Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1737-W/07
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen, die im privaten Bereich liegen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1737-W/07vom 08.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die Heinz
Neuböck Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatungskanzlei, 1010 Wien,
Bauernmarkt 24,vom 30. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 vom 8. August 2006 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird geändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit als Arzt und machte in seiner
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 folgende Werbungskosten
geltend:
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Arbeitsmittel
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1.023,23 €
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Fachliteratur
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1.368,81 €
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Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten,
Umschulung
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1.886,40 €
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Kosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten
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2.100 €
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Sonstige Werbungskosten
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7.445,38 €
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13.823,82 €
Laut Einkommensteuerbescheid vom 8. August 2006 wurde
lediglich der Pauschbetrag für Werbungskosten gewährt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. das Rechtsmittel der
Berufung und führte begründend aus:
Dienstwohnung:
Für die Dienstwohnung in Salzburg sind
406,90 € selbst zu tragen.
Ärztekammer:
Die im Jahr 2004 geleisteten Beträge ergeben sich aus
der Umlagenordnung und seien notorisch.
Fachliteratur:
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Grundlagen der Psychologie, Psychische
Störungen
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214,80 €
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International Clinical Management
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219,90 €
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Aiopathognose, Diagnostik und Therapie
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189,72 €
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Clinical Echo cardiopaphy, Herzschrittmacher
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240,20 €
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Principles of intern. Medicin, Band I und II
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223,19 €
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Notfallbuch Neurologie
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100,80 €
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Andere
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180,20 €
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1.368,81 €
Mitgliedsbeiträge
Diese betreffen im Wesentlichen den Berufsverband der
Internisten (150 €), die deutsche Gesellschaft für innere Medizin
(160 €), die Gesellschaft für Ärzte in Wien
(50,87 €), die deutsche Gesellschaft für Prävention und
Rehabilitation (50 €), sowie 12 weitere Posten und 50 €
(Belege wurden beigelegt).
Berufskleidung
Die Gymnastikschuhe werden für die Physiotherapie
benötigt und dienen daher rein beruflichen Zwecken.
Familienheimfahrten
sowie die doppelte Haushaltsführung:
Da die Gattin des Bw. an Multipler Sklerose leidet und die
erforderlichen Behandlungen nur in Wien effektiv durchgeführt werden
können, ist eine Aufgabe des Wiener Wohnsitzes bzw. eine Verlegung an den
Dienstort nicht zielführend. Beigelegt wurde ein Schreiben des Bw., in dem
er seine Beweggründe für die Beibehaltung der Wiener Wohnung
darlegte.
Der Bw. beantragte für den Fall der Vorlage der
Berufung an den unabhängigen Finanzsenat die Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung wurden
u.a. folgende Ausgaben aufgelistet, die jedoch seitens des Finanzamtes in
Höhe von insgesamt 9.428,90 € nicht gewährt wurden:
Geschenke
an Mitarbeiter: 55 €
Fahrtspesen:
13 €
Familienheimfahrten:
2.100 €
Dienstwohnung:
4.882,80 €
Ablöse
für Dienstwohnung: 2.200 €
Fachliteratur:
45,80 €
Tagesdiäten
(Bad Reichenhall): 105,90 €
Tagesdiäten
(Salzburg): 26,40 €
In der Berufungsvorentscheidung vom 26. Februar 2007
wurden schließlich lediglich Werbungskosten in Höhe von
4.394,92 € anerkannt.
Hinsichtlich der nicht anerkannten Werbungskosten
führte das Finanzamt begründend aus:
Eine beruflich veranlasste Reise gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 liege unter anderem erst dann vor,
wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten
mindesten 25 km vom Mittelpunkt der Tätigkeit entferne.
Tagesdiäten bei Dienstreisen unter 25 km können daher nicht
berücksichtigt werden.
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am
Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur Werbungskosten, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen. Dies sei dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am
Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübe. Liegen die
Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung
nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur
vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als
vorübergehend wird bei verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft
lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei
Jahren anzusehen werden können. Da im gegenständlichen Verfahren die
Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten Aufwendungen
nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Bei der Fachliteratur konnte eine Rechnung von der Fa. G
nicht anerkannt werden, da die dort angeführten Buchtitel von allgemeinen
Interesse sind. Bei den nicht anerkannten Tagesdiäten handelt es sich um
jene für Salzburg und Bad Reichenhall. Die Kosten des Geschenkkorbes
für die Mitarbeiter sind den nicht abzugsfähigen Spesen für
Repräsentation zuzuordnen. Bei den Taxikosten musste die
Abzugsfähigkeit mangels erkennbarer Veranlassung bzw. Notwendigkeit
abgelehnt werden. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes nach Salzburg ergibt sich auf Grund der Stellungnahme, dass
medizinische Gründe, die gegen eine Verlegung entsprechen, nicht vorliegen.
Der vorgebrachte Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung, wonach
eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei Verlegung des Wohnsitzes
(soziale und familiäre Umfeld in Wien) zu befürchten sei, insbesondere
wegen der Kinder ist der Abgabenbehörde nicht stichhaltig, da die
räumliche Trennung vom Ehepartner, als wichtigen Teil des Umfeldes in Kauf
genommen wird. Die Verlegung sei zumutbar, Kosten für die Heimfahrten und
die doppelte Haushaltsführung seien nicht abzugsfähig.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. einen Vorlageantrag
ein, und beantragte nochmals die Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 wird der Antrag auf
Anberaumung der mündlichen Verhandlung zurückgezogen. Weiters wird in
diesem Schreiben die Berufung lediglich hinsichtlich der entstandenen Kosten
für die doppelte Haushaltsführung, Ablöse für die
Dienstwohnung und Familienheimfahrten aufrecht erhalten.
Die Berufung gegen die anderen nicht zugesprochenen
Werbungskosten/Bücher wird zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst
dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Zur Erläuterung dieser Gesetzesbestimmung und um den
Hintergrund aufzuzeigen, vor dem die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und
nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung erfolgt,
sei die Kommentarmeinung (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG
1988, § 20 Tz 10) angeführt:
"Die wesentliche Aussage
dieser Gesetzesbestimmung besteht darin, dass gemischt veranlasste Aufwendungen,
also Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen Veranlassung, nicht
abzugsfähig sind. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden
werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine
Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und
somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen
kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen, die eine
Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen
und privaten Interessen nicht ermöglicht und derartige Aufwendungen aus
ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH vom 27.3.2002,
2002/13/0035; VwGH vom 29.9.2004, 2000/13/0156)."
Demnach stellen Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl
durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst
sind, grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt
insbesondere für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit
Wirtschaftsgüter, die typischerweise der Befriedigung privater
Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen
privaten Teil ist auch im Schätzungsweg nicht zulässig.
Doppelte
Haushaltsführung, Familienheimfahrten
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden. Liegt der Familienwohnsitz des
Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für
Familienheimfahrten bzw. doppelte Haushaltsführung, wie z.B. die Wohnung am
Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann
steuerlich berücksichtig werden, wenn die doppelte Haushaltsführung
beruflich bedingt ist. Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich
veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen
objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist (vgl. VwGH vom
29.3.2000, 96/14/0177).
Grundsätzliche Ausführungen zur steuerlichen
Berücksichtigung von Aufwendungen für Familienheimfahrten (und die
Wohnung am Arbeitsort) hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
9. Oktober 1991, 88/13/0121, getroffen. In diesem Erkenntnis wird
ausgeführt: Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist aus Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als
Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit
erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass
derartige Aufwendungen solange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst
gelten, als den Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche
Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das
bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit
sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher
Zusammenhang bestehen müsste. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl
in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit
seines Ehegatten (ebenso VwGH vom 29.1.1998, 96/15/0171; VwGH vom 17.2.1999,
95/14/0059, VwGH vom 26.7.2007, 2006/15/0047; VwGH vom 21.6.2007,
2005/15/0079).
Im Sinne dieser Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes spricht auch der BFH aus, entscheidend sei, dass die
Begründung des zweiten
Haushaltes (am Arbeitsort) beruflich veranlasst ist (vgl. die bei Schmidt, EStG
14, § 9 Anm 147, zitierten Urteile).
In dem zitierten Erkenntnis vom 9. Oktober 1991,
88/13/0121 zugrunde liegenden Beschwerdefall hatte der Steuerpflichtige das
Unterbleiben der Verlegung des Familienwohnsitzes u.a. mit der
Pflegebedürftigkeit seiner Mutter und mit der beabsichtigten
(Wieder)Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit an diesem Ort
begründet. Der Gerichtshof hat erkannt, dass beide Umstände zumindest
für die Streitjahre gewichtige Gründe darstellen, die für die
Beibehaltung des Hauptwohnsitzes sprechen.
Der Bw. bringt im gegenständlichen Verfahren vor, dass
der Familienwohnsitz in Wien wegen der schweren Erkrankung der Gattin
beibehalten wurde. Die Gattin leidet an Multipler Sklerose, die chronisch
progredient und zwischenzeitlich schubförmig verläuft. Weiters besteht
eine Gangataxie und eine Schwindelsymtomatik.
Die Krankheit wurde in der Rudolfstiftung in Wien erkannt
und sämtliche Untersuchungen und Therapien wurden bzw. werden dort
durchgeführt. Seitens der Gattin liege ein besonderes
Vertrauensverhältnis zu dem Krankenhaus der behandelten Ärzte vor. Das
soziale und familiäre Umfeld befinde sich ebenfalls in Wien, auch die
beiden Kinder leben in der Nähe der Gattin, sodass ihr diese unter der
Woche beim Einkaufen, beim Tragen von Lasten helfen können. Aufgrund der
Gangataxie und der Schwindelsymtomatik könne die Gattin nur in Begleitung
auf die Straße gehen. Der Bw. gibt als weiteren Beweggrund an, dass er die
Gattin nicht aus ihrem gewohnten Umfeld herausreißen möchte.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates liegen
durch die soziale Integration der Gattin am Wohnort Wien, einerseits bedingt
durch die Anwesenheit der Kinder, andererseits durch das vertraute Umfeld der
behandelten Ärzte ihrer Krankheit, und durch die bekannten Abläufe
ihres alltäglichen Lebens besondere Beweggründe vor, den
Familienwohnsitz nicht zu verlegen. In Wien ist es der Gattin leichter
möglich, den Alltag zu bewerkstelligen, sei es durch die Kinder, Freunde
oder den Bw. am Wochenende.
Die Arbeitsstelle des Bw. befindet sich in X, einer kleinen
Stadt bei Salzburg, in dem es weder ein Krankenhaus gibt, noch die Gattin ein
soziales Umfeld hat, welches ihr im Alltag behilflich sein kann. Aufgrund dieser
Gründe ist eine Verlegung des Familienwohnsitzes für den Bw.
unzumutbar.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenat liegen im
gegenständlichen Verfahren folglich schwerwiegende Gründe vor, die
zwar im privaten Bereich liegen, die jedoch gegen die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Arbeitsort des Bw. sprechen.
Der Berufung war in diesem Punkt stattzugeben, und die
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung (4.882,80 €), und
in diesem Zusammenhang für die Ablöse der Dienstwohnung
(2.200 €) und für die Familienheimfahrten (2.100 €)
sind als Werbungskosten abzugsfähig.
Berechnung der
anerkannten Werbungskosten:
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vom
Bw. beantragt:
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vom
UFS anerkannt:
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Laut Bescheid
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4.394,92 €
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4.394,92 €
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Familienheimfahrten
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2.100,00 €
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2.100,00 €
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Ablöse
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2.200,00 €
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2.200,00 €
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Doppelte Haushaltsführung
|
4.882,80 €
|
4.882,80 €
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Summe
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13.577,72 €
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13.577,72 €
Als Werbungskosten anerkannt wird insgesamt ein Betrag von
13.577,72 €.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 8.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1737-W/07
- Stammnummer
- 31343
- Gültig
- 08.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF