Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0631-L/02
Auslegung einer letztwilligen Erklärung der Erblasserin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0631-L/02vom 28.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vertreten durch Zobl,
Bauer & Partner, Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg,
Mildenburggasse 6, vom 30. März 2000 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Urfahr vom 17. August 1999 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 11. September 1998 wurde eine
Verlassenschaftsabhandlung nach der am 2. August 1998 verstorbenen
M.S. abgehalten. Die für die Berufungsentscheidung wesentlichen
Teile der Verhandlungsschrift lauten wie
folgt: ".....
Mit
Beschluss des Bezirksgerichtes M. vom
25. August 1998 wurde die Erbserklärung, welche auf Grund des
Testamentes vom 9. Juni 1998 von Frau
A.H. zum gesamten Nachlass ohne die
Rechtswohltat des Inventars abgegeben wurde, zu Gericht
angenommen.
In der
Verhandlungsschrift vom 19. August 1998 hat sich Frau
A.H. weiters ausdrücklich bereit
erklärt, die in den Erklärungen je vom 3. Juni 1998
ausgesetzten Vermächtnisse zu erfüllen, welche im Legats- zugleich
Testamentserfüllungsausweis näher behandelt
werden.
Frau
A.H. erstattet sohin das nachstehende
eidesstättige
Vermögensbekenntnis:
A)
Nachlassaktivum
.....
6.
Guthaben bei der Bank zum erblichen
Todestag
.....
f)
Sparbuch Nr.31954.324 lautend auf
Erblasserin/Bw.:
2,000.000,00 S.
.....
|
Summe des
Nachlasspassivums
|
82.222,10 S
|
im Vergleich zum
Nachlassaktivum von
|
8,196.602,15 S
|
ergibt sich ein reiner
Nachlass im Werte von
|
8,114.380,05 S
Welcher zur Gänze
Frau A.H. als Erbschaft zufällt,
jedoch belastet mit den Vermächtnissen in den Erklärungen je vom 3.
Juni 1998.
.....
Frau
A.H. erstattet sohin den nachstehenden
Testamentserfüllungs- zugleich
Legatsausweis:
1. Die
Erblasserin hat in ihrem Testament vom 9. Juni 1998 Frau
A.H. zur Alleinerbin ihres gesamten
beweglichen und unbeweglichen Vermögens
berufen.
Frau
A.H. hat auf Grund des erbl.Testamentes
vom 9. Juni 1998 die Erbserklärung zum gesamten Nachlass ohne die
Rechtswohltat des Inventars
abgegeben.
2. In diesen
Erklärungen je vom 3. Juni 1998 hat die Erblasserin abgesehen von den
Vermächtnissen an Frau A.H.
nachstehende Verfügungen
getroffen:
"Sparbuch Kontroll
Nr. 31.954.324.....an Bw.
....
....."
Die
Vermächtnisnehmer wurden mit Schreiben je vom 22. September 1998 vom
Vermächtnisanfall
verständigt.
Damit
erscheint der Legatsausweis als
erbracht.
....."
Weiters liegt vor eine handschriftliche Erklärung der
Erblasserin vom 3. Juni 1998, von dieser selbst unterzeichnet, die
unter Anderem lautet wie
folgt: "Erklärung
Im
Falle meines Ablebens sollen die angeführten Vermögenswerte in das
Eigentum der nachstehend angeführten Personen
übergehen.
Sparbücher
.....
Sparbuch
Kontroll Nr. 31.954.324....an
Bw......
....."
Zusätzlich liegt vor das am 9. Juni 1998 vor
einem Notar in M. abgegebene Testament der
M.S.: "Erstens: Ich widerrufe alle
meine früheren letztwilligen Anordnungen
vollinhaltlich.
Zweitens: Ich
berufe Frau A.H......zur Alleinerbin
meines gesamten beweglichen und unbeweglichen
Vermögens.
Drittens: Im
Übrigen beschränke ich allenfalls vorhandene Noterben auf den ihnen
gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften
gebührenden Pflichtteil, sofern nicht darauf verzichtet wurde oder
wird.
....."
Mit Einantwortungsurkunde vom 7. Oktober 1998 wurde
der Nachlass der am 2. August 1998 mit Hinterlassung letztwilliger
Anordnungen gestorbenen M.S. auf Grund des erbl.Testamentes vom 9. Juni
1998 Frau A.H., welche sich ohne der Rechtswohltat des Inventars zur Erbin
erklärt hat, unter Bedachtnahme auf die ausgesetzten Vermächtnisse
gemäß den Erklärungen je vom 3. Juni 1998 zur
Gänze eingeantwortet.
Mit Bescheid vom 17. August 1999 wurde im
Hinblick auf den Erwerb von A.H. die Erbschaftssteuer festgesetzt. In dem diesem
Bescheid zu Grunde liegenden steuerpflichtigen Erwerb ist das
gegenständliche Sparbuch enthalten und wurde dieses gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955 als steuerfrei
behandelt.
Mit Bescheid vom 17. August 1999 wurde Bw.
Schenkungssteuer in Höhe von 679.490,00 S vorgeschrieben. Diese
würde die Zuwendung laut Testamentserfüllungs- und Legatsausweis vom
29. September 1998 betreffen und würde sich wie folgt
berechnen:
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Sparbuch Nr.31.954.324
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2,000.000,00 S
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ab Freibetrag
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-1.500,00 S
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1,998.500,00 S
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34%
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Schenkungssteuer
|
679.490,00 S
Da die Erklärung vom 3. Juni 1998 mit Testament
vom 9. Juni 1998 widerrufen worden sei, stelle die Erfüllung eine
freiwillige Zuwendung dar.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 20. Oktober 1999
wurden an den Notar, der die Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt hat,
folgende Fragen gerichtet:
|
-
|
Die von der Verstorbenen am 3. Juni 1998
errichtet "Erklärung" sei laut notariellem Testament vom
9. Juni 1998 wieder aufgehoben worden (Punkt Zweitens). Trotzdem sei
der Abhandlung die "Erklärung" zu Grunde gelegt worden (siehe
Testamentserfüllungs- zugleich Legatsausweis).
|
-
|
Welche Gründe wären hierfür ausschlaggebend
gewesen?
Mit Schreiben vom 29. Oktober 1999 wurde wie
folgt geantwortet: Der Errichtung des erbl.Testamentes vom 9.
Juni 1998 sei eine Besprechung im Rahmen des monatlich einmal
stattfindenden Amtstages am Gemeindeamt O. vorausgegangen. In der Folge
hätte sich M.S. im Krankenhaus befunden und würde dabei die
Erklärungen je vom 3. Juni 1998 verfasst haben, jedoch bei der
Unterfertigung des Testamentes am 9. Juni 1998 trotz Belehrung nicht
bedacht haben, dass diese gemäß Punkt "Erstens" des Testamentes
widerrufen würden. In der Verhandlungsschrift vom
19. August 1998 sei Frau A.H. das erbl.Testament vom
9. Juni 1998 sowie die Erklärungen je vom 3. Juni 1998,
mit welchen mehrere Vermächtnisse ausgesetzt worden seien, zur Kenntnis
gebracht worden. Nach Rechtsbelehrung hätte sie ausdrücklich
erklärt, die vorgenannten Vermächtnisse trotz des im erbl.Testament
enthaltenen Widerrufes zu erfüllen. Dies deshalb, da sie noch zu Lebzeiten
der Erblasserin persönlich in die von ihr errichteten Erklärungen je
vom 3. Juni 1998 Einsicht nehmen hätte können und ihr dabei
die Erblasserin ausdrücklich erklärt hätte, dass dies auch ihr
"Testament" sein würde und sie daher wünschen würde, dass diese
Vermächtnisse erfüllt würden. Der Wille der Erblasserin
sei daher mit Sicherheit darauf gerichtet gewesen, den einzelnen
Vermächtnisnehmern endbesteuertes Vermögen zuzuwenden, um so in den
Genuss der Steuerbefreiung nach
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955 zu
kommen. Auf Grund des im erbl.Testament vom 9. Juni 1998
enthaltenen Widerrufs aller früheren letztwilligen Anordnungen hätte
sich daher die Erbin A.H. aus den oben angeführten Gründen
verpflichtet, die ausgesetzten Vermächtnisse zu erfüllen, um so dem
Willen der Erblasserin zu entsprechen und sei diesbezüglich ein
entsprechenden Testamentserfüllungs- zugleich Legatsausweis in die
Verhandlungsschrift vom 11. September 1998 aufgenommen
worden.
Gegen obigen Bescheid wurde Berufung eingereicht mit im
Wesentlichen folgender Begründung: Die Erblasserin M.S. hätte
am 3. Juni 1998 ein handschriftliches Vermächtnis errichtet,
demgemäß sie angeordnet hätte, welchen im einzelnen mit Adressen
angeführten Personen sie bestimmte, detailliert beschriebene
Vermögenswerte, nämlich ihre Sparbücher, Gold und Wertpapiere,
vermachen wolle. So hätte sie auch der nunmehrigen Berufungswerberin Bw.
das Sparbuch Nr. 31.954.324 vermacht. Es handle sich dabei um ein endbesteuertes
Sparbuch. M.S. hätte über dieses Vermächtnis auch die von
ihr als Erbin eingesetzte A.H. informiert, wie auch die
Vermächtnisnehmerin. Die einzelnen Sparbücher seien im Rahmen
der Verlassenschaftsabhandlung auch mit entsprechenden schriftlichen, auf die
Vermächtnisnehmer hinweisenden Vermerken aufgefunden worden. So hätte
das von der Erblasserin der Berufungswerberin zugedachte Sparbuch sogar die
Sparbuchbezeichnung "Erblasserin/Bw." getragen. M.S. hätte St. vom
öffentlichen Notariat Sa. damit beauftragt, in Abänderung ihres
letzten Testamentes nun A.H. als neue Universalerbin einzusetzen. St. sei
von ihr nicht über die von der Testatorin selbst wenige Tage vorher
erstellten Vermächtnisse informiert worden. Der Punkt 1. des Testamentes,
das er auftragsgemäß errichtet hätte und das am
9. Juni 1998 von M.S. unterfertigt worden sei, hätte sich nach
seinem Wissensstand auf vorhergehende Testamente bezogen, denn nur von diesen
hätte M.S. ihn unterrichtet, ansonsten würde St. eine andere
Formulierung verwendet haben. Er würde nämlich nicht den Auftrag
gehabt haben, mit diesem Punkt 1. des Testamentes vom 9. Juni 1998
auch Vermächtnisse aufzuheben. Im Zuge der
Verlassenschaftsabhandlung, die ebenfalls im Notariat Sa. durchgeführt
worden sei, seien das Testament und zwei Vermächtnisse, darunter auch das
in Rede stehende Vermächtnis kundgemacht worden. Für die Erbin
wäre zweifelsfrei festgestanden, dass M.S. bei Errichtung des Testamentes
vom 9. Juni 1998 niemals den Willen gehabt habe, ihre kurz vorher
eigenhändig geschriebenen Vermächtnisse zu widerrufen, da sie sie
sonst über ihre Willensänderung informiert haben würde und in der
Zeit zwischen 9. Juni 1998 und ihrem Ableben am
2. August 1998 die Bezeichnungen und Vermerke bei den Sparbüchern
geändert haben würde. Demnach hätte die Erbin A.H. es als ihre
Verpflichtung angesehen, diesem ihr bekannten letzten Willen der Erblasserin zu
entsprechen und hätte daher, statt sich selbst diese Vermögenswerte
zuzueignen, die Vermächtnisse erfüllt. Einen anderen Grund als die
Erfüllung dieses letzten Willens hätte es für A.H. nicht gegeben,
als sie den Vermächtnisanordnungen entsprochen hätte. A.H. stehe zu
den Vermächtnisnehmern nicht in einem Naheverhältnis, das sie zu
Schenkungen an diese veranlasst haben würde. Mit rekommandiertem
Schreiben vom 22. September 1998 hätte St. daher die
Berufungswerberin auch über das zu ihren Gunsten bestehende
Vermächtnis vom 3. Juni 1998 informiert und sie aufgefordert,
sich wegen der Sparbuchsausfolgung ins Notariat zu begeben. Die
Abgabenbehörde erster Instanz hätte aber ohne Prüfung der
Sachlage einfach unterstellt, dass die Erbin Schenkungen unter Anderem an die
Berufungswerberin vornehmen habe wollen. Völlig unbeachtet
hätte sie dabei gelassen, dass schließlich der Abhandlung das
Vermächtnis vom 3. Juni 1998 zu Gunsten der Berufungswerberin zu
Grunde gelegt worden sei und dass die Erbin dem Gericht gegenüber
nachgewiesen hätte, dass sie die Legate erfüllt habe. Demnach
hätte auch die Einantwortungsurkunde dahingehende gelautet, dass die Erbin
"unter Bedachtnahme auf die ausgesetzten Vermächtnisse gemäß den
Erklärungen je vom 3. Juni 1998" eingeantwortet werde. Es
fehle bei der von der Abgabenbehörde erster Instanz angenommenen Schenkung
an beiden für die Annahme einer Schenkung unerlässlichen
Voraussetzung: dem Rechtsgeschäftswillen und der Übergabe (Titel und
Modus). Der diesbezügliche rechtsgeschäftliche Wille zur Schenkung,
und zwar - wie dies bei einer Schenkung als zweiseitigem Vertrag
erforderlich sei - wäre weder auf Seiten der "Geschenkgeberin", noch
auf Seiten der "Geschenknehmerin" vorgelegen. Es hätte auch keine
Übergabe von A.H. an die Berufungswerberin stattgefunden. Der Notar
hätte das Sparbuch, bevor A.H. überhaupt Eigentümerin desselben
gewesen worden wäre, an die Berufungswerberin aus dem Nachlass
ausgefolgt. Sohin fehle es an einer für die Vorschreibung einer
Schenkungssteuer rechtsgültigen Schenkung. Würde die
Berufungswerberin außerdem das ihr via Vermächtnis zugedachte
Sparbuch nicht aus der Verlassenschaft erhalten haben, würde die Erbin auf
Erfüllung des Vermächtnisses geklagt und beste Gewinnaussichten in
diesem Prozess gehabt haben, weil die Beweisaufnahme und rechtliche
Würdigung des Sachverhaltes keinen anderen Schluss zugelassen haben
würde, als dass das Vermächtnis zu Gunsten der Berufungswerberin nie
aufgehoben worden wäre. Da im gegenständlichen Fall, was bei
letztwilligen Verfügungen ja nicht gerade die Regel sei, alle Beteiligten
von den letztwilligen Verfügungen der Verstorbenen unterrichtet gewesen
wären, hätte die Erbin eben dem ihr bekannten Willen entsprochen. Es
könne doch nun nicht zum Nachteil der Vermächtnisnehmerin ausschlagen,
dass die Erbin es nicht auf einen - richtigerweise als aussichtslos
eingeschätzten - Prozess, in dem sie zur Herausgabe des Sparbuches
verurteilt worden sein würde, ankommen hätte lassen, sondern der
Verpflichtung zur Legatserfüllung sofort entsprochen
hätte. Abgesehen davon sehe das ErbStG 1955 selbst in § 9
ErbStG 1955 ausdrücklich vor, dass dann, wenn der Erbe eine wegen
Formmangel nichtige Verfügung von Todes wegen erfülle, nur die Steuer
zu erheben sei, die bei Gültigkeit der Verfügung des Erblassers zu
entrichten gewesen sein würde. Wenn also der Gesetzgeber selbst in
dem Fall, dass ein Erbe eine wegen Formmangels nichtige Verfügung des
Testators erfülle, einen Erwerb von Todes wegen annehme, dann sei erst
Recht im gegenständlichen Fall per analogiam ein Erwerb von Todes wegen bei
der Berufungswerberin der steuerlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.
Schließlich liege hier gar keine nichtige Verfügung vor, sondern ein
formal völlig rechtsgültiges Vermächtnis. Dass sich die
Widerrufsanordnung in Punkt 1. des Testamentes vom 9. Juni 1998
überhaupt auf dieses Vermächtnis - und hier sei auf den Willen
der Erblasserin abzustellen - bezogen hätte, ergebe sich nicht
eindeutig aus dem Wortlaut und hätte außerdem zum Zeitpunkt der
Testamentserrichtung am 9. Juni 1998 ein früheres Testament
bestanden, dass die Erblasserin sehr wohl widerrufen hätte
wollen. Wenn es der Geschenkgeber vorgezogen hätte, die
Erfüllung einer nichtigen letztwilligen Anordnung nicht als Schenkung
anzusehen, dann vielmehr noch in einem Fall wie dem gegenständlichen, wenn
eine Verfügung erfüllt worden sei, deren Widerruf so wenig klar
feststehe, dass der testamentserrichtende Notar in der Nachlassabhandlung einen
Legatserfüllungsausweis an das Gericht verfasst habe, also von einem
gültigen Vermächtnis ausgegangen sei. Es würde daher
beantragt werden, die festgesetzte Schenkungssteuer ersatzlos
aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 ErbStG 1955 unterliegen
der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer 1. Erwerbe von Todes
wegen, 2. Schenkungen unter Lebenden, 3.
Zweckzuwendungen. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955 gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Im gegenständlichen Fall liegt unstrittiger Weise eine
letztwillige Anordnung, die mehrere Vermächtnisse enthält, vom
3. Juni 1998 vor, weiters existiert ein Testament vom
9. Juni 1998. Strittig ist nun, ob durch das Testament -
errichtet im Notariat Sa., die wenige Tage zuvor durch die Erblasserin selbst
errichtete Anordnung von Vermächtnissen widerrufen worden ist.
Nach ständiger Judikatur des VwGH (16.11.1989,
88/16/0141, oder 14.5.1992, 91/16/0019) hat die Auslegung letztwilliger
Erklärungen nach dem Willen des Erblassers zu geschehen. Eine letztwillige
Erklärung ist daher immer so auszulegen, dass der vom Erblasser angestrebte
Erfolg eintritt. Dabei stellt die letztwillige Anordnung selbst, die als Einheit
in ihrem gesamten Zusammenhang zu betrachten ist, nicht die einzige Quelle der
Auslegung dar. Es sind vielmehr auch außerhalb dieser Anordnung liegenden
Umstände aller Art, etwa sonstige mündliche oder schriftlich
Äußerungen, sowie ausdrückliche oder konkludente
Erklärungen des Erblassers heranzuziehen. Allerdings muss diese Auslegung
in der letztwilligen Anordnung irgendeinen, wenn auch noch so geringen
Anhaltspunkt finden und darf darin dem darin unzweideutig ausgedrückten
Willen des Erblassers nicht zuwider laufen. Die Grenze bildet dabei der
Wortlaut der formgültigen Erklärung (siehe auch OGH vom 17.9.1991, 5
Ob 531/91).
Im vorliegenden Fall wurde in Punkt Erstens des Testamentes
vom 9. Juni 1998 festgehalten, dass "alle meine früheren
letztwilligen Anordnungen vollinhaltlich widerrufen werden". Fraglich ist
nun, ob damit lediglich ein älteres Testament, das unstrittigerweise
bestanden hat, oder auch die Anordnung der Vermächtnisse vom 3.
Juni 1998 widerrufen werden sollte. Sowohl der Notar, der das
Testament erstellt und die Verlassenschaftsabhandlung durchgeführt hat
(siehe Legatsausweis bzw. Erbserklärung), als auch der zuständige
Richter (siehe Einantwortungsurkunde) hatten keinerlei Zweifel, dass sich der
Widerruf lediglich auf früherer Testamente beziehen könne. Ansonsten
hätten die oben genannten Schriftstücke nicht - wie im
Sachverhalt ausführlich zitiert - in der vorliegenden Art und Weise
ausgestellt werden dürfen. Ebenso wurde die Gültigkeit der
Vermächtnisse durch A.H. mit Erbserklärung unter Bedachtnahme auf
diese anerkannt. Vom Notar wurde diesbezüglich ausgeführt, dass die
Erblasserin persönlich A.H. die Erklärungen vom 3. Juni 1998
gezeigt hätte mit der Anmerkung, dass sie sich wünschen würde,
dass diese Vermächtnisse erfüllt würden. Die zukünftige
Testamentserbin wurde somit von der Erblasserin über die von ihr zu
erfüllenden Vermächtnisse informiert. Wesentlich ist weiters,
dass das gegenständliche Sparbuch den Namen Erblasserin/Bw. getragen hat.
Eine eindeutige Zuordnung von Sparbuch zur Vermächtnisnehmerin ist somit
ersichtlich.
Offensichtlich ist folglich, dass der Wille der Erblasserin
auf die Erfüllung der Vermächtnisse gerichtet war - auch
für die Testamentserbin hat es darüber keinen Zweifel
gegeben.
Durch die Abgabenbehörde erster Instanz wurden die
Ausführungen des Notars nicht berücksichtigt, es wurde auch nicht zu
diesen Stellung genommen.
Der Senat hat an den Aussagen des Notars keine Zweifel,
auch die übrigen oben angeführten Umstände sprechen für die
Eindeutigkeit der Interpretation des Testamentes dahingehend, dass lediglich der
Widerruf der früheren Testamente, jedoch nicht der Anordnung der
Vermächtnisse gewollt war.
Bw. hat folglich auf Grund eines gültigen
Vermächtnisses iSd § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG
1955 das gegenständliche Sparbuch erhalten.
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17
ErbStG 1955 bleiben Erwerbe von Todes wegen von Kapitalvermögen, soweit
dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung
gemäß
§ 97 Abs. 1 erster Satz sowie § 97
Abs. 2 erster bis dritter Satz EStG 1988 idF des Bundesgesetzes,
BGBl.Nr. 12/1993 unterliegen, steuerfrei.
Bei gegenständlichem endbesteuerten Sparbuch handelt
es sich um solches Kapitalvermögen, was auch von der Abgabenbehörde
erster Instanz nicht angezweifelt worden ist.
Der Erwerb des Sparbuches auf Grund des Vermächtnisses
durch Bw. ist somit als steuerfrei zu werten.
Der Berufung war daher Folge zu geben.
Linz, am 28.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0631-L/02
- Stammnummer
- 14355
- Gültig
- 28.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF