Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0010-L/07
Matratzenreinigungsgerätehändler, bei Rückkäufen fahrlässig Gutschriften mit Mehrwertsteuerausweis erstellend ohne Bedachtnahme auf die Rechtsqualität seiner Geschäftspartner in Form von Nicht- oder Kleinunternehmern; fahrlässige Abgabenverkürzung;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0010-L/07vom 15.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 8 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Hannes Prosen
sowie die Laienbeisitzer Dipl.-Tzt. VR Dr. Günther Litschauer und Franz
Danninger als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen H,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ewald Wirleitner,wegen der Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.1 und 2 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 19.
Jänner 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt
Linz als Organ des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 14. September 2006, StrNr 51/2001/00000-001, nach
der am 15. Juli 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, des Amtsbeauftragten OR Dr. Dieter Baumgartner, sowie der
Schriftführerin Anna Benzmann durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die
erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten
hat:
I.1. H ist
schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Steyr als abgabepflichtiger
Unternehmer
I.1.a. in den
Jahren 1999 bis 2000 fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1996 bis
1998 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS
137.500,00 (1996: ATS 500,00 + 1997: ATS 93.157,00 + 1998: ATS 43.833,00)
bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen
und zumutbaren Sorgfalt zu Unrecht Vorsteuern aus Eingangsrechnungen und
umsatzsteuerrechtlichen Gutschriften im Zusammenhang mit Rückkäufen
von Matratzenreinigungsgeräten von Nicht- und Kleinunternehmern geltend
gemacht hat, weshalb die genannten bescheidmäßig festzusetzenden
Abgaben zu niedrig festgesetzt worden sind, sowie
I.1.b. 1998
vorsätzlich unter Verletzung der Pflicht zur Einreichung einer dem §
21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldung betreffend den Voranmeldungszeitraum
Jänner 1998 eine Verkürzung von Vorauszahlung an Umsatzsteuer in
Höhe von ATS 11.876,00 bewirkt, indem er im steuerlichen Rechenwerk
Umsätze in Höhe von ATS 71.256,00 verheimlicht und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten
und hiedurch die Finanzvergehen
der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach
§ 34 Abs.1 FinStrG [zu Faktum I.1.a.)] und
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG [zu Faktum I.1.b.)]
begangen,
weswegen über ihn
gemäß
§§ 33 Abs.5, 34 Abs.4 FinStrG iVm § 21 Abs.1 und
2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe
von
€
2.000,00
(in
Worten: Euro zweitausend)
und gemäß
§ 20
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe von
einer
Woche
verhängt werden.
Überdies werden H
gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG Verfahrenskosten in Höhe
von € 200,00 vorgeschrieben.
I.2. Das gegen H
überdies unter der StrNr. 051/2001/00000-001 beim Finanzamt Kirchdorf Perg
Steyr wegen des Verdachtes, er habe als Abgabepflichtiger im Amtsbereich des
Finanzamtes Steyr
I.2.a. eine
Hinterziehung an weiteren ATS 7.000,00 Umsatzsteuer betreffend das
Veranlagungsjahr 1996 gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG zu begehen
versucht, indem er weitere obgenannte Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht
habe,
I.2.b.
vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume
A. März, April, Juli, August, September, Oktober,
November und Dezember 1997 und
B. Jänner, April, Juni, Juli, August, September,
Oktober, November, Dezember 1999, März 2000
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt
ATS 278.403,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hierdurch Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG begangen,
anhängige
Finanzstrafverfahren wird betreffend Fakten Pkt. A. wegen eingetretener
absoluter Verjährung gemäß
§§ 82 Abs.3 lit.c, letzte
Alternative, in Verbindung mit §§ 136, 157 und betreffend Fakten Pkt.
B. im Zweifel gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Dem
Berufungssenat standen insbesondere der Finanzstrafakt des Finanzamtes Kirchdorf
Perg Steyr, StrNr. 051/2001/00000-001, der Veranlagungsakt des genannten
Finanzamtes betreffend den Beschuldigten, StNr. 000/0000, Band I bis III,
die Arbeitsbögen des Finanzamtes Steyr zur ABNr. UVA 000000/98 und
000000/00, eine Buchungsabfrage des Abgabenkontos vom 10. Mai 2008
bzw. 04. Juli 2008, sowie eine bezugnehmende Abfrage aus dem
Finanzstrafregister betreffend den Beschuldigten vom 14. Mai 2008 zur
Einsicht zur Verfügung.
Daraus ergibt sich u.a.
folgender finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt:
Der zwischenzeitlich laut
Strafregister u.a. bereits dreimal wegen schwerem gewerbsmäßigem
Betrug nach §§ 146 ff Strafgesetzbuch verurteilte Beschuldigte H
betrieb in den hier relevanten Jahren 1996 bis 2000 ein "Werbe- und
Vertriebsserviceunternehmen" in Form eines "Einmannbetriebes", in dem er der
interessierten Geschäftswelt Matratzenreinigungsgeräte verkaufte.
Dabei sprach er mittels Inserate Personen an, welche den Weg in die
Selbständigkeit beginnen wollten (sogenannte "Existenzgründer"), und
veräußerte diesen derartige Reinigungsgeräte für Matratzen
zum stattlichen Preis von ATS 70.000,00 bis ATS 80.000,00.
Vielen hoffnungsfrohen
Käufern blieb aber mit ihren nunmehr neu eröffneten
Matratzenreinigungsdiensten unter Verwendung der solcherart von H teuer
beschafften Betriebsapparaturen ein unternehmerischer Erfolg versagt, weshalb
sie bestrebt waren, angesichts der hohen Anschaffungskosten den Aufwand
möglichst gering zu halten. Sie willigten daher ein, dem Beschuldigten die
nunmehr gebrauchten Reinigungsgeräte gegen einen Abschlag bis zur
Hälfte des ursprünglichen Kaufpreises wieder zurück zu
verkaufen.
Beim Rückkauf schrieb H
den Großteil der Einkaufsrechnungen selbst und wies die Verkäufer an,
die Rechnungen zu fertigen und deren Bankverbindung einzusetzen. Den Kaufpreis
und die Umsatzsteuerbeträge setzte er selbst ein. In sämtlichen
Fällen wies der Beschuldigte eine 20%ige Umsatzsteuer aus, die er in
weiterer Folge als Vorsteuern in den bezughabenden Voranmeldungszeiträumen
geltend machte, ohne dabei in Bezug auf seine "Geschäftspartner" zwischen
Unternehmer und Nichtunternehmer bzw. steuerfreien Kleinunternehmern zu
unterscheiden. Die Rechnungen schrieb er selbst, weil er laut seinen Angaben von
diesen lediglich unbrauchbare "Papierfetzen" bekommen habe. In weiteren
Fällen war in relevanten Rückkaufdokumenten gar keine Umsatzsteuer
ausgewiesen (Anmerkung: offenbar weil H es verabsäumt hatte, entsprechende
solches ausweisende Rechnungen zu erstellen) (Feststellungen im
Betriebsprüfungsbericht vom 25. Oktober 2000, Zahl, 101057/00,
Tz. 17).
Im Zuge einer am 6. Juni 2000
begonnen Betriebsprüfung betreffend die Veranlagungsjahre 1995 bis 1998
versagte der Prüfer dem Beschuldigten daher den Abzug dieser Vorsteuern
wegen fehlender Qualifikation des Geschäftspartners in Höhe von ATS
7.500,00 (1996) + ATS 55.500,01 (1997) + ATS 43.833,34 (1998) und wegen
fehlendem Umsatzsteuerausweis in Höhe von ATS 37.666,67 (1997) + ATS
11.666,67 (1998) (obgenannter BP-Bericht, Tz.17, Finanzstrafakt Bl. 20 f),
weshalb in weiterer Folge das Finanzamt Steyr im Rahmen einer wieder
aufgenommenen Veranlagung die ursprünglich antragsgemäß am 9.
April 1999, am 15. März 1999 und am 6. März 2000 ergangenen
Umsatzsteuerbescheide diesbezüglich letztendlich zu Lasten des
Beschuldigten um ATS 500,00 (1996), ATS 93.167,00 (1997) und ATS 43.833,00
(1998) korrigierte (Veranlagungsakt des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr
betreffend den Beschuldigten, Band III, StNr. 051/000/0000, Veranlagung 1996 bis
1998).
Auch für die
Voranmeldungszeiträume Jänner, April, Juni, Juli, September, Oktober,
November, Dezember 1999, sowie März 2000 stellte der Prüfer vom
Beschuldigten infolge fehlender Qualifikation des Geschäftspartners zu
Unrecht geltend gemachte Vorsteuern in Höhe von ATS 37.666,64 + ATS
4.158,33 fest (genannter BP-Bericht vom 25. Oktober 2000, Tz.17, Finanzstrafakt
Bl. 20).
Bereits zuvor im April 1998
hatte eine UVA-Prüfung beim Beschuldigten betreffend die
Voranmeldungszeiträume März 1997 bis Jänner 1998 stattgefunden,
wobei trotz Dokumentation im Kassabuch nicht erklärte Umsätze in
Höhe von ATS 103.564,00 (03/97) + ATS 419.300,00 abzüglich bereits im
Vormonat erfasste Umsätze von ATS 215.089,73 (04/97) + ATS 62.000,00
(07/97) + ATS 131.600,00 (08/87) + ATS 282.025,00 (09/97) + ATS 139.000,00
(10/97) + ATS 68.270,00 (01/98), geltend gemachte Vorsteuern ohne Beleg in
Höhe von ATS 1.581,66 (03/97) + ATS 7.500,00 (04/97) + ATS 9.166,66 (07/97)
+ ATS 891,67 (08/97) + ATS 5.386,48 (09/97) + ATS 4.531,80 (10/97) + ATS
1.539,00 (11/97) + ATS 498,33 (01/98), sowie der Abzug von Vorsteuern aus
ausländischen Belegen in Höhe von ATS 4.839,13 (03/97) + ATS 22.926,13
(10/97) festzustellen war (siehe die Niederschrift vom 21. April 1998 zu ABNr.
UVA 202023/98; Finanzstrafakt Bl. 1 bis 13, sowie die detaillierte Aufstellung
der Fakten, Finanzstrafakt Bl. 68 f).
Die für den
Voranmeldungszeitraum Jänner 1998 erklärten 20 %igen Umsätzen in
Höhe von ATS 459.624,16 waren daher um ATS 71.256,00 zu erhöhen,
woraus ein Verkürzungsbetrag in Höhe von ATS 11.876,33 resultierte
(Finanzstrafakt Bl. 12).
Mit Erkenntnis vom
14. September 2006, hat der Spruchsenat II beim Finanzamt Linz als Organ
des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz
H in einem am 15. Dezember 2003 eingeleiteten Finanzstrafverfahren (der
Einleitungsbescheid wurde dem damals in Strafhaft befindlichen Beschuldigten am
14. Jänner 2004 zugestellt, Finanzstrafakt Bl. 53a) wegen zum teil
versuchter Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 1 und 2
lit.a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Abgabepflichtiger im
Amtsbereich des Finanzamtes Steyr (nunmehr: Kirchdorf Perg Steyr) in den Jahren
1997 bis 2000 vorsätzlich
a.) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 1996 bis 1998 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS 137.000,00 (1996:
ATS 500,00 + 1997: ATS 93.167,00 + 1998: ATS 43.833,00) bewirkt und
für 1996 hinsichtlich weiterer ATS 7.000,00 zu bewirken versucht hat, indem
er unberechtigterweise Vorsteuern ohne Vorliegen der materiellen Voraussetzungen
geltend gemacht habe, wodurch Umsatzsteuern in obgenannter Höhe
bescheidmäßig zu niedrig festgesetzt wurden (bzw. werden sollten),
sowie
b.) unter Verletzung der
Pflicht zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen
für die Monate März, April und Juli bis Dezember 1997, Jänner
1998 sowie Jänner, April und Juni bis Dezember 1999, sowie März 2000
eine Verkürzung (von Vorauszahlungen) an Umsatzsteuer in Höhe von
insgesamt ATS 278.403,00 (03 und 04/97: ATS 60.350,00 + 07-12/97 ATS 164.352,00
+ 01/98: ATS 11.876,00 + 01/99: ATS 3.333,00 + 06-12/99 ATS 34.334,00 + 03/2000:
ATS 4.158,00) bewirkt hat , indem er Umsätze nicht erklärt und, ohne
hiezu berechtigt zu sein, Vorsteuern geltend gemacht habe.
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von €
18.000,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei
Monaten ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal
mit € 363,00 bestimmt.
Als mildernd wurden die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend die mehreren Tatangriffe
und die absichtliche Begehungsweise gewertet.
Gegen dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 19. Jänner 2007,
wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Entgegen den Feststellungen im
Erkenntnis des Spruchsenates habe er zu Recht davon ausgehen können, dass
es sich bei den Unternehmern, welche ihm die Reinigungssysteme
zurückveräußert haben, um Unternehmer im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes gehandelt habe und diese den Rückverkauf im Rahmen
ihrer Betriebsaufgabe durchführen würden. Er habe daher davon ausgehen
dürfen, zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein.
Weiters wendet der Beschuldigte
Mangelhaftigkeit des Verfahrens ein, weil die Verkürzungsbeträge nicht
nachvollziehbar dargestellt würden und alle seinerzeitigen Vertragspartner
gehört werden müssten. Dies sei ein Gebot des
Unmittelbarkeitsgrundsatzes und würde deren Einvernahme ergeben, dass er zu
Recht darauf vertrauen durfte, dass diese beträchtliche Umsätze
getätigt hätten und dass von diesen eine entsprechende
Weiterverrechnung der Umsatzsteuer erfolgen würde.
Schließlich liege eine
unrichtige rechtliche Beurteilung vor, weil er lediglich aus Unbesonnenheit in
die ganze Sache hineingerutscht sei und der Strafrahmen aufgrund nicht
nachvollziehbarer Verkürzungsbeträge zusammengesetzt worden
sei.
Eine Berufung des
Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Zuge der mündlichen
Verhandlung vom 15. Juli 2008 wurde der strafrelevante Sachverhalt
ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119
Abs.1 BAO haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch
Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer (hier also H) spätestens
am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den
Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung auch des § 20 Abs.2 FinStrG selbst zu berechnen war. Die
Voranmeldung galt als Steuererklärung.
Der Unternehmer hatte eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten.
Wurde die nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am
Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 bzw. laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für
Finanzen, BGBl II 1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung.
Ab dem 1. Jänner 2003 galt Letzteres nur mehr für diejenigen
Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von €
100.000,00 nicht überstiegen hatte.
Gemäß
§ 20
Abs.2 UStG 1994 war bei der Berechnung der Zahllast oder Gutschrift für
einen Voranmeldungszeitraum von der sich nach Abs.1 ergebenden
Umsatzsteuerschuld die in diesen fallenden, nach § 12 leg.cit. abziehbaren
Vorsteuerbeträge abzusetzen.
Gemäß
§ 12
Abs.1 Z.1 UStG 1994 wiederum kann der Unternehmer diejenige Steuer als Vorsteuer
abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung
berechtigt (siehe § 11) an ihn
gesondert ausgewiesen ist u.a. für Lieferungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind.
Gemäß
§ 11
Abs.1 UStG 1994 wiederum sind nur Unternehmer bzw. Unternehmer, die
steuerpflichtige Umsätze tätigen, berechtigt, die
(tatsächlich anfallenden)
Vorsteuern in den Rechnungen auszuweisen - nicht also Nichtunternehmer bzw.
Kleinunternehmer mit echt steuerfreien Umsätzen.
Gemäß
§ 21
Abs.4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des
Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß
§ 134
Abs.1 BAO bis Ende März bzw. bis Ende April und im Falle der elektronischen
Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab dem 20. Dezember 2003)
entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung
schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt, indem er
beispielsweise bei der Berechnung entsprechende steuerpflichtige Umsätze
außer Ansatz lässt oder ihm tatsächlich nicht zustehende
Vorsteuern in Abzug bringt.
Dabei war gemäß
§ 33 Abs.3 FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu
berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren (lit.b) bzw. die nicht
bescheidmäßig festzusetzenden Gutschriften zu Unrecht oder zu hoch
geltend gemacht worden waren (lit.d).
Hingegen macht sich derjenige -
anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die
Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise in gleicher
Weise wie bei den Voranmeldungszeiträumen umsatzsteuerpflichtigen
Erlöse in der Jahressteuererklärung verheimlicht oder zu hohe
Vorsteuern geltend macht, sodass die bescheidmäßig festzusetzende
Jahresumsatzsteuer bei erklärungsgemäßer Veranlagung durch die
Abgabenbehörde gemäß
§ 33 Abs.3 lit.a 1. Alternative
FinStrG zu niedrig festgesetzt wird.
Lediglich eine fahrlässige
Abgabenverkürzung hat gemäß
§ 34 Abs.1 FinStrG derjenige zu
verantworten, der die in § 33 Abs.1 leg.cit. bezeichnete Tat
fahrlässig begeht.
Fahrlässig handelt
gemäß
§ 8 Abs.2 FinStrG derjenige, der die Sorgfalt außer
Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen
geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm
zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt
verwirklichen könne, de einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Fahrlässig handelt aber auch, wer es für möglich hält, dass
er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen
will.
Bedingt vorsätzlich
handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG bereits derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es
genügt, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, bei dem das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu
sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer vorsätzlich unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken
versucht, wobei gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht
ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem
er beispielsweise eine falsche Steuererklärung beim Finanzamt einreicht in
der Hoffnung, die Abgabe antragsgemäß zu niedrig festgesetzt
werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §
33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.
Eine allenfalls lediglich
versuchte Hinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG betreffend die
anlässlich der UVA-Prüfung vom 21. April 1998 festgestellten
strafrelevanten Sachverhalte kommt im gegenständlichen Fall nicht in
Betracht, weil diese ja jeweils vor Einreichung der - diesbezüglich im
Übrigen dann ja offenbar insoweit korrekten -
Umsatzsteuerjahreserklärungen - wie dem Beschuldigten bekannt - durch den
Fiskus entdeckt waren, sohin also kein ausführungsnahes
diesbezügliches Tatgeschehen zu konstatieren ist.
Gleichartiges gilt auch - die
Frage der subjektiven Tatseite vorerst ausgeblendet - für die H zum Vorwurf
gemachten Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen für 1999 und 2000
(die Umsatzsteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 1999 und 2000
wurden laut Veranlagungsakt, Band III, erst am 25. Jänner 2001 und am 2.
Mai 2002 eingereicht - der Bericht der Betriebsprüferin ist datiert vom 25.
Oktober 2000).
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter
Berücksichtigung der Ergebnisses des Verfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten angenommen werden.
Für Zwecke eines
Finanzstrafverfahrens haben die Finanzstrafbehörden nicht nur hinsichtlich
der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite den Nachweis zu
führen; bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten
beachtlich.
Gemäß
§ 136
FinStrG ist in einem Erkenntnis die Einstellung des Strafverfahrens
auszusprechen, wenn einer der im § 82 Abs.3 lit. b bis e genannten
Gründe (beispielsweise ein Strafausschließungs- oder -aufhebung im
Sinne des § 82 Abs. 3 lit. c letzte Alternative FinStrG) vorliegt oder wenn
die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.
Gemäß
§ 31 Abs.1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch
Verjährung.
Die Verjährung (fünf
Jahre bei Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG) beginnt, sobald die mit
Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte
Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die
Verjährung erst mit dessen Eintritt zu laufen.
Sie beginnt aber nie
früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der
Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet (§ 31 Abs.1 leg.cit., letzter
Satz).
Da gemäß
§ 208
Abs.1 lit.a Bundesabgabenordnung (BAO) die abgabenrechtliche Verjährung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuern - wie hier relevant - mit Ablauf des Jahres
beginnt, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, hat für derartige
Selbstbemessungsabgaben des Jahres die Verjährungsfrist erst mit 1.
Jänner des Folgejahres zu laufen begonnen.
Dabei endet eine derartige
Verjährungsfrist im Falle, dass während dieser der Täter
neuerlich ein Finanzvergehen begeht, nicht, bevor nicht auch für die neue
Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (Abs.3).
Gemäß
§ 31
Abs.5 FinStrG endet bei finanzstrafbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen
die Strafbarkeit aber jedenfalls zehn Jahre ab Beginn der Verjährungsfrist
und - mit Wirksamkeit ab dem 5. Juni 2004 laut Steuerreformgesetz 2005, BGBl I
2004/57 - gegebenenfalls die Zeit der Anhängigkeit bei Verfassungs-
und/oder Verwaltungsgerichtshof nach § 31 Abs.4 lit.c FinStrG verstrichen
sind.
Somit ist die absolute
Verjährung hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Hinterziehungen
an Umsatzsteuervorauszahlungen für März, April, Juli, August,
September und Oktober 1997 am 31. Dezember 2007 und für November bzw.
Dezember 1997 am 15. Jänner 2008 bzw. am 15. Februar 2008 eingetreten,
außer es wäre ein fortgesetztes Delikt vorgelegen. Ein solches
wäre nach Rechtslage der letzten Teilhandlung zu beurteilen, sodass im
gegenständlichen Fall die teilweise Verjährung der Strafbarkeit auch
für diese Teilhandlungen nicht anzunehmen wäre.
Nach der sogenannten
subjektiv-objektiven Theorie besteht bei einem solchen "fortgesetzten Delikt"
zwischen den einzelnen Teilfakten einer Abgabenhinterziehung dann der geforderte
Fortsetzungszusammenhang, wenn die Tathandlungen auf einen einheitlichen, auf
einen Gesamterfolg der Tat in seinen wesentlichen Umrissen gerichteten Vorsatz
zurückzuführen sind und vermöge des nahen Zusammenhanges der
einzelnen Tathandlungen - begründet durch Zeit, Ort, Gegenstand und Art des
Angriffs - eine Einheit bilden, so dass alle Teilakte dogmatisch als eine
einzige Handlung zu beurteilen sind.
Ein derartiges "fortgesetztes
Delikt" liegt also vor, wenn eine Mehrheit von Handlungen, von denen jede den
Tatbestand desselben Deliktes begründet, in einem Fortsetzungszusammenhang
steht. Für die Beurteilung, ob ein Fortsetzungszusammenhang vorliege, ist
nicht allein die Gleichartigkeit der Verübung und der gleiche Zweck der
Handlungen maßgebend, es kommt auch darauf an, dass sich die einzelnen
Akte nur als Teilhandlungen eines Gesamtkonzepts darstellen. Entscheidend ist,
dass die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen, auf die
Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch gerichteten
Willensentschluss (Gesamtvorsatz) getragen werden (siehe für viele: VwGH
4.9.1992, 91/13/0021; VwGH 21.7.1995, 93/17/0130; VwGH 15.9.1995, 93/17/0299;
VwGH 25.6.1998, 96/15/0167;
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz I³, Rechtsprechung zu § 31 Abs.1, u.a.).
Ein derartiger Tatplan am
Beginn des verfahrensgegenständlichen Geschehnisablaufes, gerichtet auf
eine fortlaufende Erlösverheimlichung oder Geltendmachung von Vorsteuern in
Zusammenhang mit erhaltenen ausländischen Leistungen kann dem Beschuldigten
aber zumal aufgrund des eingetretenen Zeitablaufes und der sich daraus
ergebenden schwierigen Beweislage nicht mehr nachgewiesen werden. Eine derartige
Änderung des erstinstanzlich festgestellten strafrelevanten Sachverhaltes
zum Nachteil des Beschuldigten würde auch offenkundig gegen das mangels
einer Berufung des Amtsbeauftragten bestehende Verböserungsverbot im Sinne
des § 161 Abs.3 FinStrG verstoßen.
Das anhängige
Finanzstrafverfahren war daher hinsichtlich des Vorwurfes, H habe betreffend
März, April, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember 1997
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt
€ 224.702,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hierdurch Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, wegen eingetretener absoluter
Verjährung gemäß
§§ 82 Abs.3 lit.c, letzte
Alternative, in Verbindung mit §§ 136, 157 FinStrG
einzustellen.
Aus den dem
Berufungssenat beim Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Sachverhalt
ergibt sich weiters, dass der Nachweis, der Beschuldigte habe hinsichtlich der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen der Jahre 1999 und
2000 vorsätzlich Zahllasten gegenüber der Behörde verkürzt
angegeben und wissentlich nicht entrichtet, nicht geführt werden
kann:
Die Rechtfertigung des H, er
wäre davon ausgegangen, dass seine die Reinigungsgeräte ihm
zurückverkaufenden Geschäftspartner (ergänze: steuerpflichtige)
Unternehmer im Sinne des UStG gewesen wären, kann vom Berufungssenat nicht
mit der für ein Strafverfahren zwingend notwendigen Sicherheit und
Überzeugung widerlegt werden.
Eine lediglich fahrlässige
Vorgangsweise, welche zur Verkürzung der diesbezüglichen
Umsatzsteuervorauszahlungen geführt hat, erfüllt - siehe oben - keinen
finanzstrafrechtlichen Tatbestand.
Sohin war das Strafverfahren
hinsichtlich des Vorwurfes an H, er habe betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner, April, Juni, Juli, August, September,
Oktober, November, Dezember 1999 und März 2000 vorsätzlich unter
Verletzung seiner Verpflichtung zur Einreichung ordnungsgemäßer
Voranmeldungen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS
37.667,00 verkürzt, und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33
Abs.2 lit.a FinStrG begangen, gemäß
§ 136 in Verbindung mit
§ 157 FinStrG einzustellen.
Anders
verhält es sich hinsichtlich des Vorwurfes, er habe
1998 vorsätzlich unter Verletzung
der Pflicht zur Einreichung einer dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldung betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 1998 eine
Verkürzung von Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 11.876,00
bewirkt, indem er im steuerlichen Rechenwerk Umsätze in Höhe von ATS
71.256,00 verheimlicht und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten.
Diesbezüglich ist dem
Beschuldigten als Einzelunternehmer und "Einmannbetrieb", welcher daher auch die
Führung der Grundaufzeichnungen und die Belegsammlung selbst
durchgeführt hat, in Anbetracht der Betragshöhe keineswegs verborgen
geblieben, dass Ausgangsrechnungen im Voranmeldungszeitraum Jänner 1998 im
Rechenwerk für die Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlung schlichtweg
nicht erfasst worden sind.
Sein Vorbringen, er habe
sämtliche Unterlagen dem Steuerberater übermittelt und dieser habe ihm
den zu zahlenden Betrag bekannt gegeben, vermag den Beschuldigten nicht zu
entlasten. Ein Steuerberater kann die zu entrichtenden Zahllasten lediglich auf
Basis der zur Verfügung gestellten Unterlagen berechnen. Werden diesem
Ausgangsrechnungen vorenthalten, so führt dies unweigerlich zu einer
unrichtigen Ermittlung der Zahllasten und zu einer Abgabenverkürzung - ein
einfach begreiflicher Lebenssachverhalt, an dem zu Zweifeln der Berufungssenat
keinen Anlass findet. Umstände, welche den Steuerberater etwa gehindert
hätten, die ihm im gegenständlichen Fall übermittelten Belege in
diesem Sinne zu verbuchen, wären sie ihm nur vorgelegt worden, wurden vom
Beschuldigten nicht behauptet und sind auch der Aktenlage nicht zu
entnehmen.
Diesbezüglich erweist sich
daher die finanzstrafrechtliche Würdigung des Erstsenates somit als
zutreffend.
Hinsichtlich
der verkürzten Jahresumsatzsteuern ist anzumerken:
Der Beschuldigte ist steuerlich
vertreten und hat in den Jahren 1996 bis 1998 Eingangsrechnungen für die
zurückgekauften Matratzenreinigungsgeräte aus oben dargestellten
Gründen selbst erstellt. Er wies in diesen an ihn gerichteten Rechnungen
die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge aus und machte sie als Vorsteuern
geltend. Dabei nahm H keine Differenzierung zwischen vorsteuerabzugsberechtigten
und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Wiederverkäufern vor.
Er hat sich auch bei den
Personen, welche ihm die Reinigungssysteme wieder zurückverkauft haben,
nicht erkundigt, ob diese Unternehmer bzw. zum Umsatzsteuerausweis berechtigt
gewesen wären.
Er nahm auch diesbezüglich
weder mit seinem Steuerberater noch mit der Abgabenbehörde Kontakt
auf.
Der Erstsenat ist in diesem
Zusammenhang offenbar von einer absichtlichen Vorgangsweise des Beschuldigten
ausgegangen.
Trotz der angesichts der
strafrechtlichen Karriere des H ihm grundsätzlich anzulastenden Disposition
, seine Erwerbstätigkeit mit Täuschungshandlungen zum Nachteil anderer
zu verbinden, vermag für den Berufungssenat - offenbar anders als der
Spruchsenat - eine derartige Geneigtheit des H die durchaus nicht unrealistische
Möglichkeit nicht auszuschließen, dass der Beschuldigte seine
abgabenrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nicht ausreichend konkret
einzuschätzen vermochte. Die oben dargelegte umsatzsteuerliche Rechtslage
ist nicht von einer solchen Einfachheit, dass sichergestellt ist, dass Laien
jedenfalls gleichsam intuitiv die richtige Vorgangsweise in allen Facetten
erfassen müssen. Ein Rechtsirrtum des H ist - zumal in Anbetracht des
Zeitablaufes - nicht mit Sicherheit auszuschließen. Ob H bei Erkennen der
Rechtslage dennoch die Vorsteuern in voller Höhe abgezogen hätte, ist
insoweit nicht relevant.
Relevant erscheint in diesem
Zusammenhang aber vorerst der Umstand, dass anlässlich der obgenannten
UVA-Prüfung am 21. April 1998 unter Tz. 7 in der Niederschrift auch
kritisiert worden war, dass vom Beschuldigten in Zusammenhang mit Belegen, die
keine Umsatzsteuer ausgewiesen haben, Vorsteuern abgezogen worden waren, was bei
der Prüfung dann berichtigt wurde (Finanzstrafakt Bl. 3). Nicht kritisiert
wurde aber, dass offenbar - wie in der Folge anlässlich der
Betriebsprüfung festgestellt - bei vielen Belegen zusätzlich keine
Vorsteuer zugestanden ist, weil der Geschäftspartner keine
steuerpflichtigen Umsätze ausgeführt hat.
Bedenklich ist, dass
nachträglich bei der Betriebsprüfung für 1997 und 1998 noch
einige Belege aufgefunden wurden, in welchen neuerlich keine Umsatzsteuer
ausgewiesen war, der Beschuldigte aber dennoch (noch immer) zu Unrecht
Vorsteuern abgezogen hat: Auf den ersten Blick wird H nicht bestreiten
können, von der grundsätzlichen Rechtswidrigkeit einer solchen
Vorgangsweise in Kenntnis gewesen zu sein. Andererseits stellt sich aber die
Frage, warum der Beschuldigte nicht auch in diesen Fällen (6 im Jahre 1997,
2 im Jahre 1998) wiederum mit seiner in anderen Fällen praktizierten
Methode einer Gutschrifterteilung bzw. Rechnungslegung durch ihn selbst
vorgegangen ist.
Im Zweifel zu Gunsten für
den Beschuldigten wird man daher auch davon auszugehen haben, dass diese - bei
der UVA-Prüfung nicht kritisierten - Belege bei der Vorbereitung des
Rechenwerkes für den Steuerberater zur Erstellung der
Jahresumsatzsteuererklärungen mangels Anwendung der dem Beschuldigten
gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht aufgefallen sind.
Fahrlässig handelt, wer
die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen
verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen
befähigt ist und die ihm zumutbar ist, und deshalb nicht erkennt, dass er
einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild
entspricht.
H hat fahrlässig
gehandelt, weil er sich sogar trotz der vorliegenden besonderen
äußeren Umstände, nämlich der ihn als Besonderheit
treffenden Tatsache der vorerst fehlenden mehrwertsteuergerechten Rechnungen,
dennoch bei den Retourverkäufern der Reinigungssysteme nicht über
deren Unternehmereigenschaft erkundigt hat und Rechnungen mit
Umsatzsteuerausweis ausgestellt hat. Er wäre als sorgfältiger
Unternehmer auch verpflichtet gewesen, sich bei geeigneter Stelle über die
Richtigkeit seiner Vorgehensweise zu erkundigen. Dies wäre ihm auch
zumutbar gewesen. Hätte er Erkundigungen eingezogen, hätte er als
erfahrener Unternehmer erkannt, dass ihm der Vorsteuerabzug nicht zugestanden
ist.
Umso sorgloser hat er dann auch
gehandelt, wenn er einen Vorsteuerabzug vorgenommen hat, obwohl ihm nicht einmal
eine entsprechende Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis zur Verfügung
gestanden ist, gerade weil er dieses faktische und rechtliche Problem ja in all
den anderen Fällen ja reflektiert und - wenngleich mit untauglichen Mitteln
- zu lösen versucht hat.
