Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0126-W/04
Unterbrechung der Bemessungsverjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0126-W/04vom 01.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Anfrage eines Finanzamtes mit allgemeinem Aufgabenkreis an ein Bezirksgericht betreffend Stand bzw. Ergebnis einer Verlassenschaftsabhandlung dient der Erforschung der Erben eines verstorbenen Abgabepflichtigen. Sie stellt eine nach außen erkennbare Amtshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO dar und unterbricht somit die Bemessungsverjährung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 31. März 2004 durch den
Senat XYZ über die Berufung der Bw., vertreten durch Gesellschaft
für Wirtschaftsberatung und treuhändige Verwaltung
Ges.m.b.H. Nfg. KG, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
1. Bezirk, vertreten durch OR Mag. Karin Krammer betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995 nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Juni 2003 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer für die streitgegenständlichen Jahre
nach der am 5. Mai 1995 verstorbenen, in Österreich
beschränkt steuerpflichtigen Ruth M.M. erklärungsgemäß
fest.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung wurde begründend
vorgebracht, dass Bemessungsverjährung eingetreten sei, da keine Schritte
zur Abgabenbemessung gesetzt worden seien, die eine Unterbrechung derselben nach
sich zögen.
Durch die Anfrage an das Bezirksgericht Döbling vom
6. Februar 1998 betreffend die Verlassenschaftsabhandlung der Ruth
M.M. sei die Verjährungsfrist nicht unterbrochen worden, da die
Finanzbehörde lediglich die abgabepflichtigen Erben habe eruieren wollen,
wodurch zweifellos die Einhebungsverjährung nicht aber die
Bemessungsverjährung gehemmt worden sei.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
18. November 2003 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen
und ausgeführt, dass gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO die Verjährung durch jede zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder Feststellung des Abgabepflichtigen von
der Abgabenbehörde unternommene nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen werde. Damit einer Amtshandlung Unterbrechungswirkung zukomme,
müsse sie nach außen wirksam und einwandfrei erkennbar sein.
Verjährungsunterbrechend seien auch Amtshilfeersuchen wie z.B. Anfragen an
das Bezirksgericht.
Ruth M.M. sei Anfang Mai 1995 verstorben und habe zum
Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärungen, dies sei für das
Jahr 1994 der 26. Februar 1996 und für das Jahr 1995
der 29. April 1997 gewesen, eine Einkommensteuerveranlagung nicht
erfolgen können. Die Verlassenschaft sei kein Bescheidadressat und Erben
seien noch nicht bekannt gewesen. Aus diesem Grunde habe die Behörde
wiederholt Anfragen, zuletzt am 6. Februar 1998, an das
Bezirksgericht Döbling betreffend den Stand des
Verlassenschaftsverfahrens gerichtet. Diese Amtshilfeersuchen hätten die
Verjährungsfrist hinsichtlich Festsetzung der Einkommensteuer 1994
und 1995 unterbrochen, sodass diese mit Ablauf des Jahres 1998 wieder
neu zu laufen begonnen habe. Die in der Folge am 5. Juni 2003
erlassenen Einkommensteuerbescheide seien daher innerhalb der offenen
Verjährungsfrist ergangen.
Die Feststellung der Erben - somit der
Abgabepflichtigen - sei unabdingbare Voraussetzung für die Erlassung
der Abgabenbescheide.
Wenn die Bw. ausführen, die Einhebungsverjährung
sei gehemmt, werde auf die Bestimmung des § 238 BAO verwiesen.
Diese Regelung setze die Fälligkeit der Abgabe voraus, welche wiederum eine
wirksame Zustellung des Bescheides bedinge.
Mit Vorlageantrag
vom 1. Dezember 2003 wurde vorgebracht, dass aus den von der
Finanzbehörde richtig dargestellten Fakten andere steuerliche Konsequenzen
zu ziehen seien. Aus den Bestimmungen über die Bemessungsverjährung
und Einbringungsverjährung sei abzuleiten, dass die Bemessung der Abgaben
und deren Einbringung aus zwei verschiedenen Rechtsakten mit getrennten
rechtlichen Konsequenzen, auch bezüglich der Verjährungsfristen und
deren Unterbrechung, bestehe (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
18. November 1982, Zl. 82/16/0079). Die von der
Finanzbehörde zitierte Literaturmeinung (Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung, § 209 BAO, Tz 26) und die dort
genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs beträfen Maßnahmen zur
Bemessung der Abgaben (in der Hauptsache Grunderwerbsteuer) und nicht
Maßnahmen - wie im Falle der Bw. - zur Erforschung der
Steuersubjekte.
Durch die seitens der Finanzbehörde an das
Bezirksgericht gestellten Anfragen stehe fest, dass diese Maßnahmen die
Einbringung der für die Verlassenschaft zu veranlagenden Abgaben und nicht
deren Bemessung beträfen. Die Finanzbehörde sei für das
Jahr 1994 seit 26. Februar 1996 und für das Jahr 1995
seit 29. April 1997 in der Lage gewesen die Abgaben zu bemessen,
welche schließlich auch erklärungsgemäß ohne jegliches
Vorhalteverfahren am 5. Juni 2003 festgesetzt worden seien.
Zum Einwand der Finanzbehörde, eine
Einkommensteuerveranlagung hätte zum Zeitpunkt der Einreichung der
Erklärungen nicht erfolgen können, da Ruth M.M. bereits verstorben
gewesen sei, die Verlassenschaft kein Bescheidadressat sei und keine Erben
bekannt gewesen seien, wird ausgeführt, dass diese Ansicht im Gegensatz zur
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe (VwGH-Erkenntnis vom
13. März 1997, Zahl 96/15/0102). Im Sinne dieser
Entscheidung hätte die Finanzbehörde die Einkommensteuerbescheide an
die Verlassenschaft richten müssen, weil einerseits noch keine
Einantwortung durchgeführt worden sei und andererseits die Bescheide
über das von Ruth M.M. bis zu ihrem Ableben erzielte Einkommen
absprächen.
Die Nichtveranlagung der Einkommensteuer 1994
und 1995 durch das Finanzamt innerhalb einer angemessenen Frist sei umso
unverständlicher, als Zustellungen durch das gleiche Finanzamt ab dem
18. Oktober 1995 an die Verlassenschaft nach Ruth M.M. erfolgt
seien.
In der mündlichen Berufungsverhandlung wiederholten
der steuerliche Vertreter der Bw. und die Vertreterin der Amtspartei ihre
bisherigen schriftlichen Vorbringen und bekräftigten jeweils ihre
Rechtsstandpunkte.
Der
Senat hat über die Berufung erwogen:
Gemäß
§ 207 Abs. 1 und
Abs. 2 erster Satz BAO beträgt die Verjährungsfrist für das
Recht, eine Abgabe (im vorliegenden Berufungsfall Einkommensteuer) festzusetzen,
fünf Jahre.
Nach § 209 Abs. 1 BAO wird die
Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur
Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von der
Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung
unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten
ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Abgabepflichtiger ist, wer nach den Abgabenvorschriften als
Abgabenschuldner in Betracht kommt
(§ 77 Abs. 1 BAO).
Zur Klärung des gegenständlichen Rechtsproblems
ist vorerst die Frage wesentlich, inwieweit einer Verlassenschaft, die
unstrittig keine natürliche Person ist, Abgabenbescheide rechtswirksam
zugestellt werden können. Soll ein den Erblasser betreffender Bescheid
ergehen und dieser Bescheid kann erst nach seinem Ableben zugestellt werden, so
ist er nicht mehr an den Erblasser zu richten; würde dies dennoch
geschehen, ginge der Bescheid ins Leere. Demnach ist nach österreichischem
Recht zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt der Bescheid erlassen wird. Vor der
Einantwortung ist der Bescheid an die Verlassenschaft, vertreten durch den
Verlassenschaftskurator oder den zur Besorgung und Verwaltung berufenen Erben,
zu richten, nach der Einantwortung hat der Bescheid an die eingeantworteten
Erben in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger nach dem Verstorbenen zu
ergehen (Stoll, BAO-Kommentar, 1012 ff.). Insoweit ist den Bw. in ihrer
Ansicht, die Finanzbehörde hätte die Einkommensteuerbescheide, da noch
keine Einantwortung stattgefunden habe, an die Verlassenschaft richten
müssen, zuzustimmen.
Die Bw. übersehen jedoch, dass die verstorbene Ruth
M.M. (Erblasserin) deutsche Staatsbürgerin war und ihren Wohnsitz in
Deutschland hatte. Nach deutschem Erbrecht geht nämlich mit dem Tode einer
Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf die nach dem
Gesetz oder durch Verfügung von Todes wegen berufenen Personen (Erben)
über, unbeschadet des Rechts, die Erbschaft auszuschlagen
(Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes). Das Prinzip des
"Von-selbst-Erwerbs" bewirkt, dass der Erbschaftserwerb ohne
Rücksicht darauf eintritt, wer der endgültige Erbe wird (Kapp,
Kommentar zum Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 3,
Rz. 1.1). Während in Deutschland also der Erwerb des
Nachlassvermögens von selbst eintritt, erfolgt in Österreich die
Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz des Erben erst durch
Gerichtsbeschluss (Einantwortung). Somit erklärt sich auch die -
bereits oben erwähnte - Vorgangsweise über die Wirksamkeit der
Bekanntgabe von Erledigungen in Verlassenschaftsfällen. Hätte nun die
Finanzbehörde den Einkommensteuerbescheid an die Verlassenschaft gerichtet,
ginge er ins Leere. Denn mit dem Tode der Erblasserin (Ruth M.M.) ist deren
Vermögen "von selbst" auf die Erben übergegangen und
mußte die Finanzbehörde erst die Erben als Gesamtrechtsnachfolger
eruieren.
Wenn die Bw. ausführen, die Bemessung der Abgaben und
deren Einbringung bestünden aus zwei verschiedenen Rechtsakten mit
getrennten rechtlichen Konsequenzen, schließt sich der Senat dieser
Meinung an. Das Recht eine Abgabe festzusetzen, geregelt in
§ 207 BAO und das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und
zwangsweise einzubringen, geregelt in § 238 BAO, finden ohne
Zweifel in zwei voneinander getrennten Rechtsinstituten ihren Niederschlag. In
wie weit das von den Bw. zitierte Erkenntnis vom 18. November 1982,
Zl. 82/16/0079 mit beiden oben erwähnten Verjährungsfristen in
Zusammenhang stehen soll, ist jedoch für den Senat nicht nachvollziehbar.
Ging es doch in diesem Erkenntnis ausschließlich um die
Bemessungsverjährung und die von der Abgabenbehörde unternommenen
Maßnahmen zur Feststellung eines bestimmten Steueranspruches.
Soweit die Bw. ausführen, die von der
Finanzbehörde zitierte Literaturmeinung und die dort zitierten
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse beträfen Maßnahmen zur Bemessung
der Abgaben und nicht Maßnahmen - wie im vorliegenden Fall -
zur Erforschung der Steuersubjekte, mag diese Ansicht zutreffen, doch
übersehen diese, dass in der Bestimmung betreffend
verjährungsunterbrechende Handlungen
(§ 209 Abs. 1 BAO) zwei verschiedene Arten von
Amtshandlungen geregelt sind. Nämlich jene, die zur Geltendmachung des
Abgabenanspruches oder jene, die zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der
Abgabenbehörde unternommen wurden. Mit den wiederholten, auf
§ 158 BAO gestützten Anfragen an das Bezirksgericht
Döbling, nach dem Stand bzw. dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung,
hat das Finanzamt nach außen erkennbare Maßnahmen zur Feststellung
des Abgabepflichtigen gesetzt und wurde damit die Bemessungsverjährung
- letztmalig am 9. Februar 1998 -
unterbrochen.
Die Bw. bringen weiters vor, dass die seitens der
Finanzbehörde an das Bezirksgericht Döbling gestellten Anfragen
Maßnahmen seien, die die Einbringung der für die Verlassenschaft zu
veranlagenden Abgaben beträfen. Diesem Vorbringen wird entgegengehalten,
dass unter Einbringungsmaßnahmen jene Maßnahmen zu verstehen sind,
die der zwangsweisen Einbringung fälliger Abgaben dienen. Bevor
nämlich eine Abgabe fällig wird, hat die Abgabenbehörde die
Abgabenhöhe und den Bescheidadressaten festzustellen. Dies um so mehr, wenn
das betreffende Abgabenverfahren einen Konnex mit anderen Rechtsordnungen
aufweist.
Wenn die Bw. die Vorgangsweise des Finanzamtes in Bezug auf
die ab 18. Oktober 1995 durchgeführten Zustellungen an die
Verlassenschaft nach Ruth M.M. für unverständlich befinden, ist diese
Vorgangsweise aus verfahrensökonomischen Gründen erklärbar. Denn
mit Bekanntwerden eines Todesfalles eines Steuerpflichtigen werden vorerst
sämtliche Zustellungen an die Verlassenschaft gerichtet. Im vorliegenden
Berufungsfall hat die Finanzbehörde jedoch erst Ermittlungen zur
Feststellung der Abgabepflichtigen durchführen müssen, damit eine
rechtswirksame Einkommensteuervorschreibung ergehen konnte.
Soweit die Bw. zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht, die
Finanzbehörde hätte die strittigen Einkommensteuerbescheide an die
Verlassenschaft richten müssen, weil noch keine Einantwortung
durchgeführt worden sei und weil über das von der verstorbenen Ruth
M.M. bis zu ihrem Ableben erzielte Einkommen abzusprechen gewesen wäre, das
Erkenntnis der Verwaltungsgerichthofs vom 13. März 1997,
Zahl 96/15/0102 zitieren, wird bemerkt, dass der in diesem Verfahren in
Beschwerde gezogene Einkommensteuerbescheid deshalb aufgehoben wurde, weil er
zwar an die Verlassenschaft gerichtet war, jedoch über Sachverhalte
abgesprochen hatte, die in Zeiträumen nach dem Todestag des Erblassers
verwirklicht wurden. Insoweit ist also dieses Erkenntnis auf den vorliegenden
Berufungsfall nicht anwendbar.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
1. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0126-W/04
- Stammnummer
- 9179
- Gültig
- 01.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF