…wurde, so dass gemäß § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen festzusetzen waren. Der Hinweis auf das damalige Guthaben von € 3.473,47 übersieht, dass dieses Guthaben die Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen nicht vermindern konnte, da ein Verlangen des Bw. gemäß § 212 Abs.8 BAO, das…
…ausdrückliches Verlangen des Abgabepflichtigen auf ausgesetzte Abgaben verrechnet werden; aus § 212a Abs. 8 BAO ergibt sich, dass auf einem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen zur selben Zeit ein rückzahlbares Guthaben sowie eine fällige ausgesetzte Abgabenschuld aufscheinen können. Die Verrechnung hat im Fall einer Aussetzung somit nicht gemäß…
…tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld erfolgen. Gemäß § 212a Abs. 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs…
…tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld erfolgen. Gemäß § 212a Abs. 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs…
… 212a Abs. 8 BAO erfolgen; dieser Bestimmung zufolge dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden, wobei § 214 Abs. 4 BAO sinngemäß…
…8.2021. In den Beschwerdegründen wird wörtlich ausgeführt: "Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit in vollem Umfang bekämpft. Rechtswidrigkeit des Inhalts wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes Gemäß § 323c Abs 13 BAO idF BGBl I Nr. 52/2021 sind - unbeschadet aller sonstigen Vorschriften des § 212 Abs…
…ausdrückliches Verlangen des Abgabepflichtigen vorgenommen werden darf. Im Rahmen der kontokorrentmäßigen Gebarungsverrechnung gemäß §§ 213 ff. BAO bestehende Gutschriften und Guthaben dürfen somit den ausgesetzten Betrag nur auf Antrag des Abgabepflichtigen tilgen oder mindern. Aus den Bestimmungen des § 212 a Abs 6 und 8 BAO ergibt…
…214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten Abgabenschulden zu erfolgen, sondern nach der Sonderregelung des § 214 Abs. 3 letzter Satz BAO. Danach darf eine Verrechnung auf Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, nur nach § 212a Abs. 8 BAO, also nur über ausdrückliches Verlangen…
…über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Gemäß § 212a Abs. 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Unbestritten blieb…
…2.1997, 95/13/0046). Gemäß § 212a Abs. 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß…
…212a Abs. 8 BAO unter Hinweis auf die Aussetzung eine Verrechnung mit den ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten verlangen können. Dies ist nicht passiert. Da die Vorschreibung von Aussetzungszinsen auch dann dem Gesetz entspricht, wenn während des Aussetzungszeitraumes ein Guthaben auf dem Abgabenkonto besteht (vgl. Ritz/Koran, BAO7…
…werden müsse. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs…
…Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Gemäß § 212a Abs. 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs…
…Frist des Abs. 7 erfolgte. Gemäß § 212a Abs. 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften sowie Guthaben nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. In den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung sind gemäß § 214 Abs…
…deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen gemäß § 212a Abs. 8 BAO Zahlungen, sonstige Gutschriften sowie Guthaben nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 BAO sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden…
…wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde, eine Verrechnung von Zahlungen für ausgesetzte Abgaben nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen erfolgen darf, wobei bei einer Verrechnungsweisung ausdrücklich auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung hingewiesen werden muss (§ 212 a Abs. 8 BAO). Eine Verrechnungsweisung wurde jedoch nicht…
…Bescheid stützt , verjährt ist. bb ) Es ist aber auch der Anspruc h selbst auf Festsetzung von Aussetzungszinsen verjährt . Gemäß § 212a Abs . 5 BAO hatte das Finanzamt K uf stein-Schwaz als Abgabenbehörde erster Instanz anlässlich der Erlassung der Berufungsvorentscheidung vom 3 . 2 . 1998 die Amtspflicht…
…deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen gemäß § 212a Abs. 8 BAO Zahlungen, sonstige Gutschriften sowie Guthaben nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 BAO sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden…
…gemäß § 212a Abs. 8 erster Satz BAO Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden dürfen. Im Rahmen der kontokorrentmäßigen Gebarungsverrechnung gemäß §§ 213 ff BAO bestehende Gutschriften und Guthaben dürfen somit den ausgesetzten Betrag nur…
…Erledigung zuständigen Richter übertragen. Rechtslage und Erwägungen Gemäß § 212a Abs. 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs…