Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0156-F/03
Aussetzung der Einhebung; Zustellung einer Berufungsvorentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0156-F/03vom 17.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abweisung der Aussetzung der Einhebung ist zwingend nach Erledigung der Berufung zu verfügen. Die Berufungsvorentscheidung wurde rechtswirksam an die Bw. selbst zugestellt, da der rechtliche Vertreter keine ausdrückliche Erklärung über seine Zustellbevollmächtigung abgab.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Michael Battlogg, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Abweisung eines Aussetzungsantrages
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In der Berufungsschrift des rechtlichen Vertreters der Bw.
vom 5. Dezember 2002 wurde gleichzeitig der Antrag gemäß
§ 212 a
BA0 betreffend des mit Bescheid vom 5. November 2002 zurückgeforderten
Betrages in Höhe von € 698,00 gestellt.
Im Bescheid vom 21. Jänner 2003 über die
Abweisung des Aussetzungsantrages wurde begründend ausgeführt, dass
dem Antrag nicht entsprochen werden könne, da die dem Antrag zugrunde
liegende Berufung bereits erledigt wurde.
In der Eingabe vom 27. Feber 2003 berief der rechtliche
Vertreter der Bw. rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid und führte hiezu
aus, dass der Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages, mit
welchem die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag per 28. Feber 2003 zur
Zahlung fällig gestellt wurde, rechtswidrig erfolgt sei, da über die
Berufung der Bw. vom 5. Dezember 2002 bis heute nicht rechtskräftig
entschieden wurde und dem einschreitenden Rechtsvertreter diesbezüglich
auch keine Berufungsentscheidung zugegangen ist. Es werde daher beantragt, den
angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte
Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der Rückforderung der
Familienbeihilfe sowie des Kinderabsetzbetrages bewilligt wird.
Mit Schreiben vom 24. März 2003 wurde nunmehr eine
Vollmacht, welche eine ausdrückliche Erklärung betreffend
Zustellbevollmächtigung enthält, vom rechtlichen Vertreter der
Abgabenbehörde erster Instanz vorgelegt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. April 2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass der
rechtliche Vertreter zwar mit Schreiben vom 5. Dezember 2002 gegen den
Rückforderungsbescheid betreffend Familienbeihilfe vom 5. November 2002
Berufung eingelegt, in dieser Berufungschrift jedoch nur angeführt habe,
dass die Vollmacht erteilt worden sei. Ob diese Vollmacht auch eine
Zustellvollmacht beinhaltet, habe er jedoch nicht angeführt.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 BA0 können sich
Parteien und deren gesetzliche Vertretung durch eigenberechtigte Personen
vertreten lassen, die sich grundsätzlich mit einer schriftlichen Vollmacht
auszuweisen haben.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 letzter Satz der
Rechtsanwaltsordnung ersetze vor allen Gerichten und Behörden die Berufung
auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Eine an sich
unbeschränkte Bevollmächtigung schließe zwar stets die
Ermächtigung zur Empfangnahme von Schriftstücken einer
Abgabenbehörde ein. In den Fällen des § 103 Abs. 2 BA0 sei die
Abgabenbehörde jedoch nur dann zur Zustellung von Erledigungen an einen
Vertreter verpflichtet, wenn dieser die ausdrückliche Erklärung
abgibt, dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem
Bevollmächtigten zuzustellen sind, die im Zuge eines Verfahrens ergehen
oder Abgaben betreffen, hinsichtlich deren die Gebarung gemäß
§
213 BA0 zusammengefasst verbucht wird. Dies gelte auch dann, wenn
Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte oder Notare einschreiten. Auch
diese müssten gegebenenfalls ungeachtet des Umstandes, dass die Berufung
auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis, ersetzt, wegen §
103 Abs. 2 BA0 eine Erklärung hinsichtlich der
Zustellungsbevollmächtigung abgeben. Andernfalls bestehe keine
Zustellbevollmächtigung im Sinne des § 9 Abs. 1 Zustellgesetz. Der
Hinweis in einer Eingabe "Vollmacht erteilt" sei keine solche
Erklärung (VwGH 15.12.1994, Zl. 94/15/0110).
Da die Berufung vom 5. Dezember 2002 keinen Hinweis auf
eine Zustellvollmacht beinhaltet habe, wurde die Berufungsvorentscheidung an die
Bw. selbst und nicht an den rechtlichen Vertreter zugestellt. Die
Berufungsvorentscheidung sei am 18. Dezember 2002 durch Hinterlegung zugestellt
worden.
Aus den obgenannten Gründen sei die
Berufungsvorentscheidung somit ordnungsgemäß an die Bw. zugestellt
worden. Eine Zustellung an den rechtlichen Vertreter könnte nicht erfolgen,
da der rechtlicher Vertreter in seiner Berufung nicht angegeben hat, dass die
von der Bw. erteilte Vollmacht auch eine Zustellvollmacht beinhaltet.
Die in der Berufung vom 5. Dezember 2002 beantragte
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212 a BA0 sei mit Bescheid vom
21. Jänner 2003 abgewiesen worden, da gemäß
§ 212 a Abs. 5
BA0 anlässlich einer über die Berufung ergehenden
Berufungsvorentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen ist.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2003 wurde vom rechtlichen
Vertreter der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz rechtzeitig
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch
im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung von
Abgabenschuldigkeiten besteht in einem Zahlungsaufschub, der auf Grund Abs. 5
erster und zweiter Satz leg. cit. nicht automatisch mit Berufungserledigung,
sondern regelmäßig erst mit bescheidmäßiger Verfügung
des Aussetzungsablaufes oder ihrem Widerruf nach § 294 BAO endet. Werden
einhebungsausgesetzte Abgaben über Verlangen des Abgabepflichtigen davor
bereits entrichtet (vgl. § 212a Abs. 8 BAO), so tritt diesfalls das Ende
des Zahlungsaufschubes bereits im Entrichtungszeitpunkt ein.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 dritter Satz BAO
ist (zwingend!) der Aussetzungsablauf
anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung
(litera a), Berufungsentscheidung (litera b) oder anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung (litera c) zu verfügen. Ablaufbescheide
sind somit zwingende gesetzliche Folge jeder Art von Berufungserledigung, sei es
dass über die Berufung meritorisch (Berufungs(vor)entscheidung), formell
(Berufungszurückweisung) oder in anderer Weise (z.B.
Gegenstandsloserklärung) entschieden wird (VwGH 23.9.1997, 97/14/0078; VwGH
18.12.1997, 97/15/0179; Ritz, BAO-Kommentar 1999 § 212a Tz. 28; FJ 1998,
Seite 266).
Wird eine Berufung durch Berufungsvorentscheidung erledigt
und aus diesem Anlass der Ablauf für einhebungsausgesetzte Abgaben
verfügt, so steht dies im Falle der Einbringung eines Antrages auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
einer neuerlichen Aussetzungsantragstellung nicht entgegen (§ 212a Abs. 5
vierter Satz BAO). Ablaufbetroffene Abgaben können bei Stellung eines
Berufungsvorlageantrages (§ 276 BAO) und Vorliegen sämtlicher
gesetzlicher Voraussetzungen im Sinne des § 212a BAO daher für die
Dauer des fortgesetzten Rechtsmittelverfahrens erneut Gegenstand einer
Aussetzungsbewilligung sein. Kommt es mit Berufungserledigung (volle
Stattgabe) oder aus anderen Gründen nachträglich zum gänzlichen
Wegfall der Abgabenschuld, so hat eine Aussetzungszinsenvorschreibung zu
unterbleiben. Wird der ausgesetzte Abgabenbetrag infolge teilweise stattgebender
Berufungserledigung oder eines sonstigen schuldmindernden Bescheides
(§§ 200, 295, 296 BAO etc.) nachträglich herabgesetzt, dann sind
diesfalls Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Abgabenherabsetzungsbetrages, also nur vom um den Herabsetzungsbetrag
verminderten Abgabenbetrag, festzusetzen (§ 212a Abs. 9 zweiter Satz BAO).
Die Aussetzungszinsenberechnung hat stets tageweise unter Zugrundelegung des
jeweils aktuellen Standes der Bemessungsgrundlage und unter Bedachtnahme auf den
jeweils geltenden Basiszinssatz zu erfolgen. Da die Festsetzung von
Aussetzungszinsen gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der
Einhebungsaussetzung infolge Berufungserledigung ist (VwGH v. 28.5.2002,
96/14/0157 bzw. 20.2.1996, 95/13/0021), hat der Zinsenbescheid frühestens
gleichzeitig mit dem jeweiligen Ablaufbescheid zu ergehen (§ 212a Abs. 9
letzter Satz BAO). Maßgeblich bleibt im vorliegenden
Berufungsfall, ob die Berufungsvorentscheidung betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen von der Abgabenbehörde
erster Instanz richtig zugestellt und sohin rechtswirksam wurde und somit als
zwingende Folge § 212 a Abs. 5 dritter Satz BA0 anzuwenden
war.
Nach § 83 BAO können sich die Parteien durch
eigenberechtigte Personen vertreten lassen, die sich mit einer Urkunde
auszuweisen haben. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis des
Bevollmächtigten richten sich nach der Urkunde.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 letzter Satz RAO ersetzt
vor allen Gerichten und Behörden die Berufung auf die Bevollmächtigung
deren urkundlichen Nachweis.
Es genügt daher bei Einschreiten eines Rechtsanwaltes
vor der Abgabenbehörde der Hinweis auf die erfolgte Bevollmächtigung.
Einer Urkunde bedarf es nicht.
Aus dem Hinweis auf dem Rubrum in einer Eingabe "Vollmacht
erteilt" oder "Vollmacht erteilt gemäß
§ 8 RAO" ist
nicht erkennbar, ob auch eine
ausdrückliche Zustellungsbevollmächtigung erteilt worden ist. Eine an
sich unbeschränkte Bevollmächtigung schließt aber stets die
"Ermächtigung" zur Empfangnahme von Schriftstücken einer
Abgabenbehörde ein (vgl. Beschluss des VwGH vom 15.12.1994, 94/15/0110). In
den Fällen des § 103 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde jedoch nur
dann zur rechtswirksamen Zustellung von Erledigungen an einen
(gewillkürten) Vertreter verpflichtet und auch berechtigt, wenn dieser die
ausdrückliche Erklärung abgibt, dass alle dem Vollmachtgeber
zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen sind, die im Zuge
eines Verfahrens ergehen. Dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt
einschreitet. Auch dieser muss ungeachtet des Umstandes, dass die Berufung auf
die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, auf Grund des im
Abgabenverfahren anzuwendenden § 103 Abs. 2 BAO eine Erklärung
hinsichtlich der Zustellungsbevollmächtigung abgeben, ansonsten die
Abgabenbehörde nicht verpflichtet
ist, Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen (siehe etwa VwGH
28.1.1998, 95/13/0273).
Gemäß
§ 103 Abs. 2 BAO ist eine
Zustellungsbevollmächtigung Abgabenbehörden gegenüber unwirksam,
wenn sie sich nicht auf alle, dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen
erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen,
hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§ 213 leg cit
zusammengefasst verbucht wird. Den erläuternden Bemerkungen zur
Regierungsvorlage (162 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des
Nationalrates XV. GP S 12) ist zu entnehmen, dass die gegenüber den
sonstigen Bestimmungen des Entwurfes des Zustellgesetzes einschränkende
Regelung des § 103 Abs. 2 BAO im Hinblick auf die in Massen ergehenden,
weitgehend unter Einsatz der EDV-Anlage des Bundesrechenamtes erstellten
Erledigungen notwendig erscheint.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist - wie bereits eingangs erwähnt - in den
Fällen des § 103 Abs. 2 BAO die Abgabenbehörde nur dann zur
Zustellung von Erledigungen an einen gewillkürten Vertreter "verpflichtet"
, wenn dieser die ausdrückliche
Erklärung abgibt, dass dem Bevollmächtigten alle dem
Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen zuzustellen sind, die im Zuge eines
Verfahrens ergehen oder solche Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die
Gebarung gemäß
§ 213 BAO zusammengefasst verbucht wird, was auch
im Falle des Einschreitens eines Rechtsanwaltes ungeachtet des Umstandes gilt,
dass gemäß
§ 8 Abs. 1 letzter Satz RAO die Berufung auf die
Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt (vgl. Beschluss des
VwGH vom 26.02.2002, 2001/13/0231, unter Hinweis auf den oben angeführten
Beschluss vom 15.12.1994, 94/15/0110, sowie die hg. Beschlüsse vom
08.03.1994, 93/14/0174, vom 08.06.1995, 93/14/0197, 0198, vom 17.09.1997,
97/13/0014, vom 10.12.1997, 97/13/0212, vom 28.01.1998, 95/13/0273, vom
24.06.1999, 97/15/0131, und vom 17.12.2001, 97/14/0105).
Im vorliegenden Berufungsfall hat sich der rechtliche
Vertreter in seiner Berufungsschrift vom 5. Dezember 2002 einzig und allein auf
seine Vollmacht mit dem Hinweis "Vollmacht erteilt" auf seiner
Eingabe berufen, eine - wie vom Gesetzgeber gefordert -
ausdrückliche Erklärung, dass eine Zustellungsbevollmächtigung im
obigen Sinne erteilt worden sei, ist unterblieben und wird auch nicht
bestritten.
Das Finanzamt ging daher aufgrund obangeführter
Ausführungen zu Recht davon aus, dass eine gemäß
§ 9 Abs. 1
ZustG zu beachtende Zustellbevollmächtigung nicht vorgelegen
ist.
Im konkreten Fall erfolgte die Zustellung an die Bw. selbst
durch Hinterlegung am 18. Dezember 2002. Die Zustellung wurde somit wirksam.
Eine BVE ist damit entgegen der Ansicht des rechtlichen Vertreters der Bw.
rechtswirksam ergangen und es war daher - wie bereits eingangs
ausgeführt - die Abweisung der Aussetzung gemäß
§ 212
a Abs. 5 zu verfügen.
Die Berufung war sohin als unbegründet abzuweisen und
es war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
17. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 103 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0156-F/03
- Stammnummer
- 9038
- Gültig
- 17.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF