Verlegung des Familienwohnsitzes in das EU-Ausland zur Folge, dass das in …
…1991, 88/13/0121). Das Finanzamt vertritt beim gegenständlichen Berufungswerber unter anderem die Ansicht, dass die Verlegung des "Familienwohnsitzes" für den Berufungswerber nicht unzumutbar gewesen wäre. Dieser Ansicht kann sich die Abgabenhörde zweiter Instanz nicht anschließen, da der Berufungswerber vom 1.1.2010 bis 31…
…Eltern in Deutschland. Der Familienwohnsitz ist vom Beschäftigungsort des Bw. 538 km entfernt. In Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Pflegebedürftigkeit der Schwiegermutter des Bw. einen gewichtigen Grund dar, der die Verlegung des Familienwohnsitzes zumindest im Streitjahr 2009 unzumutbar machte. Die Kosten der…
…Bw. wurde zudem um Angabe der Gründe gebeten, die gegen eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den österreichischen Beschäftigungsort sprächen und um Nachweis des steuerpflichtigen Einkommens seiner Gattin mittels einer Bestätigung des Wohnsitzfinanzamtes samt einer amtlich beglaubigten Übersetzung. Ein entsprechender Nachweis sei auch zu erbringen, wenn…
…streitgegenständlichen Aufwendungen auch nicht zumindest für zwei Jahre anerkannt worden. Abgesehen davon lägen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung deshalb vor, weil eine Verlegung des Familienwohnsitzes wegen der schulpflichtigen Kinder des Bw. nicht möglich sei. Zu bedenken sei zudem…
…konsumiert werde. Diesbezüglich werde auf die bereits beigebrachte Bestätigung der Dienstgeberin des Bw. verwiesen. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes sei schon allein deshalb nicht überlegt worden, weil die schulpflichtigen Kinder des Bw. die deutsche Sprache nicht beherrschten. Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. August 2007 wurde die Berufung…
…doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl…
…mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann (vgl…
…seien, ist zu entgegnen, dass die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes immer aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ist. Im Übrigen würde sich bei einer Ausweitung des Betrachtungszeitraumes und Einbeziehung auch der Vorjahresverluste die Einkünftebilanz der Ehegattin sogar noch deutlich verschlechtern (vgl. die…
…Schließlich forderte das Finanzamt den Bw. auf, weitere Gründe zu nennen, die gegen die Verlegung des Familienwohnsitzes in den Streitjahren gesprochen haben. Da dieser Vorhalt unbeantwortet blieb, wurden die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten anerkannt. Mit Vorhalt…
…zitierten Urteile). In dem zitierten Erkenntnis vom 9. Oktober 1991, 88/13/0121 zugrunde liegenden Beschwerdefall hatte der Steuerpflichtige das Unterbleiben der Verlegung des Familienwohnsitzes u.a. mit der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter und mit der beabsichtigten (Wieder)Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit an diesem Ort begründet…
…Arbeitsstätten in ganz Österreich eingesetzt. Gemäß einem Erlass des BMF vom 12.11.2004 bewirke unter anderem auch dieser Umstand die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort. Beigefügt war eine Kopie des Erlasses des BMF vom 12.11.2004, BMF 010203/0177-IV…
Das Finanzamt wird im fortgesetzten Verfahren auf Grundlage der Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenats, die Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung der Familienheimfahrten lägen infolge Unzumutbarkeit des Nachzugs der Familie des Bw. nach Österreich dem Grunde nach vor, zu erheben haben, welche Aufwendungen dem Bw. im Berufungszeitraum…
…Vorhalt darauf hin, dass er in Österreich seit Jahren Bezüge vom selben Arbeitgeber erhalte und er die Gründe darlegen möge, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung unzumutbar machten. Nachdem zwar zwei Fristverlängerungsansuchen gestellt, der Vorhalt aber nicht beantwortet wurde, erließ des…
…AÖF 2003/181, Punkt 1.3.3, aufzugreifen, wonach die Verlegung des Familienwohnsitzes aus einer strukturschwachen Region, weil mit erheblichen Nachteilen verbunden, unzumutbar sei." Dass es sich bei Serbien wie bei Bosnien-Herzegowina um eine strukturschwache Region handle, ist offenkundig - die Kaufkraft des Euro gemessen…
…doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung…
…mit einer doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach dieser ständigen Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann…
…die Ehefrau des Bw. neben der Kindererziehung und -obsorge zu bewirtschaften hat. Nach Ansicht des Bw. sei der Berufung stattzugeben, da bei vorliegenden Sachverhalt die Verlegung des Familienwohnsitzes aus Bosnien-Herzogewina nach Österreich und damit der Zuzug der Ehefrau, des mj. Kindes und des volljährigen…