Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1448-W/06
Erfüllung nichtiger Verfügungen von Todes wegen gemäß § 9 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1448-W/06vom 20.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unter „Verfügung von Todes wegen“ iSd § 9 ErbStG sind letztwillige Verfügungen iSd ABGB zu verstehen. Es handelt sich somit um formgebundene, einseitige, nicht empfangsbedürftige, jederzeit widerrufliche Anordnungen des Erblassers über seinen Nachlass (§ 552 ABGB). § 9 ErbStG bezieht sich somit nur auf Erwerbe von Todes wegen und erfasst daher nicht alle von § 2 ErbStG angesprochenen Erwerbsfälle.
Aus diesen Gründen scheitert die vom Bw. begehrte Anwendung des § 9 ErbStG auf die gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG durchgeführte Besteuerung nach der Auszahlung einer Lebensversicherung infolge Sterbefall an ihn als den in der Polizze genannten Bezugsberechtigten schon daran, dass der in Rede stehende Versicherungsbetrag nicht in den Nachlass fällt und es sich somit bei den vom Bw. behaupteten Äußerungen der Verstorbenen über die intendierte Verwendung des Versicherungsbetrages begrifflich nicht um eine Verfügung von Todes wegen handeln kann. Die zitierte Norm ist hier aber auch deshalb nicht anwendbar, weil der Bw. nicht wie im Gesetz gefordert Erbe ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. S., vom
13. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 20. Mai 2005, Erfassungsnummer zzz, betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 11. Mai 2004 langte beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien eine Meldung nach § 26 Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) ein, wonach auf Grund eines
Lebensversicherungsvertrages zufolge des Todes der Versicherungsnehmerin (am
ttmmjjjj) eine Versicherungsleistung von € 109.010,00 an ihren
Lebensgefährten, Herrn Bw., (Bw.) als bezugsberechtigte Person auszuzahlen
sei.
Das Finanzamt erließ am 20. Mai 2005 gegenüber
dem Bw. einen Erbschaftsteuerbescheid, mit dem diese Versicherungsleistung
gemäß
§ 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG besteuert wurde.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wandte
der Bw. ein, die Verstorbene habe seit dem Abschluss der Lebensversicherung
immer wieder und laufend im Familien- und Freundeskreis folgende mündliche
Verfügung ausgesprochen: Sollte ihr etwa zustoßen, so seien aus dem
Erlös aus dieser Lebensversicherung zuerst die zwar vom Bw. aufgenommenen
aber für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommenen Kredite (Bau der
Kinderzimmer der beiden minderjährigen Kinder) abzudecken. Wenn diese
Kredite abgedeckt seien, so habe die Verstorbene mehrmals mündlich
verfügt, sei der Restbetrag der Versicherungssumme zur Finanzierung der
Erziehung und eines allfälligen Studiums der Kinder zu verwenden.
Der Bw. habe sich an diese mündliche Verfügung
gehalten. Er habe zunächst die Kredite abgedeckt, die am Todestag in der
Höhe von € 61.204,24 aushafteten, wobei "der Betrag der Verstorbenen
aus diesen Krediten die Hälfte d.h. 30.602,12 Euro" betragen habe. Den
Restbetrag aus dieser Versicherung habe er veranlagt. Mit der Ausnahme von zwei
Bausparverträgen (€ 86,37 und € 83,45) habe er das Geld
auf seinen Namen angelegt, da er dadurch im Vergleich zu einer allfälligen
mündelsicheren Veranlagung wesentlich größere Zinserträge
erwarten könne.
Er habe daher die mehrmals getätigte mündliche
Verfügung seiner unverhofft verstorbenen Lebensgefährtin erfüllt,
sodass ihm unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 9 ErbStG
nicht die volle Erbschaftssteuer vorzuschreiben sei.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. Juli 2005 als unbegründet ab.
Nach mehrmaligen Fristverlängerungsanträgen und
ohne in der Sache Neues vorzubringen beantragte der Bw. daraufhin mit Eingabe
vom 2. Juli 2006 die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß
§ 2
Abs. 1 Z 3 ErbStG u.a. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund
eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit
dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Gemäß
§ 9 ErbStG ist, wenn der Erbe eine
wegen Formmangels nichtige Verfügung von Todes wegen erfüllt, nur die
Steuer zu erheben, die bei Gültigkeit der Verfügung des Erblassers zu
entrichten gewesen wäre.
§ 2 Abs. 1 ErbStG umschreibt den Begriff " Erwerb von
Todes wegen" (des § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG) und nimmt über die in §
2 Abs. 1 Z 1 genannten bürgerlich- rechtlichen Fälle eines Erwerbes
von Todes wegen wesentliche Erweiterungen vor, so insbesondere durch die
Einbeziehung des Erwerbes von Vermögensvorteilen auf Grund von
Verträgen zugunsten Dritter, die der spätere Erblasser schon zu
Lebzeiten geschlossen hat (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band
III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 1 und 49 zu § 2 ErbStG; Dorazil -
Taucher, ErbStG, Anm. 1.4 zu § 2 ErbStG). Insbesondere
Lebensversicherungsverträge zugunsten eines Dritten begründen diesen
Steuertatbestand (VwGH vom 17. Mai 2001, Zl. 2000/16/0602).
Der Tatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist ein
Ersatztatbestand, der wesensgleich den echten Zuwendungen von Todes wegen
Vermögensübertragungen erfasst, die keine echten Zuwendungen von Todes
wegen sind (Dorazil - Taucher, ErbStG, Anm. 6.1.1 zu § 2 ErbStG). Die
Versicherungssumme einer Lebensversicherung zugunsten eines im
Versicherungsvertrag benannten Bezugsberechtigten gewährt der berechtigten
Person einen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer und fällt nicht
in den Nachlass (Welser in Rummel, ABGB Rz 10 zu § 531 ABGB mwN; VwGH vom
17. Mai 2001, Zl. 2000/16/0602).
Unter "Verfügung von Todes wegen" iSd § 9 ErbStG
sind letztwillige Verfügungen iSd ABGB zu verstehen. Es handelt sich somit
um formgebundene, einseitige, nicht empfangsbedürftige, jederzeit
widerrufliche Anordnungen des Erblassers über seinen Nachlass (§ 552
ABGB). § 9 ErbStG bezieht sich somit nur auf Erwerbe von Todes wegen
und erfasst daher nicht alle von § 2 ErbStG angesprochenen
Erwerbsfälle (Dorazil - Taucher, Anm. 1.3. zu § 9 ErbStG).
Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze scheitert die
vom Bw. begehrte Anwendung des § 9 ErbStG im Anlassfall schon daran,
dass der in Rede stehende Versicherungsbetrag nicht in den Nachlass fällt
und es sich somit bei den vom Bw. behaupteten Äußerungen der
Verstorbenen über die intendierte Verwendung des Versicherungsbetrages
begrifflich nicht um eine Verfügung von Todes wegen handeln kann. Die
zitierte Norm ist im vorliegenden Fall aber auch deshalb nicht anwendbar, weil
der Bw. nicht wie im Gesetz gefordert Erbe ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass
Tatbestandselement der angesprochenen Bestimmung des § 9 ErbStG nach
ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer nichtigen Verfügung ist.
Ein bloßer Wunsch entspricht dem hier verwendeten Begriff der
Verfügung nicht (VwGH vom 30. August 1995, Zl. 95/16/0098).
Die bloß mündliche Äußerung mit den
Worten "der Restbetrag ist für die Kinder zu verwenden" und "die Verwendung
soll eine ordentliche Erziehung und ein allfälliges Studium der Kinder
beinhalten", lässt (dem Wesensmerkmal eines "Wunsches" entsprechend)
erkennen, dass die Lebensgefährtin des Bw. keine bindende Anordnung treffen
sondern dem Bw. ein bestimmtes Verhalten nahe legen wollte. Die Voraussetzungen
für die Anwendung des § 9 ErbStG sind daher auch aus diesem Grund
nicht gegeben.
Nach herrschender Lehre ist eine (wegen Formmangels)
nichtige Verfügung von Todes wegen erst dann als erfüllt zu
betrachten, wenn die Erben (Vermächtnisnehmer) die Anordnungen der
(nichtigen) letztwilligen Verfügung ausführen und so ihre
wirtschaftliche Wirkung eintreten lassen (siehe Dorazil - Taucher, Anm. 3.2. zu
§ 9 ErbStG). Dass er den Kindern das diesen angeblich zugedachte
Vermögen bereits ausgehändigt hat, behauptet aber nicht einmal der Bw.
Aus all diesen Gründen ist für die Anwendung des
§ 9 ErbStG im vorliegenden Fall kein Raum.
Bei Erwerben im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist
auch zu prüfen, ob beim Erblasser ein Bereicherungswille bestanden hat
(VwGH vom 29. April 1982, Zl. 81/15/0128, 0130).
Ein solcher Bereicherungswille braucht allerdings kein
unbedingter zu sein; es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des
Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt (vgl. z.B. VwGH vom 24. Mai 1991, Zl.
89/16/0068, und vom 14. Mai 1992, Zl. 91/16/0012). Dabei kann der
Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen
werden (VwGH vom 8. November 1977, Zl. 1168/77).
Seit dem von einem verstärkten Senat beschlossenen
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 1965, Slg. Nr. 3219/F,
wird vom Gerichtshof die Auffassung vertreten, es sei hinsichtlich eines
Erwerbes iSd § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG zu prüfen, ob der
Bereicherungswille des Erblassers durch seine Absicht, mit der entsprechenden
Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu sichern,
ausgeschlossen wurde (VwGH vom 30. August 1995, Zl. 94/16/0034).
Von einem erkennbaren Ausschluss des Bereicherungswillens
kann im Berufungsfall keine Rede sein. Weder dem Vorbringen des Bw. noch der
Aktenlage ist zu entnehmen, dass die Verstorbene die Lebensversicherung
zugunsten des Bw. in der Absicht abgeschlossen haben könnte, weil sie
diesen in irgendeiner Weise für den Fall ihres Todes finanziell absichern
hätte müssen. Dass der Versicherungsvertrag laut Berufungsvorbringen
u.a. zur vorzeitigen Rückzahlung des vom Bw. selbst aufgenommenen Kredites
bestimmt war, schließt jedenfalls einen Bereicherungswillen nicht
aus.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im Streitfall
eine den Steuertatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG begründende
Lebensversicherung zu Gunsten eines Dritten vorliegt. Als Erwerb von Todes wegen
entstand gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG die Steuerschuld durch den
mit dem Tod der Lebensgefährtin eintretenden Anfall an den Bw. als
Begünstigten. Steuerschuldner ist gemäß
§ 13 Abs. 1 ErbStG
der Bw. als Erwerber, wobei gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG
der gesamte Vermögensanfall als Erwerb gilt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 20.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1448-W/06
- Stammnummer
- 30204
- Gültig
- 20.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF