Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0178-I/07
Alleinverdienerabsetzbetrag bei unterjähriger Verlegung des Familienwohnsitzes in das EU-Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0178-I/07vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 setzt - außerhalb des Anwendungsbereiches des § 1 Abs. 4 - die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten für die Dauer von mehr als sechs Monaten des jeweiligen Kalenderjahres voraus. Dass die dem § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 zu Grunde liegende Jahresbetrachtung gemeinschaftsrechtlich unzulässig wäre, ist nicht zu ersehen, wenn zudem bei einer weniger als sechs Monate im Kalenderjahr dauernden Gebietsansässigkeit eines Ehepaares das Jahreseinkommen (des alleinverdienenden Ehegatten) überwiegend nicht der inländischen Besteuerung unterliegt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Angestellter einer
inländischen Bank. Er ist verheiratet und hat vier Kinder. Bis Ende Mai
2005 war der Bw. mit seiner Familie im Inland wohnhaft. Mit Ablauf des Monats
Mai 2005 wurde dieser Wohnsitz aufgegeben und in der Bundesrepublik Deutschland
ein neuer Wohnsitz begründet. Seither pendelt der Bw. an den Arbeitstagen
zwischen seinem in Grenznähe gelegenen Wohnort in der BRD und seinem
ebenfalls in Grenznähe gelegenen Arbeitsort in Österreich.
Die Ehegattin des Bw. war im Streitjahr nicht
erwerbstätig. Für die vier Kinder wurde dem Bw. während des
gesamten Kalenderjahres 2005 in Österreich Familienbeihilfe
gewährt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die vom Bw.
während der Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht (von Jänner bis
Mai 2005) bezogenen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der
(inländischen) Besteuerung unterzogen.
Strittig ist, ob dem Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag
(samt Kinderzuschlag für vier Kinder) zusteht.
Nach Meinung des Finanzamtes waren die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 für die
Gewährung dieses Absetzbetrages nicht erfüllt. Demgegenüber
vertritt der Bw. die Ansicht, das Gesetz verlange für die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages (lediglich) den "Status des Verheiratetseins"
für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sowie die Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft mit einem in Österreich wohnhaften Partner.
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 sei keineswegs so zu verstehen, dass ein
Wohnsitz in Österreich für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten
bestehen müsse; dieses zeitliche Erfordernis beziehe sich nur auf das
"Verheiratetsein". Die Tatsache, dass der Bw. mit 1. Juni 2005 den Wohnsitz in
die Bundesrepublik Deutschland verlegt habe, vernichte nicht seinen Anspruch auf
den Alleinverdienerabsetzbetrag für das Jahr 2005.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht einem
Alleinverdiener zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich ohne Kind 364
€, bei einem Kind 494 €, bei zwei Kindern 669 €. Dieser Betrag
erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils 220
€ jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für
Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte
Steuerpflicht des (Ehe)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein
Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind, der mehr als sechs Monate mit einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner bei mindestens einem Kind
Einkünfte von höchstens 6.000 €, sonst Einkünfte von
höchstens 2.200 € jährlich erzielt.
Unbeschränkt steuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 2
EStG 1988 jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; die unbeschränkte Steuerpflicht
erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind gemäß
§ 1 Abs. 3 EStG
1988 mit den in § 98 EStG 1988 aufgezählten inländischen
Einkünften beschränkt steuerpflichtig. Gemäß
§ 1 Abs.
4 EStG 1988 werden auf Antrag auch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der
EU oder des EWR, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt, soweit sie
inländische Einkünfte im Sinne des § 98 haben; dies gilt nur,
wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der
österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder wenn die nicht der
österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr
als 10.000 € betragen.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist seiner Konstruktion
nach ein Jahresbetrag. Er gebührt für ein Kalenderjahr entweder in
voller Höhe oder gar nicht (Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Band III C, Tz 4.4. zu § 57). Sind die gesetzlich geforderten
Voraussetzungen nicht während des gesamten Kalenderjahres erfüllt,
kommt eine Aliquotierung des Alleinverdienerabsetzbetrages (nach Monaten) daher
nicht in Betracht.
Schon diese Konstruktion des Alleinverdienerabsetzbetrages
als Jahresbetrag legt es nahe, das im vierten Satz des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG
1988 vorangestellte zeitliche Erfordernis
("mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr") auf sämtliche, anschließend aufgezählte
Tatbestandsvoraussetzungen (und nicht nur auf das "Verheiratetsein") zu
beziehen. Für eine solche Interpretation spricht auch der textliche
Zusammenhang mit dem sechsten Satz des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988,
wo für den Alleinverdienerabsetzbetrag bei einer eheähnlichen
Gemeinschaft gefordert wird, dass der Steuerpflichtige
mehr als sechs Monate (im Kalenderjahr)
mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen
Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag setzt demnach - außerhalb des
Anwendungsbereiches des § 1 Abs. 4 EStG 1988 - im Falle einer Ehe wie auch
im Falle einer anderen Partnerschaft gleichermaßen voraus, dass der
(Ehe)Partner des Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
unbeschränkt steuerpflichtig ist (Hofstätter-Reichel, aaO; siehe auch
UFS 21.9.2005, RV/0532-G/05; UFS 10.10.2005, RV/1315-W/05).
Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht der Ehegattin
des Bw. hat im Streitjahr 2005 nur während der ersten fünf Monate (von
Jänner bis Mai) bestanden. Damit war aber eine der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 für 2005
nicht mehr erfüllt.
Zu prüfen bleibt, ob § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988
hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales der mehr als sechs Monate dauernden
unbeschränkten Steuerpflicht des Ehegatten bei der hier gegebenen
Konstellation (unterjährige Verlegung des Familienwohnsitzes in das
EU-Ausland) gegen Gemeinschaftsrecht (Art. 18 EG: allgemeine Freizügigkeit
der Unionsbürger; Art. 39 EG: Freizügigkeit der Arbeitnehmer)
verstößt. Zwar kann auch die bloße Verlegung des Wohnsitzes von
einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat unter Beibehaltung der
wirtschaftlichen Tätigkeit im Herkunftsland die Anwendung der
EG-Grundfreiheiten (so etwa des Art. 39 EG) auslösen (siehe dazu Loukota,
EG-Grundfreiheiten und beschränkte Steuerpflicht, Band 44 der
Schriftenreihe zum internationalen Steuerrecht, Seite 41ff). Weiters liegt eine
gefestigte Rechtsprechung des EuGH zu Fallkonstellationen vor, in denen ein
Steuerpflichtiger den wesentlichen Teil seiner Erwerbseinkünfte nicht im
Wohnsitzstaat erzielt und dem Wohnsitzstaat deshalb nicht mehr genügend
Besteuerungssubstrat verbleibt, um die persönlichen und familiären
Verhältnisse des Steuerpflichtigen berücksichtigen zu können, wie
dies nach den Rechtsvorschriften dieses Staates bei der Besteuerung
gebietsansässiger Personen vorgesehen ist. In einem solchen Fall kann sich
nach der Rechtsprechung des EuGH eine Diskriminierung daraus ergeben, dass die
persönlichen Verhältnisse weder im Wohnsitzstaat noch im Staat der
Beschäftigung berücksichtigt werden, weshalb hier der
Tätigkeitsstaat gehalten ist, dem gebietsfremden Steuerpflichtigen
dieselben Steuervergünstigungen zu gewähren wie einem in seinem
Staatsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen (EuGH 14.2.1995, Rs. C-279/93,
Schumacker; EuGH 14.9.1999, Rs.
C-391/97, Gschwind). Dieser
Gemeinschaftsrechtslage hat der österreichische Gesetzgeber mit der
Bestimmung des § 1 Abs. 4 EStG 1988 Rechnung getragen.
Gemeinschaftsrechtswidrig wäre aber auch die Versagung des
Alleinverdienerabsetzbetrages bei einem (nicht unter § 1 Abs. 4 EStG 1988
fallenden) Steuerpflichtigen mit Zweitwohnsitz im Inland und Familienwohnsitz im
EU-Ausland, dessen Einkommen zur Gänze oder zum wesentlichen Teil in
Österreich steuerpflichtig ist (siehe dazu UFS 5.9.2006, RV/1190-W/06,
u.a.).
Der Berufungsfall ist insofern anders gelagert, als der Bw.
im Streitjahr 2005 zeitlich nacheinander in Österreich und dann in einem
anderen EU-Mitgliedstaat ansässig war, wobei das Besteuerungsrecht an den
weiterhin im Inland erzielten Erwerbseinkünften mit der Wohnsitzverlegung
auf den neuen Wohnsitzstaat übergegangen ist (siehe die
Grenzgängerregelung in Art. 15 Abs. 6 des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen). Zur steuerlichen Entlastung eines unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen, alleinverdienenden Ehegatten sehen die Steuersysteme
der beiden Staaten völlig unterschiedliche Instrumentarien vor: In
Österreich wird eine Entlastung durch einen von der Tarifsteuer
abzuziehenden Absetzbetrag herbeigeführt, dessen Tatbestandsvoraussetzungen
- wie oben ausgeführt - während eines Zeitraumes von mehr als sechs
Monaten im Kalenderjahr erfüllt sein müssen. Hingegen sieht das
deutsche Einkommensteuerrecht zugunsten der verheirateten und nicht dauernd
getrennt lebenden Steuerpflichtigen ein System der Zusammenveranlagung unter
Anwendung des so genannten "Splitting-Verfahrens" vor; dabei wird das Einkommen
so besteuert, als wäre es von jedem der Ehegatten zur Hälfte erzielt
worden, wodurch bei unterschiedlich hohem Einkommen der Ehepartner eine
Progressionsmilderung erreicht wird (siehe §§ 26 und 26b in
Verbindung mit § 32a Abs. 5 dEStG). Wie aus dem vom Bw. vorgelegten
Steuerbescheid des Finanzamtes B., hervorgeht, wurde auf sein in der
Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtiges Einkommen des Jahres 2005 (unter
Einbeziehung der in Österreich steuerpflichtigen Bezüge als
Progressionseinkünfte; § 2 Abs. 7 dEStG) der Splittingtarif
angewendet. Der Steuersatz betrug danach 20,3 % (bei einem
steuerpflichtigen Einkommen von 46.626 €). Mit dem Splitting-Verfahren
wurden - systembedingt - ausschließlich die in der Bundesrepublik
Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte des Bw. steuerlich entlastet, die
allerdings rund 60 % der von ihm im Jahr 2005 insgesamt erzielten Einkünfte
ausmachten. Obwohl bei Berechnung der österreichischen Einkommensteuer der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt wurde, entspricht die im Bescheid
des Finanzamtes A. errechnete Einkommensteuer des Jahres 2005 (bei einem in die
Einkommensteuerveranlagung einzubeziehenden Einkommen von 18.217,72 €)
einem Durchschnittssteuersatz von auch nur 15 %. Ein (nicht unerheblicher)
Progressionsvorteil entstand dadurch, dass nach österreichischer Rechtslage
bei unterjähriger Begründung oder unterjährigem Wegfall der
unbeschränkten Steuerpflicht die Einkommensteuer nur nach dem Einkommen
ermittelt wird, das während der Dauer der Steuerpflicht bezogen wurde
(§ 39 Abs. 2 EStG 1988). Eine Umrechnung auf einen Jahresbetrag erfolgt
nicht und es werden auch die nach Wegfall der unbeschränkten
Einkommensteuerpflicht bezogenen, der Steuerhoheit eines anderen Staates
unterliegenden Einkünfte nicht als "Progressionseinkünfte"
herangezogen.
Im Berufungsfall hatte die unterjährige Verlegung des
Familienwohnsitzes in das EU-Ausland zur Folge, dass das in § 33 Abs. 4 Z 1
EStG 1988 genannte Tatbestandsmerkmal der unbeschränkten Steuerpflicht des
Ehegatten nicht mehr in der vom Gesetz geforderten Dauer (von mehr als sechs
Monaten) gegeben war. Auch bei Inlandssachverhalten ohne jeden
grenzüberschreitenden Aspekt wird aber der Alleinverdienerabsetzbetrag
nicht gewährt, wenn ein Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG
1988 in zeitlicher Hinsicht nicht erfüllt ist (zB bei unterjähriger
Begründung bzw. Auflösung der Ehe oder Lebensgemeinschaft). Dass die
dem § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 zu Grunde liegende Jahresbetrachtung
gemeinschaftsrechtlich unzulässig wäre, ist nicht zu ersehen, wenn
zudem bei einer weniger als sechs Monate im Kalenderjahr dauernden
Gebietsansässigkeit eines Ehepaares und im Wesentlichen ganzjährig
gleich bleibenden Einkünften das Jahreseinkommen (des erwerbstätigen
Ehegatten) überwiegend nicht der österreichischen Besteuerung
unterliegt.
Somit war spruchgemäß
zu entscheiden.
Innsbruck,
am 31. März 2008
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0178-I/07
- Stammnummer
- 33817
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF