Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1746-W/04
Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes von Serbien nach Österreich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1746-W/04vom 19.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Peter
Zivic, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Weihburgasse 20, vom 27. Dezember
2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk
und Purkersdorf vom 21. November 2002 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2000 und 2001
entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben (Gutschriften) sind dem Ende
der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe:
Der Berufungswerber (Bw.) ist serbischer Staatsbürger
und in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre
2000 und 2001 beantragte der Bw. Familienheimfahrten als
Werbungskosten.
In einem ergänzenden Schreiben vom 4. Juli 2002 wurde
der Bw. aufgefordert, verschiedene Fragen zu beantworten (Zeitpunkt des Beginnes
des Aufenthaltes in Österreich des Bw., Art der Durchführung der
Heimfahrten nach Serbien, da das KFZ des Bw. erst am 8.6.1999 zugelassen wurde)
und nachstehende Unterlagen (Kopie der Heiratsurkunde, Kopie der
Meldebestätigung der Ehegattin und Kindern in Serbien, Einkommensnachweis
der Gattin aus der Landwirtschaft, Bestätigung (Einheitswert) über die
Größe der Landwirtschaft) dem Finanzamt vorzulegen.
Da dieses Schreiben seitens des Bw. unbeantwortet blieb,
wurde in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 und 2001
lediglich der Pauschbetrag für Werbungskosten
berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw das Rechtsmittel der
Berufung und begründet diese wie folgt:
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes sei die doppelte
Haushaltsführung des aus Serbien/Jugoslawien stammenden und in
Österreich beschäftigen Bw. beruflich und nicht privat veranlasst bzw.
hänge mit den gesetzlichen Bestimmungen am Beschäftigungsort in
Österreich zusammen und es müsse daher dem Bw. die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes außerhalb von Österreich in Serbien/Jugoslawien
mangels Niederlassungs- und Dienstleistungs(=Beschäftigungs)freiheit am
Beschäftigungsort in Österreich, und zwar sowohl für den Bw. als
auch für seine Ehefrau und für seine 2 minderjährigen
Kinder, zugestanden werden.
Die Ehefrau und die 2 minderjährigen Kinder des Bw.
sind, wie der Bw., Staatsbürger der Republik Serbien/Bundesrepublik
Jugoslawien, sohin Fremde bzw. sog. Drittstaatsangehörige im Sinne des
Aufenthaltsgesetzes 1992 und des Fremdengesetzes 1997, und dürfen sich
daher ohne Erteilung einer entsprechenden Bewilligung durch die
österreichischen Behörden (Landesregierungen einerseits und
Arbeitsmarktservice andererseits) in Österreich weder dauerhaft aufhalten,
noch einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
nachgehen.
Die Erteilung je einer Niederlassungsbewilligung zugunsten
der Ehefrau und der 2 mj. Kinder des Bw. würde aufgrund der geringen
jährlichen Quoten für Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen
für Familienangehörige von Fremden aus Drittstaaten selbst für
den Fall der positiven Erledigung mehrere Jahre dauern. Die Erteilung einer
Arbeits- und Beschäftigungsbewilligung zugunsten der Ehefrau wäre
aufgrund der Kontingentierung von neu zu erteilenden Arbeits- bzw.
Beschäftigungsbewilligungen und der regelmäßig überzogenen
Bundes- und Landeshöchstzahlen gemäß dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz 1975 nahezu ausgeschlossen.
Die Anzahl der für den dauerhaften Aufenthalt in
Österreich jährlich neu zu erteilenden Aufenthalts- bzw.
Niederlassungsbewilligungen ist seit Jahren strikt limitiert und lediglich
innerhalb einer jährlich von der Bundesregierung neu festgelegten sog.
Quote möglich (siehe die bezughabenden Niederlassungsverordnungen 2001,
2000, 1999 und 1998, sowie die entsprechenden Verordnungen nach dem
seinerzeitigen Aufenthaltsgesetz für die Jahre 1997, 1996 und
1995).
Im Jahr 1995 durften für ganz Wien höchstens
2.300 Aufenthaltsbewilligungen für den Familiennachzug, das heißt
für sämtliche Familienangehörige (Ehefrau, mj. Kinder) von
Fremden aus sämtlichen Drittstaaten dieser Welt (das sind im wesentlichen
alle Staaten mit Ausnahme der Staaten der EU), erteilt werden (BGBl. 1023/1994).
In den Jahren 1996 und 1997 eine Anzahl von 2.600 Aufenthaltbewilligungen, im
Jahr 1998 eine Anzahl von 1.600 Aufenthaltsbewilligungen, im Jahr 1999 eine
Anzahl von 1.800 Aufenthalts- bewilligungen, im Jahr 2000 eine Anzahl von
1.900 Aufenthaltsbewilligungen, und in den Jahren 2001 und 2002 eine Anzahl von
je 2.050 Aufenthaltsbewilligungen.
Wird diese geringe Anzahl von jährlich maximal zu
erteilenden Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen für
Familienangehörigen von Fremden aus Drittstaaten, und zwar aus allen
Drittstaaten dieser Welt, nicht nur für Familienangehörige aus den
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien, mit der viel höheren Zahl der
regelmäßig zwischen ihrem Beschäftigungsort in Österreich
und ihren Familienwohnsitzen in einem der Nachfolgestaaten des ehemaligen
Jugoslawien (insbesondere Bosnien-Herzegowina, Kroatien und Serbien) zumeist an
den arbeitsfreien Wochenenden hin- und herpendelnden Gastarbeitern aus einem der
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens verglichen, erkenne man, dass ein
Zuzug der Familienangehörigen (Ehefrau, mj. Kinder) dieser Gastarbeiter
nach Österreich ganz grundsätzlich bereits an den vergleichsweise viel
zu geringen jährlichen Aufenthalts- bzw. Niederlassungsquoten für
diese Familienangehörige scheitere, ja scheitern müsse.
Aus dem beigeschlossenen Situationsbericht in der
Tageszeitung die "Presse" vom 8.7.2002 ist die Größenordnung der
allwöchentlich regelmäßig zwischen ihren
Beschäftigungsorten in Österreich und ihren Familienwohnsitzen in den
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien hin- und herpendelnden Gastarbeitern
aus diesen Gebieten ersichtlich. An den ausgewiesenen Rechtsvertreter allen
wurden im letzten Jahr mehrere hundert Anfragen von jugoslawischen Gastarbeitern
aus dem Großraum Wien/Niederösterreich, die ihren Familienwohnsitz in
einem der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens haben und die
regelmäßig zwischen dem Beschäftigungsort in Österreich und
diesem Familienwohnsitz hin- und herpendeln, bezüglich der möglichen
steuerlichen Anerkennung der aufgewendeten (Fahrt)Kosten für deren
regelmäßigen Familienheimfahrten in einen der Nachfolgestaaten des
ehemaligen Jugoslawiens herangetragen.
Würden alle Familienangehörige dieser aus dem
ehemaligen Jugoslawien stammenden und in Österreich beschäftigten
Gastarbeiter die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für deren
dauernden Aufenthalt in Österreich anstreben bzw. beantrage, bräche
das österreichische "Quotensystem" betreffend die Erteilung von
Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen vollends zusammen bzw. wären
die jährlichen Quoten gemäß den jährlichen
Niederlassungsverordnungen auf Jahrzehnte hinaus, und nicht nur wie derzeit auf
zwei bis drei Jahre, erschöpft und betrüge die Wartezeit für die
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an Familienangehörige von Fremden
aus Drittstaaten, die tatsächlich zuziehen wollen, nicht, wie derzeit, zwei
bis drei Jahre ab Antragstellung, sondern ein Vielfaches, und zwar
mathematisch-logisch Jahrzehnte.
Bestünde für die Ehefrau und die 2 mj.
Kinder des Bw. und dem Bw. selbst Niederlassungs- und
Beschäftigungsfreiheit in Österreich, so könnte die Beibehaltung
des Familienwohnsitzes in die Nichtaufgabe des dortigen landwirtschaftlichen
Besitzes allenfalls tatsächlich der privaten Lebensführung zugerechnet
werden.
Ergänzend wird vorgebracht, dass der Bw. als
jugoslawischer Staatsbürger über keine unbefristete
Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG verfüge, sondern zwecks
Erwerbstätigkeit in Österreich die jeweils lediglich befristet
erteilten Beschäftigungsbewilligungen nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz immer wieder verlängern
müsse.
Dabei habe der Bw. keinerlei Garantie bzw. Sicherheit, ob
ihm jeweils eine weitere Bewilligung erteilt werde und er damit einer
Erwerbstätigkeit in Österreich nach gehen könne.
Die Notwendigkeit der Beibehaltung des Familienwohnsitzes
sei für den Bw. sohin beruflich veranlasst.
Es müsse dem Bw. zugestanden erden, dass er seinem im
Drittland befindlichen Familienwohnsitz nicht aufgebe, sondern beibehalte,
solange er im Beschäftigungsstaat über keine unbefristete Bewilligung
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfüge.
In dem vom Finanzamt für den12/13/14 Bez. und
Purkersdorf zitierte Erkenntnis des VwGH vom 27.2.2002, 98/13/0122,
genießen im Gegensatz zum gegenständlichen Sachverhalt sowohl der in
Wien beschäftigte Steuerpflichtige als auch dessen im Burgenland
landwirtschaftlich tätiger Ehepartner in Österreich volle
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Das vorgenannte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes sei daher schon aus diesem Grund auf den
gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar.
Zu der Regelmäßigkeit und Häufigkeit der
Familienheimfahrten und die Höhe der dabei entstandenen (Fahrt)Kosten, wird
ergänzend die Ladung und Einvernahme des Bw. unter Beiziehung eines
amtlichen Dolmetschers für die serbische Sprache beantragt.
Des weiteren wird auch unter Hinweis auf das Erkenntnis des
VfGH vom 4.12.2001, B 2366/00 die Berücksichtigung der
Unterhaltskosten für die 2 mj. Kinder im Wege der Gewährung von
zwei Unterhaltsabsetzbeträgen oder im Rahmen von
außergewöhnlichen Belastungen beantragt, da der Bw. seine beiden mj.
Kinder (I, geboren am 1.7.1985 und A, geboren am 26.9.1990) stets zur Gänze
erhalten hat.
Vorgelegt wurde der Behörde eine beglaubigte
Übersetzung aus der bosnischen Sprache, dass der Bw., welcher sich bei der
zeitweiligen Arbeit in Österreich befindet, eine Familienhauswirtschaft im
Ort R, Gemeinde S hat. Dort hat er einen landwirtschaftlichen Besitz, welcher
von seiner Ehefrau X während seiner Beschäftigung in Österreich
bewirtschaftet werden müsse.
Mit Schreiben vom 29. September 2004 legte der Bw. die
Geburtsurkunden der beiden Kinder vor, die Reisepässe der Ehefrau und der
Kinder, aus welchen ersichtlich ist, dass der Ehefrau und den beiden Kindern des
Bw. die erste Niederlassungsbewilligung für deren dauerhaften Aufenthalt in
Österreich jeweils am 26. April 2002 erteilt worden und 2
Meldebestätigungen für die beiden Kinder, aus welchen ersichtlich ist,
dass die beiden Kinder am 29. Juli 2002 nach Österreich zugezogen sind
(bis zu diesem Zeitpunkt hielten sie sich am Familienwohnsitz in
Serbien/Jugoslawien auf).
Abschließend beantragte der Bw. der Berufung
stattzugeben, und die Unterhaltsleistungen an seine 2 Kinder im Ausland und
Familienheimfahrten als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die vom Bw.
beantragten Familienheimfahrten zwischen seinem Beschäftigungsort in Wien
in Österreich und dem Ort des Familienwohnsitzes in Serbien als
Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu
berücksichtigen sind.
Weiters ist strittig, ob Unterhaltsleistungen für 2
Kinder im Ausland im Wege der Gewährung von zwei
Unterhaltsabsetzbeträgen oder im Rahmen von außergewöhnlichen
Belastungen zu berücksichtigen sind.
Familienheimfahrten
Gemäß
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG
1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der
sie erwachsen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e
EStG 1988 sind nicht abzugsfähige Kosten Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)Ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit
sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen
höchstens in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
angeführten Betrag übersteigen (nach § 124a Z 3 EStG
1988 für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1995
enden).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Berufliche Veranlassung der mit einer doppelten Haushaltsführung
verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus
resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach dieser ständigen
Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei
die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen
müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven
Gewicht sind.
Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine
solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein
ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre
Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit
seines Ehegatten haben (VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018;
VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083; VwGH 3.8.2004, 2001/13/0216).
Momente bloß persönlicher Vorliebe für die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH vom 20.12.2004,
97/13/0111, VwGH vom 27.5.2003, 2001/14/0121, VwGH vom 20.4.2004, 2003/13/0154,
VwGH vom 18.10.2005, 2005/14/0046).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz
vom
Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit entfernt ist, dass ihm eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann.
Familienwohnsitz ist jener Ort, an
dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
(auch ohne Kind iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988) einen gemeinsamen Hausstand
unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet
(VwGH 24.4.1996, 96/15/0006).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens
steht im gegenständlichen Verfahren folgender Sachverhalt fest: Der in R
geborene Berufungswerber (Bw.) ist Staatsangehöriger von Serbien. Seit 17.
Juli 1985 ist der Bw. verheiratet, der Ehe entstammen zwei Kinder (geb. am 1.
Juli 1985 und 26. Juni 1990), die demnach im Berufungszeitraum teilweise
noch minderjährig waren. Der Sohn vollendete am 30. Juni 2000 sein
15. Lebensjahr.
Der Wohnsitz der Familie befindet sich in R und die zwei
Kinder des Bw. gehören zu seinem Haushalt bzw. werden von ihm erhalten. Die
Ehegattin des Bw. hatte im Berufungszeitraum in Österreich keinen amtlich
gemeldeten Wohnsitz. Der Familienwohnsitz des Bw. befand sich unbestritten in
Serbien.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es
Sache desjenigen Steuerpflichtigen, der die - grundsätzlich nie durch
die Erwerbstätigkeit veranlasste - Beibehaltung des in
unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen
Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der
Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht. Die
berufliche Veranlassung von Aufwendungen, denen nach dem ersten Anschein eine
nicht berufliche Veranlassung zu Grunde liegt, ist vom Steuerpflichtigen
darzustellen (VwGH vom 20.4.2004, 2003/13/0154).
Der Bw. zeigte in seiner Berufung auf, dass seine Frau am
Familienwohnsitz in Serbien für den Bw. seinen landwirtschaftlichen Betrieb
bewirtschaftet, welcher in erster Linie der Eigenversorgung der Familie mit
landwirtschaftlichen Produkten dient.
Weiters hat der Bw. dargetan, dass am Familienwohnsitz
nicht nur seine Gattin, sondern auch seine zwei unterhaltspflichtigen
minderjährigen (zumindest bis Juli 2000) Kinder leben.
Der Zuzug aus Drittstaaten nach Österreich bedarf u.a.
einer Niederlassungsbewilligung nach dem Fremdengesetz 1997. Zwar haben
gemäß
§ 20 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder solcher Fremder, die
rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen sind,
grundsätzlich Anspruch auf eine Erstniederlassungsbewilligung. Für
volljährige Kinder, auch wenn sie unhaltsberechtigt sind, besteht eine
solche Möglichkeit jedoch nicht.
Im Streitfall ist davon auszugehen, dass sich der
Familienwohnsitz in einem strukturschwachen Gebiet mit einem geringen
Arbeitsplatzangebot befindet. Die Ehegattin des Bw. wohnt dort ganzjährig,
widmet sich der Kindererziehung und erzielt selbst keine Einkünfte. Der
Familienwohnsitz in R stellt folglich den Mittelpunkt der Lebensinteressen dar.
Der Bw. geht seit Jahren einer Beschäftigung in Österreich nach. Eine
Wohnsitzverlegung bzw. (Mit-)Übersiedlung der gesamten Familie von der
strukturschwachen Region in Serbien nach Österreich ist mit erheblichen
wirtschaftlichen Nachteilen verbunden und in Zusammenhalt mit der Tatsache, dass
im gemeinsamen Haushalt am Familienwohnsitz zwei unterhaltsberechtigte - zum
Teil - minderjährige Kinder wohnen und zu betreuen sind, allein aus diesem
Grund nicht zumutbar.
In Anbetracht dieser Umstände und unter Einbeziehung
der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erscheint die Verlegung des
Familienwohnsitzes aus einer strukturschwachen Region mit einem geringen
Arbeitsplatzangebot, weil mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden,
als unzumutbar, daher sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten.
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines
Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der
durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzten Grenzen Werbungskosten,
wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen. Dieser Gesetzesbestimmung zufolge dürfen
bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am
Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht
abgezogen werden, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c
EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen. Die absetzbaren Aufwendungen
für Familienheimfahrten werden daher mit 28.800 S jährlich als
Pauschbetrag berücksichtigt.
Aus diesen Gründen sind die Werbungskosten im
beantragten Ausmaß zu berücksichtigen.
Zum Antrag auf Einvernahme des Bw. als Zeuge ist
hinzuzufügen, dass von diesem Abstand genommen werden kann, da der
unabhängige Finanzsenat sich an die Ausführungen in der Berufung
gehalten hat und dem Begehren vollinhaltlich entsprochen hat.
In diesem Punkt war der Berufung stattzugeben.
Unterhaltsabsetzbetrag
Grundsätzlich stellen Unterhaltsleistungen keine
außergewöhnliche Belastung dar.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen für Kinder grundsätzlich durch die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bzw. Unterhaltsabsetzbetrag
abgegolten.
Diese Transferleistungen kommen jedoch dann nicht zum
Tragen, wenn sich haushaltszugehörige Kinder eines Steuerpflichtigen
ständig im Ausland aufhalten.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 4.
Dezember 2001, B 2366/00 festgestellt, dass diese gesetzliche
Beschränkung keinesfalls ausschließt, dass
Unterhaltsleistungen für solche Kinder nach den
allgemeinen Regeln des EStG 1988 berücksichtigt werden.
Unterhaltsleistungen an haushaltszugehörige Kinder im
Ausland, die in einem Land außerhalb des EWR leben und für die weder
ein Unterhaltsabsetz- noch Kinderabsetzbetrag zusteht, sind daher
abzugsfähig.
Grundsätzlich kann der halbe Unterhalt ohne Abzug
eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht
werden. Die Finanzverwaltung schätzt diese außergewöhnliche
Belastung mit 50 € (688 S) pro Monat und Kind (ohne Abzug eines
Selbstbehaltes). Ein Nachweis hinsichtlich Geburt und Wohnort ist zu
erbringen.
Kommt diese Ausnahmeregelung zur Anwendung, so ist dann,
wenn ein Kind das 15. Lebensjahr vollendet hat, die fehlende
Selbsterhaltungsfähigkeit durch eine entsprechende Bescheinigung, etwa eine
Schulbesuchsbestätigung, zu erbringen. Aufgrund der Regelung des § 34
Abs. 7 Z 5 EStG 1988 (Verfassungsbestimmung) ist die außergewöhnliche
Belastung jedoch ab der Volljährigkeit des Kindes nicht mehr zu
gewähren, wobei hier die jeweiligen nationalen
Volljährigkeitsbestimmungen heranzuziehen sind.
Der Bw. erhält keine
Transferleistungen(wie
Familienbeihilfe, Kinderabsetzbeträge) für diese
Kinder, welche bei der Mutter in Serbien
leben.
Ein Kind, I, geboren am 1.7.1985 hatte am 30. Juni
2000 das 15. Lebensjahr vollendet, und da kein entsprechender Nachweis
über die fehlende Selbsterhaltung erbracht wurde, können nur bis Juni
2000 die Unterhaltszahlungen steuerlich berücksichtigt werden
(6 Monate).
Ein minderjähriges Kind, A, geboren am 25.6.1990 hatte
im Berufungszeitraum das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet, weshalb die
Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden
können.
Es bestehen keine Bedenken, hinsichtlich der Höhe des
als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Betrages dem an der
Verwaltungspraxis orientierten Standpunkt des Finanzamtes zu folgen und die
außergewöhnliche Belastung pro Kind mit 50 € monatlich zu
schätzen.
Die Höhe der außergewöhnlichen Belastung
für die beantragten Jahre beträgt daher:
2000: 12.384 S (Aliquotierung bis Juni 2000 für
ein Kind 300 € und 600 € für das 2. mj. Kind, ergibt
900 €).
2001: 8.256 S (600 € für ein
Kind)
In den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden für die
Jahre 2000 und 2001 (aliquotiert bis zur Volljährigkeit des älteren
Kindes am 1. Juli 2000) wurden die Unterhaltszahlungen an die im Ausland
lebenden minderjährigen Kinder mit diesem Betrag als
außergewöhnliche Belastung anerkannt.
In diesem Punkt war der Berufung teilweise
stattzugeben.
Zu den Berechnungsblättern ist anzumerken, dass sich
die Verbuchung des Unterhaltsabsetzbetrages aus programmtechnischen Gründen
unter den außergewöhnlichen Belastungen (Katastrophenschaden) erfasst
wurde. An der steuerlich richtigen und vollständigen Berücksichtigung
des Unterhaltsabsetzbetrages ändert sich dadurch nichts.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter (je in ATS und €)
Wien, am 19.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 FrG, Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1746-W/04
- Stammnummer
- 27367
- Gültig
- 19.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF