…verkehrt, ist eine Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht gegeben. Zu Punkt 2.: Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gilt als nicht zumutbar, wenn im konkreten Fall bei der einfachen Wegstrecke im Ausmaß von mehr als 40 Kilometer eine Wegzeit von 2,5 Stunden tatsächlich überschritten wird…
…dass einerseits die Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (weil ein solches überhaupt nicht oder nicht zu den entsprechenden Zeiten verkehrt), andererseits die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel den Ansatz des "großen" Pendlerpauschales rechtfertigt. Unzumutbarkeit ist gegeben bei starker Gehbehinderung des Steuerpflichtigen oder wenn für die…
…1) wird dazu die Ansicht vertreten, dass einerseits die Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (weil ein solches überhaupt nicht oder nicht zu den entsprechenden Zeiten verkehrt), andererseits die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel den Ansatz des "großen" Pendlerpauschales rechtfertigt. Unzumutbarkeit ist bei starker Gehbehinderung des…
…auf wesentlich mehr als der halben Strecke, eine gut ausgebaute Zugverbindung besteht. Eine Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels liegt somit nicht vor. Weiters ist zu prüfen, ob eine Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit vorliegt. Die Frage, wann die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist…
…hatte der Bw. sowohl am Morgen, als auch nach dem Arbeitsende nach den besagten Fahrplanabfragen regelmäßig jeweils zumindest zwei Fahrgelegenheiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Daher ist auch keine Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Benutzung von Massenbeförderungsmitteln gegeben. c) Unzumutbarkeit wegen der unzumutbarer Länger der Wegzeiten: Aus…
Zum schließlich noch strittigen Punkt einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen langer Anfahrtszeit ist abschließend Folgendes zu sagen: Laut Internet-Routenplaner beträgt die kürzeste einfache Fahrtstrecke mit dem Auto von P zur Arbeitsstätte in S 43 km und führt über A nach Pe nach…
…abgewiesen. Eine Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei konkret deshalb zu verneinen, weil im Rechtsmittelschriftsatz demonstriert worden wäre, dass und wie die Strecke P - S - P mit öffentlichen Verkehrsmitteln befahren werden könne. Dass dabei ein Teil der Strecke mit dem Auto zurückgelegt werden müsse, begründe…
…abgewiesen. Eine Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei im Berufungsfall deshalb zu verneinen, weil im Rechtsmittelschriftsatz demonstriert worden sei, dass und wie die Strecke P - S - P mit öffentlichen Verkehrsmitteln befahren werden könne. Dass dabei ein Teil der Strecke mit dem Auto zurückgelegt werden müsse…
…Erhebungen ergeben, dass die Bw. vom Herbst 1997 bis Sommer 2002, mithin also auch im Berufungszeitraum, an der Universität S als rechtswissenschaftliche Doktoratsstudentin immatrikuliert war und sie dieses Studium auch tatsächlich betrieben hat. Durch die vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist gesichert, dass die Bw. das Seminar "Europarecht"…
…Da der angeforderte belegmäßige Nachweis nicht erbracht worden sei, hätten die geltend gemachten Werbungskosten nicht angesetzt werden können. Betreffend das "große" Pendlerpauschale sei nach Durchsicht der Dienstpläne des Bw. und der Aufstellung über die Abkommandierungen festgestellt worden, dass eine Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (unter…
…Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu steigern. Das große Pendlerpauschale des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden (tatsächliche Unmöglichkeit, zeitliche Unmöglichkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Wegstrecke). Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates sind die in der…
…schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels auszugehen. Im gegenständlichen Fall hat die Bw selbst die Unmöglichkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels wegen langer Anfahrtszeit nicht behauptet. Diese Unzumutbarkeit konnte auch bei den behördlichen Ermittlungen nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Fahrzeit mit Massenbeförderungsmitteln laut den ÖBB Fahrplänen geht der Unabhängige…
…bei Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ab. Da somit außer bei Vorliegen dieser Gründe die Entscheidung, den eigenen PKW für diese Fahrten zu benutzen, in die private Sphäre verwiesen wird, werden in diesem Sinn auch Unfälle auf diesen Fahrten der privaten Lebensführung…
…Kilometer mehr als 1,5 Stunden, weshalb die Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr gegeben sei. Eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu Beginn und Ende ihrer Arbeitszeiten wäre lediglich auf direktem Weg über b nach Bregenz möglich, wobei die einfache Wegstrecke Wohnort…
…erster Satz EStG 1988 ist der Lohnzahlungszeitraum, wenn der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt ist, der Kalendermonat - überwiegend zumindest auf dem halben Arbeitsweg Massenverkehrsmittel zu erforderlichen Zeit zur Verfügung standen. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen tatsächlicher Unmöglichkeit liegt somit im gegenständlichen…
…Wie oben erwähnt ist aber die Strecke von der Wohnung zum Dienstort maßgeblich; also auch die Zeiten zum Bahnhof W und zur Dienststelle (Dienstbeginn 6.00 Uhr). Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nicht gegeben und wird auch nicht eingewendet. Strittig ist…
…Unmöglichkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels auch durch eine Gehbehinderung begründet sein. Hinsichtlich der Dauer der zumutbaren Fahrtzeit geht die Verwaltungspraxis von einer entfernungsabhängigen Zeitstaffel aus. Bei einer Entfernung von mehr als 60 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt danach eine Wegzeit bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel…
…wesentlich mehr als der halben Strecke, eine sehr gut ausgebaute Zugverbindung besteht. Eine Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels liegt also nicht vor. Weiters ist zu prüfen, ob eine Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit vorliegt. Die Frage, wann die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist…
…10 Mal im Kalendermonat) die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen langer Arbeitszeiten unmöglich war, kein Kriterium für den Anspruch auf die große Pendlerpauschale. Oder anders gesagt: die dauerhafte und ernsthafte Möglichkeit einer Unmöglichkeit der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel sei der tatsächlichen Unmöglichkeit gleichzuhalten. Nach dem Gesetzeswortlaut…
…wenn ein solches hinsichtlich der halben Fahrtstrecke verkehrt. Unstrittig ist im gegenständlich zu beurteilenden Fall, dass jedenfalls hinsichtlich mehr als der halben Fahrtstrecke ein öffentliches Verkehrsmittel (sog. "Schichtbus") verkehrt. Eine Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels liegt also nicht vor. Weiters ist zu…