Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100558/2010
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes ist auf Dauer der Befristung des auswärtigen Dienstverhältnisses gegeben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100558/2010vom 18.10.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aus dem zuvor Gesagten folgt, dass die Mehraufwendungen infolge vorübergehender doppelter Haushaltsführung dem Grunde nach bis einschließlich Juli 2001 anzuerkennen sind.
Einrichtungsgegenstände
Die Kosten für Einrichtungsgegenstände wurden mit dem angefochtenen Bescheid ausgeschieden, jedoch fehlt dem Bescheid die Begründung.
Da im Beschwerdefall von einer Verlegung des Familienwohnsitzes auszugehen ist, die nach Wegfall der Ungewissheit beibehalten wurde, sind die Kosten für die Einrichtungsgegenstände nicht abzugsfähig. Im Tiroler VwGH-Beschwerdefall waren Kosten für Einrichtungsgegenstände nicht geltend gemacht worden. Die Prüfung der Notwendigkeit der Einrichtungsgegenstände kann im konkreten Fall somit auf sich beruhen. Bemerkt wird, dass nach den nachgereichten Belegen auch der (Ehe)Partner als Käufer (zB Griller) bzw als Zahlender (zB Schreibtisch) aufscheint (andere Kreditkartennummer als laut Kreditkartenabrechnung (FA 2001/27) trotz gleichen Kreditkartenunternehmens).
Dem Verwaltungsgericht hat sich Geltendmachung der Kosten für die Eheringe laut der am 02.06.2015 nachgereichten Belege (Beleg 27, ATS 2.450,00) iRd BERUFLICH veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht erschlossen. Eheringe sind keine Einrichtungsgegenstände des Berufswohnsitzes.
Notwendigkeit der Unterbringungskosten
Als nicht notwendig wurden mit dem angefochtenen Bescheid die Kosten für GIS und Telekabel ausgeschieden. Diese rechtliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Mit dem die Einkommensteuer 2001 betreffenden Vorlageantrag wurden gegen die Ausscheidung keine Einwände erhoben.
Die idyllische Grünlage der Wiener Wohnung hat sich nicht in der Miethöhe niedergeschlagen. Nach "Die Praxis des Richterwert-Mietzinssystems, Ergebnisse einer Untersuchung über Mietvertragsabschlüsse in Wien", Walter Rosifka, René Postler, Arbeiterkammer Wien, Dezember 2010, Seite 7, kam es ab dem 01.01.1996 zu Fällen, dass für Wohnungen der Kategorie A ein monatlicher Hautpmietzins von ATS 100/m2 verlangt wurde, wofür im Jahr 1995 noch ATS 24,40/m2 gegolten hat. Beide Autoren haben aufgezeigt, dass in der Praxis der angemessene Hauptmietzins und der frei vereinbarte Mietzins sich nicht voneinander unterschieden. Eine Kürzung für private Mitveranlassung wegen der Lage ist nicht vorzunehmen.
Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit und Individualbesteuerung
Das Leistungsfähigkeitsprinzip (vgl VwGH 21.4.2016, 2013/15/0182, mwN) und der Grundsatz der Individualbesteuerung (vgl VwGH 15.09.2016, Ra 2015/15/0003, mwN) sind die zentralen Prinzipien des Einkommensteuergesetzes. Das Leistungsfähigkeitsprinzip garantiert, dass bei der Einkünfteermittlung nur die vom Steuerpflichtigen persönlich getragenen Aufwendungen berücksichtigt werden. Die Individualbesteuerung ist das Gegenteil der Haushaltsbesteuerung, die in Österreich mit dem EStG 1972 ab 01.01.1973 abgelöst wurde.
Die Besonderheit im Beschwerdefall liegt darin, dass beide Partner am Berufsort Wien bzw dem neuen Familienwohnsitz wohnten. Der Mietvertrag lautete auf die Bf und auch die monatlichen Abbuchungen für Strom, Gas erfolgten vom Konto der Bf. Für das Folgejahr 2002, wo die Wiener Wohnung im Eigentum des Partners der Bf stand, hat die Bf in der Verhandlung Kostenteilung mit ihrem Partner eingeräumt.
Wohnkosten für die Unterbringung am Beschäftigungsort sind typische Kosten für den Haushalt iSd § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 und damit privat veranlasst, die nur ausnahmsweise iZm einer berufsbedingten doppelten Haushaltsführung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei der Einkünfteermittlung zu erfassen sind. Als privat veranlasste Aufwendungen ist die Aufteilung oder Weiterverrechnung dieser Kosten unter den betroffenen Personen, die diese Kosten gemeinsam tragen, nicht an die abgabenrechtlichen Erfordernisse der fremdüblichen Vertragsgestaltung geknüpft, die ausschließlich iZm der Einkünfteerzielung steht. Eine an den Voraussetzungen der Fremdüblichkeit orientierte Weiterverrechnung scheidet demnach aus. Bezüglich Unterhaltes, der ebenso dem § 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 unterfällt, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass bei der Ermittlung der tatsächlichen Unterhaltskosten des Kindes nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG 1967 der Ansatz des amtlichen Kilometergeldes für die Mitbenutzung eines Kraftfahrzeugs nicht in Betracht kommt (VwGH 01.03.2018, Ra 2015/16/0058). Unterhaltsleistungen zwischen Eltern und Kinder können nicht fremdüblich nach Gewinngrundsätzen (insbesondere AfA-Komponente im km-Geld) gestaltet werden.
Die Bf und ihr Partner hatten bis zur Eheschließung im September 2001 bereits sechs Jahre zusammengelebt, sodass zwischen ihnen eine eheähnliche Gemeinschaft vorlag. Ihr Zusammenleben war erkennbar auf Dauer angelegt und es haben innere Bindungen bestanden, die eine gegenseitige Verantwortung der Partner begründeten, weshalb § 94 ABGB analog anwendbar ist. Es ist daher von auszugehen, dass die Bf und ihr Partner sich die Lebenshaltungskosten einschließlich jene für den Wiener Wohnsitz auch im Jahr 2001 geteilt haben. Auch wenn eine direkte Verrechnung der Mietkosten nicht erfolgt ist, ist auszugehen, dass diesfalls der andere Partner zur Gänze andere Kosten der Lebensführung (zB Nahrungsstand, Urlaubskosten, Kosten für Kultur, Restaurantbesuche usf) bestritten hat, also eine innergemeinschaftliche Kostenteilung gegeben war, die sämtliche Kosten betraf. Fremdüblich Verträge zwischen den Partnern oder Eheleuten zur Weiterverrechnung von Privatausgaben iSd § 20 Abs 1 EStG 1988 sind abgabenrechtlich ausgeschlossen.
Wird ein Berufswohnsitz von den verheirateten Abgabepflichtigen für ihre jeweilige auswärtige Beschäftigung benötigt, sind die notwendigen Mehraufwendungen für die Unterbringung beider Abgabepflichtigen im Verhältnis ihrer Bruttoeinkünfte (Betriebseinnahmen) auf deren Einkunftsquellen aufzuteilen. Die Zuordnung der anteiligen Mehraufwendungen für die Unterbringung am von beiden Abgabepflichtigen für Zwecke der auswärtigen Berufsausübung gemeinsam bewohnten Berufswohnsitz im Verhältnis nach den aus der jeweiligen Einkunftsquelle erzielten (Betriebs)Einnahmen garantiert die Besteuerung nach dem Prinzip der persönlichen Leistungsfähigkeit sowie die Einhaltung des Grundsatzes der Individualbesteuerung und wirkt einer gewillkürten Verschiebung von Aufwendungen zum besser verdienenden Abgabepflichtigen entgegen.
Die vom Verwaltungsgerichtshof vorrangig anzuwendende Aufteilung nach der zeitlichen Nutzung in dem Fall, dass ein Liegenschaftsobjekt in zwei Einkunftsquellen der Erzielung von (Betriebs)Einnahmen dient (zB VwGH 25.11.2015, Ro 2015/13/0012), scheidet bei der hier gegebenen Sachlage von vorneherein aus, weil der Berufswohnsitz kein typisches Liegenschaftsobjekt des Betriebsvermögens oder im Rahmen der nichtselbständige Arbeit ein Arbeitsmittel ist und keine einkunftsquellenspezifischen Eigenschaften besitzt, sondern wie jede andere Wohnung der Befriedigung des Wohnbedürfnisses dient, das ein menschliches Grundbedürfnis darstellt. Das ist die logische Konsequenz der Fiktion, die der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vertritt, wonach die durch den Berufswohnsitz verursachten Mehraufwendungen "als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten". Sie gelten bloß als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst, aber sie sind nicht durch die Erwerbstätigkeit veranlasst. Weder die Wohnung am Berufsort einschließlich deren Einrichtungsgegenstände noch das für die Familienheimfahrten verwendete Kfz sind Wirtschaftsgüter der Einkunftsquelle (BFG 13.05.2022, RV/7101635/2012).
Im Beschwerdefall leistete die Bf zum Familieneinkommen einen um 10% höheren Beitrag als ihr (Ehe)Partner. Die Bf und ihr Partner erzielten im Jahr 2001 ein gemeinsames Bruttofamilieneinkommen iHv ATS 1.112.527,00, wovon die Bf einen Anteil von 55,4 % erwirtschaftete, nämlich ATS 616.098,00 im Vergleich zu ihrem Partner mit ATS 496.429,00.
Familienheimfahrten
Die Höhe der Mehraufwendungen für Familienheimfahrten von monatlich ATS 2.880,00 wurden von der belangten Behörde nicht in Streit gezogen. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2001 des Partners wurden Kosten für Familienheimfahrten von ATS 28.800,00 berücksichtigt. Bei lebensnaher Interpretation des Sachverhalts ist davon auszugehen, dass erstens die Bf und ihr Partner die Familienheimfahrten gemeinsam absolvierten und zweitens dafür das Kfz verwendet wurde, weil wöchentlich Schmutzwäsche von Wien nach ***18*** und saubere Wäsche von ***18*** nach Wien transportiert wurde und dafür die Bahn nach Ansicht des BFG ungeeignet erscheint. Zum Kfz wurde weiters die Pickerlprüfung in ***18*** ins Treffen geführt. Liegt vorübergehend ein gemeinsamer Wohnsitz am Berufsort eines Steuerpflichtigen und seines Partners vor und ist sachverhaltsbezogen davon auszugehen, dass für die Familienheimfahrten das Kfz verwendet wurde, sind für die Kosten der Familienheimfahrten zum gemeinsamen Familienwohnsitz nach dem Notwendigkeitsprinzip selbst dann nur die Kosten eines KfZ zu berücksichtigen, wenn die (Ehe)Partner mit zwei Kfz gefahren wären.
Da die Bf und ihr Partner in Wien gemeinsam einer Beschäftigung nachgingen und gemeinsam zum gemeinsamen Familienwohnsitz fuhren, ist jenes Ausmaß an Familienheimfahrten angemessen, wie es für einen Alleinstehenden angemessen ist. Keiner hat den anderen am Familienwohnsitz besucht und es lebten keine Kinder am Familienwohnsitz. Die von der Bf in der Verhandlung genannten wöchentlichen Familienheimfahrten sind daher unangemessen. Mit vier solchen Heimfahrten während eines Zeitraumes von drei Monaten kann dem Erfordernis, zu Hause nach dem Rechten zu sehen, ÜBLICHERWEISE entsprochen werden (VwGH 27.08.1998, 95/13/0119). Im VwGH-Beschwerdefall konnte mit Familienheimfahrten im Abstand von zwei Wochen, um am Familienwohnsitz nach dem Rechten zu sehen, jedenfalls das Auslagen gefunden werden (VwGH 07.09.1993, 93/14/0081). Im Beschwerdefall erachtet das Verwaltungsgericht zwei Familienheimfahrten je Monat als angemessen.
Kosten für Familienheimfahrten sind mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt. Der Betrag von ATS 2.880,00 steht daher nicht jedenfalls zu, er begrenzt lediglich die tatsächlichen Kosten für Familienheimfahrten der Höhe nach (VwGH 28.05.2009, 2007/15/0285).
Der Ansatz von Kosten für Familienheimfahrten iHv ATS 2.880,00 für die Bf und nochmals für ihren Partner ergäbe einen Monatsbetrag von ATS 5.760,00 für ein- und dieselbe Strecke und gemeinsame Fahrten, was als tatsächlicher Mehraufwand für zwei monatliche Familienheimfahrten unrealistisch hoch erscheint. Die monatlichen tatsächlichen Kosten für angemessene zwei monatliche Familienheimfahrten für die Strecke Wien-***18*** werden nach menschlichem Erfahrungsgut im Schätzungswege (§ 184 Abs 1 BAO) für die Bf mit ATS 2.000,00 angenommen, was für sieben Monate einen abzugsfähigen Betrag von ATS 14.000,00 ergibt. Weitere ATS 14.000,00 entfielen auf ihren Partner.
Studiengebühr
Nach der im Jahr 2001 noch geltenden Rechtslage sind Kosten für ein Universitätsstudium nicht abzugsfähig.
Berechnung der abzugsfähigen Werbungskosten 2001
Die von der Bf persönlich getragenen notwendigen Unterbringungskosten betrugen laut folgender Berechnung für den Zeitraum Jänner bis Juli 2001 ATS 32.413,25:
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Gegenstand mit Beträgen laut Erklärung
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ATS
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Miete inkl BK und Heizung
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95.088,00
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Strom/Gas
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3.494,85
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Haushaltsversicherung
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1.716,00
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Jahresbetrag
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100.298,85
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/12 ergibt Monatsbetrag
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8.358,24
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*0,554 ergibt Anteil
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4.630,46
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*7 ergibt Betrag für sieben Monate
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32.413,25
Berechnung der abzugsfähigen Werbungskosten:
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Kosten für
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ATS
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Unterbringung
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32.413,25
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Familienheimfahrten
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14.000,00
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Summe
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46.413,25
6. Berechnung der Einkommensteuer 2001
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Berechnung:
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ATS
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Einkünfte aus nsA laut angefochtenem Bescheid
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441.494,00
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Werbungskosten laut BFG
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-46.413,25
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Gesamtbetrag der Einkünfte
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395.080,75
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abzüglich Sonderausgaben laut angefochtenem Bescheid
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-5.944,00
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Einkommen
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389.136,75
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Einkommen abgerundet gemäß § 33 Abs 1 EStG 1988
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389.100,00
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Die Einkommensteuer beträgt:
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0% für die ersten 50.000,00
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0,00
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21% für weiteren 50.000,00
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10.500,00
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31% für die weiteren 200.000,00
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62.000,00
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41% für restlichen 89.100,00
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36.531,00
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Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
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109.031,00
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abzüglich Absetzbeträge:
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allgemeiner Steuerabsetzbetrag
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-4.423,50
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Verkehrsabsetzbetrag
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-4.000,00
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
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-750,00
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Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
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99.857,50
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Steuer sonstige Bezüge zB 13., 14. Bezug nach Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge und des Freibetrages von ATS 8.500,00 mit 6%
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3.393,48
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Einkommensteuer 2001
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103.250,98
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Anrechenbare Lohnsteuer KZ 260
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-125.169,58
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festgesetzte Einkommensteuer 2001 in ATS
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-21.918,60
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festgesetzte Einkommensteuer 2001 in ATS gerundet gemäß § 204 BAO
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-21.919,00
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festgesetzte Einkommensteuer 2001 in Euro
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-1.592,92
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Besonderheit des Beschwerdefalls lag darin, dass die Bf und ihr Partner gemeinsam am vorübergehend berufsbedingten Wohnsitz wohnten und einen gemeinsamen Familienwohnsitz hatten, zu dem sie gemeinsam zurückkehrten. Zum Entfall der Ungewissheit und der damit eingetretenen Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes (VwGH 26.11.1996, 95/14/0124, VwGH 22.02.2000, 96/14/0018, VwGH 31.03.1987, 86/14/0165; VwGH 19.09.1989, 89/14/0100), zur Rechtsfrage, dass Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung unter den Partnern/Eheleuten nicht nach fremdüblichen Kriterien aufzuteilen ober weiterzuverrechnen sind (VwGH 01.03.2018, Ra 2015/16/0058) und zu den tragenden Grundsätzen der persönlichen Leistungsfähigkeit (stellvertretend für viele VwGH 21.4.2016, 2013/15/0182) und der Individualbesteuerung (stellvertretend für viele VwGH 15.09.2016, Ra 2015/15/0003), konnte auf die Judikatur des VwGH zurückgegriffen werden. Somit lag keine Rechtsfrage in obigem Rechtssinn vor und die Revision war nicht zuzulassen.
Wien, am 18. Oktober 2022
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 94 Abs. 1 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 274 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100558/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7100558.2010
- Stammnummer
- 138578
- Gültig
- 18.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF