…in Bezug auf die bereits bei der Rechtsmittelbehörde anhängig gewesenen Fakten das erwähnte Verböserungsverbot zu beachten. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich nun derjenige einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, der - sei es als abgabe- bzw. abfuhrpflichtiger Einzelunternehmer oder als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen einer…
…diese vorzunehmenden Berichtigungen dem Beschuldigten bekannt gewesen sind. Ebenso ist nicht mit der für einen finanzstrafrechtlichen Schuldspruch erforderlichen Bestimmtheit feststellbar, dass K die ihm von seinem steuerlichen Vertreter bekannt gegebenen Beträge allenfalls eigenmächtig verändert (vermindert) hätte. Hinsichtlich dieser Fakten ist somit ein vorsätzliches Handeln des…
…Monat zu verhängen gewesen. Gemäß § 161 Abs. 3, 1. Satz FinStrG ist eine Änderung des Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Aufgrund dieses zwingend zu beachtenden Verböserungsverbotes ist die erstinstanzliche Geldstrafe abzumildern, weil andernfalls trotz Verringerung der diesbezüglichen Bemessungsgrundlage…
…wäre das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass Pkt. 2. des Erkenntnisses [des Schuldspruches] ersatzlos zu entfallen habe [erkennbar: dass hinsichtlich der unter Pkt. 2. des Schuldspruches angeführten Fakten das anhängige Finanzstrafverfahren einzustellen sei] und bezüglich Pkt. 1. auszusprechen sei, dass es jeweils beim Versuch geblieben…
…97, S. 7 f). Darüber hinaus war M ein beinharter Kaufmann, der nicht nur vom Sparsamkeitsgedanken durchdrungen, sondern bei seiner Tätigkeit für die Fa. S geradezu geizig gewesen ist (Feststellungen des Landesgerichtes Feldkirch im Urteil vom 29. März 2001 zu GZ. 23 Vr 1473/97…
…das Verböserungsverbot im Sinne des § 163 Abs.3 FinStrG zu beachten ist: Für einzelne Voranmeldungszeiträume, welche bereits Verfahrensgegenstand gewesen sind, dürfen IN daher keine höheren Verkürzungsbeträge, als vormals durch den Spruchsenat vorgeworfen, angelastet werden. Hinsichtlich einer neuerlichen Strafbemessung bei IN unter Einschluss neuer Fakten gelangte…
…gewesen ist. Je nachdem, ob dieser Umstand nachzuweisen ist oder nicht, wird die subjektive Tatseite hinsichtlich der objektiv erfolgten Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für August bis Oktober 2002 beweisbar sein. Mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten ist im vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz fortzusetzenden Verfahren ein Verböserungsverbot…
…wovon die bereits verhängten € 8.000,00 der Erststrafe in Abzug zu bringen wären, sich sohin eine Zusatzstrafe von € 16.000,00 ergäbe. Die vom Spruchsenat verhängte Zusatzgeldstrafe hat aber lediglich € 8.000,00 betragen. In Anbetracht des zu beachtenden Verböserungsverbotes nach…
…eine Zahllast von ATS 1.654,00 auf. Die UVA für Mai 1995 weist eine Zahllast von ATS 11.624,00 auf. Die UVA für Juni 1995 weist eine Zahllast von ATS 20.534,00 auf. Hinsichtlich Juli 1995 hatte bereits der Berufungswerber am 20…
…dass - wie bereits ausgeführt - in Anbetracht der nicht erfolgten Berufung durch den Amtsbeauftragten für den Berufungssenat das Verböserungsverbot gemäß § 161 Abs.3 FinStrG zu beachten ist. Demzufolge kommt hinsichtlich einzelner Verfehlungen des Beschuldigten (siehe die Sachverhaltsbeschreibung bei einzelnen der obgenannten Fakten) auch seine Bestrafung wegen…
…gekommen ("1.2. Unrichtige und mangelhafte Tatsachenfeststellung ") Wie bereits zu 1.1 erwähnt, habe die Erstbeschuldigte, obwohl sie nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten worden sei, vom Vorsitzenden nicht die erforderliche Belehrung und Anleitung erhalten. Sie sei daher auch nicht in der Lage gewesen, die für…
…anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens haben die Finanzstrafbehörden nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite den Nachweis zu führen; bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des…
…unter Berücksichtigung der Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens haben die Finanzstrafbehörden nicht nur hinsichtlich der objektiven…
…unter Berücksichtigung der Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens haben die Finanzstrafbehörden nicht nur hinsichtlich der objektiven…
…Erwägungen wäre ansich auch eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen. Wegen des zu beachtenden Verböserungsverbotes ist aber auch zu bedenken, dass sich durch die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der übrigen Fakten im gegenständlichen Berufungsverfahren der ursprüngliche Strafrahmen, welcher der Erstsenat zur Verfügung gestanden hat…
…unter Berücksichtigung der Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens haben die Finanzstrafbehörden nicht nur hinsichtlich der objektiven…
…unter Berücksichtigung der Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens haben die Finanzstrafbehörden nicht nur hinsichtlich der objektiven…
…steuerlicher Konsequenz bereits im Jahre 2000 (offenbar durch den Steuerberater in der Umsatzsteuerjahreserklärung) erfolgt (!) waren und die Forderung an D durch den Prüfer mit steuerlicher Konsequenz für 2002 vorgenommen wurde. Lediglich betreffend die Forderung an die C war die tatsächliche Uneinbringlichkeit noch nicht erwiesen gewesen …
…immer nur für bestimmte Taten erfolgen kann, somit eine pauschale Mitbestrafung zukünftiger Taten im Strafrecht nicht möglich sein kann. Den Berufungseinwendungen, dass keine Faktenhäufung vorliege, sondern eine fortgesetzte Handlung und der Beschuldigte in diesem Zusammenhang bereits einmal bestraft worden sei, was entsprechend zu berücksichtigen gewesen…
…die Veranlagungsjahre 2003 bis 2007 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 68.931,81 zu bewirken versucht zu haben und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG (hinsichtlich der Einkommensteuern nur in Versuchsform) begangen zu haben, weshalb über sie gemäß § 33 Abs…