Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2104-W/05
Keine Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn nicht feststeht, ob neue Tatsachen auch tatsächlich hervorgekommen sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2104-W/05vom 25.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Braunegg-Goeschl-Stoehr & P WP GmbH, 1020 Wien, Obere Donaustrasse 37,
vom 24. Juni 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 21. und
22. Bezirk, vertreten durch Mag. Albin Mann, vom 25. Mai 2004 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend
die Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum 1997 bis 2000,
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Feststellung von Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung gem. § 188 BAO für den Zeitraum 1997
bis 2000 werden ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die
gegenständliche Berufung wurde von einer Hausgemeinschaft eingebracht, die
im folgenden als Berufungswerberin (Bw.) bezeichnet wird.
Im Rahmen einer Prüfung der Aufzeichnungen für
den Zeitraum 1997-2002 betreffend Umsatzsteuer und einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung, hielt die Betriebsprüferin in ihrem am 25.5.2004 erstellten
abschließenden Bericht folgende getroffene Prüfungsfeststellungen
fest:
"Eigentumsverhältnisse:
A 50%,
B 50%. Beteiligungsverhältnisse:
A 50%,
C 50% (Fruchtgenuss) 50%.
Am 6.4.2004 fand im
Finanzamt die Schlussbesprechung statt.
Die bevollmächtigte
Rechtsanwaltskanzlei beantragte zu der in der Niederschrift vorliegenden
Punktation eine Stellungnahme abgeben zu können.
Nunmehr liegt der
Betriebsprüfung die vom 3.5.2004 datierte Stellungnahme vor, welche gem.
§ 167 BAO gewürdigt wird und dem Bericht beiliegt.
Diese Stellungnahme
enthält für die Betriebsprüfung gegenüber der
Sachverhaltsdarstellung im Zeitpunkt der Niederschrift keine neuen Tatsachen und
führt demnach zu keiner Änderung der steuerlichen Würdigung durch
die Betriebsprüfung.
Bei der Ermittlung der
Anteile für A kommt es im Bericht
auf Grund der Neuberechnung der zu- u. abgeflossenen Beträge im Vergleich
zur Niederschrift zu einer Abweichung.
Tz.8): Feststellung von
Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten:
Bei den beiden
Hälfteeigentümern bzw. Fruchtgenussberechtigten entsprechend dem
Zufluss- / Abflussprinzip des § 19 EStG - Wiederaufnahme des Verfahrens
gem. § 303 Abs. 4 BAO aufgrund der Berufungsentscheidung des
Oberlandesgerichtes Wien vom 20.1.1997 Sachverhalt:
A (Sohn von C
) und
B (Tochter von C
) sind jeweils zur Hälfte
grundbücherliche Eigentümer des Mietwohngrundstückes in 1220
Wien, ....
Obwohl
C (Mutter) nur bis zum 29.6.1994
(Übergabsvertrag an B ; gegen
Fruchtgenussvorbehalt) Hälfteeigentümerin war, hat sich an der schon
bis dato wertmäßig ungleichen Zurechnung der
Vermietungseinkünfte weiterhin nichts geändert.
Nebenbei bemerkt, hat
A die Liegenschaft seit 1977 mit
Zustimmung seiner Mutter, C , auch
verwaltet.
Aufgrund der
eingereichten Jahreserklärungen wurden seitens des Finanzamtes inzwischen
rechtskräftige Jahresveranlagungen bis 2002 durchgeführt, denen die
Aufteilung der Einkünfte jeweils erklärungsgemäß zu Grunde
gelegt worden war.
Wie jedoch dem
angeführten rechtskräftigen Berufungsurteil, insbesondere auf den
Seiten 4-6, begründet zu entnehmen ist, wurde
A im Jänner 1997 durch das
Oberlandesgericht Wien ein Betrag in Höhe von ATS 727.703,--
(zuzüglich Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von ATS 36.687,48)
zugesprochen:
Demnach hat
C im Zeitraum von 1977 bis inkl. 1993
aus der Liegenschaft Erträge in Höhe von ATS 1,708.398,-- vereinnahmt,
obwohl sie nach ihrem Miteigentumsanteil lediglich ATS 980.695 erhalten
hätte dürfen.
Der Mehrbezug in
Höhe von ATS 727.703,-- durch C
sei von A bislang toleriert worden,
weil ihm seine Mutter mehrfach versprochen habe, er würde ihren
Hälfteanteil an der Liegenschaft nach ihrem Tode übertragen
erhalten.
Durch die
Übertragung des Liegenschaftsanteiles an
B sei diese Erwartung aber
enttäuscht worden.
Steuerliche
Würdigung:
Seitens der
Betriebsprüfung stellen die erst im Gerichtsurteil bekannt gewordenen
Gründe für den in der Vergangenheit zu Unrecht zugunsten von
C variierten Aufteilungsschlüssel
im ersten Prüfungsjahr 1997 ein Hervorkommen neuer Tatsachen im Sinne der
Wiederaufnahmebestimmungen des § 303 BAO dar.
Demnach sieht die
Betriebsprüfung in der Zuerkennung der angeführten Forderung in
Höhe von ATS 727.703,-- (bzw. in der Verfügbarkeit über diese
bislang vorenthaltenen Vermietungseinkünfte) aufgrund des Gerichtsurteiles
so genannte Sondereinnahmen des Mitbesitzers A
, die entsprechend dem Zuflussprinzip des
§ 19 EStG zur Gänze im Jahr 1997 zu versteuern sind.
Vice versa stellen die
sich von A in den Jahren 1997 bis 2000
aus dem Fruchtgenuss von C - zur
Begleichung seiner Forderungen - bereits einbehaltenen Erträgnisanteile
entsprechend dem Abflussprinzip des § 19 EStG so genannte
Sonderwerbungskosten dar, die bei den jeweiligen Überschussanteilen der
Mitgesellschafterin C abgezogen werden
können.
In analoger Weise werden
die laut Gerichtsurteil von C zu
tragenden Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von ATS 36.687,48 als
Sonderwerbungskosten im Jahre ihrer Begleichung zu berücksichtigen
sein.
Die von
A zu tragenden Kosten des
Berufungsverfahrens im Betrag von ATS 106.553,--, bzw. ATS 23.321,4 (Exekution)
stellen im Jahr der Bezahlung (1997) Sonderwerbungskosten dar.
|
1997
(in ATS)
|
Anteil
C
|
Anteil
A
|
V+V
- Einkünfte lt. Erkl.
|
264.180,88
|
264.755,28
|
zuzügl.:
Sondereinnahmen lt. BP
|
-
|
727.703,00
|
abzügl.:
Sonderwerbungskosten lt. BP
|
-
426.499,33
|
106.553,00
|
|
|
23.321,40
|
V+V
- Einkünfte lt. BP
|
-162.318,00
|
862.584,00
|
|
|
|
1998
(in ATS)
|
Anteil
C
|
Anteil
A
|
V+V
- Einkünfte lt. Erkl.
|
235.384,72
|
250.791,16
|
zuzügl.:
Sondereinnahmen lt. BP
|
-
|
4.403,19
|
abzügl.:
Sonderwerbungskosten lt. BP
|
175.732,46
|
-
|
V+V
- Einkünfte lt. BP
|
59.652,00
|
255.194,00
|
|
|
|
1999
(in ATS)
|
Anteil
C
|
Anteil
A
|
V+V
- Einkünfte lt. Erkl.
|
222.586,75
|
239.214,00
|
zuzügl.:
RL-Auflösung lt. Erkl.
|
221.743,72
|
678.991,28
|
zuzügl.:
Sondereinnahmen lt. BP
|
-
|
184.841,26
|
abzügl.:
Sonderwerbungskosten lt. BP
|
270.628,95
|
-
|
V+V -
Einkünfte lt. BP
|
173.702,00
|
1.103.047,00
|
|
|
|
2000
(in ATS)
|
Anteil
C
|
Anteil
A
|
V+V
- Einkünfte lt. Erkl.
|
198.812,51
|
194.297,79
|
zuzügl.:
Sondereinnahmen lt. BP
|
-
|
|
abzügl.:
Sonderwerbungskosten lt. BP
|
80.774,19
|
-
|
V+V -
Einkünfte lt. BP
|
118.038,00
|
194.298,00
|
|
|
|
2001
(in ATS)
|
Anteil
C
|
Anteil
A
|
V+V
- Einkünfte lt. Erkl.
|
217.546,68
|
221.624,26
|
zuzügl.:
Sondereinnahmen lt. BP
|
-
|
-
|
abzügl.:
Sonderwerbungskosten lt. BP
|
-
|
-
|
V+V -
Einkünfte lt. BP (unverändert)
|
217.547,00
|
221.624,00
|
|
|
|
2002
(in Euro)
|
Anteil
C
|
Anteil
A
|
V+V
- Einkünfte lt. Erkl.
|
20.725,40
|
21.050,52
|
zuzügl.:
Sondereinnahmen lt. BP
|
-
|
-
|
abzügl.:
Sonderwerbungskosten lt. BP
|
-
|
-
|
V+V -
Einkünfte lt. BP (unverändert)
|
20.725,40
|
21.050,52"
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und erließ folgende Bescheide:
Hinsichtlich des Jahres 1997:
Am
25.5.2004 einen Bescheid gem. § 303 Abs 4 BAO, in dem ausgesprochen wurde,
dass das Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gem. §
188 BAO wieder aufgenommen wird,
Am
25.5.2004 einen neuerlichen Sachbescheid, in dem die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung gem. § 188 BAO einheitlich und gesondert
festgestellt wurden,
Am
8.6.2004 einen gem. § 293 BAO berichtigten Sachbescheid, in dem die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 188 BAO einheitlich
und gesondert festgestellt wurden,
Hinsichtlich des Jahres 1998:
Am
25.5.2004 einen Bescheid gem. § 303 Abs 4 BAO, in dem ausgesprochen wurde,
dass das Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gem. §
188 BAO wieder aufgenommen wird,
Am
25.5.2004 einen neuerlichen Sachbescheid, in dem die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung gem. § 188 BAO einheitlich und gesondert
festgestellt wurden,
Am
8.6.2004 einen gem. .§ 293 BAO berichtigten Sachbescheid, in dem die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 188 BAO einheitlich
und gesondert festgestellt wurden,
Hinsichtlich des Jahres
1999:
Am
25.5.2004 einen Bescheid gem. § 303 Abs 4 BAO, in dem ausgesprochen wurde,
dass das Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gem. §
188 BAO wieder aufgenommen wird,
Am
25.5.2004 einen neuerlichen Sachbescheid, in dem die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung gem. § 188 BAO einheitlich und gesondert
festgestellt wurden,
Am
8.6.2004 einen gem. § 293 BAO berichtigten Sachbescheid, in dem die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 188 BAO einheitlich
und gesondert festgestellt wurden,
Hinsichtlich des Jahres
2000:
Am
25.5.2004 einen Bescheid gem. § 303 Abs 4 BAO, in dem ausgesprochen wurde,
dass das Verfahren hinsichtlich der Feststellung von Einkünften gem. §
188 BAO wieder aufgenommen wird,
Am
25.5.2004 einen neuerlichen Sachbescheid, in dem die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung gem. § 188 BAO einheitlich und gesondert
festgestellt wurden,
Am
8.6.2004 einen gem. § 293 BAO berichtigten Sachbescheid, in dem die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 188 BAO einheitlich
und gesondert festgestellt wurden.
Mit Schriftsatz vom 28.6.2004 brachte die steuerliche
Vertretung gegen "die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die einheitlich
und gesonderte Gewinnfeststellung für die Jahre 1997-2000" das Rechtsmittel
der Berufung ein und begründete diese wie folgt:
"Im
Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung im Zeitraum Dezember 2003 bis
April 2004 wurde seitens der Betriebsprüfung festgestellt, dass auf Grund
einer privaten innerfamiliären Vereinbarung die Gewinnaufteilung der
Einkünfte der je zur Hälfte im Besitz von Frau
C und
A stehenden Liegenschaft in den Jahren
1977 bis 1993 nicht zu je 50:50 erfolgte und somit in den Steuererklärungen
unrichtig aufgeteilt und dementsprechend auch unrichtig veranlagt
wurde.
Ab
1994 erfolgte bereits in den Steuererklärungen die Aufteilung
richtigerweise jeweils 50:50.
Die
nicht den Beteiligungsverhältnissen entsprechende Aufteilung der Gewinne
der Jahre 1977 bis 1993 zugunsten von Frau
C erfolgte auf Grund ihres durch viele
Jahre hindurch gegebenes Versprechen, durch Verfügung von Todes wegen ihren
Sohn, Herrn A , die ihr gehörigen
50 % Anteile an der Liegenschaft zu übertragen.
Herr
A hat somit in diesen Jahren seiner
Mutter einen Großteil der ihm zustehenden Hauseinkünfte geschenkt,
wobei allerdings die Einkommensversteuerung fälschlicherweise bei seiner
Mutter, Frau C , und nicht bei ihm
erfolgte. Dieser Vorgang wäre unseres Erachtens schenkungssteuerpflichtig
gewesen, wurde jedoch nie angezeigt.
Es handelt sich somit
ausschließlich und eindeutig um eine in die Privatsphäre zuzuordnende
Einkommensverwendung.
Da auch stets 100% des
Hausgemeinschaftsgewinnes der Besteuerung unterworfen wurde, und somit keine
Steuerhinterziehung zu unterstellen ist, erhebt sich bloß die Frage,
inwieweit bei der korrekten 50:50 Aufteilung des Gewinnes, möglicherweise
eine andere Einkommensteuerprogression bei den Anteilseigentümern zu tragen
gekommen wäre.
Im Jahr 1994
übertrug Frau C entgegen dem ihrem
Sohn gegebenen Versprechen ihre Hausanteilshälfte an Frau B
, wodurch sich Herr
A als betrogen erachtete und die
Rückzahlung der seiner Mutter im guten Glauben überlassenen
Zuwendungen in der Höhe von ATS 727.703,00 auf gerichtlichem Wege
einforderte.
Der durch zwei Instanzen
geführte Prozess endete mit einem Urteil zu Ungunsten von Frau C
, worin beide Gerichte eindeutig festgestellt
haben, dass Herr A gem. § 1435
ABGB einen Rückforderungsanspruch gegenüber seiner Mutter in der
Höhe von ATS 727.703,00 hat.
Da steuerrechtlich und
nach laufender Judikatur des VwGH Gewinnanteile, die für die Zahlung
solcher Schenkungen verwendet werden stets Einkommensverwendungen darstellen -
auch wenn in den betreffenden Jahren die Steuern von einer anderen Person
getragen wurden- können somit die Rückforderungen solcher Zuwendungen
niemals Betriebseinnahme sein, sondern spielen sich ebenso in der
Privatsphäre ab.
Die Absicherung des
Rückforderungsanspruches durch Einkünfte einer Liegenschaft, die
Vermietungszwecken dient, vermag an dieser Tatsache nichts zu
ändern.
Aus dem oben Gesagtem ist
nunmehr klar folgendes ersichtlich:
Die
Aufteilung der Erträgnisse in einem von den Miteigentumsanteilen
abweichenden Verhältnis in den Jahren 1977 bis 1993 war falsch und
hätten jeweils 50:50 aufgeteilt und bei den beiden Gesellschaftern je zur
Hälfte der Besteuerung unterworfen werden müssen. Diese Fehler
können wahrscheinlich auf Grund der Verjährung nicht mehr berichtigt
werden.
Die
gesamten Gewinne wurden bis 1993, wenn auch zum Teil bei der falschen Person,
der Einkommensbesteuerung unterworfen.
Die
von Herrn A bis 1993 geleisteten
Zahlungen erfolgten ausschließlich in der Privatsphäre und stellen
Einkommensverwendung dar.
Somit betreffen die ab
1997 auf Grund des Gerichtsurteiles erhaltenen Rückzahlungen ebenfalls die
Privatsphäre und sind steuerrechtlich irrelevant.
Das 1997 ergangene
Gerichtsurteil stellt somit gem. § 303 BAO keinen Wiederaufnahmetatbestand
dar.
Innerhalb der
Verjährungsfristen der BAO würden nämlich seitens der
Finanzbehörden die ehemals falschen einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellungsbescheide berichtigt werden und die Rückforderungen der
Schenkungen einen in die Privatsphäre fallenden und somit
einkommensteuerlich unbeachtlichen Tatbestand darstellen.
Die
Hauseinkünfte ab dem Jahr 1994 sind richtig jeweils 50:50 aufgeteilt
worden.
Die
seitens der Betriebsprüfung im Jahr 1997 der Besteuerung unterworfenen
"Sondereinahmen" in Höhe von ATS 727.703,00 sind auf jeden Fall falsch, da
sie entgegen den Behauptungen der Betriebsprüfung nur zum Teil im Jahr 1997
zugeflossen sind (siehe Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters vom
3.5.2004).
Die
in den Jahren 1997 bis 2000 enthaltenen Zinsen in Höhe von
|
1997
|
75.642,43
|
1998
|
17.081,23
|
1999
|
10.087,00
|
2000
|
693,22
sind
in der persönlichen Steuererklärung von
A zu berücksichtigen und nicht in
den einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungen zu
erfassen.
Es wird daher beantragt,
die im Jahr 2004 durch die Betriebsprüfung geänderten einheitlichen
und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheide ersatzlos aufzuheben und die
ursprünglichen Bescheide wieder in Rechtskraft erwachsen zu
lassen.
Im Falle einer negativen
Berufungsentscheidung werde um Anberaumung einer mündlichen
Berufungsverhandlung bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
ersucht."
Beigelegt war der Berufung folgende mit 3.5.2004 datierte
Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des A (siehe BP-Bericht):
"Mein Mandant war
gemeinsam mit seiner Mutter, Frau C ,
Eigentümer eines Hälfteanteiles der Liegenschaften ...,in der Folge
der Einfachheit halber als "Liegenschaft" bezeichnet.
Mein Mandant ist nach wie
vor Hälfteeigentümer dieser Liegenschaft, Frau
C hat ihren Hälfteanteil mit
Übergabevertrag vom 29.6.1994 an ihre Tochter, Frau B
, übertragen, sich jedoch das
Fruchtgenussrecht an diesem Hälfteanteil vorbehalten.
Frau
C hat in der Zeit von 1977 bis 1993 von
den Erträgen der Liegenschaft mehr als den ihr zustehenden
Hälfteanteil, nämlich um ATS 727.703,-- mehr, erhalten.
Zu dieser
zusätzlichen Überlassung dieses Betrages durch meinen Mandanten kam es
dadurch, dass Frau C ihrem Sohn
mehrfach zusicherte, ihren Hälfteanteil ihm durch Verfügung von Todes
wegen zukommen zu lassen.
Als Frau
C durch Übertragung ihrer
Liegenschaftshälfte an ihre Tochter, Frau
B die Erfüllung dieser Zusage
vereitelte, verlangte mein Mandant die Frau
C zusätzlich zugeflossenen
Beträge von insgesamt ATS 727.703,-- zurück.
Seinem Begehren wurde
mangels freiwilliger Leistung seitens seiner Mutter mit Urteil des
Landesgerichtes für ZRS Wien vom 30.8.1996, stattgegeben. Das
Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit
Berufungsurteil vom 22.1.1997.
Seitens der
Betriebsprüfung wird gemäß deren Punktation für die
Schlussbesprechung vom 6.4.2004 der Rückfluss von ATS 727.703,-- meinem
Mandanten als Sondereinnahme im Jahre 1997 zugerechnet.
Gemäß
§
839 ABGB werden die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach Verhältnis
der Anteile ausgemessen.
Zu dieser
Gesetzesbestimmung gibt es eine umfangreiche und einhellige
Rechtsprechung.
Auf die ihr zugekommenen
Mehrbeträge von insgesamt ATS 727.703,-- hatte Frau
C daher keine Ansprüche kraft
Miteigentums.
Diese Beträge
stellen daher bei Frau C keine
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar, sondern sind Zuwendungen
ihres Sohnes an sie.
Welche steuerrechtliche
Beurteilung diese Zuwendungen zu erhalten haben, sei vorerst dahingestellt.
Wären diese
Zuwendungen ohne irgendein relevantes Motiv und ohne Erwartung einer
Gegenleistung erfolgt, wären sie eindeutig als Schenkung anzusehen und
würden somit jeweils im Zeitpunkt der Zuwendung der Schenkungssteuer
unterliegen.
Im gegenständlichen
Fall erfolgten diese Zuwendungen jedoch in der begründeten und von Frau
C durch wiederholte Zusagen
verstärkten Erwartung eines Erwerbes des Frau
C gehörigen Hälfteanteiles
der Liegenschaft von Todes wegen.
Wieweit bei
Erfüllung dieser Erwartung im Zuge der Bemessung der Erbschaftssteuer diese
vorangegangenen Zuwendungen als Nachlassschuld zu qualifizieren gewesen
wären, kann dahingestellt bleiben, weil es zu einer solchen
Erwartungserfüllung nicht gekommen ist und zufolge Weitergabe des
Hälfteanteiles der Frau C auch
nicht mehr kommen kann.
Die Erklärung der
Zuwendungen seitens meines Mandanten an seine Mutter
C als Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung im Rahmen der jeweiligen Hausgemeinschaftssteuererklärung war
unrichtig und müsste rückwirkend für die Jahre der Zuwendungen
richtigerweise meinem Mandanten als weitere anteilsmäßig richtige
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zugerechnet werden.
Keinesfalls kann die
Rückforderung und der Rückfluss dieser Zuwendungen nunmehr meinem
Mandanten als Sondereinnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Jahre 1997
angelastet werden, was offensichtlich entweder in Verkennung der Rechtslage oder
möglicherweise auch deshalb seitens der Betriebsprüfung geschieht,
weil die Berichtigung der zugegebenermaßen unrichtigen
Hausgemeinschaftssteuererklärungen für die Jahre 1977 bis 1993 zufolge
Eintritt der Verjährung, die im Abgabenverfahren von Amts wegen zu
berücksichtigen ist, nicht mehr zulässig ist.
Ich halte hiezu
ausdrücklich fest, dass mein Mandant die
Hausgemeinschaftssteuererklärungen in gutem Glauben und in Unkenntnis der
für einen Laien doch nicht leicht erkennbaren Rechtslage abgegeben
hat.
Nur der
Vollständigkeit halber verweise ich auch darauf, dass nach dem von der
Betriebsprüfung zur Begründung herangezogene Zuflussprinzip des §
19 EStG Einnahmen dann als bezogen ansieht, wenn sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind, wobei ein Zufluss auch dann anzunehmen ist, wenn er
anderweitig, eventuell bei einem Bevollmächtigten, bereits zur freien
Verfügung steht.
Im gegenständlichen
Fall war dies jedoch nicht gegeben.
Vielmehr musste mein
Mandant zur Hereinbringung der ihm rechtskräftig zugesprochenen
Rückforderung von ATS 727.703,-- weitere gerichtliche Hilfe in Anspruch
nehmen und auf dem Fruchtgenuss der Frau
C an dem an Frau
B
übertragenen Hälfteanteil
Exekution führen.
Rückgeflossen sind
im Rahmen einer Verrechnung eines Depots "Steuerfreie Rücklagen" meinem
Mandanten in den folgenden Jahren die genannten Beträge:
|
1997
|
ATS
442.771,71
|
abzüglich
der von ihm hievon bezahlten und ihm auch rechtskräftig zugesprochenen
Prozesskosten von
|
-
ATS 166.561,88
|
somit
tatsächlich
|
ATS
276.209,83
|
1998
|
ATS
192.813,68
|
1999
|
ATS
179.663,15
|
und
|
ATS
101.052,80
|
|
ATS
280.715,95
|
2000
|
ATS
81.467,41
In diesen Beträgen
sind jeweils Zinsenbeträge enthalten, die zugegebenermaßen bei meinem
Mandanten einkommensteuerpflichtig sind, und zwar:
|
1997
|
ATS
75.642,43
|
1998
|
ATS
17.081,23
|
1999
|
ATS
10.087,00
|
2000
|
ATS 693,22
Ich ersuche namens
meines Mandanten auch in seiner Eigenschaft als Verwalter der Liegenschaft von
einer Berichtigung der Hausgemeinschaftssteuererklärungen 1977 bis 1993
zufolge Verjährung und von einer Zurechnung des keine Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung darstellenden Rückflusses von ATS 727.703,00 in
die Hausgemeinschaftsbesteuerung des Jahres 1997 und auch folgender Jahre
Abstand zu nehmen.
Der Zufluss der
vorstehend angeführten Zinsen und deren Besteuerung hat
ausschließlich im einkommensteuerlichen Bereich meines Mandanten zu
erfolgen".
Am 4.11.2004 gab die Betriebsprüferin zur
eingebrachten Berufung folgende Stellungnahme ab:
"Umfang des
Berufungsbegehrens:
Aufgrund einer am
16.8.2004 geführten telefonischen Rücksprache mit dem steuerlichen
Vertreter richtet sich die Berufung einerseits gegen den Wiederaufnahmegrund und
in weiterer Folge gegen die einheitlich und gesonderte Gewinnfeststellung
für die Jahre 1997 bis 2000.
Wiederaufnahmegrund:
Es wird auf die
entsprechenden Ausführungen unter Textziffer 8 des BP-Berichtes
verwiesen.
Demnach ist die
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs 4 BAO aufgrund der
Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.1.1997 erfolgt. Die
Begründung für die in diesem Urteil Herrn
A zugesprochene Forderung in Höhe
von ATS 727.703,00 stellt eine neue Tatsache im Sinne des § 303 BAO dar,
die dem Finanzamt im bisherigen Verfahren nicht bekannt sein
konnte.
Vielmehr steht seither
fest, dass es bei entsprechender Offenlegung des Sachverhaltes zu keiner von den
Miteigentumsanteilen abweichenden Zurechnung der Vermietungseinkünfte
gekommen wäre. Der nun ohnehin zugegebenen unrichtigen Aufteilung der
Einkünfte war nämlich bestenfalls eine mündliche und daher in
steuerlicher Hinsicht geeignete Absprache zugrunde gelegen, die kein Gegenstand
einer notwendigen und verbindlichen Willensbildung sein konnte.
Einkommensverwendung:
Aufgrund der obigen
Ausführungen fällt die mit Berufungsentscheidung vom 20.1.1997
zuerkannte Forderung in Höhe von ATS 727.703,00 ebenfalls in den Bereich
der Einkommenserzielung und nicht - wie behauptet- in den Bereich der
Einkommensverwendung.
Zufluss der Forderung
1997 zur Gänze:
Zugeflossen ist im Sinne
der ständigen Rechtsprechung ein Betrag dann, wenn der Empfänger
über ihn wirtschaftlich und rechtlich verfügen kann. Eine (durch
Gerichtsurteil erwirkte) Nachzahlung von Mieterträgen kann daher nicht zu
einer Aufrollung jener Besteuerungsperioden führen, für welche die
Nachzahlung erfolgt, da eine derartige Zeitbezogenheit bei Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung dem Einkommensteuergesetz, wie sich aus § 19 Abs
1 EStG mit einer jeden Zweifel ausschließenden Klarheit ergibt, fremd ist
(VwGH 21.3.72, 2123/71).
Erfassung der Zinsen im
Einkommensteuerverfahren:
Das die Einkommensteuer
jedes Miteigentümer veranlagende Finanzamt ist an die einheitliche und
gesonderte Feststellung gebunden. So wie Werbungskosten, die nur einem
Miteigentümer alleine erwachsen, im Feststellungsverfahren abgesetzt werden
müssen, sind auch die Zinsen für die nachträglich erhaltenen
Mieterträge im Feststellungsakt zu erfassen".
Der steuerliche Vertreter nahm dazu per 8.11.2005 wie folgt
Stellung:
"Wiederaufnahmegrund:
Die Eigentums- bzw.
Besitzverhältnisse der Miteigentumsgemeinschaft, nämlich je 50%
für Frau C und
A waren der Finanzbehörde seit
jeher bekannt. Gemäß
§ 839 ABGB stehen Miteigentümer Nutzen
und Lasten jeweils im Verhältnis ihrer Anteile zu, sodass im
gegenständlichen Fall seit jeher, das heißt ex tunc die
Einkünfte jeweils zur Hälfte den Miteigentümern zugestanden
sind.
Die Betriebsprüfung
hat auch richtigerweise erkannt, dass die unrichtige Aufteilung auf Grund einer
in steuerlicher Hinsicht ungeeigneten Absprache erfolgte und damit seit jeher
für steuerliche Zwecke falsch war.
Die Tatsache des schon
früher bestandenen Hälfteeigentums und somit falschen
Einkünfteaufteilung war jedoch der Finanzbehörde immer offen gelegt
und bekannt und somit stellt sie keine neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs
4 dar.
Hätte die
Betriebsprüfung das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen
und die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.1.1997 korrekt
interpretiert, so hätte sie erkennen können, dass sich das Urteil auf
§ 1435 ABGB stützt, worin es sich um einen Rückforderungsanspruch
von in der Privatsphäre gegebenen Zahlungen handelte, die Herr
A in der Erwartung, später
Alleineigentümer der Liegenschaft zu werden, an seine, an seine Mutter ohne
Abschluss eines Vertrages geleistet hat.
Der
Aufteilungsschlüssel der Einkünfte war somit von 1977 bis 1993 falsch
und somit müssten die einheitlichen und gesonderten
Gewinnfeststellungsbescheide für diese Jahre geändert
werden.
Im übrigen ist die
Feststellung der Betriebsprüfung in TZ 8 falsch, da entgegen ihren
Behauptungen ab 1994 die Aufteilung der Einkünfte zu je 50:50
erfolgte.
Einkommensverwendung:
Da, wie oben
erwähnt, der Aufteilungsschlüssel der Einkünfte von 1977 bis 1993
falsch war und somit die Feststellungsbescheide für diese Jahre ex tunc
geändert werden müssten, handelt es sich bei dem im Urteil zugrunde
liegenden Rückforderungsanspruch (daher auch die lange
Verjährungsfrist von 30 Jahren) um eine Einkommensverwendung und nicht
Erzielung.
Zufluss
der Forderung 1997:
Hier ist festzustellen,
dass es sich bei dem zuerkannten Rückforderungsanspruch nicht wie
behauptet, um die Nachzahlung von Mieterträgen, sondern um die
Rückforderung von Zahlungen handelt, die auf Grund privatrechtlicher,
steuerlich unbeachtlicher Abmachungen (ohne Abschluss eines Vertrages) in der
Vergangenheit geleistet wurden! (Siehe Urteile!).
Darüber hinaus sind
die Zahlungen verteilt auf einige Jahre erfolgt (siehe Schreiben des
rechtsfreundlichen Vertreters).
Zinsen:
Da aus dem Gesagten somit
eindeutig erkennbar ist, dass eine Wiederaufnahme gem. § 303 Abs 4 BAO
unrichtig war und der Besteuerung der Forderung von ATS 727.703,00 jede
Grundlage fehlt, müssen die Zinsen direkt in der
Einkommensteuererklärung des A
erfasst werden".
Am 21.11.2005 stellte der steuerliche Vertreter der Bw.
einen Antrag auf Anberaumung "einer mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat 2. Instanz".
Am 18.11.2005 wurde die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Referentin hielt mit Schreiben vom 6.6.2006 dem
Finanzamt vor:
"In dem hier zur
RV/2104-W/05 anhängigen Berufungsverfahren der Hausgemeinschaft ist zum
einen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellungsbescheide
für die Jahre 1997 bis 2000 und zum anderen die Einkünftefeststellung
für diese Jahre strittig.
Wie der Punktation
für die Schlussbesprechung am 6.4.2004 und Tz. 8 des Berichtes
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO vom 25.5.2004 zu entnehmen ist,
stützt sich die Wiederaufnahme des Verfahrens auf durch die
Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.1.1997, neu
hervorgekommene Tatsachen.
Nun befindet sich im
Finanzamtsakt, abgelegt und journalisiert bei den Beilagen zur Umsatz- und
Einkünftefeststellungserklärung für das Jahr 1997 die Kopie des
Urteils des Oberlandesgerichts Wien vom 20.1.1997 (Blatt 10 ff).
Unter der Annahme, dass
der Finanzamtsakt ordnungsgemäß geführt wurde, war dem Finanzamt
bereits mit den am 30.3.1998 persönlich überreichten
Steuererklärungen samt Beilagen das Gerichtsurteil bekannt.
Wäre dies
zutreffend, lägen hinsichtlich der wiederaufgenommenen Bescheide keine
neuen Tatsachen, die erst auf Grund des Gerichtsurteils hervorgekommen sind,
vor. Das Gerichtsurteil stellt, soweit ersichtlich, den einzigen vom Finanzamt
herangezogenen Wiederaufnahmegrund vor.
Das Finanzamt wird
gebeten, sich dazu zu äußern.
Sollte das Gerichtsurteil
dem Finanzamt erst später zugänglich gewesen sein, wird zum einen um
Aufklärung gebeten, wieso bei ordnungsgemäß geführten Akten
die Urteilskopie bei den Beilagen zu den Steuererklärungen für das
Jahr 1997 abgelegt wurde, und zum anderen um Äußerung gebeten, wann
das Finanzamt erstmalig von dem Gerichtsurteil im Volltext Kenntnis erlangt hat.
In diesem Fall wird um Anschluss einer Niederschrift über die
zeugenschaftliche Vernehmung desjenigen Organs des Finanzamtes, das erstmalig
vom Text des Urteils Kenntnis erhielt, gebeten, in welcher das vorherige
Nichtenthalten des Urteilstextes in den Finanzamtsakten, der Zeitpunkt der
Verschaffung des Urteilstextes sowie die näheren Umstände der
erstmaligen Kenntnisnahme (z. B. Vorlage im Zuge der Prüfung, Nachschau bei
Gericht,...) bezeugt werden.
Sollte das Gerichtsurteil
bereits den Finanzamtsakten im Zeitpunkt der Erlassung des (ersten)
Feststellungsbescheides befunden haben, wäre der Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide mangels neu hervorgekommener Tatsachen Folge zu geben.
Das Finanzamt wird diesfalls gebeten, stattgebende (zweite)
Berufungsvorentscheidungen in Erwägung zu ziehen.
Mit Schreiben vom 16.6.2006 teilte das Finanzamt
mit:
"Mit Bezug auf Ihr
Schreiben vom 6. Juni 2006 möchte ich Ihnen zuerst mitteilen, dass - soweit
ich mich erinnere - einige Blätter im Akt verkehrt abgelegt gewesen sind;
anlässlich der Vorlage an den UFS habe ich sie daher herausgenommen, neu
gelocht und wieder eingelegt (siehe die Löcher auf der rechten Seite der
Blätter 7 bis 18 aus 1997).
Wie ersichtlich, wurden
die Steuererklärungen für 1997 als Soforteingabefälle behandelt.
Die Mitarbeiterin der damaligen Veranlagungsleitstelle, kann sich nicht mehr an
die Vorgänge im Frühjahr 1998 erinnern. Ebenso der Mitarbeiter des
seinerzeitigen Referats 05. Der frühere Gruppenleiter, kann sich vage an
getrennte Vorsprachen von Herrn A und
von Frau C erinnern. Diese Vorsprachen
erfolgten (zum Teil) beim damaligen Abteilungsleiter.
Nach Einsicht in den
Einkommensteuerakt von Frau C ,
erscheint es durchaus möglich zu sein, dass die Ablichtungen (d.s. die
Blätter 6 bis 18 aus 1997) gemeinsam mit der Einkommensteuererklärung
für 1998 von Frau C am 2. November
1999 im Finanzamt eingelangt sind und (dann) im Gewinnfeststellungsakt abgelegt
worden sind.
Aufgrund o.a.
Umstände lässt sich aus der Ablage der Kopie des Urteils bei den
Beilagen zu den Steuererklärungen 1997 nicht der eindeutige Schluss ziehen,
dass das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Jänner 1997, den
Mitarbeitern des Finanzamtes im Zeitpunkt der Erlassung des
Feststellungsbescheides für 1997 vom 13. Mai 1998 bekannt gewesen
ist.
Weiters erlaube ich mir
darauf hinzuweisen, dass laut Punktation vom 6. April 2004 und Tz. 8 des
Betriebsprüfungsberichts vom 25. Mai 2004 von der Betriebsprüferin
auch Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten bei den
Hälfteeigentümern bzw, Fruchtgenussberechtigten entsprechend dem
Zufluss-/Abflussprinzip des § 19 EStG festgestellt worden sind; auch
diese stellen meiner Meinung nach einen Wiederaufnahmegrund dar."
Das Vorhalteverfahren mit dem Finanzamt wurde dem
steuerlichen Vertreter der Bw. zur Kenntnisnahme übersendet.
Mit Schreiben vom 17.10.2007
zog der steuerliche Vertreter den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 303 BAO lautet:
"§ 303. (1) Dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch
Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist,
oder
b) Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von
Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage
von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen
Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
(2) Der Antrag auf
Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei
Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
(3) Wenn die
Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde
übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch
bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt
der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
(4) Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
Die berufungswerbende Hausgemeinschaft bekämpft die
Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, dass das vom Finanzamt
als Wiederaufnahmsgrund herangezogene Gerichtsurteil keine andere rechtliche
Beurteilung als den wiederaufgenommenen Feststellungsbescheiden zugrunde gelegt
zulasse.
Vor der Beurteilung, ob die Kenntnis des Urteils des
Oberlandesgerichts Wien vom 22.1.1997, eine gegenüber den
Feststellungsbescheiden vom 13.5.1998 (1997), 7.5.1999 (1998), 12.4.2000 (1999)
und vom 10.5.2001 (2000) abweichende rechtliche Beurteilung, also im Spruch
anders lautende Bescheide, nach sich zieht, ist zu prüfen, ob es sich bei
diesem Urteil und den Urteilsausführungen für das Finanzamt
überhaupt um neue Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO handelt,
also ob das Urteil und seine Ausführungen den zuständigen Organwaltern
des Finanzamtes nicht bereits bei Erlassung aller oder einiger der
wiederaufgenommenen Bescheide bekannt gewesen ist.
Im Finanzamtsakt der Hausgemeinschaft sind unter der
Jahresfahne 1997 abgelegt:
Seiten 1 und 2
Beiblatt zur Umsatzsteuererklärung für das Jahr
1997 zur Steuernummer der Hausgemeinschaft (2 Seiten) im Original mit
Eingangsstempel 30. Mrz. 1998 auf der ersten Seite
Seite 3
Handschriftliche Aufstellung der steuerfreien
Mietzinsrücklagen in Kopie mit Eingangsstempel 30. Mrz. 1998
Seiten 4 und 5
Beiblatt zur Einkommensteuererklärung für das
Jahr 1997 zur Steuernummer der Hausgemeinschaft (2 Seiten) im Original mit
Eingangsstempel 30. Mrz. 1998 auf der ersten Seite
Seite 6
Beilage zur Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften für das Jahr 1997 in Kopie
Seite 7
Kopie der ersten Seite des Beiblatts zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 zur Steuernummer der
Hausgemeinschaft (2 Seiten) in Kopie ohne Eingangsstempel und an beiden Seiten
gelocht
Seite 8
Berechnung der Einkünfte 1997 von C aus der Vermietung
ohne Eingangsstempel und an beiden Seiten gelocht
Seite 9
Abrechnung für Schuld und Guthaben C aus der
Vermietung ohne Eingangsstempel und an beiden Seiten gelocht
Seiten 10 bis 18
Ablichtung des Urteils des Oberlandesgerichts Wien vom
22.1.1997 ohne Eingangsstempel (des Finanzamtes) und an beiden Seiten
gelocht
Seiten 18 und 20
Umsatzsteuererklärung 1997 zur Steuernummer der
Hausgemeinschaft (2 Seiten) im Original mit Eingangsstempel 30. Mrz. 1998 auf
der ersten Seite
Seiten 21 bis 23
Feststellungserklärung (samt Beilage) 1997 zur
Steuernummer der Hausgemeinschaft (3 Seiten) im Original mit Eingangsstempel 30.
Mrz. 1998 auf der ersten Seite und auf der inneliegenden Beilage
Seiten 24 bis 25
Umsatz- und Feststellungsbescheid 1997 vom 13.5.1998
Seite26 bis 27
Feststellungsbescheid 1997 vom 25.5.2004
Seiten 28 bis 29
Berichtung des Feststellungsbescheides 1997 (vom 25.5.2004)
vom 8.6.2004
Seite 30
Schreiben vom 22.6.2004 ohne Eingangsstempel mit
handschriftlichen Vermerken.
Eine Ablichtung des Urteils des Oberlandesgerichts Wien vom
22.1.1997 findet sich etwa auch im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung. Diese
dürfte offenbar von der im Akt erliegenden Urteilskopie anfertigt worden
sein, da am rechten Land Löcher auf der Kopiervorlage ersichtlich
sind.
Nun entspricht es der Erfahrung des UFS, dass
Finanzamtsakten keineswegs immer chronologisch geführt und diese allenfalls
anlässlich einer Vorlage an andere Behörden durchnummeriert
werden.
Das Finanzamt kann allerdings nicht sagen, wann es von dem
gegenständlichen Urteil Kenntnis erlangt hat. Das Finanzamt hält es
für möglich, dass dieses Urteil am 2.11.1999 vorgelegt worden sei.
Diesfalls hätte das Finanzamt jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung der
Feststellungsbescheide 1999 (Bescheiddatum 12.4.2000) und 2000 (Bescheiddatum
10.5.2001) Kenntnis von diesem Urteil gehabt.
Dem Finanzamt ist beizupflichten, dass allein aus der
Ablage des Urteils im Finanzamtsakt nicht geschlossen werden kann, dass dieses
bereits bei Erlassung des ersten wiederaufgenommenen Feststellungsbescheides,
jenem für das Jahr 1997 vom 13.5.1998, im Kenntnis des Urteilstextes
war.
Freilich ist daraus für das Finanzamt nichts gewonnen.
Tatsache ist, dass sich das Urteil im Akt befindet und dass dieses keinen
Eingangsstempel des Finanzamtes aufweist. Ferner kann sich der frühere
Gruppenleiter "vage" an persönliche Vorsprachen beider Miteigentümer
im Frühjahr 1998 erinnern.
Es ist durchaus möglich, dass im Zuge dieser
persönlichen Vorsprachen das Urteil dem Finanzamt vorgelegt wurde. Ebenso
ist möglich, dass das Urteil wie vom Finanzamt vermutet im Jahr 1999 dem
Finanzamt übermittelt wurde.
§ 167 BAO lautet:
"§ 167. (1) Tatsachen,
die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren
Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines
Beweises.
(2) Im übrigen
hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht."
Auf Grund der Aktenlage und des Vorbringens des Finanzamtes
kann die Unkenntnis des Finanzamtes von dem als Wiederaufnahmegrund
herangezogenen Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 22.1.1997, im Zeitpunkt
der Erlassung der wiederaufgenommenen Feststellungsbescheide nicht als erwiesen
angesehen werden.
Können Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden,
trifft die Beweislast für Tatsachen, die den Abgabenanspruch - oder wie
hier den Anspruch auf amtswegige Wiederaufnahme von Verfahren - begründen,
die Abgabenbehörde, während der Abgabepflichtige die Beweislast etwa
für Tatsachen zu tragen hat, die den Abgabenanspruch einschränken oder
aufheben (vgl. Doralt/Ruppe, Grundriss
des österreichischen Steuerrechts, Band II, 5. Auflage, Tz.
526).
Da das Finanzamt nicht nachweisen konnte, dass es im
Zeitpunkt der Erlassung der wiederaufgenommenen Feststellungsbescheide keine
Kenntnis vom dem als Wiederaufnahmegrund herangezogenen Urteil des
Oberlandesgerichts Wien hatte (und nicht bloß eine andere rechtliche
Würdigung eines bereits bekannten Sachverhalts erfolgt ist), ist der
Berufung bereits aus diesem Grund Folge zu geben. Eine Auseinandersetzung mit
der in der Berufung relevierten Frage, ob die Kenntnis dieses Urteils im Spruch
anders lautende Feststellungsbescheide nach sich zöge, erübrigt sich
daher, wobei bemerkt wird, dass eine Bindung der Abgabenbehörden an die
Würdigung des Parteivorbringens im Zivilprozess durch die Zivilgerichte in
abgabenrechtlicher Hinsicht nicht besteht.
Laut Tz. 8 des Betriebsprüfungsberichts stützt
sich die Wiederaufnahme des Verfahrens auf die "erst im Gerichtsurteil bekannt
gewordenen Gründe für den in der Vergangenheit zu Unrecht zu Gunsten
von C variierten Aufteilungsschlüssel im ersten Prüfungsjahr 1997",
was "ein Hervorkommen neuer Tatsachen im Sinne der Wiederaufnahmebestimmungen
des § 303 BAO" darstelle.
Darüber hinaus wird im Betriebsprüfungsbericht
kein weiterer Wiederaufnahmegrund angeführt.
Wenn das Finanzamt in der Vorhaltsbeantwortung vom
16.6.2006 vermeint, dass auch die Feststellung von Sondereinnahmen und
Sonderwerbungskosten einen Wiederaufnahmegrund darstellen könnte, ist ihm
entgegenzuhalten, dass zum einen ausdrücklich nur das Gerichtsurteil als
Wiederaufnahmegrund in den angefochtenen Bescheiden herangezogen wurde und zum
anderen die Sondereinnahmen und Sonderwerbungskosten keine neu hervorgekommenen
Tatsachen, sondern die steuerliche Konsequenz aus der rechtlichen Würdigung
des Gerichtsurteils durch die Betriebsprüfung sind.
Wie sich aus der Diktion der Berufung ergibt, sind im
gegenständlichen Verfahren einzig die im Anschluss an die
Betriebsprüfung ergangenen Wiederaufnahmebescheide bekämpft
worden.
Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15.11.2005,
2004/14/0108 ausspricht, bedarf es bei einer Berufung gegen einen Bescheid
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens keiner Ausführungen gem.§ 250
Abs 1 lit b und c BAO, weil eine Anfechtung nur die Aufhebung des
bekämpften Bescheides bezwecken könne, zumal eine Änderung eines
solchen Bescheides nicht in Betracht komme.
Die angefochtenen Bescheide waren somit ersatzlos
aufzuheben.
Mit dem Ausscheiden der Wiederaufnahmebescheide aus dem
Rechtsbestand scheiden auch die Einkünftefeststellungsbescheide
(Sachbescheide) vom 25.5.2004 sowie die berichtigten Sachbescheide vom 8.6.2004
aus dem Rechtsbestand aus.
Eine Verhandlung -wie im gesonderten Schriftsatz vom
21.11.2005 beantragt- vor dem gesamten Berufungssenat gem. § 282 Abs 1 BAO
findet nicht statt. Ein diesbezüglicher Antrag kann ausschließlich in
der Berufung bzw. im Vorlageantrag selbst beantragt werden (§ 282 Abs 1 Z 1
BAO). Es genügt nicht, dass ein solcher Antrag in einem ergänzenden
Schriftsatz gestellt wird (zB VwGH 24.3.2004, 98/14/0179).
Wien, am 25.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2104-W/05
- Stammnummer
- 31188
- Gültig
- 25.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF