…wurde, so dass gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen festzusetzen waren. Der Hinweis auf das damalige Guthaben von € 3.473,47 übersieht, dass dieses Guthaben die Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen nicht vermindern konnte, da ein Verlangen des Bw. gemäß § 212 Abs.8 BAO, das…
…ausdrückliches Verlangen des Abgabepflichtigen vorgenommen werden darf. Im Rahmen der kontokorrentmäßigen Gebarungsverrechnung gemäß §§ 213 ff. BAO bestehende Gutschriften und Guthaben dürfen somit den ausgesetzten Betrag nur auf Antrag des Abgabepflichtigen tilgen oder mindern. Aus den Bestimmungen des § 212 a Abs 6 und 8 BAO ergibt…
…214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten Abgabenschulden zu erfolgen, sondern nach der Sonderregelung des § 214 Abs. 3 letzter Satz BAO. Danach darf eine Verrechnung auf Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, nur nach § 212a Abs. 8 BAO, also nur über ausdrückliches Verlangen…
…über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Gemäß § 212a Abs. 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Unbestritten blieb…
…2.1997, 95/13/0046). Gemäß § 212a Abs. 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß…
…werden müsse. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs…
…Frist des Abs. 7 erfolgte. Gemäß § 212a Abs. 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften sowie Guthaben nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. In den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung sind gemäß § 214 Abs…
…deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen gemäß § 212a Abs. 8 BAO Zahlungen, sonstige Gutschriften sowie Guthaben nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 BAO sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden…
…wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde, eine Verrechnung von Zahlungen für ausgesetzte Abgaben nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen erfolgen darf, wobei bei einer Verrechnungsweisung ausdrücklich auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung hingewiesen werden muss (§ 212 a Abs. 8 BAO). Eine Verrechnungsweisung wurde jedoch nicht…
…Bescheid stützt , verjährt ist. bb ) Es ist aber auch der Anspruc h selbst auf Festsetzung von Aussetzungszinsen verjährt . Gemäß § 212a Abs . 5 BAO hatte das Finanzamt K uf stein-Schwaz als Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich der Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom 3 . 2 . 1998 die Amtspflicht…
…deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen gemäß § 212a Abs. 8 BAO Zahlungen, sonstige Gutschriften sowie Guthaben nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 BAO sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden…
…zur Gänze Rechnung getragen worden. Gemäß § 212a Abs. 8 BAO dürften Gutschriften sowie Guthaben zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt wäre, nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Weiters wären gemäß § 212a Abs. 6 BAO getilgte Beträge in die Bewilligung der Aussetzung…
…gemäß § 212a Abs. 8 BAO das Recht zu, diese Abgabengutschriften für die ausgesetzten Abgaben zu verwenden. Von diesem Recht hätte er in seiner Berufung vom 5. April 2002 Gebrauch gemacht, um künftige Aussetzungszinsen nicht verrechnet zu bekommen. Für den Fall, dass das Finanzamt diesem Verlangen…
… 294 BAO endet. Werden einhebungsausgesetzte Abgaben über Verlangen des Abgabepflichtigen davor bereits entrichtet (vgl. § 212a Abs. 8 BAO), so tritt diesfalls das Ende des Zahlungsaufschubes bereits im Entrichtungszeitpunkt ein. Gemäß § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO ist der Aussetzungsablauf anlässlich einer über die Berufung ergehenden…
…im Sinne des § 217 Abs. 8 BAO liegt bei einer Abschreibung gemäß § 235 BAO (Löschung) oder gemäß § 236 BAO (Nachsicht) der Abgabenschuldigkeit vor. Die Regelung des § 217 Abs. 8 BAO bildet somit - ebenso wie § 212 Abs. 2 letzter Satz und § 212a Abs. 9 dritter Satz…
…Ansicht, dass erst mit dem Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen über deren Verrechnung mit einem bestandenen Guthaben am Finanzamtskonto der von der Behörde zitierte Antrag gemäß § 212a Abs. 8 BAO gestellt werden könne. Die Verrechnung eines Guthabens auf Verlangen des Abgabepflichtigen mit der Abgabenschuld…
…kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs. 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im § 212a Abs. 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden. Nach Rechtsmeinung des unabhängigen Finanzsenates ist…
…oder ihrem Widerruf nach § 294 BAO endet. Werden einhebungsausgesetzte Abgaben über Verlangen des Abgabepflichtigen davor bereits entrichtet (vgl. § 212a Abs. 8 BAO), so tritt diesfalls das Ende des Zahlungsaufschubes bereits im Entrichtungszeitpunkt ein. Gemäß § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO ist (zwingend!) der Aussetzungsablauf anlässlich…
…19.November 1998 wurden dem Berufungswerber (Bw) Aussetzungszinsen (AE-Zinsen) gemäß § 212 a Abs 9 BAO in Höhe von ATS 2,202.535.-vorgeschrieben. Diese Vorschreibung gründete auf der vom 8.Februar 1995 bis 19.November 1998 aufrechten Aussetzung der Einhebung von Einkommensteuer 1989 iHv…
…wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Zahlungen und Guthaben gemäß § 212a Abs.8 BAO nur auf ausdrückliches Verlangen des Abgabepflichtigen auf ausgesetzte Abgaben verrechnet werden dürfen. Der Bw. habe einen solchen Antrag aber während der aufrechten Aussetzung nicht gestellt…