Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0051-F/05
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes von Bosnien-Herzegowina nach Österreich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0051-F/05vom 16.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des
Bw., V, Str., vertreten durch Mag. Peter Zivić, Rechtsanwalt,
1010 Wien, Weihburggasse 20, vom 28. Dezember 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 24. November 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1999
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Die
festgesetzte Einkommensteuer im Jahr 1999 beträgt:
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0,00
S
|
0,00 €
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger
Arbeit:
Übermittelte
Lohnzettel
Bauarb.- Urlaubs- u.
Abfertigungskasse
Rinderer
Otto
Rinderer
Otto
Wucher
Progressionsbezug
(Arbeitslosengeld)
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
|
564,00 S
1.388,00
S
45.932,00
S
91.846,00
S
11.770,00
S
- 34.835,00
S
|
116.665,00
S
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
128.435,00
S
|
Sonderausgaben:
Pauschbetrag
|
-
819,00 S
|
Außergewöhnliche
Belastungen:
Aufwendungen zur
Beseitigung von Katastrophenschäden
|
-
4.128,00 S
|
Einkommen
gerundet
|
111.700,00
S
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
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18.574,00
S
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Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-
8.840,00 S
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
-
1.500,00 S
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
4.000,00 S
|
Kürzung
gem. § 33 (7) EStG 88
|
-
4.234,00 S
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
|
0,00
S
|
Anrechenbare
Lohnsteuer
|
-
17.868,00 S
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber reichte am
2. Jänner 2004 beim Finanzamt seine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 ein, mit der er Aufwendungen
für sog. Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina in der Höhe von
28.800,00 S als Werbungskosten im Sinne des
§ 16 EStG 1988 geltend machte. Mit Bescheid vom
12. August 2003 wurde der Berufungswerber zur Einkommensteuer für
das Jahr 1999 veranlagt. Dabei wurden die geltend gemachten Aufwendungen
für die Familienheimfahrten nicht berücksichtigt.
Am 6. Mai 2004 übermittelte das Finanzamt an
den Berufungswerber ein Ergänzungsersuchen mit folgendem
Inhalt: "Handelt es sich bei dem von
Ihrer Gattin bewirtschafteten landwirtschaftlichen Besitz
um
a) eine private
Landwirtschaft, vorwiegend für die Eigenversorgung,
oder
b) um einen
landwirtschaftlichen Betrieb?
Im
Fall b) sind die hieraus erzielten Einkünfte Ihrer Gattin für die
Jahre 1998 bis 2002 bekannt zu geben."
Mit Schreiben vom 29. September 2004 legte der
Vertreter des Berufungswerbers folgende Unterlagen vor:
1) Zwei Geburtsurkunden der beiden Kindes des
Berufungswerbers,
2) Ein Schulabschlusszeugnis des Sohnes H des
Berufungswerbers,
3) Eine Bestätigung der Heimatgemeinde des
Berufungswerbers, wonach der Sohn H trotz Volljährigkeit und Schulabschluss
mangels eigenen Einkommens noch im Haushalt des Berufungswerbers in
Bosnien-Herzegowina wohne und vom Berufungswerber erhalten werde, zumal der Sohn
H arbeitslos sei,
4) Eine Katasterbescheinigung über einen Grundbesitz
von insgesamt 73 a und 52 m² und das entsprechende
Katastereinkommen,
5) Eine Bestätigung der Heimatgemeinde des
Berufungswerbers, wonach dieser dort einen landwirtschaftlichen Besitz habe,
welcher von seiner Ehefrau D bewirtschaftet werden müsse.
Mit Bescheid vom 24. November 2004 hat das Finanzamt das
Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer betreffend das Jahr 1999 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und die
Einkommensteuer für das Jahr 1999 neu festgesetzt. Dabei
berücksichtigte es für sechs Monate (Jänner bis Juni 1999)
Aufwendungen für Familienheimfahrten sowie Mietaufwendungen in Höhe
von insgesamt 19.405,00 S. Begründend führte es aus, dass die
Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung ab Juli 1999 auf
Grund des Erreichens der Volljährigkeit des sich im Ausland befindlichen
haushaltszugehörigen Kindes H nicht mehr vorlägen.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 erhob der
Berufungswerber Berufung gegen den im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen
Einkommensteuerbescheid vom 24. November 2004. In der Berufung
führte der Vertreter des Berufungswerbers Folgendes
aus: "Die Ehefrau des Berufungswerbers
ist, wie der Berufungswerber selbst, Staatsbürgerin der Republik Bosnien
und Herzegowina und damit sog. Drittstaatsangehörige im Sinne des FremdenG
1997. Unter der Annahme, dass der Ehefrau des Berufungswerbers ab dem Zeitpunkt
der Volljährigkeit des Kindes der Nachzug an den Beschäftigungsort des
Berufungswerbers in Österreich zumutbar ist, dauerte die Erteilung einer
entsprechenden ErstniederlassungsbewiIIigung zum Zweck der Familiengemeinschaft
mit dem Berufungswerber gemäß den Bestimmungen des FremdenG 1997
aufgrund der Quotenpflicht derartiger Anträge und aufgrund der
jährlich zu geringen Anzahl an Quotenplätzen, sohin aufgrund des
notorischen Rückstaues an zu erledigenden Anträgen auf
Familienzusammenführung aus den jeweiligen Vorjahren,
erfahrungsgemäß zumindest zwei bis drei Jahre (in manchen
Bundesländern sogar wesentlich länger - siehe den beigeschlossenen
Artikel in der Tageszeitung Wiener Zeitung vom
9.10.2003).
Zudem hat der
Verfassungsgerichtshof in einem jüngeren Erkenntnis vom 8.10.2003,
G 119, 120/03, in Bezug auf die Bestimmungen des FremdenG 1997
über die Erteilung von Aufenthaltstitel an Drittstaatsangehörige zum
Zweck der Familienzusammenführung festgestellt (siehe den beigeschlossenen
Artikel in ecolex 2003, Seite 956), dass diese Bestimmungen, weil dem
Rechtsstaatsprinzip widersprechend, verfassungswidrig sind. Wie der
Verfassungsgerichtshof richtig erkannte, ist es nämlich für die
betroffenen Personen, und zwar für die bereits in Österreich
niedergelassenen Fremden und für ihre Angehörigen, die den
Familiennachzug anstreben, unvorhersehbar, wie lange sie auf den Familiennachzug
warten müssen. Mangels Kenntnis des Zeitpunktes, wann eine solche
Niederlassungsbewilligung erteilt werden wird, ist sowohl dem bereits in
Österreich befindlichen sog. Ankerfremden, als auch dem noch im Ausland
befindlichen sog. "Drittstaatsangehörigen" eine Disposition betreffend die
Aufgabe des ausländischen Familienwohnsitzes (im gegenständlichen
Fall: Aufgabe des Hauses in Bosnien-Herzegowina, Aufgabe des landwirtschaftlich
genutzten Grundbesitzes in Bosnien-Herzegowina) und die Begründung eines
neuen Familienwohnsitzes am Beschäftigungsort in Österreich (im
gegenständlichen Fall: Anschaffung bzw. Anmietung einer für
Inländer ortsüblichen Unterkunft im Sinne des § 8 Abs. 1 des
FremdenG 1997) nicht bzw. kaum möglich und die Aufgabe und Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort in Österreich daher nicht
zumutbar.
Es wird daher
beantragt, der vorliegenden Berufung Folge zu geben und den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid 1999 vom 24.11.2004 aufzuheben bzw. dahingehend
abzuändern, dass (auch) im Jahre 1999 (so wie im Jahr 1998) die geltend
gemachten (erhöhten) Werbungskosten für die Familienheimfahrten und
für die doppelte Haushaltsführung nicht nur bis zur
Volljährigkeit des Kindes, sohin nicht nur bis Juni 1999, sondern auch
für die Zeit Juli bis Dezember 1999 entsprechend berücksichtigt
werden."
Mit Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer 1999 vom 10. Jänner 2005 wies das Finanzamt
die Berufung als unbegründet ab. Auf die diesbezügliche umfangreiche
Bescheidbegründung wird an dieser Stelle verwiesen.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2005 begehrte der
Berufungswerber, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so
können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte
Haushaltsführung", wie zB für die Wohnung am Beschäftigungsort
und die Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend gemacht
werden, wenn die Aufgabe des bisherigen Familienwohnsitzes unzumutbar
ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach
ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht
zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann
(vgl. zB VwGH 15.11.2005, 2005/14/0039; VwGH 24.9.2007,
2007/15/0044). Solche Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die
von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher
Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus
(vgl. zB VwGH 3.8.1994, 2000/13/0083; VwGH 15.11.2005,
2005/14/0039). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die
Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den Nahebereich
seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des Einzelfalles
zu beurteilen (vgl. zB VwGH 21.6.2007, 2005/15/0313).
Der Vertreter des Berufungswerbers hat die Unzumutbarkeit
der Wohnsitzverlegung vorwiegend damit begründet, dass nach den
fremdenrechtlichen Bestimmungen ein Familiennachzug auf Grund der geringen
Anzahl der jährlich zugewiesenen Quotenplätze unvorhersehbar und mit
jahrelangen Wartezeiten verbunden gewesen wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum
Ausdruck gebracht, dass schon die (in Bezug auf das Recht auf Familiennachzug
restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum
"Fremdenrechtspaket 2005" (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz,
BGBl. I Nr. 100/2005) eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
nach Österreich begründen (vgl. zB VwGH 19.10.2006,
2005/14/0127; VwGH 21.6.2007, 2006/15/0313; VwGH 24.9.2007,
2007/15/0044; VwGH 19.12.2007, 2006/13/0003).
Die Aufwendungen des Berufungswerbers für die doppelte
Haushaltsführung (Miete sowie Familienheimfahrten) sind daher dem Grunde
nach als Werbungskosten anzuerkennen. Hinsichtlich der Höhe der
anzuerkennenden Werbungskosten ist jedoch zu berücksichtigen, dass das
versicherungsgemäße Arbeitslosengeld von der Steuerbefreiungsregel
des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988
erfasst ist, weshalb auch die mit ihm im Zusammenhang stehenden Aufwendungen
nicht abzugsfähig sind (vgl. VwGH 19.10.2006, 2005/14/0127). Das
bedeutet, dass die in den Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld fallenden
Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden können.
Da der Berufungswerber für 37 Tage
Arbeitslosengeld bezogen hat, waren daher die Mietaufwendungen in Höhe von
8.995,30 S [834,17 S x 12 Monate = 10.009,99 S - 1.014,69 S
(Kosten während des Bezuges von Arbeitslosengeld) und Aufwendungen für
Familienheimfahrten in Höhe von 25.840,00 S [28.800,00 S -
2.960,00 S (Kosten während des Bezuges von Arbeitslosengeld)] als
Werbungskosten zu berücksichtigen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 16. Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FamilienheimfahrtenMietedoppelte HaushaltsführungGastarbeiterZumutbarkeitUnzumutbarkeitVerlegungFamilienwohnsitzfremdenrechtliche Bestimmungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0051-F/05
- Stammnummer
- 37268
- Gültig
- 16.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF