Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0440-G/04
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus wirtschaftlichen Gründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0440-G/04vom 07.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Beurteilung der Bedeutung der Eigenversorgung einer Familie durch eine Landwirtschaft sind auch die wirtschaftlichen Umstände in dem betreffenden Land zu berücksichtigen.
In Bosnien - Herzegowina sind die Lebenshaltungskosten vergleichbar mit Deutschland und Österreich, sodass das Einkommen großer Teile der Bevölkerung nicht einmal für den Kauf der benötigten Lebensmittel ausreicht (vgl. z.B. www.isoplan.de/mi/bh/bh7).
In diesem Fall kommt auch einer kleinen Landwirtschaft, die geeignet ist, eine Familie mit den sonst kaum leistbaren Lebensmitteln zu versorgen, große wirtschaftliche Bedeutung zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn x.y., vom 19. Juli 2004,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 16. Juni 2004,
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat am 18. Februar 2004 bei seinem
zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 eingebracht, mit der er Aufwendungen
für so genannte Familienheimfahrten an den Familienwohnsitz in Bosnien -
Herzegowina in der Höhe von 3.500,00€ als Werbungskosten im Sinn des
§ 16 EStG 1988 geltend gemacht hat.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16 Juni
2004 hat das Finanzamt dieses Begehren im Wesentlichen mit der Begründung
abgewiesen, dass der Berufungswerber seit vielen Jahren in Österreich
beschäftigt sei und keine Anhaltspunkte bestünden, dass Anstrengungen
unternommen worden wären, den Familienwohnsitz nach Österreich zu
verlegen. Da auch ein in der Vergangenheit an den Berufungswerber gerichteter
Vorhalt unbeantwortet geblieben war, könne davon ausgegangen werden, dass
private Erwägungen für die Entscheidung ausschlaggebend gewesen seien,
den Familienwohnsitz im Ausland beizubehalten.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt der Berufungswerber durch seinen bevollmächtigten Vertreter
auszugsweise aus:
"Wie aus der in den
Jahren 1998 bis 2002 vorgelegten Bescheinigung samt begl. Übersetzung
hervorgeht, hat der Berufungswerber in Bosnien - Herzegowina eine kleine
Landwirtschaft, welche für die Dauer der berufsbedingten Abwesenheit des
Berufungswerbers in Österreich dessen Ehefrau bewirtschaften
muss"
In der Folge wird mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 8.10.2003, G 119, 120/03, und mit einem weiteren
Hinweis auf den Umstand, dass der Berufungswerber am Beschäftigungsort in
Österreich nur über eine kleine Schlafstelle verfügt und die er
sich überdies mit Arbeitskollegen geteilt habe, ausgeführt, dass und
weshalb ein Antrag der Ehegattin des Berufungswerbers auf Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung in Österreich zum Scheitern verurteilt gewesen
wäre.
Nach zweimaliger Aufforderung des Finanzamtes, bestimmte
Fragen zu beantworten, erschien der Berufungswerber am 1. November 2004
beim Finanzamt und erklärte dort (auszugsweise) zur Niederschrift:
"Ich besitze in meiner
Heimatstadt Cukali, Srbac, Bosnien, eine kleine Landwirtschaft im Ausmaß
von etwa 2 ha und besitze eine Kuh und etliche Schweine, welche
ausschließlich der Eigenversorgung dienen. Diese Landwirtschaft wird von
meiner Frau und den Kindern betreut. Diese Landwirtschaft wirft - außer
der Eigenversorgung - keine Erträge ab. Meine Ehegattin hat keine eigenen
Einkünfte.
Ich bin seit dem Jahre
1973 in Österreich und zwar ausschließlich bei der Firma
z in Liezen tätig. In den
Wintermonaten bezog ich Arbeitslosengeld. Die Baustelleneinsätze waren in
den letzten 10 Jahren im Raum Liezen, wobei eine tägliche Heimfahrt zur
Unterkunftstelle mit dem Firmenbus
erfolgte.
...
Ich
habe niemals eine Zuzugsbewilligung für die Ehegattin beantragt bzw.
Vorkehrungen für eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich
getroffen. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Bosnien ist privat
veranlasst. Die Ehegattin hat keine Interesse an einer Übersiedlung nach
Österreich.
Während
des Arbeitslosengeldbezuges habe ich mich überwiegend im Liezener Quartier
aufgehalten.
Seit August 2004
lebe ich in einer Mietwohnung in Liezen, ... (gemeinsam mit einem ehemaligen
Arbeitskollegen). Im November 2004 erhielt ich meinen Pensionsbescheid
(Pensionsbezug ab August 2004) von der PVA Graz. ..."
Aus einer aktenkundigen Ablichtung des Bescheides der
Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, vom 29. Oktober
2004, geht hervor, dass dem Berufungswerber der Anspruch auf
Invalididätspension ab 1. August 2004 anerkannt worden war. Die
Pension wurde für den Monat August mit 637,93€, für die Zeit ab
1. September 2004 mit monatlich 680,60€ festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2004 reichte der
bevollmächtigte Vertreter des Berufungswerbers eine Bestätigung nach,
aus der hervorgeht, dass der Berufungswerber "zumindest seit dem Jahre 1998 bis
Mai 2004" in einer Firmenunterkunft gewohnt hat. Er habe sich den Schlafraum mit
mehreren Arbeitskollegen teilen müssen. Die Arbeitsquartiere seien
ausschließlich den Arbeitern des Arbeitgebers zur Verfügung
gestanden, die Unterbringung betriebsfremder Personen sei verboten
gewesen.
Eine eingeholte Meldeauskunft hat schließlich
ergeben, dass sich der Berufungswerber mit 2. September 2004 aus dem
Bundesgebiet abgemeldet hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der
sie erwachsen sind. Hingegen dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1
EStG 1988 die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den
Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge und
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden.
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, so
können Familienheimfahrten vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz
unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten sein, nämlich dann, wenn
die Beibehaltung des Wohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom
Arbeitsort aus beruflichen Gründen erfolgt. Ist die Wahl oder Beibehaltung
des Familienwohnsitzes außerhalb der üblichen Entfernung vom
Beschäftigungsort hingegen auf der privaten Sphäre zuzuordnende
Gründe zurückzuführen, sind die daraus entstandenen Aufwendungen
nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 15.12.1994, 93/15/0083, und die dort zitierte
Vorjudikatur).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
18.10.2005, 2005/14/0046, zum wiederholten Male ausgesprochen hat, ist die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht jener Erwerbstätigkeit,
die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird,
niemals durch diese Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände
veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche
Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende
Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach ständiger Rechtsprechung nur
dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann. Die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
kann ihre Ursache auch in weiteren Erwerbstätigkeiten des Steuerpflichtigen
haben (vgl. etwa VwGH 28.9.2004, 2001/14/0178).
Der Berufungswerber hat in der Berufungsschrift aufgezeigt,
dass seine Frau am Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina für ihn seinen
kleinen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet, welcher
ausschließlich der Eigenversorgung der Familie mit landwirtschaftlichen
Produkten dient. Für die Beurteilung der Bedeutung der Eigenversorgung
einer Familie durch eine Landwirtschaft sind auch die wirtschaftlichen
Umstände in dem betreffenden Land zu berücksichtigen. Diese werden
für hier in Bosnien - Herzegowina wie folgt
beschrieben: "Die
Lebenshaltungskosten sind nicht wesentlich geringer als in der Bundesrepublik
Deutschland, sodass ein Viertel bis ein Fünftel der Bevölkerung unter
der Armutsschwelle lebt, was in diesem Fall bedeutet, dass ihr Einkommen nicht
einmal für den Kauf der benötigten Lebensmittel ausreicht."
(www.isoplan.de/mi/bh/bh7, mit der Quellenangabe "bfai").
Angesichts dieses Umstandes vertritt der unabhängige
Finanzsenat die Auffassung, dass in Bosnien - Herzegowina auch einer kleinen
Landwirtschaft im Ausmaß von nur rd. 2 ha besonders große
wirtschaftliche Bedeutung zukommt, ist doch auch schon ein derart kleiner
landwirtschaftlicher Betrieb geeignet, eine Familie mit den den sonst kaum
leistbaren Lebensmitteln zu versorgen.
Schließlich ist aktenkundig, dass der Berufungswerber
seit 16. Dezember 2003 keiner Arbeit mehr nachgehen konnte, sondern nur
Arbeitslosengeld und Krankengeld bezog. Seit seiner krankheitsbedingten
Pensionierung per 1. August 2004 bezieht er eine Invalididätspension
von monatlich ca. 680,00€.
Es kann kein Zweifel bestehen, dass es dem Berufungswerber
wirtschaftlich ungleich leichter fällt, den Unterhalt für sich und
seine Ehegattin in Bosnien - Herzegowina zu bestreiten, wo er wohnversorgt ist
und wo auch der Eigenbedarf an Lebensmitteln weitgehend aus der eigenen kleinen
Landwirtschaft gesichert ist, als einen gemeinsamen Familienwohnsitz in
Österreich zu nehmen. Auf die vom Vertreter des Berufungswerbers
hingewiesene Erschwernis, wenn nicht für längere Zeit sogar
Unmöglichkeit, eine Niederlassungsbewilligung für die Ehegattin des
Berufungswerbers in Österreich zu erhalten, sei hier noch ergänzend
hingewiesen.
Bei dieser Sachlage erweist sich die im angefochtenen
Bescheid zum Ausdruck gebrachte Ansicht des Finanzamtes, die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Arbeitsort des Beschwerdeführers in Liezen sei
zumutbar gewesen, nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates als
unzutreffend (vgl. dazu das zu einem im Wesentlichen gleichen Sachverhalt
ergangene Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2005, 2005/14/0046, und Zorn,
"Familienheimfahrt: Übersiedlung aus Bosnien unzumutbar?", in RdW 2005,
784, Heft 12 vom 15.12.2005).
Im Folgenden bleibt noch die Höhe der als
Werbungskosten abzuziehenden Kosten der Familienheimfahrten festzustellen. Der
Berufungswerber am 1. November 2004 im Finanzamt zur Niederschrift
erklärt: " ...Die Heimfahrten
wurden in den vergangenen Jahren durchschnittlich alle zwei Wochen vorgenommen.
Als Verkehrsmittel diente überwiegend ein Bus aus Linz; die Fahrtkosten
betrugen durchschnittlich 50€ für die Hin- und Rückfahrt. Wenn
kein Platz mehr vorhanden war, fuhr ich mit Arbeitskollegen in deren PKW mit,
welche ebenfalls durchschnittlich 50€ für die Hin- und Rückfahrt
verlangten. ..."
Da sich diese Kosten im Wesentlichen mit den der Bahnreise
decken, hat der unabhängige Finanzsenat keinen Zweifel an der Richtigkeit
der Angaben. Auch scheint die Anzahl der in einer Beilage zur Erklärung mit
22 angegebenen Anzahl der Heimreisen bei der Entfernung von rund 470 km zwischen
Arbeitsort und Familienwohnort angesichts der persönlichen
Verhältnisse des Berufungswerbers glaubhaft und angemessen.
Die Kosten der Familienheimfahrten betrugen daher im
Kalenderjahr 2003 insgesamt 1.100,00€ (22 Fahrten mit Kosten von je
50,00€) und sind in dieser Höhe als Werbungskosten von seinen
Einkünften des Jahres 2003 abzuziehen.
Da der Berufungswerber die Fahrtkosten mit insgesamt
3.520€ beziffert hat, diese jedoch tatsächlich nur 1.100,00€
betrugen, konnte der Berufung, wie im Spruch geschehen, insgesamt nur teilweise
Folge gegeben werden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 7.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0440-G/04
- Stammnummer
- 23176
- Gültig
- 07.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF