…verkehrt, ist eine Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht gegeben. Zu Punkt 2.: Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels gilt als nicht zumutbar, wenn im konkreten Fall bei der einfachen Wegstrecke im Ausmaß von mehr als 40 Kilometer eine Wegzeit von 2,5 Stunden tatsächlich überschritten wird…
…dass einerseits die Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (weil ein solches überhaupt nicht oder nicht zu den entsprechenden Zeiten verkehrt), andererseits die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel den Ansatz des "großen" Pendlerpauschales rechtfertigt. Unzumutbarkeit ist gegeben bei starker Gehbehinderung des Steuerpflichtigen oder wenn für die…
…1) wird dazu die Ansicht vertreten, dass einerseits die Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (weil ein solches überhaupt nicht oder nicht zu den entsprechenden Zeiten verkehrt), andererseits die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel den Ansatz des "großen" Pendlerpauschales rechtfertigt. Unzumutbarkeit ist bei starker Gehbehinderung des…
…auf wesentlich mehr als der halben Strecke, eine gut ausgebaute Zugverbindung besteht. Eine Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels liegt somit nicht vor. Weiters ist zu prüfen, ob eine Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit vorliegt. Die Frage, wann die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist…
…öffentlichen Verkehrsmittel objektiv glaubhaft zu machen. Wie ausgeführt wurden vom Bf. - vom Bundesfinanzgericht nicht anzuzweifelnde gesundheitliche Gründe - ins Treffen geführt [(s. insbesondere die ärztliche Bestätigung v. 13.11.2013, in der die Benützung des öff. Verkehrsmittels für den Bf. als unzumutbar (Fall einer tatsächlichen Unmöglichkeit…
…hatte der Bw. sowohl am Morgen, als auch nach dem Arbeitsende nach den besagten Fahrplanabfragen regelmäßig jeweils zumindest zwei Fahrgelegenheiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Daher ist auch keine Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit der Benutzung von Massenbeförderungsmitteln gegeben. c) Unzumutbarkeit wegen der unzumutbarer Länger der Wegzeiten: Aus…
Zum schließlich noch strittigen Punkt einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen langer Anfahrtszeit ist abschließend Folgendes zu sagen: Laut Internet-Routenplaner beträgt die kürzeste einfache Fahrtstrecke mit dem Auto von P zur Arbeitsstätte in S 43 km und führt über A nach Pe nach…
…abgewiesen. Eine Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei konkret deshalb zu verneinen, weil im Rechtsmittelschriftsatz demonstriert worden wäre, dass und wie die Strecke P - S - P mit öffentlichen Verkehrsmitteln befahren werden könne. Dass dabei ein Teil der Strecke mit dem Auto zurückgelegt werden müsse, begründe…
…abgewiesen. Eine Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei im Berufungsfall deshalb zu verneinen, weil im Rechtsmittelschriftsatz demonstriert worden sei, dass und wie die Strecke P - S - P mit öffentlichen Verkehrsmitteln befahren werden könne. Dass dabei ein Teil der Strecke mit dem Auto zurückgelegt werden müsse…
…Erhebungen ergeben, dass die Bw. vom Herbst 1997 bis Sommer 2002, mithin also auch im Berufungszeitraum, an der Universität S als rechtswissenschaftliche Doktoratsstudentin immatrikuliert war und sie dieses Studium auch tatsächlich betrieben hat. Durch die vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist gesichert, dass die Bw. das Seminar "Europarecht"…
…weiteren Grund der Unmöglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel an, dass sein Arbeitgeber Mobilität verlangen würde. Eine Prüfung ist also dahingehend vorzunehmen, ob die Benützung öffentlicher Massenverkehrsmittel unzumutbar ist. C) Rechtliche Würdigung Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. a ESt G 1988 in der im…
…von der Wohnung zur Arbeitsstätte entweder gar nicht oder nicht zu den erforderlichen Zeiten zur Verfügung stehen (Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit, vgl. VwGH 28.10.2008, 2006/15/0319). Die Unzumutbarkeit kann sich außerdem auch aus einer Behinderung ergeben. Ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für…
…Da der angeforderte belegmäßige Nachweis nicht erbracht worden sei, hätten die geltend gemachten Werbungskosten nicht angesetzt werden können. Betreffend das "große" Pendlerpauschale sei nach Durchsicht der Dienstpläne des Bw. und der Aufstellung über die Abkommandierungen festgestellt worden, dass eine Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (unter…
…Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu steigern. Das große Pendlerpauschale des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden (tatsächliche Unmöglichkeit, zeitliche Unmöglichkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Wegstrecke). Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates sind die in der…
…schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels auszugehen. Im gegenständlichen Fall hat die Bw selbst die Unmöglichkeit der Benutzung eines Massenbeförderungsmittels wegen langer Anfahrtszeit nicht behauptet. Diese Unzumutbarkeit konnte auch bei den behördlichen Ermittlungen nicht festgestellt werden. Hinsichtlich der Fahrzeit mit Massenbeförderungsmitteln laut den ÖBB Fahrplänen geht der Unabhängige…
…bei Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ab. Da somit außer bei Vorliegen dieser Gründe die Entscheidung, den eigenen PKW für diese Fahrten zu benutzen, in die private Sphäre verwiesen wird, werden in diesem Sinn auch Unfälle auf diesen Fahrten der privaten Lebensführung…
…Kilometer mehr als 1,5 Stunden, weshalb die Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht mehr gegeben sei. Eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu Beginn und Ende ihrer Arbeitszeiten wäre lediglich auf direktem Weg über b nach Bregenz möglich, wobei die einfache Wegstrecke Wohnort…
…min). Hinsichtlich des Einwandes der Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmittel aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit ist auszuführen, dass der weitaus überwiegende Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnstätte (rund 58 km) - nämlich von der Schule bis zum Bahnhof A - zumutbarerweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegbar ist und dieser auch…
…erster Satz EStG 1988 ist der Lohnzahlungszeitraum, wenn der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt ist, der Kalendermonat - überwiegend zumindest auf dem halben Arbeitsweg Massenverkehrsmittel zu erforderlichen Zeit zur Verfügung standen. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen tatsächlicher Unmöglichkeit liegt somit im gegenständlichen…
…Wie oben erwähnt ist aber die Strecke von der Wohnung zum Dienstort maßgeblich; also auch die Zeiten zum Bahnhof W und zur Dienststelle (Dienstbeginn 6.00 Uhr). Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nicht gegeben und wird auch nicht eingewendet. Strittig ist…