Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0120-G/08
Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0120-G/08vom 31.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 26. September 2007 und
18. Jänner 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Deutschlandsberg
Leibnitz Voitsberg vom 5. Juli 2007 und 12. Dezember 2007 betreffend
Einkommensteuer für 2003, 2004, 2005 und 2006 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) (Geburtsjahr: 1930) erzielt
bereits seit Jahren als Pensionist nichtselbständige Einkünfte und als
Landwirt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
In den Einkommensteuererklärungen für den
verfahrensgegenständlichen Zeitraum machte er zunächst sowohl unter
dem Titel: Werbungskosten als auch unter dem Titel: Betriebsausgaben Kosten
für doppelte Haushaltsführung geltend.
Im Einkommensteuerbescheid
für 2003 vom 5. Juli 2007 vertrat das Finanzamt ua. die Auffassung,
dass die Abgeltung von Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur aktiven Dienstnehmern und nicht
Pensionisten zustünde, weil letztere keinen Ort der Erwerbstätigkeit
im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte besitzen würden. Die
geltenden gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe
von 3.360,00 Euro seien darüber hinaus aber auch aus den Betriebsausgaben
zur Gänze auszuscheiden.
In der Berufung vom 26.
September 2007 gegen den Einkommensteuerbescheid für 2003 brachte
der Bw. ua. vor, dass die verfahrensgegenständliche doppelte
Haushaltsführung (Position "Wohnen G") tatsächlich den Bereich der
Land- und Forstwirtschaft betreffe. Da derzeit ein Wohnen auf seinem
Landwirtschaftsbetrieb in K noch nicht möglich sei, benötige er im
Rahmen seiner Einkunftsquelle: Land- und Forstwirtschaft noch die
Wohnmöglichkeit in G. In K sei ein Dauerwohnen in spätestens vier bis
fünf Jahren möglich. Derzeit könnten dort nur einfache
Haushaltsangelegenheiten durchgeführt werden. Die Wohnstube sei aber
bereits fertig gestellt, und dieser "Haushalt" verursache auch bereits Kosten.
Wegen des Fehlens der sanitären Einrichtungen (der Bw. müsse das WC
aus medizinischen Gründen öfters in Anspruch nehmen) und des
Schlafraumes sei aber die Wohnung in G noch erforderlich. Die zwei Haushalte
seien bis zur Fertigstellung in K also zwingend notwendig. Bei Aberkennung
dieser zusätzlich erforderlichen Aufwendungen würde die Fertigstellung
noch länger dauern. Mit dem Argument, dass sich der Bw. vor Ort eine
Mietgelegenheit suchen solle, wäre nichts zu gewinnen, weil die Mietkosten
wahrscheinlich höher wären als die Kosten des Zweitwohnsitzes in G.
Sobald ein dauerhaftes Wohnen in K möglich sei, werde die Wohnung in G
verkauft. Eine rückwirkende Aberkennung der Kosten für die Wohnung
würde dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Gegenüber dem
Finanzamt sei immer offengelegt worden, dass es sich um Kosten der Wohnung in G
handle. In den Jahren 2001 und 2002 seien diese Kosten mit dem Argument nicht
anerkannt worden, es handle sich um Aufwendungen nach § 20 EStG 1988.
Für das Jahr 2003 hingegen (s vorläufiger Bescheid vom 20. Mai 2005)
seien die Wohnkosten trotz Kenntnis der diesbezüglichen Diskussionen
zunächst anerkannt worden. Er habe somit davon ausgehen können, dass
sich die Rechtsansicht des Finanzamtes geändert habe und eine
Abzugsfähigkeit vorliege. Außerdem habe die seinerzeitige
Vorläufigkeit des Einkommensteuerbescheides nichts mit den
verfahrensgegenständlichen Wohnungskosten zu getan gehabt, sondern nur mit
der Frage der Liebhaberei. Es werde daher der Antrag gestellt, die Kosten der
Wohnung in G bis zur Fertigstellung der Wohnung in K als notwendige
Betriebsausgaben anzuerkennen.
In der in diesem Berufungspunkt abweisenden
Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer für 2003 vom 12. Dezember 2007 führte das
Finanzamt ua. aus, dass die Frage, ob und inwieweit für den zweiten, neben
dem Familienwohnsitz bestehenden Wohnsitz Aufwendungen aus dem Titel der
doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden könnten, einzig und
allein aus der Sicht des Familienwohnsitzes zu beantworten sei. In diesem
Zusammenhang habe das Finanzamt aber festgestellt, dass a) die Ehegattin
des Bw. seit 1983 in R 171 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. An diesem Standort
betreibe sie ein Kaufhaus, aus welchem sie neben ihren Pensionseinkünften
in den Jahren 1999 bis 2005 laut Aktenlage folgende Ergebnisse erzielt habe:
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-9.000,00 Euro
|
im Jahr 1999
|
-9.000,00 Euro
|
im Jahr 2000
|
-10.000,00 Euro
|
im Jahr 2001
|
-3.000,00 Euro
|
im Jahr 2002
|
-6.000,00 Euro
|
im Jahr 2003
|
1.000,00 Euro
|
im Jahr 2004
|
500,00 Euro
|
im Jahr 2005
b) der Bw. ebenso in R 171 von 1983 bis 2001 seinen
Hauptwohnsitz gemeldet gehabt habe und ab 2001 bis laufend dort nur mehr mit
Nebenwohnsitz gemeldet sei. c) der Bw. in K (= Standort seines
landwirtschaftlichen Betriebes) ab 2001 mit Hauptwohnsitz gemeldet sei.
d) der Bw. in G einen weiteren Wohnsitz besitze. Hiebei handle es sich
um denjenigen, für den im vorliegenden Fall die Kosten im Rahmen der
doppelten Haushaltsführung beansprucht würden.
Als Familienwohnsitz gelte jener Ort, an dem ein
verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten einen gemeinsamen Hausstand
unterhalte, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bilde. Nach
dem o.a. Rechercheergebnis sei davon auszugehen, dass sich der Familienwohnsitz
in R befinde. Aus Sicht dieses Familienwohnsitzes sei daher zu
überprüfen, ob die geltend gemachten Kosten für die Wohnung in G
im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzugsfähige Werbungskosten
darstellen. Nach Ansicht des Finanzamtes könnten diese aber schon deswegen
nicht als abzugsfähig behandelt werden, weil es sich hiebei für den
Bw. mangels Entfaltung einer beruflichen Tätigkeit in diesem Ort um keinen
zweiten Wohnsitz an einem Beschäftigungsort handle, sondern hier vielmehr
ein weiterer nicht als Familienwohnsitz genutzter Wohnsitz vorliege. Den in der
Berufung genannten Gründen, warum der Wohnsitz in G beibehalten werde,
komme daher im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer doppelten
Haushaltsführung keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Kosten für
die Aufrechterhaltung eines weiteren Wohnsitzes an einem Ort, der nicht als
Beschäftigungsort zu qualifizieren ist, seien als unter § 20
Abs. 1 Z 1 EStG 1988 fallend zu behandeln, wodurch ein Abzug im Rahmen
der doppelten Haushaltsführung nicht, und zwar weder als Werbungskosten
noch als Betriebsausgaben, in Betracht komme.
Was die o.a. lit. a) und b) iVm c) angehe, so treffe es zu,
dass die beiden Ehegatten in verschiedenen Orten beruflich tätig seien und
auf Grund der großen Entfernung (ca. 210 km einfache Wegstrecke
zwischen R und K) eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz nicht
zumutbar sei. Auf Grund der in der Landwirtschaft in K getätigten
Investitionen (zuletzt Vergrößerung der weinbaulich genutzten
Fläche) sei davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall eine auf Dauer
angelegte doppelte Haushaltsführung vorliege. Zusätzlich zu
untersuchen sei diesfalls aber im Rahmen der doppelten Haushaltsführung
noch, ob für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in R private Motive
ausschlaggebend seien. Keine private Veranlassung hinsichtlich der Beibehaltung
des Familienwohnsitzes sei zu unterstellen, wenn die Ehegattin des
Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte iSd
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe
von mehr als 2.200,00 Euro jährlich erziele oder die Einkünfte in
Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung seien. Von
wirtschaftlicher Bedeutung seien sie dann, wenn sie mehr als ein Zehntel der
Einkünfte des Steuerpflichtigen ausmachen, auch wenn sie weniger als
2.200,00 Euro betragen. Aus der Formulierung "aus einer Erwerbstätigkeit"
ergebe sich, dass hiebei die Pensionseinkünfte der Ehegattin außer
Ansatz zu lassen seien, weil diese familienwohnsitzunabhängig erzielbar
seien und daher eine Beibehaltung des Familienwohnsitzes nicht zwingend
erforderlich machen. Unter Außerachtlassung dieser Pensionseinkünfte
habe die Ehegattin im Jahr 2003 einen Verlust von 6.000,00 Euro aus ihrer
Erwerbstätigkeit erzielt. Gegenübergestellt den Einkünften des
Bw. von rd. 20.000,00 Euro könne den relevanten Erwerbseinkünften der
Ehegattin in Bezug auf das Familieneinkommen 2003 keine wirtschaftliche
Bedeutung beigemessen werden, weil diese zum einen in diesem Jahr weniger als
2.200,00 Euro betragen hätten und andererseits unter einem Zehntel der
Einkünfte des Bw. gelegen seien. Mangels relevanter Einkünfte der
Ehegattin sei daher die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in R als
ausschließlich privat veranlasst anzusehen, sodass auch aus diesem Grund
abzugsfähige Kosten aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung nicht
entstehen könnten.
In verfahrensrechtlicher Sicht werde darauf hingewiesen,
dass ein nach einem vorläufigen Bescheid ergehender endgültiger
Bescheid vom vorläufigen in jeder Hinsicht abweichen könne. Die
Korrektur des vorläufig ergangenen Bescheides außerhalb der Ursache
für die seinerzeitige Vorläufigkeit sei somit zu Recht erfolgt.
Zum Hinweis auf Treu und Glauben werden schließlich
noch bemerkt, dass ein Verstoß dagegen dann nicht vorliege, wenn die
Abgabenbehörde bisher übersehene oder aus anderen Gründen nicht
aufgegriffene Unrichtigkeiten im Zuge späterer Abgabenverfahren wahrnehme.
Auch in den
Einkommensteuerbescheiden für 2004, 2005
und 2006 vom 12. Dezember 2007 wurden die zunächst sowohl unter dem
Titel: Werbungskosten als auch unter dem Titel: Betriebsausgaben geltend
gemachten Kosten der Wohnung in Graz (2004: 3.435,84 Euro; 2005: 3.580, 84 Euro;
2006: 4.014,66 Euro) nicht als abzugsfähig anerkannt. In der
Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen auf die beiliegenden
Berechnungsblätter (Gewinnermittlungen laut Finanzamt) samt
Anlagenverzeichnis sowie die Begründung zur
o.a. Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für 2003
verwiesen.
In dem/der gegen die o.a. Berufungsvorentscheidung
betreffend Einkommensteuer für 2003 sowie die o.a. Einkommensteuerbescheide
für 2004, 2005 und 2006 gerichteten
Vorlageantrag/Berufung vom 18. Jänner
2008 bzw. dem diesbezüglichen
Ergänzungsschreiben vom 15. Februar
2008 brachte der Bw. im Wesentlichen vor, dass die in der
Berufungsvorentscheidung erwähnten Betriebsergebnisse der Ehegattin auf die
Ansiedlung von zwei Großmärkten zurückzuführen seien. Durch
eine teilweise Umstellung des Warensortiments sei die Gattin aber wieder in die
Gewinnzone gekommen.
Die Wohnungskosten in G seien aus folgenden Gründen
abzugsfähige Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft: Die Ehegattin sei selbständig erwerbstätig. Sie
führe in R einen Gewerbebetrieb (eigenes Kaufhaus) und betreibe eine
Zimmervermietung. Sie habe daher steuerlich relevante Einkünfte aus dem
Gewerbebetrieb und der Zimmervermietung. Anzumerken sei, dass sich daraus
relevante Fremdenverkehrsabgaben und Steuern aus der Umwegsrentabilität
ergeben würden, womit auch ein öffentliches Interesse an der
Aufrechterhaltung dieser Tätigkeiten vorliege. Die Beschränkung in der
Berufungsvorentscheidung auf Erwerbseinkünfte sei sachlich nicht
gerechtfertigt bzw. unvollständig. Zimmervermietungseinkünfte, die -
wie im vorliegenden Fall - eine ständige Anwesenheit erforderlich
machen, müssten jedenfalls zugezählt werden. Nicht einzusehen sei
auch, dass den Einkünften seiner Gattin aus dem Gewerbebetrieb und aus der
Zimmervermietung keine wirtschaftliche Bedeutung beigemessen werden sollte, weil
diese im betreffenden Jahr weniger als 2.200,00 Euro betragen würden und
unter einem Zehntel der Einkünfte des Bw. gelegen seien. Die Betrachtung
eines Jahres erscheine dem Bw. nicht sachgerecht. Vielmehr müsste darauf
Bedacht genommen werden, dass sich die wirtschaftliche Situation wegen der
bereits erwähnten Sortimentumstellung wesentlich gebessert habe. Das gehe
auch aus dem Akt hervor, der für 2004 und 2005 bereits Gewinne ausweise. Zu
den Verlusten in den Jahren 1999 bis 2003 sei zu sagen, dass sich das Finanzamt
nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, wie sich die genannten Verluste
zusammensetzen. Dem Bw. sei jedoch bekannt, dass sich in dieser Zeit zwei
Großmärkte (Spitzenreiter in Österreich) in R niedergelassen
hätten und der Umsatz im Kaufhaus seiner Frau in dieser Zeit erheblich
zurückgegangen sei. Seit der Sortimentumstellung steige der Umsatz wieder.
Dazu komme noch, dass am Geschäftshaus Wärmedämmarbeiten,
Dachstuhlausbesserungen, Wasser- und Elektroreparaturen, etc. vorgenommen
hätten werden müssen. Hinsichtlich dieser angefallenen Kosten
müssten noch immer Kredite abgedeckt werden.
Wie bereits erwähnt, sei die Wohnung in G nicht auf
Dauer angelegt. Wie dem Finanzamt auch bekannt sei, werde die Wohnung nur mehr
bis zur brauchbaren Ertragsfähigkeit des Weingartens benötigt. In etwa
vier Jahren werde die Wohnung verkauft.
Dem Finanzamt sei auch bekannt, dass (Anm.: in K) die
Küche schon eingerichtet sei. Die Nasszelle - Bad, WC, Dusche - sowie das
Schlafzimmer seien noch fertig zu stellen.
Aus gesundheitlichen und ärztlichen
Gründen - im Februar 2006 habe er einen Herzinfarkt mit nachfolgender
Stent-Implantation und Schlaganfall gehabt - sei es dem Bw. derzeit noch
nicht möglich, ohne die Sanitäranlage und das Schlafzimmer in K zu
wohnen. Es seien daher die Kosten für die Wohnung in G als Betriebsausgaben
anzusehen und nicht unter § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 fallend zu behandeln.
Vom Ermessen gemäß
§ 20 BAO und der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise gemäß
§ 21 BAO sei im
vorliegenden Fall überhaupt kein Gebrauch gemacht worden, denn sonst
hätte die rechtliche Würdigung unter Berücksichtigung von
Billigkeit sowie Zweckmäßigkeit und aller in Betracht kommender
Umstände das Finanzamt zum Ergebnis führen müssen, dass die
Kosten der doppelten Haushaltsführung zur Gänze zu gewähren
seien.
Aus den angeführten Gründen werde daher
beantragt, der Berufung stattzugeben und die Betriebskosten für die Wohnung
in G für 2003 bis 2006 als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Strittig ist somit im vorliegenden Fall lediglich die
Frage, ob die o.a. sog. Wohnungskosten "G" als Betriebsausgaben im Rahmen der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen
bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Unterhält ein Steuerpflichtiger neben seinem
Familienwohnsitz einen beruflich (betrieblich) bedingten zweiten Wohnsitz am Ort
der Erwerbstätigkeit, dann sind die Aufwendungen für diesen zweiten
Wohnsitz (Doppelwohnsitz) als Betriebsausgabe abzugsfähig. Dabei gilt
für die doppelte Haushaltsführung allgemein, dass die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in
unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch
die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst ist, die
außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum die
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch bei den aus der
Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden
können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Das ist zB dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige
und seine Ehegattin an verschiedenen Orten beruflich (betrieblich) tätig
sind, die Ehegattin am Familienwohnsitz
nennenswerte Erwerbseinkünfte iSd
§ 2 Abs. 3 Z 1-4 EStG 1988 (dh. Erwerbseinkünfte, die für
das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind - laut
Verwaltungspraxis: mehr als rd. 2.200,00 Euro jährlich bzw. mehr als
ein Zehntel der Einkünfte des Steuerpflichtigen) erzielt und dem
Steuerpflichtigen eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz auf
Grund der Entfernung nicht zumutbar ist (vgl. Doralt,
EStG11, § 4
Tz 346ff und 351).
Davon ausgehend wird für den vorliegenden Fall
Folgendes festgestellt:
Der Familienwohnsitz - dh. der Ort, an dem der Bw. mit
seiner Ehegattin einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt
der Lebensinteressen bildet - liegt im vorliegenden Fall
unbestrittenermaßen in R 171 (vgl. die diesbezüglichen
Ausführungen in der o.a. Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer für 2003, welchen der Bw. nicht widersprochen hat).
Die (aus Sicht des Familienwohnsitzes in R) auswärtige
Tätigkeit des Bw. in K ist ebenfalls unbestrittenermaßen nicht
befristet sondern auf Dauer angelegt (vgl. die diesbezüglichen
Ausführungen in der o.a. Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer für 2003, welchen der Bw. nicht widersprochen hat).
Auf Grund der Entfernung: R - K ist dem Bw. ebenfalls
unbestrittenermaßen eine tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz
(deutlich mehr als 120 km) nicht zumutbar.
Allerdings hat die Ehegattin des Bw. (Geburtsjahr: 1933 und
ebenfalls bereits seit Jahren Pensionistin!) im verfahrensgegenständlichen
Zeitraum - abgesehen von ihren nichtselbständigen
(Pensions-)Einkünften - lediglich (Erwerbs-)Einkünfte aus
Gewerbebetrieb auf Grund ihrer betrieblichen Tätigkeit in R in Höhe
von
|
-6.150,62 Euro
|
im Jahr 2003
|
1.098,00 Euro
|
im Jahr 2004
|
520,14 Euro
|
im Jahr 2005
|
1.631,38 Euro
|
im Jahr 2006
erzielt (vgl. die Einkommensteuererklärungen vom 16.
Dezember 2004, 27. April 2006, 15. Mai 2007 und 21. Jänner 2008 und
die Einkommensteuerbescheide vom 20. Dezember 2004, 2. Mai 2006, 18. Mai
2007 und 23. Jänner 2008).
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates sind
diese Erwerbseinkünfte für das Familieneinkommen aber nicht von
wirtschaftlicher Bedeutung, maW nicht als nennenswert bzw. steuerlich relevant
im o.a. Sinne anzusehen - auch nicht in Relation zu den
Einkünften des Bw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass
die dem Bw. auf Grund des beibehaltenen Familienwohnsitzes in R entstandenen
Kosten für den zweiten Wohnsitz (Doppelwohnsitz) in G nicht als beruflich
(betrieblich) bedingt anzusehen sind.
Der Vollständigkeit wird auch noch bemerkt, dass das
Haus des Bw. in K (dort befindet sich sein landwirtschaftlicher Betrieb) keinen
Wohnsitz im o.a. Sinne darstellt, zumal es sich laut Angaben des Bw. im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum (noch) gar nicht in einem bewohnbaren
Zustand befunden hat.
Was die vom Bw. relevierten Zimmervermietungseinkünfte
der Ehegattin anlangt, so wird klargestellt, dass der Unabhängige
Finanzsenat bei seiner o.a. Beurteilung von den Erklärungsangaben der
Ehegattin und den darin übereinstimmenden Bescheiddaten ausgegangen
ist. - Demnach hat die Ehegattin im verfahrensgegenständlichen
Zeitraum aber unzweifelhaft keine nennenswerten Erwerbseinkünfte erzielt.
Den vom Bw. angestellten
Umwegrentabilitätsüberlegungen bezüglich des Gewerbebetriebes der
Ehegattin ("Fremdenverkehrsabgaben und Steuern") kommt hier entsprechend dem
oben Gesagten keine Relevanz zu.
Der Ansicht des Bw., dass die Erwerbseinkünfte der
Ehegattin jahresübergreifend zu betrachten seien, ist zu entgegnen, dass
die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes immer aus der Sicht des
jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ist. Im Übrigen würde sich bei
einer Ausweitung des Betrachtungszeitraumes und Einbeziehung auch der
Vorjahresverluste die Einkünftebilanz der Ehegattin sogar noch deutlich
verschlechtern (vgl. die o.a. Berufungsvorentscheidung betreffend
Einkommensteuer für 2003 und die dort dargestellte Verlustsituation ab
1999; laut Aktenlage Verluste in den Jahren 1997 und 1998: rd. 51.000,00 S
und rd. 108.000,00 S).
Schließlich ist aber auch nicht nachvollziehbar,
inwiefern im vorliegenden Fall - wie vom Bw. behauptet - unter Bedachtnahme auf
"§ 20 BAO" (Ermessen) und "§ 21 BAO" (wirtschaftliche
Betrachtungsweise) ein anderes (Bescheid-)Ergebnis zu erzielen wäre.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 31.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Doppelwohnsitzdoppelte HaushaltsführungFamilienwohnsitzVerlegungZumutbarkeitUnzumutbarkeitErwerbseinkünfte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0120-G/08
- Stammnummer
- 35933
- Gültig
- 31.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF