Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0506-G/06
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes von Bosnien nach Österreich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0506-G/06vom 14.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des M, vertreten durch TAXCONSULT
SteuerberatungsgesmbH &Co KEG, 8053 Graz, Harter Straße 1,
vom 23. März 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
21. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für die Jahre 2003 und 2004 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen. Diese bilden einen
Bestandteil des Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte für die
Streitjahre Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten als Werbungskosten zu berücksichtigen. Für die
doppelte Haushaltsführung machte er Beträge von monatlich
150 Euro (pro Jahr somit jeweils 1.800 Euro) geltend. Für die
Familienheimfahrten begehrte er die Berücksichtigung des Pendlerpauschales
für jeweils elf Monate pro Jahr. Zum Nachweis seiner Aufwendungen legte der
Bw. die Kopie eines Mietvertrages für eine Wohnung in X vor, die er und
seine beiden Brüder im Oktober 2002 gemietet hatten. Die Wohnung ist
laut Mietvertrag 45m² groß, die Miete betrug 400 Euro monatlich
inklusive Betriebskosten, zuzüglich Umsatzsteuer. Der Bw. brachte vor, sich
die Miete sowie die Stromkosten von monatlich 40 Euro mit seinen beiden
Brüdern geteilt zu haben. Weiters legte der Bw. Kopien von im
Jahr 2005 in Bosnien ausgestellten Urkunden, und zwar von einer so genannte
"Familienstandsbescheinigung" und einer "Unterhaltsbescheinigung", vor. In
diesen Urkunden wird bescheinigt, dass der Bw. verheiratet ist und Unterhalt
für seine über 80jährige Mutter leistet. Die in
Bosnien-Herzegowina lebende Ehegattin des Bw. war in den Streitjahren nicht
berufstätig.
Das Finanzamt forderte den Bw. in einem schriftlichen
Vorhalt auf, bekannt zu geben, wo seine Mutter lebe, wie sie ihren
Lebensunterhalt bestritten habe, bevor der Bw. sie unterstützt habe und wie
viele Kinder sie außer ihm habe bzw. wo diese leben. Schließlich
forderte das Finanzamt den Bw. auf, weitere Gründe zu nennen, die gegen die
Verlegung des Familienwohnsitzes in den Streitjahren gesprochen haben. Da dieser
Vorhalt unbeantwortet blieb, wurden die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen
für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht als
Werbungskosten anerkannt.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates wurde dem
Bw. unter Hinweis auf die in jüngerer Zeit ergangenen Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 19.10.2006, 2005/14/0127, VwGH 21.6.2007,
2006/15/0313, VwGH 24.9.2007, 2007/15/0044 und VwGH 19.12.2007, 2006/13/0003),
wonach schon die (in Bezug auf das Recht auf Familiennachzug restriktiven)
fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum
"Fremdenrechtspaket 2005" eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
begründen, mitgeteilt, dass der Unabhängige Finanzsenat beabsichtige,
die vom Bw. für die Jahre 2003 und 2004 geltend gemachten Aufwendungen
für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten dem Grunde nach
als Werbungskosten anzuerkennen. Hinsichtlich der Höhe der anzuerkennenden
Werbungskosten sei jedoch insofern eine Änderung vorzunehmen als die vom
Bw. geltend gemachten Werbungskosten um jene Beträge zu kürzen seien,
die auf die Zeiträume des Bezuges von Arbeitslosengeld entfallen. Da der
Bw. sowohl im Jahr 2003 als auch im Jahr 2004 jeweils rund drei Monate
Arbeitslosengeld bezogen habe, seien sowohl hinsichtlich des Pendlerpauschales
als auch hinsichtlich der Wohnungskosten nur jene Beträge als
Werbungskosten anzuerkennen, die auf jeweils neun Monate im Jahr
entfallen.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 27. Februar 2008
gaben der Bw. bzw. sein steuerlicher Vertreter bekannt, dass die vom
Unabhängigen Finanzsenat rechnerisch ermittelten Werbungskostenbeträge
von 2.925 Euro für das Jahr 2003 und von 3.165,75 Euro
für das Jahr 2004 nachvollziehbar seien und daher anerkannt
werden.
Mit Schreiben vom 10. März 2008 gab das
Finanzamt bekannt, gegen die Anerkennung von Werbungskosten in der genannten
Höhe keine Einwendungen zu erheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als erwiesen anzusehen ist, dass sich der Familienwohnsitz
des Bw. in den Streitjahren in Bosnien-Herzegowina befand, wo seine Ehegattin,
der gegenüber er unterhaltspflichtig war, lebte. Als erwiesen anzusehen ist
weiters, dass der Bw. von X aus, wo er einer Beschäftigung nachging, in den
Streitjahren regelmäßige Familienheimfahrten unternahm.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 21.6.2007, 2006/15/0313, mwN) können
die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Werbungskosten sein, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort liegt
und dem Steuerpflichtigen die Aufgabe des bisherigen Familienwohnsitzes nicht
zuzumuten ist. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes ist - laut
Verwaltungsgerichtshof - aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in
unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch
die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die
außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der
mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als
Werbungskosten liegen daher nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht
zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit verschiedene Ursachen haben kann.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen in
jüngerer Zeit aussprach (vgl. ua. VwGH 19.10.2006, 2005/14/0127, VwGH
21.6.2007, 2006/15/0313, VwGH 24.9.2007, 2007/15/0044 und VwGH 19.12.2007,
2006/13/0003), begründen schon die (in Bezug auf das Recht auf
Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum
"Fremdenrechtspaket 2005" eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung. Auf
die Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte der Ehegattin am Ort des
Familienwohnsitzes kommt es dabei nicht mehr an (vgl. nochmals VwGH 19.12.2007,
2006/13/0003).
Die Aufwendungen des Bw. für doppelte
Haushaltsführung sowie Familienheimfahrten sind daher dem Grunde nach als
Werbungskosten anzuerkennen. Hinsichtlich der Höhe der anzuerkennenden
Werbungskosten ist jedoch zu berücksichtigen, dass das
versicherungsgemäße Arbeitslosengeld von der Steuerbefreiungsregel
des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 erfasst ist,
weshalb auch die mit ihm im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht
abzugsfähig sind (vgl. nochmals VwGH 19.10.2006, 2005/14/0127). Das
bedeutet, dass die in den Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld fallenden
Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzuziehen sind.
Wie dem Bw. mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates
bereits mitgeteilt wurde, werden die vom Bw. geltend gemachten Beträge
für doppelte Haushaltsführung von 150 Euro pro Monat sowie
für Familienheimfahrten in Höhe des jeweils höchst
zulässigen Pendlerpauschales nur für jeweils neun Monate im Jahr
anerkannt. Für das Jahr 2003 ist daher insgesamt ein Betrag von
2.925 Euro und für das Jahr 2004 ein Betrag von
3.165,75 Euro als Werbungskosten anzuerkennen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Graz, am 14.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0506-G/06
- Stammnummer
- 33665
- Gültig
- 14.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF