…nicht in den Nachlass fällt und es sich somit bei den vom Bw. behaupteten Äußerungen der Verstorbenen über die intendierte Verwendung des Versicherungsbetrages begrifflich nicht um eine Verfügung von Todes wegen handeln kann. Die zitierte Norm ist im vorliegenden Fall aber auch deshalb nicht anwendbar…
…eine wegen Formmangels nichtige Verfügung von Todes wegen erfüllt, nur die Steuer zu erheben, die bei Gültigkeit der Verfügung des Erblassers zu entrichten gewesen wäre. Obwohl nach dem klaren Wortlaut diese Bestimmung gar nicht zur Anwendung gelangen könnte, da die behauptete nichtige Verfügung nicht von…
…wonach für die Bewertung von inländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, für Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes, (...), maßgebend ist. Im gegenständlichen Fall hat nun die mit der Erblasserin nicht verwandte Bw. aufgrund einer gültigen letztwilligen Verfügung von Todes wegen als Vermächtnis inländisches…
…die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers. Auch bei Vermächtnissen ist die Steuerschuld nach Grund und Betrag auf den Zeitpunkt des Erbfalles zurückzubeziehen. Zu besteuern ist somit der dem Vermächtnisnehmer angefallene und nicht ausgeschlagene Anspruch, von den Erben den vermachten…
…eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Erfüllt der Erbe eine wegen Formmangels nichtige Verfügung von Todes wegen, so ist gemäß § 9 ErbStG nur die Steuer zu erheben, die bei Gültigkeit der Verfügung des Erblassers zu entrichten gewesen wäre. Gemäß § 553 ABGB unterscheidet man zwischen letztwilligen Verfügungen dahin…
…eine wegen Formmangels nichtige Verfügung von Todes wegen erfüllt, nur die Steuer zu erheben, die bei Gültigkeit der Verfügung des Erblassers zu entrichten gewesen wäre. Obwohl nach dem klaren Wortlaut diese Bestimmung gar nicht zur Anwendung gelangen könnte, da die behauptete nichtige Verfügung nicht von…
…eine wegen Formmangels nichtige Verfügung von Todes wegen erfüllt, nur die Steuer zu erheben, die bei Gültigkeit der Verfügung des Erblassers zu entrichten gewesen wäre. Obwohl nach dem klaren Wortlaut diese Bestimmung gar nicht zur Anwendung gelangen könnte, da die behauptete nichtige Verfügung nicht von…
…die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht). Die gesetzliche Erbfolge (soweit keine Verfügung von Todes wegen vorliegt) sowie den Erbschaftserwerb des nicht in Österreich abgehandelten beweglichen Vermögens (vgl Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 1 d zu § 28 IPRG) regelt § 28 IPRG …
…maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht). Die gesetzliche Erbfolge (soweit keine Verfügung von Todes wegen vorliegt) sowie den Erbschaftserwerb des nicht in Österreich abgehandelten beweglichen Vermögens (vgl Schwimann in Rummel, ABGB2, Rz 1 d zu …
…von S 800.000,00 unberichtigt aushaftete und dass der Bw. durch die Annahme des Vermächtnisses von Schulden in Höhe von S 800.000,00 befreit wurde. Daraus ergibt sich rechtlich Folgendes: Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen…
…Erbteile (Anteile am Kapitalvermögen und Immobilienbesitz) in die Privatstiftung einbringen hätten können und diese auch tatsächlich eingebracht hätten. Die Beteiligung der Bw als Stifterin - im Sinne einer Beteiligung an der Erbengemeinschaft - findet im Willen des Erblassers keine Deckung. Für eine nichtige Verfügung von Todes wegen…
…sei festzuhalten, dass aufgrund der mündlichen letztwilligen Verfügung der Erblasserin, die von den Erben und vom Verlassenschaftsgericht auch entsprechend umgesetzt wurde, die JPS die Gesellschaftsanteile unmittelbar und von Todes wegen von der Erblasserin erworben hat und der Berufungswerber in keinem Zeitpunkt den Besitz bzw. eine…
…erfolgte bereits in den Steuererklärungen die Aufteilung richtigerweise jeweils 50:50. Die nicht den Beteiligungsverhältnissen entsprechende Aufteilung der Gewinne der Jahre 1977 bis 1993 zugunsten von Frau C erfolgte auf Grund ihres durch viele Jahre hindurch gegebenes Versprechen, durch Verfügung von Todes wegen ihren Sohn…
…Erbe eine wegen Formmangel nichtige Verfügung von Todes wegen erfülle, nur die Steuer zu erheben sei, die bei Gültigkeit der Verfügung des Erblassers zu entrichten gewesen sein würde. Wenn also der Gesetzgeber selbst in dem Fall, dass ein Erbe eine wegen Formmangels nichtige Verfügung des…
…Erbrecht geht nämlich mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf die nach dem Gesetz oder durch Verfügung von Todes wegen berufenen Personen (Erben) über, unbeschadet des Rechts, die Erbschaft auszuschlagen (Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes). Das Prinzip des "Von-selbst-Erwerbs" bewirkt…
…cit.) Versorgungs- und Abfertigungsansprüche sowie Ansprüche ähnlicher Art, die vor dem Erlöschen des Fideikommisses bereits bestanden hatten, nicht berührt wurden. Die Einsetzung von Nacherben - außer durch Verfügung von Todes wegen - wurde unzulässig (§ 14 leg. cit.). Nach Wiedererlangung der Souveränität Österreichs wurde diese Aufhebung nicht rückgängig…
…des § 5 BewG zur Verfügung. Die von der Bw begehrte Inanspruchnahme der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 9 ErbStG, welche nur auf Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhaltes, nicht aber - wie im vorliegenden Berufungsfall - auf Erwerbe von Todes wegen anwendbar ist, scheidet…
…Z 17 ErbStG hat bei allen Erwerben von Todes wegen für den gesamten Anfall an endbesteuertem Vermögen zur Geltung zu kommen (Grundsatz der Einmalwirksamkeit der Steuerbefreiung), dh. die Steuerfreiheit kommt immer nur einmal, jedoch im vollen Umfang des Vorhandenseins von endbesteuertem Vermögen zum Tragen. Nach…
…6.6.2002 ein Barlegat oder ein Sachlegat vermacht worden ist: Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG unter anderem der Erwerb durch Vermächtnis. Der Vermächtnisnehmer leitet seinen Anspruch zwar einerseits auf Grund einer letztwilligen Verfügung vom Erblasser ab…
…II. Instanz begehrt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 2 Abs. 1 Z1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) gilt als Erwerb von Todes wegen unter anderem der Erwerb durch Vermächtnis. Ein Vermächtnis (Legat) ist eine letztwillige Zuwendung, die nicht in der Hinterlassung eines Erbteils, der…