Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0221-G/02
Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung bei behaupteter Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes aus privaten Gründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0221-G/02vom 27.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist dem Abgabepflichtigen die Verlegung des Familienwohnsitzes in die Nähe des Beschäftigungsortes zumutbar, sind die mit der Beibehaltung eines weiteren Wohnsitzes verbundenen Ausgaben und Aufwendungen in späteren Jahren (7 Jahre später) auch dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sich die persönlichen Lebensumstände ändern (Absicht, in drei Jahren in Pension zu gehen).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Leoben betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1999 entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hat
in ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 1999 Aufwendungen für Fahrten mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel zwischen ihrer Wohnung in Wien 16 und ihrer Arbeitsstätte in
Wien 22 als Werbungskosten geltend gemacht.
Dieser Antrag wurde mit dem
Hinweis, dass diese Aufwendungen durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten
seien, mit Bescheid vom 9. November 2000 abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung begehrt die Bw anstelle der genannten Fahrtkosten solche
für Heimfahrten von Wien nach Eisenerz mit dem PKW, gesetzlich begrenzt mit
dem Pendlerpauschale von 18.000,00 ATS, sowie Aufwendungen für die in Wien
angemietete Wohnung von insgesamt 31.200,00 ATS, sohin insgesamt Kosten von
60.000,00 ATS als Werbungskosten.
Zur Begründung führte
die Bw. aus, dass eine doppelte Haushaltsführung vorliege, weil sie zur
Ausübung ihres Berufes als Drogistin einen Zweitwohnsitz in Wien auf Grund
beruflicher Unvermittelbarkeit in der Region des Familienwohnsitzes gründen
habe müssen. Ihr Ehegatte lebe weiter in Eisenerz und beziehe dort sein
Einkommen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 14. August 2001 hat das Finanzamt diese Berufung abgewiesen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen auf die Tatsachen hingewiesen, dass die Bw
in Wien seit 1991 gemeinsam mit ihrem Ehegatten eine Wohnung angemietet habe und
ihr Ehegatte seit 1992 keine Aktiveinkünfte mehr beziehe.
Im Vorlageantrag bestätigt
die Bw das Vorliegen eines Zweitwohnsitzes in Wien, weist aber darauf hin, dass
sich der Haupt- und Familienwohnsitz in Eisenerz befinde. Die Verlegung dieses
Familienwohnsitzes nach Wien sei zum einen unzumutbar, weil sie beabsichtige, im
Jahr 2002 in Pension zu gehen und hernach wieder nach Eisenerz
zurückzugehen, und zum anderen, weil seit 2000 dazu gekommen sei, dass ihre
in Eisenerz lebende Mutter immer mehr auf ihre Hilfestellungen angewiesen sei
und dadurch die Aufnahme in ein Pflegeheim hinausgezögert werden
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs.1 EStG 1988 sind
Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Die Abzugsfähigkeit der
Werbungskosten ergibt sich einerseits aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist
dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und
subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart
gemacht werden (vgl. BFH v. 28.11.1980,
BStBl 1981 II 368). Andererseits dürfen die
Aufwendungen nicht zu den Kosten der Lebensführung des Arbeitnehmers
gehören. Soweit Aufwendungen für die Lebensführung mit der
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen in unmittelbarem Zusammenhang
stehen, können sie als steuerliche Abzugspost nur Berücksichtigung
finden, wenn sich der Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich
berufliche Sphäre entfällt, einwandfrei von den Ausgaben, die der
privaten Lebensführung dienen, trennen lässt. Ist eine solche Trennung
der Aufwendungen nicht einwandfrei durchführbar, dann gehört der
Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben (zB
VwGH 23.4.1985, 1984/14/0119).
Die im Zusammenhang mit einer doppelten
Haushaltsführung entstehenden Kosten sind dann als Werbungskosten
steuerlich zu berücksichtigen, wenn für die doppelte
Haushaltsführung eine berufliche Veranlassung besteht, was dann zutrifft,
wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner
Beschäftigung nicht zugemutet werden kann (zB VwGH 28.5.1997,
1996/13/0129). Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der
privaten Lebensführung haben als auch in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit
seines Ehegatten (zB VwGH 26.11.1996, 1995/14/0124).
Nach dem aktenkundigen Mietvertrag hat die Bw seit
1. Dezember 1991 gemeinsam mit ihrem Ehegatten eine Wohnung in Wien mit
einer Nutzfläche von 61 m², bestehend aus einem Zimmer, zwei
Kabinetten, Küche (Kochnische) etc., gemietet.
Auch wenn die Bw die in Eisenerz beibehaltene Mietwohnung
mit einer Nutzfläche von 75,94 m² als "Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen" und "Familienwohnsitz" bezeichnet, war die
Wohnung in Wien jedenfalls geeignet, ebenfalls als Familienwohnsitz zu dienen.
Daran konnte die Bw auch keine eigene weitere Erwerbstätigkeit im
Nahebereich von Eisenerz hindern, weil eine solche nach der Aktenlage nie
ausgeübt wurde, und auch nicht mehr eine Erwerbstätigkeit ihres
Ehegatten. Es kann nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates auch
dahingestellt bleiben, ob nicht ohnehin die Wohnung in Wien als
"Familienwohnsitz" anzusehen war, haben doch die Bw und ihr Ehegatte
das Mietverhältnis für diese Wohnung auch während längerer
Zeiten der Arbeitslosigkeit der Bw. aufrecht erhalten.
An privaten Gründen, die sie und ihren Ehegatten zur
Aufrechterhaltung eines Wohnsitzes in Eisenerz bewogen hätten, nennt die Bw
nur ihre Absicht, im Jahr 2002 in Pension zu gehen, und seit 2000
Hilfestellungen für ihre in Eisenerz lebende Mutter.
Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates sind
beide Gründe nicht geeignet, die Verlegung des Familienwohnsitzes im Jahr
1992 zu der ohnehin vorhandenen gemeinsamen Wohnung in Wien als unzumutbar
erscheinen zu lassen.
Die doppelte
Haushaltsführung war daher ab 1992 nicht mehr (auch) durch die
Berufstätigkeit der Bw bedingt, sondern nur mehr aus privaten Gründen.
Aus diesem Grund sind seit 1992 alle mit der Aufrechterhaltung des Wohnsitzes in
Eisenerz im Zusammenhang stehenden Aufwendungen den nicht abzugsfähigen
Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen. Dies gilt auch für den
Fall, dass sich die persönlichen Lebensumstände (zB durch die von der
Bw genannten Gründe) in späteren Jahren ändern.
Der angefochtene Bescheid
entspricht daher der bestehenden Rechtslage, sodass die Berufung als
unbegründet abgewiesen werden musste.
Graz,
27. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Werbungskostendoppelte HaushaltsführungVerlegung des FamilienwohnsitzesunzumutbarÄnderung der Lebensumstände
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0221-G/02
- Stammnummer
- 3472
- Gültig
- 27.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF