Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1802-W/04
Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes von Bosnien-Herzegowina nach Österreich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1802-W/04vom 13.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburggasse 20, vom
4. März 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 4. Februar 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 1998 bis 2003
entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben (Gutschriften) sind dem Ende
der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
bosnischer Staatsbürger und in Österreich unbeschränkt
steuerpflichtig. Der Bw. beantragte die Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1998 bis 2003.
Vorerst beantragte der Bw. beantragte im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1998 bis 2003 lediglich Aufwendungen
für Familienheimfahrten in Höhe von 28.800 S (2.100 €) nach
Bosnien-Herzogewina als Werbungskosten, wobei seitens des Finanzamtes lediglich
der Pauschbetrag in Höhe von 1.800 S als Werbungskosten anerkannt
wurde.
Das Finanzamt führte in seiner Begründung aus,
dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum
Familiensitz nur dann Werbungskosten sind, wenn die Voraussetzungen einer
beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist
insbesondere dann der Fall. wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des
Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen die
Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung
nicht vor, so können Kosten für Familienheimfahrten nur
vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden. Als
vorübergehend wird bei einem verheirateten oder in eheähnlicher
Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum
von zwei Jahren angesehen werden können. Da im gegenständlichen
Verfahren die Voraussetzungen nicht gegeben sind, konnten die Aufwendungen nicht
berücksichtigt werden.
Diese Bescheide wurden rechtskräftig.
In Folge regte der steuerliche Vertreter des Bw. eine
amtswegige Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO an, indem
er den Unterhaltsabsetzbetrag für ein minderjähriges Kind als
außergewöhnliche Belastung und nochmals die Aufwendungen für die
Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina beantragte.
Die Unterhaltsleistungen für das minderjährige
Kind wurden bescheidmäßig berücksichtigt und hinsichtlich der
Nichtanerkennung der Familienheimfahrten als Werbungskosten wurde die
ursprüngliche Begründung im Wesentlichen wiederholt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. fristgerecht das
Rechtmittel der Berufung und führte begründend aus:
Einerseits wurden die Unterhaltszahlungen an im Ausland
lebenden Kind berücksichtigt, andererseits wurden die Familienheimfahrten
nicht anerkannt. Der Bw. wohne am Beschäftigungsort in Österreich in
einer Firmenunterkunft seines Dienstgebers, den Österreichischen
Bundesbahnen. Gemäß einem Erlass des BMF vom 26.6.2003 führen
Aufwendungen für Familienheimfahrten jedenfalls zu Werbungskosten, wenn ein
Steuerpflichtiger am Beschäftigungsort in einer Firmenunterkunft seines
Dienstgebers untergebracht ist, und dies unabhängig davon, ob er diese
Firmenunterkunft im Auftrag des Dienstgebers oder ohne einen solchen
benütze.
Aus diesem Erlass gehe weiters hervor, wenn die
Familienheimfahrten eines Steuerpflichtigen an seinen Familienwohnsitz, der den
Mittelpunkt der Lebensinteressen darstelle und nicht nur ein Wochenenddomizil
oder Zweitwohnsitz ist, auch dann anzuerkennen bzw. zu berücksichtigen
seien, wenn der am Familienwohnsitz zurückgebliebene und dort
ganzjährig wohnhafte Ehepartner keine Einkünfte erziele, sondern sich
der Kindererziehung am Familienwohnsitz widme.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem jüngeren
Erkenntnis vom 27.5.2003, 2001/14/0121 neuerlich feststellte, kann die
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ihre Ursache sehr wohl auch in der privaten
Lebensführung eines Steuerpflichtigen haben, kann sohin, muss aber nicht
durch die berufliche Tätigkeit am Beschäftigungsort verursacht
sein.
In diesem Zusammenhang werde nochmals vorgebracht, dass das
volljährige Kind des Bw., HK, geboren am 20.7.1973, seit ihrem 15.
Lebensjahr an Retardio mentalis leide und daher nicht alleine und
selbständig leben kann, sondern der ständigen Betreuung, Pflege und
Obsorge durch die Mutter bzw. Ehefrau des Bw. bedürfe. Gemäß
§ 20 Fremdengesetz sei die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
für Österreich zum Zweck des Familiennachzuges zugunsten von
volljährigen Kindern, und damit auch für das obgenannte
volljährige, schwerst behinderte Kind des Bw., nicht
möglich.
Weiters gehe aus einer vorgelegten Bescheinigung der
Heimatgemeinde des Bw. in Bosnien-Herzogewina hervor, dass dieser dort einen
landwirtschaftlichen Besitz hat, welchen für die Dauer seiner
beschäftigungsbedingten Abwesenheit in Österreich die Ehefrau des Bw.
neben der Kindererziehung und -obsorge zu bewirtschaften hat.
Nach Ansicht des Bw. sei der Berufung stattzugeben, da bei
vorliegenden Sachverhalt die Verlegung des Familienwohnsitzes aus
Bosnien-Herzogewina nach Österreich und damit der Zuzug der Ehefrau, des
mj. Kindes und des volljährigen, schwerst behinderten Kindes des Bw. nach
Österreich nicht zumutbar, ja aufgrund bestehender fremdenrechtlicher
Bestimmungen auch gar nicht möglich sei. Es mögen die geltend
gemachten Werbungskosten für die regelmäßigen
Familienheimfahrten des Bw. an den Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina im
Ausmaß des großen Pendlerpauschale entsprechend berücksichtigt
werden.
Laut Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276
BAO vom 18. August 2004 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass bei Beurteilung, ob die Beibehaltung
des Familienwohnsitzes im Ausland beruflich veranlasst ist oder ob der
Familienwohnsitz aus privaten Gründen in unüblicher Entfernung vom
Beschäftigungsort beibehalten wird, ist u.a. die Einkommenssituation des
Ehegatten zu berücksichtigen (§ 16 EStG 1988).
Keine privaten Gründe lägen vor, wenn der
Ehegatte am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte erziele (VwGH
vom 24.4.1996, 96/15/0006, VwGH vom 28.5.1997, 96/13/0129, VwGH vom 17.2.1999,
95/14/0059).
Im gegenständlichen würden aus der
Bewirtschaftung der Landwirtschaft keine steuerlich relevanten Einkünfte
erzielt werden. Die aus dieser Bewirtschaftung hervorgehenden Güter
würden zwar zur Versorgung der Familie beitragen, diese Tatsache stelle
jedoch einen privaten Grund dar, der nicht geeignet sei, die
Abzugsfähigkeit der aus der doppelten Haushaltsführung entstandenen
Mehrkosten zu rechtfertigen.
Die als Familienheimfahrten geltend gemachten Aufwendungen
finden folglich keine steuerliche Anerkennung als Werbungskosten.
Der steuerliche Vertreter beantragte die Entscheidung
über die Berufung gegen jene Sachbescheide (Arbeitnehmerveranlagung der
Jahre 1998 bis 2003), die im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens erlassen
wurden, durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Unter Hinweis auf das
bisherige Vorbringen bekräftigt der Bw. sein bisheriges Vorbringen
nochmals.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die vom Bw.
beantragten Kosten für Familienheimfahrten zwischen seinem
Beschäftigungsort in Wien in Österreich und dem Ort des
Familienwohnsitzes in B. in Bosnien-Herzegowina als Werbungskosten bei seinen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen
sind.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e
EStG 1988 sind nicht abzugsfähige Kosten Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)Ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
angeführten Betrag übersteigen (nach § 124a Z 3 EStG
1988 für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995
enden).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung
verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus
resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach dieser ständigen
Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei
die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen
müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven
Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorliebe für die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH vom 20.12.2004,
97/13/0111, VwGH vom 27.5.2003, 2001/14/0121, VwGH vom 20.4.2004, 2003/13/0154,
VwGH vom 18.10.2005, 2005/14/0046).
Der Grund, warum Familienheimfahrten dennoch als
Werbungskosten berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige
Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als
eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre
Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in der
weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der
Erwerbstätigkeit des Ehegatten. Solche Umstände können auch eine
auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung rechtfertigen (vgl.
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1
Z 6, Tz 3, mit Hinweisen auf die höchstgerichtliche
Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es
Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch
die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in
unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen
Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der
Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die
berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine
nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen
darzustellen (VwGH vom 20.4.2004, 2003/13/0154).
Der Bw. zeigte in seiner Berufung auf, dass seine Frau am
Familienwohnsitz in Bosnien-Herzogewina für den Bw. seinen
landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, welcher in erster Linie der
Eigenversorgung der Familie mit landwirtschaftlichen Produkten
dient.
Weiters hat der Bw. dargetan, dass am Familienwohnsitz
nicht nur seine Gattin, sondern auch seine zwei unterhaltspflichtigen Kinder
leben. Ein Kind ist minderjährig, das zweite, ein volljähriges
behindertes Kind, das aufgrund seiner Krankheit nicht für seinen Unterhalt
selbst aufkommen kann.
Der Zuzug aus Drittstaaten nach Österreich bedarf u.a.
einer Niederlassungsbewilligung nach dem Fremdengesetz 1997. Zwar haben
gemäß
§ 20 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder solcher Fremder, die
rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind,
grundsätzlich Anspruch auf eine Erstniederlassungsbewilligung. Für
volljährige Kinder, auch wenn sie unhaltsberechtigt sind, besteht eine
solche Möglichkeit jedoch nicht.
In Anbetracht dieser Umstände und unter Einbeziehung
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erscheint die Verlegung des
Familienwohnsitzes aus einer strukturschwachen Region, weil mit erheblichen
wirtschaftlichen Nachteilen verbunden, als unzumutbar.
Aus diesen Gründen sind die Werbungskosten im
beantragten Ausmaß zu berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Zu den Berechnungsblättern ist anzumerken, dass sich
die Verbuchung des Unterhaltsabsetzbetrages aus programmtechnischen Gründen
unter den außergewöhnlichen Belastungen (Katastrophenschaden) erfasst
wurde. An der steuerlich richtigen und vollständigen Berücksichtigung
des Unterhaltsabsetzbetrages ändert sich dadurch nichts.
Beilage:
4 Berechnungsblätter (je in ATS und Euro), 2 Berechnungsblätter
(Euro)
Wien, am 13.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 FrG, Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1802-W/04
- Stammnummer
- 27239
- Gültig
- 13.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF