Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0100-S/06
Zumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes von Bosnien nach Österreich
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0100-S/06vom 13.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist bosnischer Staatsbürger
und im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Für das Kalenderjahr 2004
nahm das Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung erklärungsgemäß
vor. In der dagegen eingebrachten Berufung machte der Bw. Heimfahrten zu seiner
in Bosnien lebenden Familie in der Höhe von € 1.360,- (17 Fahrten
zu jeweils € 80,-), Mietkosten für doppelte Haushaltsführung
in der Höhe von € 1.482,48 sowie eine pauschale Abgeltung der
Unterhaltsleistungen für sein in Bosnien lebendes minderjähriges
Kinder D. geltend.
In Beantwortung eines entsprechenden Vorhaltes teilte der
Bw. mit Schriftsatz vom 19. 7. 2005 ergänzend mit, dass seine Ehegattin
nicht nach Österreich verzogen sei, weil am Familienwohnsitz in Bosnien
noch ein minderjähriges, schulpflichtiges Kind (D., geboren am 20. 3. 1989)
lebe.
Das Finanzamt gab der Berufung dahingehend teilweise statt,
als es pauschalierte Unterhaltskosten in der Höhe von € 600,- als
außergewöhnliche Belastung anerkannte. Darüber hinaus versagte
es den geltend gemachten Kosten betreffend Familienheimfahrten und doppelter
Haushaltsführung die steuerliche Anerkennung. Der Bw. lebe bereits seit
1990 in Österreich. Die Übersiedlung mit einem (Klein)Kind nach
Österreich sei durchaus zumutbar. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
in Bosnien sei deshalb privat veranlasst.
Daraufhin wurde die Entscheidung über die Berufung
durch den UFS beantragt. Die Ehegattin des Bw. habe sich am Familienwohnsitz in
Bosnien nicht nur der Erziehung des minderjährigen Kindes gewidmet, sondern
auch den landwirtschaftlichen Besitz für die Dauer der
beschäftigungsbedingten Abwesenheit des Bw. bewirtschaftet.
Daraufhin wurde der Bw. aufgefordert folgende Unterlagen
vorzulegen: 1) Fahrtenbuch bzw. Auflistung sämtlicher
Heimfahrten 2) Mietvertrag 3) Beschreibung und Nachweis des
Umfanges der Landwirtschaft 4) Einkommensteuerbescheide sowie
Einnahmen/Ausgabenrechnung zu Pkt 3) 5) Auszug aus dem
Grundbuch
Mit Schriftsatz vom 27. 10. 2005 teilte der Bw. mit, dass
er über ein Fahrtenbuch bzw. eine schriftliche Auflistung der
Familienheimfahrten nicht verfüge und wie schon im Jahre 2003 um
Berücksichtigung von Familienheimfahrten in der Höhe von
€ 1.360,- (17 Fahrten zu je € 80,-) ersuche. Hinsichtlich
des Mietvertrages sowie der Kontoauszüge betreffend Mietzahlungen werde auf
die für das Kalenderjahr 2003 vorgelegten Unterlagen
verwiesen.
Der Bw. reichte auch eine Grundbuchsbescheinigung seiner in
Bosnien gelegenen Landwirtschaft nach.
Weiters teilte der Bw. mit, dass die Verlegung des
Familienwohnsitzes nach Österreich nicht nur wegen eines
minderjährigen Kindes, sondern insbesondere wegen der
Pflegebedürftigkeit der alten und schwer kranken Mutter des Bw., die in
seinem Haushalt in Bosnien lebe und von seiner Ehegattin gepflegt werde, nicht
zumutbar sei. Damit in Zusammenhang legte der Bw. drei Entlasungsbriefe aus dem
Krankenhaus, eine Pflegebescheinigung sowie eine Familienstandsbescheinigung,
jeweils mit Übersetzung, vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Unterhaltsleistungen
für minderjährige Kinder
Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für
Unterhaltsleistungen Folgendes:
1
Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.
a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst,
sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106
Abs. 3 EStG 1988) Anspruch auf diese Beträge hat.
4
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als
sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden.
5
(Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder,
für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, sind außer in den
Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im Wege eines Kinder-oder
Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2001, B2366/00, wird angeführt,
dass der Gesetzgeber der verfassungsrechtlichen Pflicht zur steuerlichen
Berücksichtigung von Unterhaltslasten auch dann gerecht wird, wenn er
hiefür nicht den Weg der Gewährung von Transferzahlungen wählt,
sondern die Berücksichtigung im Wege des Steuerrechts ermöglicht. Ein
solcher Weg ist aber nach der geltenden Rechtslage nicht schlechthin versperrt.
Nach der geltenden Rechtslage ist nach Auffassung des Gerichtshofes nicht von
vornherein ausgeschlossen, Unterhaltsleistungen an sich ständig im Ausland
aufhaltende haushaltszugehörige Kinder nach den allgemeinen Regeln des
§ 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 steht dem nicht entgegen,
weil diese Vorschrift auch bloß als Aussage über das Ausmaß der
steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für die
vorstehend geregelten Fallgruppen interpretiert werden kann. Für diese
Deutung spricht auch die Verfassungsbestimmung des § 34 Abs. 7 Z 5 EStG
1988, derzufolge Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die
keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird, grundsätzlich weder im Wege von
Absetzbeträgen noch im Wege einer außergewöhnlichen Belastung zu
berücksichtigen sind.
Aus den Ausführungen des
Verfassungsgerichtshoferkenntnisses ergibt sich, dass Unterhaltsleistungen an im
Ausland lebende Kinder nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988
berücksichtigt werden können. Für die steuerliche
Berücksichtigung ist daher zu unterscheiden, ob die Unterhaltsleistungen an
minderjährige-oder an volljährige Kinder erbracht werden. Wann die
Volljährigkeit eintritt, richtet sich nach der jeweiligen
Staatsangehörigkeit des unterhaltberechtigten Kindes (vgl. § 9 Abs. 1
IPRG BGBL. Nr. 304/1978).
Das Volljährigkeitsalter in Bosnien liegt sowohl bei
Männern als auch bei Frauen bei 18 Jahren.
In Entsprechung der Verwaltungspraxis kann die Höhe
des steuerlich anzuerkennenden Unterhaltes mit € 50,- je Monat und
Kind geschätzt werden, wobei die Existenz des Kindes durch geeignete
Unterlagen wie Schulbestätigungen oder Bestätigungen der jeweiligen
Wohnortgemeinde nachzuweisen sind.
Der Aktenlage ist zu entnehmen, dass das im (bosnischen)
Haushalt des Bw. lebende Kind D. am 20. 3. 1989 geboren wurde. In Entsprechung
des oben Gesagten steht somit für dieses Kind die pauschale
Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen in der Höhe von
€ 600,- für den gesamten Streitzeitraum zu.
Der Berufung auf steuerliche Zuerkennung von
Unterhaltsleistungen war - wie vom Finanzamt bereits im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung zugestanden - Folge zu geben.
2) Kosten der doppelten
Haushaltsführung und Familienheimfahrten
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten
die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen
sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 1 EStG dürfen bei
den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge nicht abgezogen werden. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z.
2 lit. e EStG dürfen bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten
zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz nicht abgezogen werden,
soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen Tätigkeit bezogenen
höchstens in § 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c angeführten Betrag
(S 28.800,- bzw. ab dem Veranlagungszeitraum 2002 € 2.100,-)
übersteigen.
Aufwendungen für Familienheimfahrten eines
Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind im Rahmen der
durch § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG gesetzten Grenzen Werbungskosten, wenn
die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorliegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt
ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht
einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Berufliche Veranlassung der mit der doppelten
Haushaltsführung verbundenen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und
deren daraus resultierende Qualifizierung als Werbungskosten liegen nach
ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht
zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit ihre Ursachen sowohl in der privaten
Lebensführung, als auch etwa in der Erwerbstätigkeit der Ehegattin
sowie in der erforderlichen Pflege naher Angehöriger (VwGH vom 27. Mai
2003, Zl. 2001/14/0121) liegen kann. Solche Ursachen müssen aus
Umständen resultieren, die von erheblichem objektiven Gewicht sind. Momente
bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes reichen nicht aus (VwGH vom 3. August 2004, Zl.
2000/13/0083 sowie vom 15. 11. 2005, Zl. 2005/14/0039).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Frage, ob einem Arbeitnehmer zuzumuten ist, seinen Wohnsitz in den
Nahbereich seiner Arbeitsstätte zu verlegen, nach den Umständen des
Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist die Abgabenbehörde nicht
verpflichtet, die behauptete Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung unter
Gesichtspunkten zu prüfen, die der Abgabepflichtige trotz gebotener
Gelegenheit nicht vorgetragen hat (VwGH vom 15. 11. 2005, Zl.
2005/11/15).
Der Bw. begründete seine Familienheimfahrten
zunächst damit, dass an seinem Familienwohnsitz in Bosnien neben seiner
Ehegattin auch noch ein minderjähriges schulpflichtiges Kind
lebe.
Dieser Einwand vermag gegenständlich nicht zu
überzeugen. Der Bw. - seit Dezember 1983 verheiratet - ist am 6. September
1990 nach Österreich eingereist. Seit diesem Zeitpunkt verfügt er im
Inland über einen Wohnsitz und geht hier einer Beschäftigung nach. Er
hat somit eine doppelte Haushaltsführung nicht nur vorübergehend,
sondern auf Dauer angelegt. Laut den vom Finanzamt vorgelegten Unterlagen
erzielte er im Jahre 2004 Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit in der Höhe von € 21.121,- und in den dem Streitjahr
vorgelagerten Kalenderjahren 2003 und 2002 Bruttoeinkünfte in der Höhe
von € 20.554,- bzw. € 20.284,-.
Es wird nicht bestritten, dass die Lebenshaltungskosten in
Bosnien wesentlich geringer sind als in Österreich. Vor dem Hintergrund der
aufgezeigten Einkommenslage des Bw. erachtet der UFS den Zuzug seiner Familie
jedoch bereits vor dem Streitzeitraum als (wirtschaftlich) zumutbar, wobei zu
beachten ist, dass dadurch wesentliche Kosten wie eben doppelte
Haushaltsführung oder Familienheimfahrten weggefallen
wären.
Allein der Umstand, dass der Bw. im Streitzeitraum für
das minderjährige Kind D. unterhaltspflichtig ist - die Tochter Dj.,
geboren am 16. 9. 1984, war im Streitzeitraum bereits großjährig - ,
vermag für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, ist doch eine private (und
nicht berufliche) Veranlassung für eine doppelte Haushaltsführung zu
unterstellen, wenn der Steuerpflichtige den Familienwohnsitz deswegen
beibehält, weil seine Kinder dort die Schule besuchen.
Der Zuzug aus Drittstaaten nach Österreich setzt eine
Niederlassungsbewilligung nach dem Fremdengesetz voraus. Ehegatten und
minderjährige unverheiratete Kinder solcher Fremder, die sich in
Österreich auf Dauer rechtmäßig niedergelassen haben, steht
grundsätzlich ein Anspruch auf eine Erstniederlassungsbewilligung zu
(§ 20 Abs. 1 Fremdengesetz). Aus der Aktenlage ist nicht erkennbar, dass
der Bw. Maßnahmen in diese Richtung gesetzt hätte. Dies vor dem
Hintergrund, dass er bereits im Jahre 1990 nach Österreich zuzog und zu
diesem Zeitpunkt schon verheiratet war (15. 12. 1983).
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den
UFS brachte der Bw. weiters vor, dass seine Ehegattin "für die Dauer
der beschäftigungsbedingten Abwesenheit in Österreich den
landwirtschaftlichen Besitz in Bosnien zu bewirtschaften
habe".
Wie bereits eingangs dargelegt muss es sich dabei jedoch um
Tätigkeiten von erheblichem objektiven Gewicht handeln. Davon kann
gegenständlich nicht die Rede sein, umfasst der landwirtschaftliche Besitz
des Bw. doch lediglich eine Fläche von ungefähr
46 Ar (4.600 m2). Die daraus resultierenden Einkünfte
ermittelte das zuständige (bosnische) Gemeindeamt mit BAM 179,44, da sind
€ 91,74.
Im Rahmen der Berufung verweist der Bw. auch auf die
"Pflegebedürftigkeit seiner sehr alten und schwer kranken Mutter, die
in seinem Haushalt in Bosnien lebe und von seiner Ehegattin gepflegt werden
müsse".
Insoweit fällt auf, dass dieser Einwand weder im
erstinstanzlichen Berufungsverfahren noch im Vorlageantrag, sondern erstmalig in
einem Nachtrag zum Vorlageantrag (!) vorgebracht wurde. Damit im Zusammenhang
legte der Bw. seine Mutter (geboren am 7. 8. 1932) betreffend drei Schreiben des
medizinischen Zentrums in B. vor, welche für die Zeiträume vom 26. 3.
1994 bis 12. 4. 1994, vom 13. 4. 1998 bis 27. 4. 1998 sowie vom 22. 4. 2000 bis
9. 5. 2000 Krankenhausaufenthalte bestätigen. Diesen Bestätigungen
können aber nur sehr allgemein gehaltene Symtombeschreibungen wie
erhöhter Blutdruck, Herzschmerzen, Kopfschmerzen und Nervenleiden, somit
typische Zivilisationserscheinungen, und keine Diagnosen entnommen werden.
Weiters wird auf eine Gallenblasenoperation (1994) sowie auf kleine Nierensteine
(links) verwiesen. Auf eine Pflegebedürftigkeit kann daraus nicht
geschlossen werden. Davon ist auch in den in Rede stehenden
Krankenhausbestätigungen nicht die Rede. Eine solche
Pflegebedürftigkeit kann auch nicht der Bescheinigung des Gemeindeamtes K.,
worin mitgeteilt wird, dass sich die Ehegattin des Bw. um dessen Mutter
kümmere und diese versorge, entnommen werden. Davon abgesehen ist es auch
nicht Aufgabe eines Gemeindeamtes über den Pflegegrad von Personen zu
befinden.
Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass
gegenständlich keine Gründe vorliegen, welche die Verlegung des
Familienwohnsitzes ins Inland als unzumutbar erscheinen ließen. Somit sind
aber die Kosten der auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung und
damit verbunden die Aufwendungen für Familienheimfahrten steuerlich nicht
als Werbungskosten absetzbar, sondern den nichtabzugsfähigen Aufwendungen
und Ausgaben des § 20 EStG zuzuordnen. Als Werbungskosten gelangt folglich
nur der Pauschbetrag in der Höhe von € 132,- zum
Ansatz.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 war
daher im Sinne der Berufungsvorentscheidung teilweise stattzugeben.
Salzburg, am
13. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
FamilienheimfahrtenFamilienwohnsitzdoppelte Haushaltsführungminderjährige Kindervolljährige KinderPflegebedürftigkeitUnterhaltsleistungenUnzumutbarkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0100-S/06
- Stammnummer
- 25429
- Gültig
- 13.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF