Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0965-W/07
Erbschaftssteuerbefreiung für endbesteuertes Vermögen beim Legatar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0965-W/07vom 02.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Übersteigt das im Nachlass enthaltene endbesteuerte Vermögen die Vermögenswerte, die dem Erben nach Erfüllung der Ansprüche der Legatare (Pflichtteilsberechtigten) verbleiben, steht der Freibetrag gemäß § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG, der von den Erben nicht ausgenützt werden kann (=überschießender Steuervorteil) den Legataren (Pflichtteilsberechtigten) anteilsmäßig zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 13. Februar 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
6. Februar 2007, Erfassungsnummer zzz, betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
1.) Die
Festsetzung der Erbschaftssteuer wird abgeändert auf € 2.305,60
(Berechnung siehe Entscheidungsgründe). Daraus ergibt sich im Vergleich zur
ursprünglichen Abgabenvorschreibung eine Differenz zu Gunsten des
Berufungswerbers in der Höhe von € 2,24 laut nachstehender
Aufstellung:
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vorgeschrieben wurde
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€
2.307,84
|
vorzuschreiben war
|
€
2.305,60
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Differenz zu Gunsten des
Bw.
|
€
2,24
2.) Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Nach der am TTMMJJ verstorbenen NN. waren die Ehegatten R.
und M. je zur Hälfte als Erben berufen. Mit letztwilliger Anordnung vom 26.
Juli 2001 hat die Erblasserin mehrere Legate angeordnet, und zwar u.a. einen
Betrag von S 200.000,00 (entspricht € 14.534,56) an Herrn Bw., dem
nunmehrigen Berufungswerber (kurz Bw.). Der Bw. nahm das Legat an.
Im Nachlassvermögen befand sich laut vorliegender
Vermögenserklärung u.a. endbesteuertes Vermögen iSd § 15
Abs. 1 Z 17 ErbStG in der Höhe von € 22,68. Nach der Aktenlage kam es
zu keiner Vorschreibung der Erbschaftssteuer gegenüber den Erben.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2007, Erfassungsnummer zzz,
setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
gegenüber dem Bw. Erbschaftsteuer in Höhe von € 2.307,84
fest.
Die gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom 13. Februar 2007
erhobene Berufung stützt der Bw. einzig auf den Einwand, sein Legat stamme
aus endbesteuertem Sparguthaben. Es lägen daher die Voraussetzungen
für eine Befreiung von der Erbschaftssteuer vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2007
änderte das Finanzamt die Festsetzung der Erbschaftssteuer auf €
2.305,60. Begründend führte das Finanzamt aus, im Streitfall habe sich
im Nachlass lediglich ein endbesteuertes Vermögen in Höhe von €
22,68 befunden. Davon könne für den Bw. ein anteilsmäßiger
Betrag in Höhe von € 13,59 als Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG in Abzug gebracht werden.
Mit Schriftsatz vom 10. März 2007 stellte der Bw.
daraufhin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Er macht darin geltend, die Erben
hätten die Sparbücher der Erblasserin vor deren Ableben
aufgelöst. Das Legat stamme also von einem endbesteuerten Sparguthaben und
sei damit von der Erbschaftssteuer befreit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Erbschaftsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 1
ErbStG Erwerbe von Todes wegen und gelten als solche gemäß
§ 2
Abs. 1 Z 1 Erwerbe durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines
geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Ein Vermächtnis (Legat) ist eine
letztwillige Zuwendung, die nicht in der Hinterlassung eines Erbteils, der sich
auf den ganzen Nachlass bezieht, sondern nur in einer einzelnen oder in mehreren
Sachen, einer Summe oder einem Recht besteht (§ 533 ABGB).
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG, 1.
Teilstrich, idF BGBl. I 2003/71 ab 21.8.2003, bleiben Erwerbe von Todes wegen
von Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers der Steuerabgeltung gem. § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des
EStG 1988 idF BGBl. 12/1993 (Kapitalertragsteuer) unterliegen, steuerfrei.
Nach der vom Verfassungsgerichtshof entwickelten
Rechtsprechung hat bei Legataren (und Pflichtteilsberechtigten) im Ergebnis der
Nachlass in dem Umfang steuerfrei zu bleiben, in dem er aus endbesteuertem
Vermögen besteht. Die Befreiung gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG hat bei
allen Erwerben von Todes wegen für den gesamten Anfall an endbesteuertem
Vermögen zur Geltung zu kommen (Grundsatz der Einmalwirksamkeit der
Steuerbefreiung), dh. die Steuerfreiheit kommt immer nur einmal, jedoch im
vollen Umfang des Vorhandenseins von endbesteuertem Vermögen zum Tragen.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes können
Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer einen allfälligen
überschießenden Steuervorteil für sich in Anspruch nehmen, und
zwar gleichgültig, ob und in welchem Maße der Erbe zur Erfüllung
des Pflichtteils oder zur Entrichtung des Legats endbesteuertes Vermögen
"realisiert" oder auf andere Nachlassgegenstände oder nicht aus dem
Nachlass stammendes Vermögen greift. Kommen solcherart für die
Abgeltungswirkung endbesteuerten Vermögens mehrere Personen in Betracht, so
ist ihnen die unverbraucht gebliebene Begünstigung anteilig zu
gewähren (vgl. ua. VfGH 27.9.1999, B 3026/97).
Erhalten Legatare oder Pflichtteilsberechtigte aufgrund
einer ausdrücklichen erblasserischen Verfügung oder aufgrund von
privatautonomen Regelungen (Pflichtteils- oder Legatsübereinkommen)
konkrete endbesteuerte Vermögenswerte - in Form etwa der Übergabe
eines erbl. Sparbuches - dann steht den Erwerbern (Legataren oder
Pflichtteilsberechtigten) die Steuerbefreiung im Ausmaß dieses von ihnen
erworbenen endbesteuerten Vermögens zu.
Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die
Erblasserin nicht etwa eine Legatsverfügung in Form der Hingabe konkret
bezeichneten endbesteuerten Vermögens (zB eines bestimmt bezeichneten
Sparbuches mit der Nr. X bei der Bank X) an den Bw getroffen hätte, sondern
hat sie vielmehr eine bestimmte Summe Geldes ausgesetzt, konkret "einen
Geldbetrag von S 200.000". Es handelt sich sohin eindeutig um die Verfügung
eines Geldvermächtnisses bzw. Barlegates. Der Bw. räumt auch selbst
ein, kein Sparbuch erhalten zu haben und bestätigt, dass die
Sparbücher sogar bereits vor dem Tod der Erblasserin realisiert worden
sind.
Erfüllt aber der Erbe die Ansprüche der Legatare
nicht durch Hingabe konkreten endbesteuerten Vermögens (zB Hingabe eines
erbl. Sparbuches), sondern mit realisierten endbesteuerten Vermögenswerten,
dann steht die Steuerbefreiung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG
ausschließlich und zur Gänze dann allein dem Erben zu, wenn ihm nach
Erfüllung aller Legatsansprüche Vermögenswerte verbleiben, die
den Wert des im Nachlass enthaltenen endbesteuerten Vermögens
übersteigen.
Nur dann, wenn das im Nachlass enthaltene endbesteuerte
Vermögen die Vermögenswerte übersteigt, die dem Erben nach
Erfüllung der Ansprüche der Legatare (und Pflichtteilsberechtigten)
verbleiben, steht der Teil des Freibetrages gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG,
der vom Erben sozusagen nicht ausgenützt werden kann (=
überschießender Steuervorteil), den Legataren (und
Pflichtteilsberechtigten) anteilig zu.
Laut dem eingangs aufgeführten Nachlassinventarium
belaufen sich im Berufungsfalle die im Nachlass vorhandenen endbesteuerten
Vermögenswerte auf € 22.68 und beträgt der Reinnachlass €
7.698,90. Nach Erfüllung aller Legatsansprüche in Höhe von
insgesamt € 24.261,28 verblieb den Erben somit kein der
Erbschaftssteuer zu unterziehender Erbteil. Die Erben haben somit den
erwähnten Freibetrag nicht ausgenutzt. Nach dem Obgesagten kommt daher in
diesem Fall die Steuerbefreiung gem. § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG anteilig
den Legataren zu. Der beim Bw. zu berücksichtigende Anteil beträgt bei
Aliquotierung im Verhältnis des Wertes der allen Legataren insgesamt
zugeflossenen Vermögenswerte € 13,59 (22,68/24.261,28 x
14.534,56). Für eine darüber hinaus gehende Steuerbefreiung, wie etwa
die vom Bw. begehrte Anwendung des § 15 Abs. 1 Z 17 auf den gesamten Erwerb
blieb daher kein Raum.
Bei der Ermittlung der Höhe der Bemessungsgrundlage
für die Festsetzung der Erbschaftssteuer war daher von einem Legat in der
Höhe von € 14.534,56 abzüglich des anteiligen Freibetrags
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG (€ 13,59) und
abzüglich des Freibetrags gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG (€ 110,00) auszugehen. Die Steuer war somit von einem (abgerundeten)
steuerpflichtigen Erwerb von € 14.410,00 zu bemessen, sodass sich der
festzusetzende Betrag gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Steuerklasse V -
16 %) mit € 2.305,60 errechnet.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 2.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0965-W/07
- Stammnummer
- 34557
- Gültig
- 02.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF