Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0420-K/07
Verfassungswidrigkeit eines Erwerbes von Todes wegen - kein Anlassfall
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0420-K/07vom 24.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw., vertreten durch Notar, vom 10. Mai 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Klagenfurt vom 19. April 2007 betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die mit der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) nicht
verwandte N.N. verstarb im Juni 2006 unter Hinterlassung einer gültigen
letztwilligen Verfügung. Darin hatte die Erblasserin der Bw. die in ihrem
Eigentum stehende Liegenschaft EZ 123, KG 45678 A-Stadt, mit dem
darauf befindlichen Haus A-Straße-1 samt Inventar sowie einen PKW, Baujahr
1986, vermacht.
Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens nahm die Bw. das
Legat an und überließ dem erblasserischen Sohn, welcher im Gegenzug
dafür auf das ihm letztwillige eingeräumte - auf seine Aufenthalte in
Kärnten eingeschränkte - Wohnrecht im Haus A-Straße-1
verzichtete, das Inventar der genannten Liegenschaft. Der Nachlass wurde dem
erbserklärten Sohn eingeantwortet. Der maßgebliche (einfache)
Einheitswert der Liegenschaft betrug € 37.317,20.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt
Klagenfurt der Bw. gegenüber für deren Erwerb von Todes wegen
Erbschaftssteuer (ErbSt) in Höhe von € 39.209,29 fest. Die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der daraus abgeleiteten ErbSt stellt sich
im Bescheid wie folgt dar:
|
Wert des Grundstückes (dreifacher
Einheitswert)
|
111.951,60
|
Guthaben bei Banken
|
31.885,51
|
Bewegliche Gegenstände (Pkw)
|
100,00
|
Abzüglich Freibetrag gemäß
§ 14
Abs. 1 ErbStG
|
-110,00
|
Abzüglich Freibetrag gemäß
§ 15
Abs. 1 Z 17 ErbStG
|
-31.885,51
|
Steuerpflichtiger Erwerb € 111.941,60,
gerundet
|
111.941,00
|
Davon ab 34% ErbSt gemäß
§ 8
Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse V)
|
-38.059,94
|
Verbleibender Betrag
|
73.881,06
|
Höchster Wertbetrag der nächstniedrigen
Tarifstufe
|
109.500,00
|
Davon ab 30% laut Tarifstufe
|
-32.850,00
|
Verbleibender Betrag
|
76.650,00
|
Steuerpflichtiger Erwerb gerundet
|
111.941,00
|
Abzüglich Wertbetrag minus Steuer
|
-76.650,00
|
Steuer gemäß
§ 8 Abs. 2
ErbStG
|
35.291,00
|
Zuzüglich 3,5% gemäß
§ 8
Abs. 4 ErbStG von € 111.951,00
|
3.918,29
|
Erbschaftssteuer gesamt, gerundet gemäß
§ 204 BAO
|
39.209,29
Ihre dagegen fristgerecht erhobene Berufung
begründete die Bw. damit, dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit
Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06 u.a., § 1
Abs. 1 Z 1 ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben habe. Deshalb sei
die Vorschreibung der den Betrag von € 3.918,29 übersteigenden
ErbSt zu Unrecht erfolgt. Es werde sohin beantragt, den angefochtenen Bescheid
insoferne abzuändern, als die Vorschreibung der ErbSt in der Höhe von
€ 35.219,00 aufgehoben werde.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
stellte die Bw., ohne ein weiteres Vorbringen zu erstatten, den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Steuer nach
diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen.
Nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als
Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder
auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Die Steuer beträgt gemäß
§ 8
Abs. 1 ErbStG bei Erwerben bis einschließlich € 146.000,00
in der Steuerklasse V 34%. Entsprechend Abs. 2 leg. cit. ist die Steuer
nach Abs. 1 in der Weise zu berechnen, dass von dem Wertbetrag des Erwerbes
nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird, als von dem
höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach
Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.
Gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG
erhöht sich die nach den Abs. 1 und 2 (...) ergebende Steuer bei
Zuwendungen an andere Personen um 3,5 v.H. des Wertes der durch die Zuwendung
erworbenen Grundstücke.
Nach § 14 Abs. 1 Z 3 ErbStG bleibt bei
jedem Erwerb durch Personen der Steuerklasse V ein Betrag von
€ 110,00 steuerfrei.
Endlich ist noch auf die Norm des § 19
Abs. 2 ErbStG zu verweisen, wonach für die Bewertung von
inländischem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, für
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes, (...), maßgebend ist.
Im gegenständlichen Fall hat nun die mit der
Erblasserin nicht verwandte Bw. aufgrund einer gültigen letztwilligen
Verfügung von Todes wegen als Vermächtnis inländisches
Grundvermögen (die Liegenschaft EZ 123, KG 45678 A-Stadt) sowie
einen Pkw erworben.
Im Lichte der oben wiedergegebenen Gesetzesstellen erfolgte
sohin die Vorschreibung der ErbSt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach
zu Recht. Daran verschlägt auch nicht, dass das Finanzamt - offenkundig
versehentlich - Guthaben bei Banken im Ausmaß von € 31.885,51 in
Ansatz gebracht hat, obwohl die Bw. derartige Vermögensgegenstände
unstrittig nicht erworben hatte. Durch die Anwendung der Befreiung
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG in gleicher
Höhe war dieses Versehen indes nicht geeignet, einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeizuführen, weshalb dies auch ohne Auswirkungen
geblieben ist.
Die Bw. hat nun zutreffend erkannt, dass der VfGH mit
seinem Erkenntnis vom 7. März 2007, G 54/06 u.a., den
Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG als verfassungswidrig
aufgehoben hat. Allerdings hat der VfGH im Spruch des genannten Erkenntnisses
auch bestimmt, dass diese Aufhebung (erst) mit Ablauf des 31. Juli 2008 in
Kraft trete. Hat der VfGH in einem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gesetzt, so
ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten
Tatbestände - mit Ausnahme des(r) Anlassfalles (-fälle) weiterhin
anzuwenden (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2007,
2007/16/0038).
Da das Berufungsverfahren der Bw. keinen Anlassfall
darstellt, wurde der Bw. mit dem angefochtenen Bescheid - ungeachtet der
Aufhebung des § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG - sohin die ErbSt sowohl
dem Grunde als auch der Höhe nach der geltenden Rechtslage entsprechend
vorgeschrieben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt,
am 24. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0420-K/07
- Stammnummer
- 29643
- Gültig
- 24.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF