Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0212-S/02
Vertrag zugunsten Dritter, Bereicherungswille
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0212-S/02vom 16.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da es sich bei einer Zuwendung iSd § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG um einen Erwerb von Todes wegen handelt, der auf einem Rechtsgeschäft beruht, das vom Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einem Dritten geschlossen wurde, ist nicht nur zu prüfen, ob eine Bereicherung des Begünstigten gegeben ist, sondern auch, ob der Bereicherungswille beim Erblasser vorlag oder durch seine Absicht, mit der entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu sichern, ganz (oder teilweise) ausgeschlossen war. Hiebei ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages abzustellen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, jetzt:
Salzburg-Land, betreffend Erbschaftssteuer
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Höhe
der Abgabe beträgt € 1.432,31. Die Abgabenberechnung ist dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist Alleinerbin nach
ihrem am 23.05.1999 verstorbenen Ehegatten. Aufgrund des gegenüber dem
Verlassenschaftsgericht erstattetem Vermögensbekenntnis setzte das
Finanzamt die Erbschaftssteuer im angefochtenen Bescheid fest.
In der gegen diesen Bescheid
erhobenen Berufung brachte die Bw vor, sie habe aufgrund des Testamentes einen
Betrag von S 50.000,-- an den Kameradschaftsbund überwiesen. Dieser Betrag
sei als Abzugspost zu berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, da die im Testament
angeführten Legate nur für den Fall des Eintritts der Ersatzerbschaft
zur erfüllen gewesen wären. Die Zahlung an den Kameradschaftsbund sei
daher freiwillig erfolgt und damit nicht abzugsfähig. Ferner änderte
das Finanzamt den Bescheid aufgrund einer Mitteilung der VersAG ab, indem es
eine an die Bw ausbezahlte Versicherungsleistung in Höhe von S 35.831,--
bei Berechnung der Erbschaftssteuer berücksichtigte.
Dagegen wurde fristgerecht der
Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Von einer freiwilligen Zahlung könne keine Rede
sein, da ihr der Ehegatte noch an seinem Sterbebett das Versprechen abnahm, den
erwähnten Betrag nach seinem Tod zur Überweisung zu bringen. Er war
zeitlebens Mitglied in diesem Bund und es sei stets sein Wille und Wunsch
gewesen, dass diese Spende nach seinem Tod erfolgt. Zur ausbezahlten
Versicherungsleistung wurde eingewendet, dass diese in der Absicht vereinbart
worden sei, der Bw den gesetzlichen Unterhalt zu sichern, weshalb eine
Bereicherungsabsicht nicht vorliegen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Vertrag zugunsten
Dritter:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Steuer nach diesem
Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen.
Nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes
wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser
geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des
Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Unter die im § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG genannten
Verträge fallen auch Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf
Ableben (vgl. VwGH 22.10.1992, 91/16/0103).
Bei Erwerben im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ist
auch zu prüfen, ob beim Erblasser ein Bereicherungswille bestanden hat
(vgl. VwGH 29.04.1982, 81/15/0128, 0130). Hiebei ist auf den Zeitpunkt des
Abschlusses des Vertrages abzustellen (VwGH 22.10.1992,
91/16/01039).
Ein solcher Bereicherungswille braucht allerdings kein
unbedingter zu sein; es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des
Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt (vgl. zB VwGH 24.05.1991, 89/16/0068,
und 14.05.1992, 91/16/0012). Dabei kann der Bereicherungswille von der
Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (vgl. VwGH
08.11.1977, 1168/77).
Seit dem von einem verstärkten Senat beschlossenen
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 1965, Slg. Nr. 3219/F,
wird vom Gerichtshof die Auffassung vertreten, es sei hinsichtlich eines
Erwerbes i.S. des § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG zu prüfen, ob der
Bereicherungswille des Erblassers durch seine Absicht, mit der entsprechenden
Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu sichern,
ausgeschlossen wurde (vgl. VwGH 30.08.1995, 94/16/0034).
Die Frage, ob der Bereicherungswille bzw. die -absicht des
Erblassers bei Abschluss des betreffenden Lebensversicherungsvertrages fehlte
oder nicht, ist keine Rechts-, sondern eine Tatfrage.
Die Bw hat zwar im Berufungsverfahren das Fehlen dieses
Bereicherungswillens bzw. dieser -absicht behauptet. Den vorliegenden Urkunden
(Mitteilung der VersAG gemäß
§ 26 ErbStG,
Leistungsabrechnung der Versicherung) ist jedoch zu dieser Behauptung nichts zu
entnehmen. Aus der Leistungsabrechnung geht hervor, dass der
Versicherungsvertrag am 24. Jänner 1974 abgeschlossen wurde. Die
Bw war damals 47 Jahre alt und berufstätig. Auf der Mitteilung
gemäß
§ 26 ErbStG ist unter "Betreff" "Sterbegeldversicherung"
und weiters vermerkt, dass im Ablebensfall an den "Überbringer" auszuzahlen
ist.
Von einem erkennbaren Ausschluss des Bereicherungswillens
kann im Berufungsfall keine Rede sein. Das Berufungsbegehren war daher in diesem
Punkt abzuweisen.
2. Abzugsposten:
Gemäß
§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG gilt als Erwerb
von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Erfüllt der Erbe eine wegen Formmangels nichtige
Verfügung von Todes wegen, so ist gemäß
§ 9 ErbStG nur die
Steuer zu erheben, die bei Gültigkeit der Verfügung des Erblassers zu
entrichten gewesen wäre.
Gemäß
§ 553 ABGB unterscheidet man zwischen
letztwilligen Verfügungen dahin, ob sie eine Erbseinsetzung enthalten (=
Testament) oder nur eine andere Verfügung (z.B. ein Legat); im letzteren
Fall spricht man von einem so genannten Kodizill. Soweit das Gesetz nicht
anderes bestimmt, gelten auch für Kodizille die Vorschriften des
Testamentsrechtes (zB Koziol/Welser,
Bürgerliches Recht10 II, 316, 365, 366;
Welser in
Rummel, ABGB2 I, Rz 2 zu §§
552, 553 ABGB).
Für ein so genanntes mündliches Testament ist es
gemäß
§ 585 ABGB erforderlich, dass der Testator vor drei
Zeugen, welche zugleich gegenwärtig, und zu bestätigen fähig
sind, dass in der Person des Erblassers kein Betrug oder Irrtum unterlaufen sei,
ernstlich seinen letzten Willen erklärt.
Für das Berufungsvorbringen, der Erblasser hätte
noch am Sterbebett eine letztwillige Verfügung getroffen, spricht, dass
diese seinem im Testament (im Falle der Ersatzerbschaft) dokumentierten Willen
entspricht und die Bw keinen persönlichen Bezug zur begünstigten
Vereinigung hat.
Dem Berufungsbegehren war daher in diesem Punkt
stattzugeben.
Abgabenberechnung:
Steuerpflichtiger Erwerb lt. angefochtenen Bescheid: S
238.816,-- zuzüglich Versicherungsleistung: S 35.831,-- und abzüglich
der formungültigen Verfügung in Höhe von S 50.000,-- ergibt eine
Bemessungsgrundlage gemäß
§ 8 Abs.1 ErbStG in Höhe von
S 224.640,-- (gerundet).
Davon 3 % (Steuerklasse I) ergibt S 6.739,-- ErbSt
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG. Rechnet man diesem Betrag die
Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG in Höhe von S
13.420,-- (S 671.000,-- x 2 %) hinzu und zieht den Betrag von S 450,--
gemäß
§ 8 Abs. 6 ErbStG ab, so errechnet sich eine
Erbschaftssteuer von insgesamt S 19.709,--, d.s. € 1.432,31.
Salzburg,
16. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0212-S/02
- Stammnummer
- 5180
- Gültig
- 16.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF