Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3539-W/02
Durch ein Legat wurde die restliche Rückzahlung einer Darlehensforderung erlassen - Höhe der Darlehensforderung im Todeszeitpunkt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3539-W/02vom 23.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AK sen., xxx, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
15. März 2001 betreffend Erbschaftssteuer zu ERfNrxxx
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 27. Dezember 1999 verstarb
Frau GT, die Schwester des nunmehrigen Berufungswerbers, Herrn AK sen. (geboren
1944, kurz Bw.). Der Bw. war auf Grund des Gesetzes zu 1/4 nach seiner Schwester
erbberechtigt.
Am 5. März 1998 war beim
Notar Dr. S ein Kodizill errichtet worden, in dem Frau GT für den Fall
ihres Ablebens folgendes anordnete:
"Auf
dem Liegenschaftsbesitz des Herrn AK,
geb. 1964, sind zu meinen Gunsten zwei
Pfandrechte in der Höhe von S 300.000,00 und S 500.000,00 eingetragen.
Diese Pfandrechte dienen zur Sicherstellung eines Darlehens das ich meinem
Bruder gewährt habe.
Sollte
bei meinem Ableben dieses Darlehen nicht zur Gänze zurückgezahlt sein,
ordne ich hiemit an, daß mein Bruder
AK keine Zahlungen an meine Erben zu
leisten hat, vielmehr gilt die Restsumme des Darlehens als
erlassen."
Im Zuge der
Verlassenschaftsabhandlung erklärte der Bw. am 7. Juni 2000 gegenüber
dem Gerichtskommissär Notar Dr. H ausdrücklich, dieses
Vermächtnis anzunehmen. Außerdem gab der Bw. am 7. Juni 2000 zu einem
Viertel des Nachlasses eine bedingte Erbserklärung ab.
Im vorläufigen Inventar
ist unter Punkt 7. Folgendes ausgeführt:
"offene
Darlehensforderung gegen den erbl. Bruder
AK, laut
dessen
Auskunft
............................................................................................S
800.000,00".
Mit Bescheid vom 15. März
2001 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
gegenüber dem Bw. für den Erwerb von Todes wegen nach Frau GT
Erbschaftsteuer in Höhe von S 89.120,00 (entspricht € 6.476,60) fest.
Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Höhe von S 742.670,00 (entspricht
€ 53.971,93) waren vom Wert der sonstigen Forderung in Höhe von S
800.000,00 diverse Kosten, die der Bw. in seiner Eigenschaft als Erbe zu tragen
hatte (die durch Erbanfall erworbenen Vermögensgegenstände waren nach
§ 15 Abs. 1 Z. 1 lit. b bzw. § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG von der
Erbschaftsteuer befreit) und der Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG abgezogen worden. Da die erste Bescheidausfertigung den Bw. nicht
erreicht hatte, wurde der Bescheid dem Bw. erst im März 2002
(Bescheidausfertigung vom 14. März 2002) wirksam zugestellt.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wandte der Bw. ein, dass die ihm angelastete sonstige Forderung in
Höhe von S 800.000,00 nicht gerechtfertigt sei. Auch im Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz machte der Bw. keine
Angaben, weshalb der ursprünglich genannte Betrag von S 800.000,00 nicht
richtig sei, sondern ersuchte bloß um eine persönliche Vorsprache, da
er nun sämtliche Unterlagen seit der ursprünglichen Hofübergabe
gesichtet und erhalten habe.
Mit Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenates vom 7. Juli 2004 wurde der Bw. gebeten folgende
Fragen zu beantworten:
1)
Wann erfolgte die Zuzählung des Darlehens und im Rahmen welcher
Vereinbarung (zb Darlehensvertrag, Übergabsvertrag
etc)?
1)
Welche Absprachen haben Sie mit Ihrer Schwester über die Rückzahlungen
getroffen (Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlungen)?
2)
Wann und mit welchen Beträgen und in welcher Form (bar oder durch
Überweisung) sind tatsächlich Rückzahlungen
erfolgt?
Außerdem wurde der Bw.
aufgefordert die vorhandenen Unterlagen über die getroffenen Vereinbarungen
(zb Darlehensvertrag) als auch etwaiger Zahlungsbelege (zB
Überweisungsbelege, Kassabestätigungen) in Kopie
vorzulegen.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes teilte der Bw. mit Schreiben vom 19. August 2004 mit, dass ihm die
Landwirtschaft schon im Jahre 1975 mit S 300.000,00 Schulden von seiner
verstorbenen Schwester Frau GT übergeben worden sei. Um der Schwester die
S 800.000,00 zurückzahlen zu können, sei ein Hypothekarkredit bei
der X-Bank aufgenommen worden. Für diesen habe Frau GT gebürgt. Der
Kredit sei vollkommen vom Bw. ausbezahlt worden. Dazu wurden Kopien eines
Servituts- und Pfandbestellungsvertrages vom 30. April 1975 (abgeschlossen
zwischen AK, geb. 1893 und Frau GT), einer Darlehens- und
Pfandbestellungsurkunde vom 3. März 1984 (abgeschlossen zwischen AK, geb.
1964 und Frau GT) sowie zweier unterschriebener und entwerteter Wechsel
vorgelegt.
Mit nochmaligen Vorhalt vom 15.
Oktober 2004 wies der unabhängige Finanzsenat den Bw. darauf hin, dass auf
den Kopien der Wechsel jeweils ein Teil der ersten Seite eines
Bürgschaftsvertrages zu sehen sei und sich daraus ergebe, dass der
besicherte Kreditvertrag bereits vom 9. Juli 1984 stamme. Die Angabe, wonach die
Rückzahlung bereits durch diesen Hypothekarkredit (aus dem Jahr 1984)
erfolgt sein soll, stehe im deutlichen Widerspruch zur erst im Jahr 1998 von
Frau GT (und somit nur rund 1 1/2 Jahre vor ihrem Tod) errichteten letztwilligen
Verfügung. Aus der letztwilligen Verfügung vom 5. März 1998
ergebe sich deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch keine
vollständige Rückzahlung der Darlehen in Höhe von insgesamt
S 800.000,00 erfolgt sei. Außerdem wurde dem Bw. vorgehalten, dass
trotz ausdrücklicher Aufforderung im Vorhalt vom 7. Juli 2004 bisher weder
Belege über die Rückzahlung der Darlehen an die Schwester vorgelegt
worden seien, noch konkretisiert worden sei, wann und in welcher Form (bar oder
durch Überweisung) die Rückzahlungen erfolgt sein sollen und dass vom
Bw. bisher auch nicht erläutert worden sei, weshalb das Vermächtnis
angenommen wurde, das - würde man seinen nunmehrigen Angaben folgen
- wegen der bereits erfolgten Rückzahlung der Darlehen inhaltsleer
gewesen wäre und weshalb er im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens die
Niederschrift vom 7. Juni 2000, in der festgehalten
wurde: "offene Darlehensforderung gegen
den erbl. Bruder AK, laut
dessen
Auskunft
............................................................................................S
800.000,00" unterzeichnet habe.
Dem Bw. wurde in diesem Vorhalt auch dargelegt, von welchem
Sachverhalt der unabhängige Finanzsenat ausgehe und weshalb beabsichtigt
werde, die Berufung als unbegründet abzuweisen. Für den Fall der
Abgabe einer Stellungnahme wurde dem Bw. die Vorlage des Kreditvertrages vom 9.
Juli 1984 über S 800.000,00 mit der X-Bank sowie der dazugehörigen
Bürgschaftsverträge und des Übergabsvertrages vom 26. Februar
1984 mit AK jun. und von Belegen betreffend die Rückzahlung der Darlehen
aufgetragen.
Nach telefonischer
Terminvereinbarung gab der Bw. am 23. November 2004 noch folgende Stellungnahme
zum Vorhalt vom 15. Oktober 2004 vor der Referentin zu Protokoll:
"Der
Kreditvertrag mit der X-Bank vom 9.
Juli 1984 diente zur Rückzahlung der Darlehen über S 300.000,00 und S
500.000,00 an meine Schwester. Die Auszahlung des Betrages von S 800.000,00
erfolgte direkt von der Bank an meine Schwester. Ich werde versuchen, noch
entsprechende Belege von der Bank zu erhalten. Das Legat wurde von meiner
Schwester vermutlich deshalb verfügt, weil sie einerseits wusste, dass die
Darlehen noch pfandrechtlich sichergestellt sind und weil sie wusste, dass der
Bankkredit noch nicht vollständig zurückbezahlt war. Die Annahme des
Legates beim Notar erfolgte deshalb, weil damals der Bankkredit noch nicht
ausbezahlt war. Mittlerweile ist der Bankkredit ausbezahlt. Ich werde noch
Belege von der Bank übermitteln, dass die Rückzahlungen des
Bankkredites durch mich erfolgten."
Vorgelegt wurde vom Bw. eine
Kopie des Übergabsvertrages (abgeschlossen zwischen dem Bw. und seinem
Sohn) und dazu erklärt, dass im Innenverhältnis vereinbart gewesen
sei, dass die Rückzahlung der Darlehen über S 300.000,00 und
über S 500.000,00 nicht durch den Sohn des Bw., sondern durch den Bw.
erfolgen. Für die Vorlage der Unterlagen der Bank wurde mit dem Bw. der 15.
Dezember 2004 vereinbart.
Dieser Termin wurde telefonisch
auf Ende des Jahres 2004 erstreckt. Bis dato wurden dem unabhängiger
Finanzsenat weder die angekündigten Unterlagen der Bank vorgelegt, noch
wurde bekannt gegeben, dass der Vorlage irgendwelche Hindernisse
entgegenstehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens
wurde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu
Grunde gelegt:
Mit Pfandbestellungsvertrag vom
30. April 1975 verpfändete der Vater des nunmehrigen Berufungswerbers die
Liegenschaft EZx zur Sicherstellung eines Darlehens in Höhe von S
300.000,00, das die Schwester des Bw., Frau GT - die nunmehrige
Erblasserin - bereits Jahre zuvor dem Vater für Investitionen auf dieser
Liegenschaft gewährt hatte. Für dieses Darlehen war keine Verzinsung,
aber eine Wertsicherung mit Rechtswirksamkeit zum 1. Jänner 1975 vereinbart
worden.
In der Folge übernahm der
Bw. von seinem Vater den landwirtschaftlichen Betrieb - zu dem ua. die
Liegenschaft EZx gehörte - samt der Belastung mit dem Pfandrecht in
Höhe von S 300.000,00 zugunsten seiner Schwester.
Mit Übergabsvertrag vom
26. Februar 1984 gab der Bw. den landwirtschaftlichen Betrieb weiter an seinen
Sohn, Herrn AK jun. (geb. 1964). Im Übergabsvertrag bedingte sich der
Übergeber ua. unter Punkt II. e) Folgendes aus:
"Die
Übernahme der vorhandenen Betriebsverbindlichkeiten, und zwar bis zum Wert
des gegenständlichen landwirtschaftlichen Betriebes. In diesem Zusammenhang
wird festgehalten, daß unter Berücksichtung des tatsächlichen
Wertes des gegenständlichen Betriebes durch die Übernahme der
pfandrechtlich sichergestellten Forderungen der Frau GT
und der Sparkasse
J die eben genannte Haftungsgrenze
erricht ist."
Am 3. März 1984
errichteten der Sohn des Bw., Herr AK jun. (geb. 1964) und Frau GT eine
Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde, in der Herr AK jun. bestätigte, ein
Darlehen in Höhe von S 500.000,00 erhalten zu haben. Auch für dieses
Darlehen wurde keine Verzinsung vereinbart. Zur Sicherstellung dieses Darlehens
verpfändete der Sohn des Bw. die nunmehr diesem gehörenden
Liegenschaften EZx und EZy.
Im Innenverhältnis gab es
jedoch Abmachungen zwischen dem Bw. und Frau GT, dass die Rückzahlung der
Darlehen in Höhe von S 300.000,00 und in Höhe von S 500.000,00 nicht
durch den Liegenschaftseigentümer Herrn AK jun., sondern durch den Bw.
erfolgen sollte.
Am 9. Juli 1984 nahm Herr AK
jun. bei der X-Bank einen Kredit in Höhe von S 800.000,00 auf, für den
Frau GT und der Bw. jeweils eine Wechselbürgschaft übernahmen.
Wofür dieser Kredit verwendet wurde und wann und durch wen die
Rückzahlungen dieses Kredites erfolgten, kann nicht festgestellt werden.
Die Kreditvaluta wurde jedenfalls nicht zur vollständigen Rückzahlung
der Darlehen an Frau GT verwendet.
Mit Aufhebungs- und
Schenkungsvertrag vom 9. Jänner 1998 wurde der Übergabsvertrag vom 26.
Februar 1984 hinsichtlich des Grundstückes Nr.xxx der EZx
rückgängig gemacht, sodass das genannte Grundstück an den Bw.
zurückfiel. Gleichzeitig schenkte der Bw. dieses Grundstück seiner
Ehegattin Frau IK. In diesem Vertrag wurde ausdrücklich eine lastenfrei
Übertragung des Eigentums vorgesehen, sodass die Pfandrechte zugunsten von
Frau GT in Höhe von insgesamt S 800.000,00 weiterhin auf der Herrn AK
jun. gehörigen Liegenschaft EZx einverleibt blieben.
Am 5. März 1998 wurde beim
Notar Dr. S ein Kodizill errichtet, in dem Frau GT für den Fall ihres
Ablebens folgendes anordnete:
"Auf
dem Liegenschaftsbesitz des Herrn AK,
geb.
1964, sind zu meinen Gunsten zwei
Pfandrechte in der Höhe von S 300.000,00 und S 500.000,00 eingetragen.
Diese Pfandrechte dienen zur Sicherstellung eines Darlehens das ich meinem
Bruder gewährt habe.
Sollte
bei meinem Ableben dieses Darlehen nicht zur Gänze zurückgezahlt sein,
ordne ich hiemit an, daß mein Bruder AK
keine Zahlungen an meine Erben zu leisten hat,
vielmehr gilt die Restsumme des Darlehens als erlassen."
Am 27. Dezember 1999 verstarb
Frau GT. Im Zeitpunkt ihres Ablebens waren die zu ihren Gunsten bestehenden
Pfandrechte in Höhe von S 300.000,00 und in Höhe von S 500.000,00
auf den dem Herrn AK jun. gehörenden Liegenschaft EZx und EZy im Grundbuch
eingetragen. Im Innenverhältnis schuldete der Bw. Frau GT die
Rückzahlung eines Betrages von insgesamt S 800.000,00.
Am 7. Juni 2000 nahm der Bw.
das von Frau GT zu seinen Gunsten verfügte Vermächtnis an. Dadurch
wurde er von Schulden in Höhe von S 800.000,00 befreit.
Zu den Feststellungen, wer im
Innenverhältnis Schuldner der Darlehensbeträge war, gelangte der
unabhängige Finanzsenat einerseits durch den Inhalt der letztwilligen
Anordnung von Frau GT, wonach die Darlehen dem Bruder gewährt wurden und
wonach der Bruder AK keine Zahlungen an die Erben zu leisten habe und anderseits
durch den Inhalt der Niederschrift bei Notar Dr. H am 7. Juni 2000, in der
ebenfalls von einer offenen Darlehensforderung gegen den erbl. Bruder AK die
Rede ist. Außerdem erklärte der Bw. anlässlich seiner Vorsprache
am 23. November 2004 noch ausdrücklich, dass im Innenverhältnis
vereinbart war, dass die Rückzahlung des Darlehens über S 300.000,00,
ebenso wie jenes über S 500.000,00 nicht durch den Sohn, sondern durch ihn
erfolgt sei. Auch wenn strittig ist, ob tatsächlich
Darlehensrückzahlungen an Frau GT erfolgt sind, so besteht jedenfalls
Übereinstimmung mit dem Inhalt des Vermächtnisses, wonach der Bw. und
nicht sein Sohn zur Rückzahlung des Betrages von insgesamt
S 800.000,00 gegenüber Frau GT verpflichtet war. Der Bw. hat sein
Vorbringen, dass der Kreditvertrag mit der X-Bank vom 9. Juli 1984 zur
Rückzahlung der Darlehen über S 300.000,00 und S 500.000,00 an die
Schwester gedient habe und dass der Betrag von S 800.000,00 direkt von der Bank
an die Schwester überwiesen worden sei, durch keinerlei objektivierbaren
Beweismittel belegt. Trotz mehrmaliger Aufforderung wurden weder eine Kopie des
Kreditvertrages mit der X-Bank (aus dem ein Verwendungszweck ersichtlich sein
könnte), noch Zahlungs- oder Überweisungsbelege über die
behaupteten Rückzahlungen vorgelegt. Die behauptete Rückzahlung
bereits im Jahr 1984 durch den Bankkredit erscheint ua. deshalb
unglaubwürdig, weil der Darlehensvertrag über S 500.000,00 mit
Frau GT ebenfalls im Jahr 1984 abgeschlossen wurde. Außerdem erfolgte nach
pfandrechtlicher Sicherstellung des Bankkredites keine Löschung der beiden
zu Gunsten von Frau GT verbücherten Pfandrechte. Im Todeszeitpunkt von Frau
GT waren die Liegenschaften des Sohnes des Bw. nach wie vor mit allen drei
Pfandrechten belastet. Die Angabe des Bw., wonach die Rückzahlung bereits
im Jahr 1984 erfolgt sein soll, steht auch im deutlichen Widerspruch zur erst im
Jahr 1998 von Frau GT (und somit nur rund 1 1/2 Jahre vor ihrem Tod) errichteten
letztwilligen Verfügung. Aus der letztwilligen Verfügung vom 5.
März 1998 ergibt sich deutlich, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine
vollständige Rückzahlung der Darlehen in Höhe von insgesamt
S 800.000,00 erfolgt war. Die Vermutung des Bw., die letztwillige
Verfügung von Frau GT sei deshalb erfolgt, weil sie wusste, dass die
Darlehen noch pfandrechtlich sichergestellt waren und weil sie wusste, dass der
Bankkredit noch nicht vollständig zurückbezahlt war, war ebenso wenig
nachvollziehbar wie die Argumentation des Bw., die Annahme des Legates beim
Notar sei deshalb erfolgte, weil damals der Bankkredit noch nicht ausbezahlt
gewesen sei. Auch wenn der Bw. in wirtschaftlichen Dingen nicht routiniert ist,
so widerspricht es den Lebenserfahrungen, dass jemand nicht zwischen Schulden
gegenüber einer Bank und Schulden gegenüber einem nahen
Angehörigen unterscheidet und ihm nicht zumindest die
Größenordnung der Schulden gegenüber der Bank und gegenüber
dem Angehörigen bewußt ist. Wenn der tatsächliche und
ausschließliche Verwendungszweck des Bankkredites die vollständige
Rückzahlung der gesamten Darlehensbeträge an die Schwester gewesen
wäre, so hätte dem Bw. bewußt sein müssen, dass
überhaupt keine Schulden mehr gegenüber der Schwester bestehen. Es ist
daher nicht nachvollziehbar, dass die Annahme des Legates und die Auskunft an
den Gerichtskommisär bei Errichtung des Inventars über die Höhe
der offenen Darlehensforderung (siehe die Niederschirft vom 7. Juni 2000)
deshalb erfolge, weil gegenüber der Bank noch keine vollständige
Rückzahlung erfolgt ist. Der unabhängige Finanzsenat gelangte daher
aus all diesen Erwägungen zur Überzeugung, dass im Zeitpunkt des Todes
von Frau GT noch der gesamte Betrag in Höhe von S 800.000,00 unberichtigt
aushaftete und dass der Bw. durch die Annahme des Vermächtnisses von
Schulden in Höhe von S 800.000,00 befreit wurde.
Daraus ergibt sich rechtlich
Folgendes:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 Z. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen ua. der Erwerb durch
Vermächtnis.
Gemäß
§ 20 Abs.
1 ErbStG gilt als Erwerb der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber. Unter
Vermögensanfall ist die gesamte durch den maßgeblichen Erwerb
eingetreten Bereicherung zu verstehen (vgl ua. VwGH 9.9.1993, 92/16/0190). Durch
die Annahme des Vermächtnisses wurde der Bw. von Schulden in Höhe von
S 800.000,00 befreit und ist dadurch in seinem Vermögen eine Bereicherung
um eben diesen Betrag eingetreten.
Es war daher die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3539-W/02
- Stammnummer
- 14272
- Gültig
- 23.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF