Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100248/2020
Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100248/2020vom 30.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia Mauthner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die Herburger & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH & Co KG, Schloßgraben 10, 6800 Feldkirch, über die Beschwerde vom 24. Februar 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. Jänner 2020 betreffend Aussetzungszinsen, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In der am 31. Jänner 2018 beim Finanzamt eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. Jänner 2018, mit dem Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2018 und Folgejahre mit 132.972,00 € festgesetzt wurden, wurde beantragt, die Einkommensteuervorauszahlungen für 2018 mit 25.680,00 € festzusetzen und die Einhebung des Differenzbetrages in Höhe von 107.292,00 € auszusetzen.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2018 wurde die Aussetzung der Einhebung eines Betrages von 11.059,00 € bewilligt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Februar 2018 wurde der Beschwerde Folge gegeben und die Einkommensteuervorauszahlungen für 2018 antragsgemäß mit 25.680,00 € festgesetzt.
Am 21. Februar 2018 wurde auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers (in der Folge abgekürzt Bf.) die am 15.02.2018 fällig gewordene Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2018 in Höhe von 6.420,00 € als Lastschrift und - aufgrund der Entrichtung dieser Vorauszahlung am 16.02.2018 - gleichzeitig als Gutschrift verbucht.
Mit Buchung vom 26. Februar 2018 erfolgte die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2018 in Höhe von 6.420,00 €, die - da dieser Betrag bereits bezahlt war - zu einem Guthaben von 6.420,00 € auf dem Abgabenkonto des Bf. führte.
Mit Bescheid vom 24. Jänner 2020 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung aufgrund der bereits am 7. Februar 2018 ergangenen Beschwerdevorentscheidung betreffend die Einkommensteuervorauszahlungen für 2018 verfügt. Mit Bescheid vom selben Tag wurden zudem Aussetzungszinsen in Höhe von 168,58 € festgesetzt.
In der fristgerecht am 24. Februar 2020 gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen erhobenen Beschwerde wurde die Aufhebung dieses Bescheides beantragt. Begründend wurde vorgebracht, aufgrund der Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. Jänner 2018 betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2018 und Folgejahre mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Februar 2018 sei die Aussetzung des von der Beschwerde umfassten Abgabenbetrages hinfällig geworden. Nach beinahe zwei Jahren sei nun am 24. Jänner 2020 ein Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und ein Anspruchszinsenfestsetzungsbescheid erlassen worden.
Aus dem Abgabenkonto sei ersichtlich, dass der Vorauszahlungsbetrag in der richtigen Höhe mit 6.420,00 € und mit der richtigen Bezeichnung "E 01-03/2018" überwiesen worden sei. Am 15. Februar 2018 habe auf dem Abgabenkonto ein Guthaben in Höhe von 1.304,94 € bestanden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Februar 2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen mit der Begründung abgewiesen, aus § 212a Abs. 1 BAO iVm § 212a Abs. 9 leg. cit. folge, dass Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen sei (vgl. § 212a Abs 3 BAO) bzw. die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit sei. Mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung werde der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeit mit Rechtskraftwirkung festgesetzt. Abgesehen von dem im zweiten Satz des § 212a Abs 9 BAO ausdrücklich vorgesehenen Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld stelle die Feststellung des ausgesetzten Betrages im Aussetzungsbescheid die Grundlage für die mit weiterem Bescheid vorzuschreibenden Aussetzungszinsen dar. Die Unrichtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages könne allein gegen den Aussetzungsbescheid, nicht aber gegen den auf dessen Grundlage ergangenen Aussetzungszinsenbescheid eingewendet werden (VwGH 98/14/0101).
Der Gesetzesauftrag, anlässlich einer der in § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO genannten Erledigungen den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, erlösche nicht dadurch, dass die Abgabenbehörde dieser Anordnung im zeitlichen Nahebereich der Erledigung des Berufungsverfahrens nicht nachkomme (VwGH 31.3.1998, 93/13/0225). Bedürfe doch der Ablauf der Aussetzung eines konstitutiven Aktes, zu dessen Setzung die Abgabenbehörde auch dann verpflichtet bleibe, wenn sie ihn nicht schon anlässlich der Berufungserledigung im Sinne der in § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO genannten Akte vorgenommen hätte (VwGH 11.9.1997, 96/15/0173; VwGH 2002/13/0075).
Festgehalten werde, dass in einem Verfahren betreffend Aussetzungszinsen über die Rechtmäßigkeit jenes Abgabenbescheides, auf Grund dessen die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden verfügt worden sei, nicht zu befinden sei. Vielmehr sei Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen die im Bescheid über die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden angeführte Höhe der Abgabenschulden. Mit diesem Bescheid werde der Betrag der ausgesetzten Abgabenschulden mit Rechtskraftwirkung festgesetzt. Abgesehen von dem im zweiten Satz des § 212a Abs. 9 BAO ausdrücklich vorgesehenen Fall der nachträglichen Herabsetzung von Abgabenschulden stelle die Feststellung des ausgesetzten Betrages im Bescheid über die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden die Grundlage für die mit weiterem Bescheid festzusetzenden Aussetzungszinsen dar (VwGH 15.1.1997, 95/13/0186).
Zum Beschwerdebegehren werde festgestellt, dass am 5. Februar 2018 - mittels Bescheid über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung - dem Ansuchen um Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuervorauszahlung für das 1. Quartal 2018 stattgegeben worden sei (Daten laut Aussetzungsbescheid: Einkommensteuer 01-03/2018; Fälligkeitstag 15.02.2018; 11.059,00 €) Die Buchung des bereits am 5. Februar 2018 ergangenen Aussetzungsbescheides sei erst am 26. Februar 2018 auf dem Abgabenkonto ersichtlich. Aufgrund der am 7. Februar 2018 ergangenen Beschwerdevorentscheidung sei von der EDV der Aussetzungsbetrag automatisch von 11.059,00 € auf 6.420,00 € geändert worden. Am 24. Jänner 2020 sei (im Zuge der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2018) der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt worden. Zusätzlich werde festgehalten, dass das Guthaben aus der Aussetzung der Einhebung zur Tilgung der Einkommensteuervorauszahlung 01-03/2019 verwendet worden sei.
Die Festsetzung von Aussetzungszinsen sei die gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgaben (vgl. VwGH 20.2.1996, 95/13/0021, mwA). Sei eine Aussetzung bewilligt worden, so ende der Zeitraum für die Zinsenberechnung mit der Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung. Das Gesetz sehe die Vorschreibung von Aussetzungszinsen für die gesamte Dauer der Aussetzung vor, auch wenn der Ablauf der Aussetzung nicht im zeitlichen Nahebereich der Erledigung des Beschwerdeverfahrens durchgeführt werde. Der Abgabenbehörde sei beim Vollzug der Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO kein Ermessen eingeräumt.
Aus der eingebrachten Beschwerde und der Aktenlage ergäben sich keine Anhaltspunkte, die eine Aufhebung des Aussetzungszinsenbescheides gerechtfertigt hätten. Aus diesem Grund habe die Beschwerde abgewiesen werden müssen.
Im fristgerecht am 16. März 2020 eingebrachten Vorlageantrag wurde das Beschwerdevorbringen nicht ergänzt.
In seiner Stellungnahme im Vorlagebericht vom 6. Mai 2020 führte das Finanzamt aus, die Aussetzung der Einhebung setze einen diesbezüglichen Antrag voraus. Der Antrag sei bei der für die Einhebung der betreffenden Abgabe zuständigen Abgabenbehörde einzubringen (z.B. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 212a Anm 6).
Der mit der Aussetzung der Einhebung verbundene Zahlungsaufschub ende nach § 212a Abs. 5 zweiter Satz BAO mit Ablauf der Aussetzung oder mit Widerruf. Der Ablauf sei bescheidmäßig anlässlich der, über die Beschwerde ergehenden, das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu veranlassen. Der Ablauf sei zwingend vorzunehmen (z.B. VwGH 16.12.2009,2007/15/0294).
Aussetzungszinsen stellten ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (z.B. VwGH 21.7.1998, 97/14/0131).
Der Aussetzungszinsenanspruch entstehe dem § 4 Abs. 1 BAO zufolge laufend in jener Zeit, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen worden sei (z.B. VwGH 19.2.1997, 95/13/0046). Dieser Anspruch entspreche der Verpflichtung des Abgabenschuldners zur Entrichtung von Aussetzungszinsen.
Die Festsetzung von Aussetzungszinsen sei eine gesetzliche Folge des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgaben infolge der Erledigung der damit im Zusammenhang stehenden Beschwerde (VwGH 21.7.1998, 98/14/0101; VwGH 28.5.2002, 96/14/0157).
Die Vorschreibung von Aussetzungszinsen entspreche nach der Rechtsprechung auch dann dem Gesetz, wenn während des Aussetzungszeitraumes ein Guthaben auf dem Abgabenkonto bestehe, jedoch kein Antrag iSd § 212a Abs. 8 BAO gestellt werde (VwGH 17.12.1996, 96/14/0132; 25.6.1997, 94/15/0167).
Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen sei
der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag bzw.
die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit (auch wenn ein gegenüber dem Beschwerdebegehren überhöhter Betrag ausgesetzt worden sei (VwGH 15.1.1997, 95/13/0186).
Eine allfällige Unrichtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages sei in einem Rechtsmittel gegen den Aussetzungsbescheid geltend zu machen. Im Verfahren betreffend Verfügung des Ablaufes und der Aussetzungszinsen könne die Richtigkeit des ausgesetzten Abgabenbetrages nicht mehr bekämpft werden (VwGH 16.12.2009, 2007/15/0294).
Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass die Festsetzung von Aussetzungszinsen für die Zeit zwischen Erledigung der maßgebenden Beschwerde und Ablaufverfügung auch dann nicht rechtswidrig sei, wenn (rechtswidrigerweise) der Ablauf nicht unmittelbar nach Beschwerdeerledigung erfolgt sei (VwGH 11.9.1997, 96/15/0173).
Es werde daher um Abweisung der Beschwerde ersucht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Mit Bescheid vom 17. Jänner 2018 wurden die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2018 und Folgejahre mit 132.972,00 € festgesetzt. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, die Einkommensteuervorauszahlungen für 2018 mit 25.680,00 € festzusetzen, wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Februar 2018 Folge gegeben.
Im Rahmen des obigen Beschwerdeverfahrens wurde am 31. Jänner 2018 beim Finanzamt ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung des strittigen Vorauszahlungsteilbetrages von 107.292,00 € eingebracht.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2018 wurde die Einhebung der Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2018 mit Fälligkeitstag 15.02.2018 im Ausmaß von 11.059,00 € ausgesetzt.
Am 21. Februar 2018 wurde auf dem Abgabenkonto des Bf. die am 15.02.2018 fällig gewordene Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2018 in Höhe von 6.420,00 € als Lastschrift und - aufgrund der Entrichtung dieser Vorauszahlung am 16.02.2018 - gleichzeitig als Gutschrift verbucht. Zu diesem Zeitpunkt wies das Abgabenkonto des Bf. ein Guthaben in Höhe von 1.304,34 € aus.
Da die am 26. Februar 2018 erfolgte Verbuchung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2018 in Höhe von 6.420,00 € ebenfalls eine Gutschrift in diesem Ausmaß zur Folge hatte, betrug das Guthaben auf dem Abgabenkonto des Bf. nunmehr 7.724,94 €.
Im Zeitraum vom 26. Februar 2018 bis zum 25. Februar 2019 wies das Abgabenkonto des Bf. durchgehend ein Guthaben von 7.724,94 € aus.
Am 26. Februar 2019 wurde auf dem Abgabenkonto des Bf. die Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2019 in Höhe von 6.420,00 € als Lastschrift verbucht und am 27. Februar 2019 führte die Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2019 zu einer Lastschrift in Höhe von 606,80 €, wodurch sich das auf dem Abgabenkonto des Bf. bestehende Guthaben auf 698,14 € verringerte.
Im Zeitraum vom 27. Februar 2019 bis zum 23. Jänner 2020 wies das Abgabenkonto des Bf. durchgehend ein Guthaben von 698,14 € aus.
Mit Bescheid vom 24. Jänner 2020 wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2018 verfügt. Mit Bescheid vom selben Tag wurden zudem Aussetzungszinsen in Höhe von 168,58 € festgesetzt. Nach Einbuchung des ausgesetzten Betrages von 6.420,00 € sowie Verbuchung der Aussetzungszinsen von 168,58 € wies das Abgabenkonto des Bf. eine Zahllast in Höhe von 5.890,44 € aus (Aussetzungsbetrag von 6.420,00 € plus Aussetzungszinsen von 168,58 € abzüglich Guthaben von 698,14 € ergibt 5.890,44 €).
2. Beweiswürdigung
Für diese Sachverhaltsfeststellungen stützt sich das BFG auf die seitens der Abgabenbehörde vorgelegten Akten und auf durchgeführte Abfragen des BFG im Abgabeninformationssystem.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
In Streit steht die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen.
Nach § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder Erkenntnisses (§ 279) oder anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Gemäß § 212a Abs. 8 BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung (Z 1) oder bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes (Z 2) Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Gemäß § 230 Abs. 2 BAO dürfen während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
In der Beschwerde wurde die Auffassung vertreten, dass die beantragte Aussetzung der Einhebung des strittigen Teilbetrages der Einkommensteuervorauszahlungen 2018 aufgrund der stattgebenden Beschwerdevorentscheidung vom 7. Februar 2018, der fristgerechten Überweisung des fälligen Einkommensteuervorauszahlungsbetrages für das erste Quartal 2018 unter richtiger Bezeichnung der fälligen Abgabe ("E 01-03/2018") sowie des Umstands, dass das Abgabenkonto des Bf. zum Fälligkeitstag dieser Abgabe ein Guthaben ausgewiesen habe, hinfällig geworden sei. Eine Festsetzung von Aussetzungszinsen sei somit nicht rechtmäßig.
Wird einem Aussetzungsantrag stattgegeben, bleibt die Hemmungswirkung für die den Gegenstand der Aussetzung der Einhebung bildenden Abgaben aufgrund des Zahlungsaufschubes iSd § 212a Abs. 5 BAO iVm § 230 Abs. 2 leg. cit. bis zum Ablauf oder Widerruf (§ 294) der Aussetzung und darüber hinaus aufgrund des § 212a Abs. 7 erster Satz BAO iVm § 230 Abs. 2 BAO noch für einen weiteren Monat bestehen (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 212a Anm 28 (Stand 1.9.2020, rdb.at)).
Im Beschwerdefall wurde der Bescheid, mit dem die Einhebung der Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2018 ausgesetzt wurde, am 5. Februar 2018, und damit vor Ergehen der die Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen 2018 antragsgemäß mit 25.680,00 € festsetzenden Beschwerdevorentscheidung vom 7. Februar 2018 erlassen. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung hatte lediglich insofern eine Auswirkung auf die bewilligte Aussetzung der Einhebung, als der Aussetzungsbetrag automatisch von 11.059,00 € auf 6.420,00 € herabgesetzt wurde. Auswirkungen auf den als Folge der bewilligten Aussetzung der Einhebung bestehenden Zahlungsaufschub hatte die betreffende stattgebende Beschwerdevorentscheidung nicht, dazu bedarf es grundsätzlich eines Bescheides, mit dem der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt wird.
Auch der Bestand von Guthaben auf einem Abgabenkonto kann die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Fall einer aufrechten Aussetzung der Einhebung nicht verhindern. Denn für die Aussetzung der Einhebung gilt nicht die Grundregel des § 214 Abs. 1 BAO, wonach Zahlungen und sonstige Gutschriften auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind, sondern die Sonderregel des § 214 Abs. 3 letzter Satz BAO. Danach dürfen nach § 212a Abs. 8 BAO Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, nur über ausdrückliches Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 212a E 139 (Stand 1.9.2020, rdb.at) unter Verweis auf VwGH 17. 12. 1996, 96/14/0132; 25.6.1997, 94/15/0167; 15. 11. 2005, 2002/14/0051).
Nach Angaben des Bf. hat er den ausgesetzten Einkommensteuervorauszahlungsbetrag für das erste Quartal 2018 in Höhe von 6.420,00 € allerdings nicht nur fristgerecht überwiesen, sondern die ausgesetzte Abgabe in der Überweisung auch konkret bezeichnet. Dieses Vorbringen erachtet das BFG schon deshalb als glaubhaft, weil auf dem Abgabenkonto des Bf. die betreffende Zahlung am 21. Februar 2018 als "E 01-03/2018" verbucht wurde.
Die im Rahmen der Überweisung erfolgte Angabe des Verwendungszwecks der Zahlung führte zur Tilgung der ausgesetzten Einkommensteuervorauszahlung für das erste Quartal 2018 und damit zur Beendigung des Zahlungsaufschubes (siehe dazu Capek in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 212a BAO Rz 69; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 212a E 153 (Stand 1.9.2020, rdb.at); VwGH 11. 9. 1997, 96/15/0173; 21. 7. 1998, 97/14/0131; 15. 11. 2005, 2002/14/0051).
Die Festsetzung von Aussetzungszinsen war daher nicht zulässig.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen folgt das BFG der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 30. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100248/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100248.2020
- Stammnummer
- 151897
- Gültig
- 30.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF