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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1616-W/07

Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes von Serbien nach Österreich

geltende FassungSonstiger BescheidRV/1616-W/07vom 09.08.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Finanzamt wird im fortgesetzten Verfahren auf Grundlage der Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenats, die Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung der Familienheimfahrten lägen infolge Unzumutbarkeit des Nachzugs der Familie des Bw. nach Österreich dem Grunde nach vor, zu erheben haben, welche Aufwendungen dem Bw. im Berufungszeitraum für diese Familienheimfahrten erwachsen sind. Hierbei trifft den Bw. grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht. Mit der Vorlage der Kopie eines Kaufvertrages über ein Auto allein ist der Bw. dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es werden unter Mitwirkung des Bw. im weiteren Verfahren insbesondere Feststellungen darüber zu treffen sein, welche Familienheimfahrten vor dem Kauf des Autos unternommen wurden, welche Aufwendungen hierfür getätigt wurden, welche Familienheimfahrten nach dem Kauf des Autos unternommen wurden, welche Aufwendungen hierfür getätigt wurden (der Ansatz des so genannten amtlichen Kilometergeldes muss bei Anschaffungskosten des Gebrauchtwagens um 2.000 € nicht unbedingt eine zutreffende Schätzung der tatsächlichen Fahrtkosten ergeben) ob der Bw. mit seinem Auto allein gefahren ist oder auch Mitreisende hatte (den Abgabenbehörden ist jedenfalls ein weiterer beim selben Arbeitgeber in Österreich beschäftigter ausländischer Arbeitnehmer aus der selben Gemeinde in Serbien bekannt); letzterenfalls, welche Kosten von dem oder den Mitreisende(n) getragen wurden. Die Entfernung zwischen den Gemeinden Gu. und Ob. - etwa 700 km - ist auch ohne Mitwirkung des Bw. mit Hilfe eines Routenplaners zu ermitteln. Allerdings ist damit noch nichts über die Fahrtkosten gesagt. Der Bw. wird im weiteren Verfahren die ihm im Berufungszeitraum diesbezüglich erwachsenen Aufwendungen nachzuweisen oder zumindest an Hand konkreter Angaben und Beweisanboten glaubhaft zu machen haben. Hinsichtlich der auswärtigen Berufsausbildung wird an Hand der von Lehre und Entscheidungspraxis des UFS entwickelten Grundsätze die Fahrzeit zwischen den zentralen Punkten (Hauptbahnhof, Haltestelle am Hauptplatz,...) der Gemeinden Ob. und Beograd zu ermitteln haben, wobei neben einer allfälligen weiteren Bestätigung des Verkehrsunternehmens auch die jeweiligen Fahrpläne - in Bezug auf allfällige andere zumutbare Verkehrsverbindungen mit einer Fahrzeit unter einer Stunde - zu prüfen sein werden. Da die durchzuführenden Ermittlungen einen anderslautenden Bescheid nach sich ziehen können, die Sache somit nicht entscheidungsreif ist, war der angefochtene Bescheid (unter Einbeziehung der Berufungsvorentscheidung) gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben. Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Verfahrensergänzungen war der Aufhebung der Vorrang vor der Fortsetzung der zweitinstanzlichen Ermittlungen zu geben. Mit der Erlassung des gegenständlichen Bescheides wird dem Finanzamt ferner die Möglichkeit eröffnet, vorweg die dargestellte Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenats durch den Verwaltungsgerichtshof überprüfen zu lassen, und entspricht die Klärung der grundsätzlichen Frage vor Eingehen in die Detailprüfung der Aufwendungen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit i.S.d. Art. 126b Abs. 5 B-VG bzw. Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit im abgabenbehördlichen Berufungsverfahren (vgl. zu diesen Grundsätzen die Erläuterungen zum Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, AbgRmRefG, NR: GP XXI IA 666/A, sowie §§ 10 Abs. 5, 12 UFSG). Wien, am 9. August 2007

Normen und Schlagworte

Doppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrtenFamilienwohnsitzauswärtige Berufsausbildung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/1616-W/07
Stammnummer
29930
Gültig
09.08.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF