…Monat - keine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Wien begründet, nicht berücksichtigt. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 wurde fristgerecht am 14.04.2024 durch den Bf eine Beschwerde eingebracht, welche er damit begründet, dass die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter zum einen nichts mit der Anzahl der Fahrten…
…der die Verlegung des Familienwohnsitzes zumindest im Streitjahr 2009 unzumutbar machte. Die Kosten der Familienheimfahrten waren daher im Ausmaß des höchsten Pendlerpauschales mit einem Betrag von 3.372 Euro als Werbungskosten zu berücksichtigen. Im Übrigen in anzumerken, dass auch in Anbetracht der Tatsache des österreichweiten…
…Verfahrensgang Strittig im beschwerdegegenständlichen Fall ist die Berücksichtigung von Familienheimfahrten in Zusammenhang mit der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes als Werbungskosten. Der Beschwerdeführer beantragte mit den beim Finanzamt eingebrachten Erklärungen zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2017 und 2018 unter anderem die Berücksichtigung von Aufwendungen…
…bei Verlegung des Familienwohnsitzes für den Bf. und somit von einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit auszugehen. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen…
…Ausführung der Beweiswürdigung verwiesen sind, sodass eine Wiederholung der von Amts wegen anberaumten mündlichen Verhandlung unterbleiben kann. Da die mündliche Verhandlung nicht beantragt worden war, ist die Bf dadurch in ihren subjektiven Rechten nicht verletzt. Zu Spruchpunkt I. Doppelte Haushaltsführung Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes…
…Entfall der Ungewissheit und der damit eingetretenen Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124, VwGH 22.02.2000, 96/14/0018, VwGH 31.03.1987, 86/14/0165; VwGH 19.09.1989, 89/14/0100), zur Rechtsfrage, dass Kosten der…
…GZ. RV/1989-W/04). Der Bf. begründet die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes mit den erforderlichen regelmäßigen wöchentlichen fachärztlichen Untersuchungen seiner erwerbsunfähigen Ehegattin, bei welcher eine Schwertbehinderung und eine Erwerbsminderung im Ausmaß von 75% vorliegt. Im vorliegenden Fall war der Bf. bereits seit Jänner…
…mwN). Zunächst verweist der Bf. im Zusammenhang mit der Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich darauf, dass sich seine Ehefrau in laufender ärztlicher Behandlung in Heimatland befunden und ihr Gesundheitszustand einen Umzug nicht zugelassen hat. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist nicht…
…der steuerliche Vertreter den bereits im Jahr 2014 in den Kosovo zurückgekehrten BF nicht erreichen konnte (siehe Schriftsatz vom 30.09.2019). Die Verlegung des Familienwohnsitzes von Bosnien nach Österreich im Beschwerdezeitraum wäre augenscheinlich mit erheblichen wirtschaftlichen bzw. finanziellen Nachteilen verbunden, sodass dadurch eine Unzumutbarkeit…
…Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen…
…der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen daher nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit verschiedene Ursachen haben kann. Wie der…
…Reichenhall. Die Kosten des Geschenkkorbes für die Mitarbeiter sind den nicht abzugsfähigen Spesen für Repräsentation zuzuordnen. Bei den Taxikosten musste die Abzugsfähigkeit mangels erkennbarer Veranlassung bzw. Notwendigkeit abgelehnt werden. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Salzburg ergibt sich auf Grund der Stellungnahme, dass…
…die außerhalb dieser liegen, wobei die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes zu prüfen ist. Dass bei dieser (steuerrechtlichen) Prüfung die geltende Rechtslage - Verfassungs-, Zivil- oder Verwaltungsrecht - außer Acht zu lassen sein soll, lässt sich der Judikatur der Höchstgerichte nicht entnehmen. Es versteht sich vielmehr von…
Das Finanzamt wird im fortgesetzten Verfahren auf Grundlage der Rechtsansicht des Unabhängigen Finanzsenats, die Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung der Familienheimfahrten lägen infolge Unzumutbarkeit des Nachzugs der Familie des Bw. nach Österreich dem Grunde nach vor, zu erheben haben, welche Aufwendungen dem Bw. im Berufungszeitraum…
…die außerhalb dieser liegen, wobei die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes zu prüfen ist. Dass bei dieser (steuerrechtlichen) Prüfung die geltende Rechtslage - Verfassungs-, Zivil- oder Verwaltungsrecht - außer Acht zu lassen sein soll, lässt sich der Judikatur der Höchstgerichte nicht entnehmen. Es versteht sich vielmehr von…
…dass der Zuzug von Familien aus Drittstaaten durch die fremdenrechtliche Rechtslage als erschwert anzusehen ist und es überlegenswert erscheine, bei Personen aus Drittstaaten generell "den Gedanken des amtlichen Lohnsteuerprotokolls, AÖF 2003/181, Punkt 1.3.3, aufzugreifen, wonach die Verlegung des Familienwohnsitzes aus einer strukturschwachen…
…Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen…
…Berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit unterschiedliche Ursachen…
…ist. Diese Voraussetzung ist gegeben. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort kann unterschiedliche Ursachen haben. Diese Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente bloß persönlicher Vorlieben für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH 16. 3…
…die Übersiedlung des Familienwohnsitzes zumutbar sei. Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort sei beispielsweise in folgenden Fällen unzumutbar: -bei ständig wechselnder Arbeitsstätte -wenn von vorneherein mit Gewissheit anzunehmen sei, dass die auswärtige Tätigkeit mit vier bis fünf Jahren befristet sei -bei Unzumutbarkeit der (Mit…