…der die Verlegung des Familienwohnsitzes zumindest im Streitjahr 2009 unzumutbar machte. Die Kosten der Familienheimfahrten waren daher im Ausmaß des höchsten Pendlerpauschales mit einem Betrag von 3.372 Euro als Werbungskosten zu berücksichtigen. Im Übrigen in anzumerken, dass auch in Anbetracht der Tatsache des österreichweiten…
…Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen…
…der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen daher nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit verschiedene Ursachen haben kann. Wie der…
…Reichenhall. Die Kosten des Geschenkkorbes für die Mitarbeiter sind den nicht abzugsfähigen Spesen für Repräsentation zuzuordnen. Bei den Taxikosten musste die Abzugsfähigkeit mangels erkennbarer Veranlassung bzw. Notwendigkeit abgelehnt werden. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Salzburg ergibt sich auf Grund der Stellungnahme, dass…
…die außerhalb dieser liegen, wobei die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes zu prüfen ist. Dass bei dieser (steuerrechtlichen) Prüfung die geltende Rechtslage - Verfassungs-, Zivil- oder Verwaltungsrecht - außer Acht zu lassen sein soll, lässt sich der Judikatur der Höchstgerichte nicht entnehmen. Es versteht sich vielmehr von…
Das Finanzamt wird im fortgesetzten Verfahren auf Grundlage der Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenats, die Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung der Familienheimfahrten lägen infolge Unzumutbarkeit des Nachzugs der Familie des Bw. nach Österreich dem Grunde nach vor, zu erheben haben, welche Aufwendungen dem Bw. im Berufungszeitraum…
…die außerhalb dieser liegen, wobei die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes zu prüfen ist. Dass bei dieser (steuerrechtlichen) Prüfung die geltende Rechtslage - Verfassungs-, Zivil- oder Verwaltungsrecht - außer Acht zu lassen sein soll, lässt sich der Judikatur der Höchstgerichte nicht entnehmen. Es versteht sich vielmehr von…
…dass der Zuzug von Familien aus Drittstaaten durch die fremdenrechtliche Rechtslage als erschwert anzusehen ist und es überlegenswert erscheine, bei Personen aus Drittstaaten generell "den Gedanken des amtlichen Lohnsteuerprotokolls, AÖF 2003/181, Punkt 1.3.3, aufzugreifen, wonach die Verlegung des Familienwohnsitzes aus einer strukturschwachen…
…Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen…
…Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen…
…genutzten Grundbesitzes im ehemaligen Jugoslawien seitens der am Familienwohnsitz verbliebenen Ehefrau eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich bedinge. Es werde beantragt, der Berufung Folge zu geben und die Familienheimfahrten anzuerkennen. Mit Vorhalt vom 6.9.2007 wurde der Bw durch das Finanzamt unter…
…Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes RZ 345 (geänderte RZ gemäß Erlass des BMF vom 28.11.2003, GZ. 07 0104/8-IV/7/03): Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort ist zB unzumutbar: Bei ständig wechselnder Arbeitsstätte (zB bei einem Bauarbeiter oder bei Vorliegen…
…Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zugemutet werden kann (zB VwGH 28.5.1997, 1996/13/0129). Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit…
…Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-) Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen. Auch der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes für den Bw in…
…Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtspaketes im Jahr 2006 war es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für Staatsbürger der Republik Serbien nicht zumutbar, den Familienwohnsitz nach Österreich zu verlegen, weshalb die doppelte Haushaltsführung gerechtfertigt war. Im gegenständlichen Fall hat der Bw den Familienwohnsitz im August 2003…
…EStG 1988 können nur dort anerkannt werden, wo auch Aufwendungen angefallen sind. Das Vorliegen von Aufwendungen konnte der Berufungswerber genauso wenig darlegen wie die Unzumutbarkeit des Verlegens des Familienwohnsitzes an den Arbeitsort des Berufungswerbers und war deshalb die Berufung abzuweisen. Linz, am 4. Dezember 2012
…die Verlegung des Familienwohnsitzes aus jenen Ländern, die wie Bosnien-Herzegowina noch nicht der EU beigetreten sind, vom Gerichtshof auch in künftigen Entscheidungen als auf Dauer unzumutbar angesehen wird. Der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass die Verlegung des Wohnsitzes und der Nachzug der Gattin…
…war. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124; 15.11.2005, 2005/14/0039; 26.7.2007, 2006/15/0047), ohne Belang ist, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes bereits früher…
…zu. Der Ansicht des Bw., dass die Erwerbseinkünfte der Ehegattin jahresübergreifend zu betrachten seien, ist zu entgegnen, dass die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes immer aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen ist. Im Übrigen würde sich bei einer Ausweitung des Betrachtungszeitraumes und Einbeziehung…
…Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit ihre Ursachen…