Wenngleich somit der Nachweis
eines qualifiziert vorsätzlich strafbaren Handelns zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten nicht geführt werden konnte, hat H in den
Jahren 1999 bis 2000 fahrlässig unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1996 bis
1998 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ATS
137.500,00 (1996: ATS 500,00 + 1997: ATS 93.157,00 + 1998: ATS 43.833,00)
bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen
und zumutbaren Sorgfalt zu Unrecht Vorsteuern aus Eingangsrechnungen (bzw. je
nach Sichtweise: umsatzsteuerrechtlichen Gutschriften) und auch ohne Vorliegen
von Rechnungen mit Steuerausweis im Zusammenhang mit Rückkäufen von
Matratzenreinigungsgeräten von Nicht- und / oder Kleinunternehmern geltend
gemacht hat, weshalb die genannten bescheidmäßig festzusetzenden
Abgaben zu niedrig festgesetzt worden sind.
Der Beschuldigte hat daher
insoweit fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs.1 FinStrG
zu verantworten.
Zur
Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehung nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung
der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten
Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere
Gründe vorliegen.
Abgabenhinterziehungen werden
gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen, fahrlässige Abgabenverkürzungen hingegen werden
gemäß
§ 34 Abs.4 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Summe der
Verkürzungsbeträge geahndet, wobei gemäß
§ 21 Abs.2
FinStrG für die einheitliche Geldstrafe die Gesamtsumme dieser
Strafdrohungen maßgeblich ist.
Deshalb beträgt, ausgehend
von dem erwiesenen Verkürzungsbetrag nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in
Höhe von ATS 11.876,00 und den Verkürzungsbeträgen nach § 34
Abs.1 FinStrG die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte
höchstmögliche Geldstrafe ATS 11.976,00 X 2 = ATS 23.952,00
zuzüglich ATS 500,00 + ATS 93.167,00 + ATS 43.833,00 = ATS 137.500,00,
ergibt ATS 161.452,00, umgerechnet € 11.733,18.
Hielten sich die Erschwerungs-
und Milderungsgründe die Waage und lägen durchschnittliche
persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse beim Beschuldigten vor,
berücksichtigt man außerdem noch dem Umstand des den
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG tatbildimmanenten in
der Regel geringeren Unwertgehaltes infolge der sanktionierten lediglich
vorübergehenden Abgabenvermeidung mit einem Abschlag von einem Drittel der
diesbezüglichen Strafdrohung, ergibt sich solcherart ein Ausgangswert von
gerundet € 5.500,00.
Zu bedenken ist auch, dass bei
Bekanntwerden der Entscheidung des Berufungssenates andere Personen in der Lage
des Beschuldigten von ähnlichen Verfehlungen abgehalten werden sollen,
weshalb das Sanktionsübel jedenfalls insoweit von ausreichendem Gewicht zu
sein hat.
Als mildernd zu
berücksichtigen sind aber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des
Beschuldigten, die erfolgte laut Kontoabfrage bis auf einen Rest von €
189,83 vollständige Schadensgutmachung, das Zurücktreten der
Spezialprävention infolge seines zwischenzeitigen langjährigen
steuerlichen Wohlverhaltens - Umstände, welchen als erschwerend die
Mehrzahl der deliktischen Angriffe über drei Jahre hinweg
gegenüberstehen.
Die gewichtigen
Milderungsgründe rechtfertigen auch unter Bedachtnahme auf die Sorgepflicht
des H und seiner in der Berufungsverhandlung dargelegten derzeitigen
finanziellen Lage des H, in gesamthafter Abwägung den Ausgangswert auf
€ 4.000,00 abzusenken.
Die im gegenständlichen
Fall überlange Verfahrensdauer mit entsprechenden Stillständen
gebietet, diesen Betrag nochmals um die Hälfte zu reduzieren, weshalb in
der Gesamtschau sich eine Geldstrafe von lediglich € 2.000,00 als tat-
und schuldangemessen erweist.
Gleiches gilt
auch für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe.
Zu Vergleichzwecken ist
anzumerken, dass üblicherweise pro einer Geldstrafe von € 8.000,00
eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat ausgesprochen wird, weshalb sich die
im gegenständlichen Fall die zum Ansatz gebrachte Ersatzfreiheitsstrafe von
einer Woche als insoweit zutreffend erweist.
Die
Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG, wonach vom Bestraften ein pauschaler Kostenersatz im Ausmaß von
10 % der verhängten Geldstrafe zu leisten ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
15. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Fahrlässige AbgabenverkürzungNichtunternehmerKleinunternehmerGutschriftMehrwertsteuerausweisVorsteuerStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0010-L/07
- Stammnummer
- 38444
- Gültig
- 15.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF