Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0374-I/06
Pendlerpauschale - Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0374-I/06vom 28.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 26. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 16. Februar 2006
(berichtigt am 21. Februar 2006), betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte in
der über FinanzOnline eingereichten Erklärung zur Durchführung
der Arbeitnehmerveranlagung für 2005 neben Sonderausgaben das große
Pendlerpauschale in der Höhe von 2.421 €. In dem am 16. Februar 2006
erlassenen und am 21. Februar 2006 gemäß
§ 293 BAO berichtigten
Einkommensteuerbescheid für 2005 erkannte das Finanzamt für die
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ohne nähere
Begründung nur 1.332 € als Werbungskosten an.
In der mit Schreiben vom 26. Februar 2006 dagegen erhobenen
Berufung führte der Berufungswerber aus, er müsse werktägig
Montag bis Freitag und hin- und wieder auch am Samstag von Wörgl,
B-straße nach Hall in Tirol, C-weg, zur Fa. S pendeln und benützte
hierfür seinen PKW. Arbeitsbeginn sei um 7:00 Uhr. Dazu habe er eine
öffentliche Zugverbindung von Bahnhof Wörgl mit der Abfahrtszeit 6:01
Uhr und Ankunft in Neu-Rum um 6:54 Uhr, weiter mit dem Bus der Linie K zur
X-Straße (der nächstgelegenen Haltestelle) mit Ankunft um 6:59 Uhr.
Die nächstmögliche Verbindung sei bereits zu spät. Desweiteren
habe er zum bzw. vom Bahnhof Wörgl auch eine Wegstrecke von ca. 2,5 km
zurückzulegen. Hierfür habe er keine öffentliche
Verkehrsverbindung. Er sei bei der Fa. S als Verkaufsfahrer beschäftigt und
fahre mit dem Kühlwagen täglich von Hall in Tirol in sein
Verkaufsgebiet ins L. Nach der Kundenbetreuung komme er immer unterschiedlich
zum Firmensitz zurück. Gründe hierfür sei die Anzahl der
Tageskunden, Erreichbarkeit der Kunden (ein zweitesmal anfahren) und auch die
unterschiedliche Verkehrssituation. Anschließend seien in der Firma noch
Tourabschlussarbeiten (Abrechnung, fahrzeugtechnische Maßnahmen usw.) zu
erledigen.
Er habe sich von der ÖBB
bzw. dem Verkehrsverbund Tirol verschiedene Verbindungen geben lassen. Danach
bestünden folgende Verbindungen zu nachfolgenden Zeiten:
|
Hall in
Tirol (X-Straße)
|
Bahnhof
Neu-Rum
|
Bahnhof
Wörgl
|
ab 18:31
Uhr
|
an 18:34
Uhr, ab 18.48 Uhr
|
an 19:39
Uhr
|
ab 19:45
Uhr
|
an 19:47
Uhr, ab 19:48 Uhr
|
an 20:38
Uhr
.
|
Hall in
Tirol
(X-Straße)
|
Bahnhof Hall
in Tirol
|
Bahnhof Wörgl
|
ab 20:30
Uhr
|
an 20:33
Uhr, ab 20:51 Uhr
|
an 21:38
Uhr
Mal könne er die
erstgenannte Verbindung schaffen, an den meisten Tagen aber nicht. Komme er nur
eine Minute zu spät, wäre die nächste Verbindung erst um 19:45
Uhr. Wie an Hand seiner Schilderung zu erkennen sei, müsse er den PKW
benützen. Deshalb beantrage er nochmals, dass ihm das große
Pendlerpauschale gewährt werde.
Der Berufung legte er ein Schreiben der Fa. S vom 24.
Februar 2006 bei, in dem sie bestätigt, dass der Berufungswerber
überwiegend (im Monatsschnitt 12 bis 16 Mal) zu ganz unterschiedlichen
Zeiten wieder ins Auslieferungslager zurück kehre und dann noch
verschiedene Tourabschlussarbeiten zu verrichten habe.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 6. April
2006 führte das Finanzamt aus, da auf der überwiegenden Strecke ein
öffentliches Verkehrsmittel (ÖBB) zur Verfügung stehe und die
zumutbare Fahrzeit von 2,5 Stunden für eine Wegstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte nicht überschritten werde, stehe das große
Pendlerpauschale nicht zu. Auch wenn der Berufungswerber die erstmögliche
Verbindung um 18:31 Uhr versäume und daher erst die die
nächstmögliche um 19:45 Uhr benützen könne, werde die
zumutbare Fahrzeit inklusive Wartezeiten und Wegzeiten nicht überschritten.
Mit Schreiben vom 16. April 2006 stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzen vor, wie schon in
der Berufung detaillier geschildert, komme er aus seinem
Außendienst-Verkaufsgebiet zu so unterschiedlichen Zeiten zum
Auslieferungslager der Fa. S nach Hall in Tirol zurück, dass er nicht immer
mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause fahren könne. Wie auch
seitens des Arbeitgebers bestätigt, betrage die durchschnittliche
Außendienstzeit mehr als 10 Stunden und das überwiegend im Monat. So
wie es jetzt das Ostergeschäft gezeigt habe, komme er nicht mal rechtzeitig
aus dem Verkaufsgebiet zurück, um die zweite öffentliche Verbindung
benützen zu können. Er möchte jenen Finanzbeamten kennen, der
noch Lust habe, nach solchen Arbeitstagen ca. 2 Std. für den Heimweg
aufzubringen oder ob er nicht auch lieber mit dem eigenen Auto fahren
würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.
Nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind
auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte Werbungskosten. Diese Ausgaben sind bei einer einfachen
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km
grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5
EStG 1988) abgegolten.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit.
b EStG 1988):
Bei einer Fahrtstrecke von
|
20
km bis 40 km
|
450
Euro jährlich
|
40
km bis 60 km
|
891
Euro jährlich
|
über
60 km
|
1.332
Euro jährlich
Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der
Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG
1988:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
|
2
km bis 20 km
|
243
Euro jährlich
|
20
km bis 40 km
|
972
Euro jährlich
|
40
km bis 60 km
|
1.692
Euro jährlich
|
über
60 km
|
2.421
Euro jährlich
Im gegenständlichen Fall
ist unstrittig dass die Wegstrecke zwischen der Wohnung des Berufungswerbers in
Wörgl und seiner Arbeitsstätte in Hall in Tirol mit einem
öffentlichen Verkehrsmittel die 60 km Grenze geringfügig
überschreitet. Auf Grund der Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte und der Tatsache, dass die Strecke jeweils überwiegend
in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen zurückgelegt wird, steht ihm
jedenfalls ein Pendlerpauschale zu, durch welches die Aufwendungen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in pauschaler Form abgegolten
sind. Strittig ist nur, ob dem Berufungswerber die Benützung von
Massenbeförderungsmitteln zumutbar ist und deshalb das "kleine"
Pendlerpauschale zusteht, oder ob die Benützung von
Massenbeförderungsmitteln unzumutbar ist und aus diesem Grund das
"große" Pendlerpauschale anerkannt werden kann.
Nach dem Gesetzeswortlaut kann das "große"
Pendlerpauschale dann berücksichtigt werden, wenn die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht zumutbar ist. In der Literatur (Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer EStG 1988, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988, Tz 1; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch EStG 1988,
Tz 52 zu § 16) und Verwaltungspraxis (LStR 2002,
Rz 253 ff) wird dazu die Ansicht vertreten, dass einerseits die
Unmöglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (weil ein
solches überhaupt nicht oder nicht zu den entsprechenden Zeiten verkehrt),
andererseits die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel den Ansatz des "großen" Pendlerpauschales rechtfertigt.
Unzumutbarkeit ist gegeben bei starker Gehbehinderung des Steuerpflichtigen oder
wenn für die Hin- oder Rückfahrt bestimmte Wegzeiten
überschritten werden. Bei einer Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte von mehr als 40 Kilometern wird eine Wegzeit in einer
Richtung von 2 ½ Stunden als noch zumutbar erachtet. Ist die
Wegzeit bei der Hinfahrt oder Rückfahrt unterschiedlich lang, dann gilt die
längere Wegzeit.
Auch vom Berufungswerber wird nicht in Frage gestellt, dass
die Fahrzeit mit einem öffentlichen Verkehrsmittel vom Bahnhof in
Wörgl bis zu seiner Arbeitsstätte (nächstgelegene Bushaltestelle
"X-Straße ") weit unter der zumutbaren Wegzeit von
2 ½ Stunden liegt.
Wie ein Vergleich der Fahrpläne ergab, haben sich die
Ab- und Ankunftszeiten der hier relevanten Zug- und Busverbindungen
gegenüber dem Berufungsjahr 2005 nicht geändert. In der Früh
fährt der Zug vom Bahnhof Wörgl, entgegen den Angaben des
Berufungswerbers nicht um 6:01 Uhr, sondern erst um 6:11 Uhr ab und
kommt in Neu-Rum um 6:54 Uhr an. Der Bus der Linie K , der in 15 Minuten
Takt verkehrt, fährt von dort um 6:55 Uhr ab und kommt an der
Bushaltestelle X-Straße um 6:59 Uhr an. Der Berufungswerber benötigt
daher in der Früh vom Bahnhof in Wörgl bis zur Bushaltestelle
X-Straße, von wo es nur mehr wenige Meter zu seiner Arbeitsstätte
sind, nur 48 Minuten. Zudem bestehen auch Zugverbindungen mit Abfahrt in
Wörgl um 5:33 Uhr oder 6:37 Uhr, entsprechend käme der Berufungswerber
gegenüber den Zug um 6:11 Uhr rd. eine halbe Stunde früher oder
später an seiner Arbeitsstätte an.
Auch für die Rückfahrt nach Hause benötigte
er nach seinen eigenen Angaben in der Berufung von der Arbeitsstätte bis
zum Bahnhof nach Wörgl nur zwischen 53 Minuten und 68 Minuten. Wie
eine Überprüfung mit mehreren Routenplanern ergab, beträgt die
Strecke zwischen dem Bahnhof in Wörgl und seiner Wohnung in der
B-straße 00, entgegen seiner Angabe in der Berufung nicht 2,5 km,
sondern nur 1,5 km. Selbst wenn der Berufungswerber die Strecke von und zum
Bahnhof in Wörgl zu Fuß zurücklegen würde, würde er
für die gesamte Wegzeit von Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsplatz und
umgekehrt nicht mehr als 1 ½ Stunden benötigen. Darüber hinaus
ist eine optimale Kombination von Massenbeförderungsmittel und
Individualbeförderungsmittel (z.B. "Park and Ride") zu
unterstellen (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Rz 108 zu §
16). Würde der Berufungswerber für die Strecke zwischen seiner Wohnung
und dem Bahnhof in Wörgl den eigenen PKW benützen, wäre die
Gesamtzeit noch wesentlich kürzer.
Die Behauptung des Berufungswerbers, wonach er aufgrund
seiner unterschiedlichen Dienstschlusszeiten bei Versäumen der
erstmöglichen Zugverbindung nach 18:00 Uhr über eine Stunde auf den
nächsten Zug warten müsste und ihm deshalb die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar sei, trifft nicht zu.
Wie die Durchsicht der
Fahrpläne ergab, besteht für den Berufungswerber nicht nur die
Möglichkeit über die Regionalbahnhöfe Neu-Rum oder Hall in Tirol,
sondern auch über den Hauptbahnhof Innsbruck zurück nach Wörgl zu
fahren. Aufgrund der schnelleren Züge auf dieser Verbindung ist die
Fahrzeit trotz insgesamt längerer Fahrstrecke kaum länger. Allein
zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr bestehen nachfolgende Verbindungen:
|
Hall in
Tirol
(X-Straße)
|
Bahnhof
Neu-Rum
|
Bahnhof
Wörgl
|
Fahrzeit
|
ab
18:16
|
an 18:18, ab
18.23
|
an
19:07
|
51
Min.
|
ab
18:31
|
an 18:33, ab
18:48
|
an
19:38
|
67
Min.
|
ab
19:30
|
an 19:32, ab
19:48
|
an
20:38
|
68
Min.
.
|
Hall in
Tirol
(X-Straße)
|
Bahnhof
Neu-Rum
|
Bahnhof
Innsbruck
|
Bahnhof
Wörgl
|
Fahrzeit
|
ab
18:46
|
-
|
an 19:05, ab
19:25
|
an
19:58
|
72
Min.
|
ab
19:01
|
an 19:03, ab
19:10
|
an 19:16, ab
19:25
|
an
19:58
|
57
Min.
|
ab
20:00
|
-
|
an 20:16, ab
20:37
|
an
21:12
|
72
Min.
In der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr besteht somit
zwischen der Arbeitsstätte und dem Wohnort des Berufungswerbers rd. alle 15
Minuten eine Verkehrsverbindung, sodass dem Berufungswerber trotz
unterschiedlicher Dienstschlusszeiten die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels problemlos möglich ist. Zudem kann er unter Benützung
des Busses in die Gegenrichtung auch am Bahnhof Hall in Tirol zusteigen, wo die
Regionalzüge um 4 Minuten später ankommen als in Neu
Rum.
Dem Berufungswerber war daher die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels durchaus zumutbar. Wenn er jedoch wegen der
zeitlichen Flexibilität und den Annehmlichkeiten, die die Benützung
des eigenen Autos bietet, den Vorzug gibt, so ist dies seine persönliche
Entscheidung, die nicht im Wege von Werbungskosten zu einer Steuerminderung
führen kann.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 28. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0374-I/06
- Stammnummer
- 25188
- Gültig
- 28.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF