Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1779-W/05
Kosten für doppelte Haushaltsführung sind bei Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes anzuerkennen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1779-W/05vom 30.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes sind die Kosten für doppelte Haushaltsführung anzuerkennen, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Siegfried Legat, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.,
14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004,
entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben.
Der
angefochtenen Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist
Beamtin.
Strittig ist, ob im
Berufungsfall Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten
vorliegen, die als Werbungskosten im Sinne des § 16 Einkommensteuergesetz
1988 anzuerkennen sind:
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- Miete
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€ 2.567,69
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- WienStrom
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€ 115,98
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€ 2.683,67
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- ÖBB-Vorteilscard
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€ 99,90
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Fahrkarten
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€ 619,20
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€ 719,10
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Summe
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€ 3.402,77
Das
Finanzamt verlangte im Zuge eines
Bedenkenvorhalts Belege hinsichtlich
Rückzahlungen für Wohnraum über € 1255,31.
Weiters führe die
Abgabenbehörde I. Instanz in diesem Vorhalt aus, dass die Bw. Kosten in
Höhe von € 3402,77 für doppelte Haushaltsführung bzw.
Familienheimfahrten geltend gemacht habe. Die Bw. sollte angeben, ob diese
Kosten beruflicher Natur od. privat veranlasst seien. Die Bw. sollte
darüber eine detaillierte Aufstellung und belegmäßigen Nachweis
vorlegen sowie eine schriftliche Stellungnahmen beibringen, in welchem
beruflichen Zusammenhang diese Aufwendungen stünden.
Das
Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid mit folgender
Begründung:
Die als doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend gemachten Aufwendungen
finden keine steuerliche Anerkennung. Die Bw. sei zumindest seit dem Jahr 1993
in Wien beschäftigt, der Wohnsitz liege in Wien. Der weitere Wohnsitz in B
bestehe seit dem Jahr 2000. Es lägen daher keine Gründe für
beruflich veranlasste Familienheimfahrten sowie für doppelte
Haushaltsführung vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die
Bw. Berufung und begründete sie wie
folgt:
Der bekämpfte
Einkommensteuerbescheid werde insoweit angefochten, als die als doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend gemachten Aufwendungen in
diesem Einkommensteuerbescheid keine steuerliche Anerkennung gefunden
hätten. Das Finanzamt führe in seiner Begründung des
Einkommensteuerbescheides an, dass die Bw. seit dem Jahre 1993 in Wien
beschäftigt sei, der Wohnsitz liege in Wien. Der weitere Wohnsitz in B
bestehe seit dem Jahre 2000. Es lägen daher keine Gründe für
beruflich veranlasste Familienheimfahrten sowie für doppelte
Haushaltsführung vor. Diese Rechtsansicht des zuständigen Finanzamtes
sei unrichtig. Gemäß Erlass des BMF vom 28.11.2003,
GZ: 07 0104/8-IV/7/03 sei davon auszugehen, dass für die Bw. der
im Erlass angesprochene Sachverhalt gültig sei. Werde nämlich erstmals
ein gemeinsamer Familienwohnsitz am Beschäftigungsort des einen Ehepartners
gegründet, und der andere Ehepartner müsse, weil er seine bisherige
Erwerbstätigkeit beibehalte, auch seinen bisherigen Wohnsitz
außerhalb der üblichen Entfernung vom neuen Familienwohnsitz
beibehalten, so seien seine durch die Beibehaltung erwachsenden Mehraufwendungen
als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Bw. habe ihren Gatten RR am
14.11.2003 geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt sei erstmals ein gemeinsamer
Familienwohnsitz in B an der Adresse L 10 gegründet
worden.
Als Beweis legte die Bw. den
Meldezettel und die Heiratsurkunde vor. Im gegenständlichen Fall
lägen die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung zweifellos vor. Aufwendungen für Familienheimfahrten
eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum Familienwohnsitz seien im
Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. 3 EStG 1968
gesetzten Grenzen Werbungskosten. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der
Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine
Erwerbstätigkeit ausübe. Der Ehegatte der Berufungswerberin sei am Ort
des Familienwohnsitzes, also in B, als Versicherungskaufmann im
Angestelltenverhältnis im Außendienst tätig.
Es seien die Voraussetzungen
für die berufliche Veranlassung einer auf Dauer angelegten doppelten
Haushaltsführung gegeben. Die vom Ehemann der Bw. erzielten Einkünfte
lägen über dem von der Rechtsprechung aufgestellten Richtwert. Der
Ehegatte der Bw. sei am Ort des Familienwohnsitzes in B als
Versicherungskaufmann im Angestelltenverhältnis einer der
größten Versicherungen in Österreich tätig. Er arbeite seit
35 Jahren im Außendienst in B. Neben einem Fixum erhielte er Provisionen.
Er sei daher auf die Kundenbetreuung angewiesen, welche er in B unterhielte.
Eine doppelte Haushaltsführung hätten die Bw. und ihr Ehemann erst im
Zeitpunkt der Eheschließung begonnen, und sie hätten daraus
nachhaltige Einkünfte in nicht untergeordnetem Ausmaß erwirtschaftet,
um so ihr Familieneinkommen zu sichern. Die Berufstätigkeit des Ehepartners
am Ort des Familienwohnsitzes habe der Verwaltungsgerichtshof mehrfach als Grund
für die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung unter der Bedingung bejaht,
dass der Ehepartner des Steuerpflichtigen aus seiner Berufstätigkeit
nachhaltig Einkünfte nicht bloß untergeordneten Ausmaßes
erzielt. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten gelten würden, und bei den aus der Erwerbstätigkeit
erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liege darin, dass
derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst
gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche
Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden
könne.
Selbst wenn die Voraussetzungen
für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht
vorlägen, so könnten Kosten für Familienheimfahrten als
Werbungskosten geltend gemacht werden (sh. dazu VwGH 31.3.1987, 86/14/0165; VwGH
22.4.1986, 84/14/08 (richtig: 84/14/0198)).
In rechtsrichtiger Auslegung
des Sachverhaltes anhand dieser zitierten Erlässe und der
einschlägigen Rechtsprechung des VwGH hätte daher die erkennende
Behörde die von der Bw. geltend gemachten Kosten für
Haushaltsführung (gemeint wohl: doppelte Haushaltsführung) und
Familienheimfahrten im Betrage von € 3.402,77 steuerlich anerkennen
müssen.
Die Bw. übermittelte die
Literaturstellen, aus denen sie in der Berufungsschrift zitierte:
Aus dem Internet, Steuer-Forum,
über Doppelte Haushaltsführung: Voraussetzungen: Die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes ist aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in
unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch
die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die
außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum
Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung dennoch als
Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften
Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange
als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem
Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort
der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dies bedeutet aber nicht,
dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen
und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss.
Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung,
als auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in
einer Erwerbstätigkeit seines (Ehe-)Partners haben (VwGH 17.2.1999,
95/14/0059, VwGH 22.2.2000, 96/14/0018). Die Begründung eines
eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des
Familienwohnsitzes (doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst,
wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so
weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet
werden kann und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb
des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden
kann.
Unzumutbarkeit der
täglichen Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der
Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 120 Kilometer entfernt ist.
In begründeten Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren
Wegstrecke Unzumutbarkeit anzunehmen sein.
Als Familienwohnsitz gilt jener
Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein
lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden
Partner (auch ohne Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988)
einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der
Lebensinteressen dieser Person bildet. Es ist angesichts einer absehbaren
befristeten Entsendung an einen anderen Beschäftigungsort dem
Steuerpflichtigen nicht zumutbar, den gewählten Familienwohnsitz
aufzugeben. Es ändert an dieser Unzumutbarkeit nichts, wenn die Familie des
Stpfl ihn auf die Dauer seiner Entsendung an den Beschäftigungsort
begleitet. Durch den absehbar vorübergehenden Aufenthalt der Familie des
Abgabepflichtigen am Ort seiner vorübergehenden Beschäftigung wurde
der Familienwohnsitz am Heimatort nicht aufgegeben, sodass der
Berücksichtigung von Werbungskosten für die Haushaltsführung am
Beschäftigungsort das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 1
EStG 1988 insoweit nicht entgegensteht, als die mit der
Haushaltsführung am Beschäftigungsort verbundenen Auslagen die Person
des Steuerpflichtigen betreffen. Keine Werbungskosten stellen jene Aufwendungen
dar, die ihr Ursache darin haben, dass dem Steuerpflichtigen seine
Familienangehörigen an den Ort der vorübergehenden Beschäftigung
nachgefolgt sind (vgl. VwGH 20.12.2000, 97/13/0111; VwGH 7.8.2001,
2000/14/0122).
Bei einer dauernden
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
ist keine private Veranlassung zu unterstellen, wenn der Ehegatte (im Falle der
eheähnlichen Gemeinschaft der Partner) des Steuerpflichtigen am
Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 3 Z. 1 bis Z. 4 EStG 1988 aus einer
Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als 2.200 € jährlich
erzielt (vgl. VwGH 24.4.1996, 96/15/0006; VwGH 17.2.1999, 95/14/0059) oder die
Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung
sind. Private Veranlassung ist hingegen zu unterstellen, wenn der
Steuerpflichtige in anderen Fällen den bisherigen Familienwohnsitz deswegen
beibehält, weil er dort zB ein Eigenheim errichtet hat oder die Kinder dort
die Schule besuchen. Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes
RZ 345 (geänderte RZ gemäß Erlass des BMF vom 28.11.2003,
GZ. 07 0104/8-IV/7/03): Die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort ist zB unzumutbar: Bei ständig wechselnder
Arbeitsstätte (zB bei einem Bauarbeiter oder bei Vorliegen einer
Arbeitskräfteüberlassung). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
eine häufige Abberufung zu entsprechend weit entfernten Arbeitsstellen
gegeben ist. Die abstrakte Möglichkeit einer Abberufung reicht dazu aber
nicht aus, es muss sich vielmehr um eine konkret, ernsthaft und latent drohende
Möglichkeit einer solchen Abberufung handeln (VwGH 17.2.1999,
95/14/0059). Wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die
auswärtige Tätigkeit mit bis zu vier bis fünf Jahren befristet
ist (vgl. VwGH 26.11.1996, 95/14/0124). Bei Unzumutbarkeit der
(Mit)Übersiedlung von pflegebedürftigen Angehörigen (VwGH
27.5.2003, 2001/14/0121). Wenn im gemeinsamen Haushalt am
Familienwohnsitz unterhaltspflichtige Kinder wohnen und eine
(Mit)Übersiedlung der gesamten Familie aus wirtschaftlichen Gründen
nicht zumutbar ist.
Vorübergehende doppelte
Haushaltsführung: Liegen diese Voraussetzungen nicht vor (zB bei einem
Alleinstehenden oder einem Steuerpflichtigen, dessen Ehegatte oder
Lebensgefährte nicht mehr als 2.200 € jährlich verdient), so
können die Kosten für eine beruflich veranlasste Begründung eines
zweiten Haushalts am Beschäftigungsort vorübergehend als
Werbungskosten geltend gemacht werden. Dabei ist von einer angemessenen Frist
auszugehen, die sich nach Möglichkeit der Beschaffung eines
Familienwohnsitzes (bei Alleinstehenden eines Wohnsitzes) im Einzugsbereich des
Beschäftigungsortes orientiert. Die Frage, ob bzw. wann dem
Steuerpflichtigen die Verlegung seines (Familien-)Wohnsitzes zumutbar ist, kann
nicht schematisch vom Ablauf eines bestimmten Zeitraums abhängig gemacht
werden; vielmehr sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu
berücksichtigen (VwGH 22.4.1986, 94/14/0198). Im Allgemeinen wird aber
für verheiratete (in eheähnlicher Gemeinschaft lebende) Arbeitnehmer
ein Zeitraum von zwei Jahren, für allein stehende Arbeitnehmer ein Zeitraum
von sechs Monaten ausreichend sein. Bei Arbeitnehmern, die in Berufszweigen mit
typischerweise hoher Fluktuation (zB im Baugewerbe) tätig sind, kann auch
ein längerer Zeitraum gerechtfertigt sein. Geänderte RZ 347
gemäß Erlass des BMF vom 28.11.2003,
GZ. 07 0104/8-IV/7/03): Die Beibehaltung der bisherigen Wohnung
am Beschäftigungsort bei Verlegung des Familienwohnsitzes an einen
auswärtigen Ort ist grundsätzlich nicht beruflich
veranlasst. Wird aber erstmals ein gemeinsamer Familienwohnsitz am
Beschäftigungsort des einen (Ehe)Partners gegründet und der andere
(Ehe)Partner muss, weil er seine bisherige Erwerbstätigkeit beibehält,
auch seinen bisherigen Wohnsitz außerhalb der üblichen Entfernung vom
neuen Familienwohnsitz beibehalten, so sind seine durch die Beibehaltung
erwachsenden Mehraufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig. Als
Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen
unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Abgabenpflichtigen dadurch
erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss (VwGH 23.5.2000,
95/14/0096). Das sind insbesondere: Aufwendungen für eine
zweckentsprechende angemietete Wohnung (Hotelzimmer) des Steuerpflichtigen am
Dienstort (Mietkosten und Betriebskosten) einschließlich der
erforderlichen Einrichtungsgegenstände. Die durchschnittlichen Kosten einer
Hotelunterkunft (je nach örtlichen Gegebenheiten maximal 2.200 €
monatlich) dürfen dabei aber nicht überschritten werden. In diesem
Zusammenhang ist auch auf die Häufigkeit der auswärtigen
Nächtigungen Bedacht zu nehmen. Bei Eigentumswohnungen ist zu prüfen,
ob nicht die berufliche Veranlassung durch private Gründe (zB
Vermögensschaffung, künftige Wohnvorsorge für Angehörige;
vgl. VwGH 14.3.1990, 89/13/0102) überlagert wird. Steht die berufliche
Veranlassung im Vordergrund, können die Absetzung für Abnutzung
(1,5 % pro Jahr) sowie die diesbezüglichen Betriebskosten abgesetzt
werden. Auch Kosten für Familienheimfahrten seien zu
berücksichtigen: Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines zweiten
Haushalts am Berufsort ist das Vorliegen eines Mehraufwands. Ist die
Beibehaltung der Wohnmöglichkeit an einem auswärtigen Ort für den
Steuerpflichtigen mit keinerlei Kosten verbunden (Wohnmöglichkeit bei den
Eltern), so kann von Mehrkosten nicht gesprochen werden (VwGH 16.3.1988,
87/13/0200). Die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung
können auch gegeben sein, wenn sich der Dienstnehmer auf Dienstreise im
Sinne des § 26 Z. 4 EStG 1988 zweiter Tatbestand befindet.
Ein Werbungskostenabzug kommt aber stets nur insoweit in Betracht, als
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung außerhalb des
Familienwohnsitzes nicht vom Arbeitgeber gemäß
§ 26
Z. 4 EStG 1988 abgegolten werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei einer dauernden Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine private Veranlassung zu
unterstellen, wenn der Ehegatte (im Falle der eheähnlichen Gemeinschaft der
Partner) des Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis Z. 4
EStG 1988 aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als
2.200 € jährlich erzielt (vgl. VwGH 24.4.1996, 96/15/0006; VwGH
17.2.1999, 95/14/0059) oder die Einkünfte in Bezug auf das
Familieneinkommen von wirtschaftlicher Bedeutung sind. Dieser Sachverhalt liegt
in gegenständlichem Fall vor.
Private Veranlassung wäre hingegen zu unterstellen,
wenn der Steuerpflichtige in anderen Fällen den bisherigen Familienwohnsitz
deswegen beibehält, weil er dort zB ein Eigenheim errichtet hat oder die
Kinder dort die Schule besuchen. Dies liegt jedoch gegenständlich nicht
vor. Die Beibehaltung der bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort
bei Verlegung des Familienwohnsitzes an einen auswärtigen Ort ist
grundsätzlich nicht beruflich veranlasst. Wird aber
erstmals ein gemeinsamer Familienwohnsitz am
Beschäftigungsort des einen (Ehe)Partners gegründet (hier in
B), was in berufungsgegenständlichem Fall vorliegt, (und sind die
o.a. Voraussetzungen wie beispielsweise das Vorliegen von wesentlichen
Eikünften des Gatten RR der Bw. in B; das Einkommen, das RR in B erzielt,
ist sein Haupteinkommen und nicht unwesentlich bzw. ist von wirtschaftlicher
Bedeutung; damit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung der
doppelten Haushaltsführung in gegenständlichem Fall erfüllt;
udgl.) und der andere (Ehe)Partner muss, weil
er seine bisherige Erwerbstätigkeit beibehält, auch seinen bisherigen
Wohnsitz in Wien außerhalb der üblichen Entfernung vom neuen
Familienwohnsitz beibehalten, so sind seine durch die Beibehaltung
erwachsenden Mehraufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig. Eine gleiche
Ansicht in derart gelagerten Fällen wurde vom BMF
geäußert.
Der unabhängige Finanzsenat ist zu der Ansicht
gelangt, dass in gegenständlichem Fall im Berufungsjahr 2004 die
Voraussetzungen für doppelte Haushaltsführung vorliegen, zumal es dem
Ehemann der Bw. nicht zugemutet werden kann, seine langjährig aufgebauten
Berufsposition, die an einen Kundenstuck im Bereich B gebunden ist,
aufzugeben.
Der Bw. und wohl auch ihrem Gatten RR ist es daher nicht
zumutbar (bzw. war es jedenfalls im Berufungsjahr nicht zumutbar), den
Familienwohnsitz in die Nähe des Beschäftigungsortes der Bw. zu
verlegen.
Laut Ansicht des unabhängigen Finanzsenats konnte es
im Berufungsjahr 2004 (also im Jahr nach der Eheschließung und der
Gründung des Familienwohnsitzes in B) der Bw. nicht zugemutet werden, den
Familienwohnsitz nach Wien zu verlegen. Es wurde von der Bw. nachgewiesen bzw.
glaubhaft vermittelt, dass ihrem Ehemann und ihr die Verlegung des gemeinsamen
Wohnsitzes des Ehepaares bzw. des Familienwohnsitz in übliche Entfernung
zum Ort der Beschäftigung der Bw. in Wien nicht zugemutet werden kann.
Dieser Standpunkt wird vom unabhängigen Finanzsenat jedenfalls für das
Jahr 2004 eingenommen, also für den Zeitraum erst einige Monate nach der
Eheschließung und der Gründung des Familienwohnsitzes in B im
November 2003.
Für zukünftige Jahre wird jedenfalls zu
prüfen sind, ob sich allenfalls die Umstände für die Anerkennung
der doppelten Haushaltsführung und der damit zusammenhängenden
Familienheimfahrten geändert haben könnten. Es ist darauf Bedacht zu
nehmen, ob sich die berufliche Situation des Ehemannes der Bw. allenfalls
ändert, ob die Bw. selbst Änderungen in ihrer beruflichen Situation
erfährt und gegebenenfalls in späteren Jahren allenfalls die
Beibehaltung einer Wohnung in Wien privat veranlasst wäre
udgl.
Es wurde nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, dass der
Ehemann der Bw. aufgrund seiner Tätigkeit als Versicherungsvertreter im
Außendienst im Bereich B nicht in der Lage ist, seinen
Tätigkeitsbereich in B aufzugeben. Es ist ihm nach langjähriger
Tätigkeit im Außendienst mit Schwerpunkt auf Kundenbetreuung nicht
zuzumuten, an einem anderen Ort (im Nahebereich des Arbeitsortes der Bw.) seine
Tätigkeit neu aufzunehmen.
Es wurde von der Bw. nachgewiesen, dass der
Familienwohnsitz in B erst mit der Heirat am 14.11.2003 gegründet worden
ist. Damit wurde die diesbezüglich anders lautende Darstellung des
Finanzamtes, wonach der Familienwohnsitz in B bereits früher gegründet
worden sei, entkräftet.
Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem
Abgabenpflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen
muss (VwGH 23.5.2000, 95/14/0096). Das sind insbesondere: Aufwendungen für
eine zweckentsprechende angemietete Wohnung (Hotelzimmer) des Steuerpflichtigen
am Dienstort (Mietkosten und Betriebskosten) einschließlich der
erforderlichen Einrichtungsgegenstände. Die durchschnittlichen Kosten einer
Hotelunterkunft (je nach örtlichen Gegebenheiten maximal 2.200 €
monatlich) dürfen dabei aber nicht überschritten werden. In diesem
Zusammenhang ist auch auf die Häufigkeit der auswärtigen
Nächtigungen Bedacht zu nehmen. Bei Eigentumswohnungen ist zu prüfen,
ob nicht die berufliche Veranlassung durch private Gründe (zB
Vermögensschaffung, künftige Wohnvorsorge für Angehörige;
vgl. VwGH 14.3.1990, 89/13/0102) überlagert wird. Steht die berufliche
Veranlassung im Vordergrund, können die Absetzung für Abnutzung
(1,5 % pro Jahr) sowie die diesbezüglichen Betriebskosten abgesetzt
werden.
Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind nach
übereinstimmender Auffassung der Judikatur des VwGH und des Schrifttums
dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn für die doppelte
Haushaltsführung eine berufliche Veranlassung besteht.
Davon ist dem Grunde nach (abgesehen von anderen
Voraussetzungen) beispielsweise dann auszugehen, wenn eine alllfällige
Beibehaltung (bei bereits vorhandenem Familienwohnsitz) des Familienwohnsitzes
außerhalb des Beschäftigungsortes des StPfl nicht privat veranlasst
ist (vgl Quantschnigg - Schuch, Einkommensteuerhandbuch Rz 102 zu § 16
EStG, 664 letzter Absatz).
Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter
StPfl mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter StPfl mit seinem in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält,
der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (vgl
Quantschnigg - Schuch aaO 665; Doralt, Einkommensteuergesetz-Kommentar, 2.
Auflage, Rz 349 und 350 zu § 4 EStG).
Eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung ist
dann nicht privat veranlasst, wenn der Ehegatte (bzw Partner einer
eheähnlichen Lebensgemeinschaft) am Familienwohnsitz Einkünfte aus
einer Erwerbstätigkeit erzielt und diese nicht bloß ein
untergeordnetes Ausmaß (nachhaltig nicht mehr als 20.000 S) aufweisen (vgl
Quantschnigg - Schuch aaO 665 lit d und die dort ref hg Jud; Doralt aaO Rz 351).
Diese Voraussetzung wurde von der Bw. für das Berufungsjahr nachgewiesen,
zumal es sich bei den Einkünften des Gatten der Bw. in B um Einkünfte
aus seiner ortsgebundenen, langjährig aufgebauten, und auf Kundenbetreuung
mit einem vorhandenen Kundenstock in B gerichtete Berufstätigkeit handelt
(VwGH 24.4.1996, 96/15/0006).
Der Vollständigkeit halber wird Folgendes
ausgeführt:
Die Frage, ob bzw. wann dem Steuerpflichtigen die Verlegung
seines (Familien-)Wohnsitzes zumutbar ist, kann nicht schematisch vom Ablauf
eines bestimmten Zeitraums abhängig gemacht werden; vielmehr sind die
Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen (VwGH 22.4.1986,
94/14/0198). Im Allgemeinen wird aber für verheiratete (in
eheähnlicher Gemeinschaft lebende) Arbeitnehmer ein Zeitraum von zwei
Jahren, für allein stehende Arbeitnehmer ein Zeitraum von sechs Monaten
ausreichend sein. Bei Arbeitnehmern, die in Berufszweigen mit typischerweise
hoher Fluktuation (zB im Baugewerbe) tätig sind, kann auch ein
längerer Zeitraum gerechtfertigt sein. Der UFS ist zu der Ansicht
gelangt, dass auch für Fälle wie dies gegenständlich der Fall
ist, jedenfalls die Verhältnisse im Einzelfall zu prüfen und zu
würdigen sind.
Die von der Bw. beantragten Kosten für doppelte
Haushaltsführung und damit zusammenhängend die nachgewiesenen Kosten
für Familienheimfahrten sind im Berufungsjahr daher als Werbungskosten im
Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 anzuerkennen, zumal sie in diesem Jahr aus
o.a. Gründen nicht unter das Abzugsverbot gem. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG
1988 fallen.
Es ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien,
30. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1779-W/05
- Stammnummer
- 20169
- Gültig
- 30.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF