Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1363-L/02
Unfallschaden auf der Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte, Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht unzumutbar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1363-L/02vom 19.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Gutschrift erhöht sich von
bisher 4.215 S (306,32 €) um 1.995 S (144,98 €)
auf 6.210 S (451,30 €).
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Elektroniker bei der Firma M. Im
Zuge seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für 2000 beantragte er die Anerkennung der Schäden aus zwei
Verkehrsunfällen als Werbungskosten. Die Reparaturkosten des Pkw wurden vom
Dienstgeber ersetzt und versteuert. Der erste Schadensfall ereignete sich am
31.1.2000 um ca. 10 Uhr auf einer Dienstreise, der zweite Schadensfall am
22.2.2000 um ca. 7 Uhr auf dem Weg zur Arbeitsstätte.
Insbesondere zum zweiten Schadensfall schilderte der
Berufungswerber die Notwendigkeit einer Verwendung seines PKW
folgendermaßen: Er sei auch zur Tätigkeit im Außendienst
verpflichtet und benötige hiefür sein Privatfahrzeug. Es sei für
ihn deshalb notwendig, mit dem Privatfahrzeug in die Firma zu fahren, da er im
Bedarfsfall auch tagsüber für Serviceeinsätze bei Kunden auf
Abruf bereit stehen müsse. Am 21.2. hätte er am späten Nachmittag
telefonisch den Auftrag für einen Serviceeinsatz beim Kunden erhalten und
sich daher am 22.2. um ca. 7 Uhr auf den Weg zum Kunden gemacht. Auf Grund des
Verkehrsunfalles sei der Serviceeinsatz dann um einen Tag verschoben worden.
Nachdem dies telefonisch geklärt worden war, hätte die Firma von dem
Kunden am Nachmittag des 22.2. die schriftliche Bestellung eines
Servicetechnikers per Fax erhalten. Daher trat der Berufungswerber die
Dienstreise am 23.2. erneut an, diesmal von der Firma aus.
Die schriftliche Anforderung und der Montagebericht
für diesen Serviceeinsatz wurden vorgelegt, ebenso der Dienstvertrag und
eine Bestätigung des Dienstgebers, dass für Dienstfahrten das
Privatauto benötigt werde.
Erhebungen beim Kunden betreffend den geschilderten
Serviceeinsatz ergaben, dass laut einem dort geführten Zeitprotokoll am
22.2. morgens die Maschine noch in Betrieb war. Mit Ausnahme der bereits
vorgelegten Serviceanforderung waren weder schriftliche Unterlagen zu dem
Einsatz noch Vermerke über die Telefonate vorhanden. Auch konnten sich die
dortigen Mitarbeiter nur mehr an den Einsatz des Berufungswerbers, nicht mehr an
sonstige Umstände erinnern.
Im Einkommensteuerbescheid wurde lediglich der erste Unfall
als beruflich veranlasst gesehen, nicht der Schaden beim zweiten Unfall, da nach
den geschilderten Feststellungen davon ausgegangen wurde, dass der Unfall auf
der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erfolgt ist und für diese
Strecke die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht
unzumutbar gewesen wäre.
In einer dagegen eingebrachten Berufung wandte der
Berufungswerber ein, dass er laut Dienstvertrag verpflichtet sei, mit dem
Privatauto zum Arbeitsort zu fahren, um bei Bedarf jederzeit zu einem
Außendiensteinsatz fahren zu können. Daher seien ihm auch die
Reparaturkosten vom Arbeitgeber ersetzt worden.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung hielt der
Berufungswerber in einem Vorlageantrag sein bisheriges Begehren aufrecht. In
Beantwortung eines Vorhalts über Unfallhergang, allfällige
Versicherungsersätze (da auch in Zusammenhang mit dem ersten Unfall ein
Teil der Reparaturrechnung nicht berücksichtigt wurde), und die
Häufigkeit seiner Außendiensteinsätze wurde die Unfallmeldung,
die Schadensmeldung des Arbeitgebers an dessen Versicherung sowie sechs
Serviceberichte aus dem Zeitraum Jänner und Februar 2000 vorgelegt. Von der
Versicherung seien lediglich Ersätze an den Arbeitgeber ergangen, er selbst
hätte die Ersätze versteuern müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Schäden, die sich im Rahmen der beruflichen
Verwendung eines Kraftfahrzeuges ereignen, können Werbungskosten
darstellen, soweit der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist. Werden
einem Arbeitnehmer derartige Schäden vom Arbeitgeber ersetzt, so stellt
dieser Ersatz steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Auch in diesem Fall hat der
Arbeitnehmer die Möglichkeit, Werbungskosten geltend zu machen. Auch hier
ist jedoch entscheidend, ob sich der Schaden auf einer beruflich bedingten oder
privaten Fahrt ereignet hat.
Fahrten auf der Strecke Wohnung - Arbeitsstätte
zählen nicht zu den Dienstfahrten. Die gesetzlichen Bestimmungen, die
geschaffen wurden, um die Ausgaben für Fahrten auf dieser Strecke
abzudecken (Verkehrsabsetzbetrag, Pendlerpauschale), gehen grundsätzlich
von der Benützung eines Massenbeförderungsmittels aus und gelten
Fahrtkosten bei Benützung des eigenen PKW nur bei Unzumutbarkeit oder
Unmöglichkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
ab. Da somit außer bei Vorliegen dieser Gründe die Entscheidung, den
eigenen PKW für diese Fahrten zu benutzen, in die private Sphäre
verwiesen wird, werden in diesem Sinn auch Unfälle auf diesen Fahrten der
privaten Lebensführung zugeordnet und gelten nur dann als durch den Beruf
veranlasst, wenn zumindest an dem betreffenden Tag die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar war.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dies auf den 22.2.
des Berufungsjahres zutrifft, da sich der Unfall an diesem Tag zweifellos auf
dem Weg zur Arbeitsstätte ereignet hat. Der Berufungswerber erklärt,
dass er an diesem Tag das Auto für einen Serviceeinsatz bei einem Kunden
benötigte.
Die Richtigkeit dieser Darstellung konnte jedoch weder
durch die schriftlichen Unterlagen noch durch die sonstigen Erhebungen beim
betreffenden Kunden nachvollzogen werden. Ein Zeiterfassungsprotokoll beim
Kunden zeigt auf, dass die fehlerhafte Maschine noch am Morgen des 22.2. in
Betrieb war und erst nach dem Unfallzeitpunkt ausgefallen ist, worauf
zunächst noch eine Fehlersuche durch den dortigen Angestellten erfolgte.
Über die Anforderung eines Servicetechnikers liegt lediglich ein Fax vor,
das am 22.2. um 14.51 Uhr aufgegeben wurde. Wohl wird in dem Fax auf ein
Telefonat mit dem Berufungswerbers verwiesen, doch liegt bei der Firma weder ein
Vermerk über Zeitpunkt und Inhalt auf noch ist dieses Telefonat jemandem
erinnerlich. Auf Grund des Zeitprotokolls über die Verwendung der Maschine
muss daher davon ausgegangen werden, dass die Anforderung des Serviceeinsatzes
tatsächlich erst im Lauf des 22.2. erfolgte, mag dies auch zuvor
telefonisch geschehen sein, und sich der Berufungswerber an diesem Tag nur auf
der Strecke zum üblichen Arbeitsplatz befand. Eine berufliche Notwendigkeit
für die Verwendung des PKW an diesem Tag kann aus diesem Einsatz nicht
abgeleitet werden.
Wenn der Berufungswerber weiters ausführt, er sei laut
Dienstvertrag verpflichtet, mit dem Privatauto in die Firma zu fahren, um
jederzeit zu Serviceeinsätzen fahren zu können, es liege auch eine
Bestätigung des Arbeitgebers über die Notwendigkeit des Privatautos
auf, so ist hiezu zu bemerken: Im Dienstvertrag ist lediglich unter Punkt 3.
festgehalten, dass mit der Tätigkeit Außendienst in Österreich,
ev. Europa verbunden ist. Die Bestätigung des Arbeitgebers besagt nur, dass
der Berufungswerber sein Privatfahrzeug für Dienstfahrten benötige. Da
die Firma keine Firmenautos besitze, fahre er zu div. Kunden mit seinem
Privatauto. Diese Feststellungen bestätigen nur die ohnehin nicht strittige
Tatsache, dass das Auto für die Serviceeinsätze benötigt wird,
sagen jedoch nicht aus, dass auch an den Tagen, an denen keine derartigen
Einsätze vorgesehen sind, das Auto notwendigerweise auch für die
Fahrten zur Firma zu verwenden ist.
In der Vorhaltsbeantwortung erklärt der
Berufungswerber auf eine diesbezügliche Frage, dass es sich bei den
Bestellungen für Serviceeinsätze sowohl um vorangemeldete
Einsätze als auch um solche handle, die nach Möglichkeit noch am
selben Tag erledigt werden sollten. An den vorgelegten Serviceberichten
fällt jedoch auf, dass es sich durchwegs um sehr zeitaufwändige
Einsätze handelte, zu denen der Berufungswerber jeweils nach einer
Vorbereitung am Morgen in der Firma anreiste und bei denen er in der Folge
mindestens den ganzen restlichen Tag, in einem Fall auch noch am Folgetag
beschäftigt war. Bei der Länge und dem damit verbundenen Aufwand der
Einsätze ist es unwahrscheinlich, dass diese ohne Voranmeldung und
entsprechende Einteilung der sonstigen Arbeit möglich sind.
Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass der
PKW wegen unerwarteter Einsätze ständig zur Verfügung stehen
musste, zumal auch die Anzahl der Einsätze nach den vorgelegten
Montageberichten (je drei im Jänner und im Februar) selbst im
berufungsgegenständlichen Zeitraum nicht sehr häufig war. Eine
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus anderen
Gründen liegt bei der örtlichen Lage der Firma und dem Wohnort des
Berufungswerbers nicht vor und wurde auch nicht behauptet. Aus den
angeführten Gründen stellen die Aufwendungen anlässlich des
zweiten Unfalls keine Werbungskosten dar.
Eine Änderung der Arbeitnehmerveranlagung hatte jedoch
insoferne zu erfolgen, da das Finanzamt eine Teilrechnung der Reparatur aus
Anlass des ersten Unfalls, der zu Recht als beruflich veranlasst gesehen wurde,
nicht in die Berechnung einbezogen hat. Die Werbungskosten erhöhen sich
daher um diesen Rechnungsbetrag von 5.746 S auf insgesamt 10.527 S.
Die Neuberechnung der Arbeitnehmerveranlagung ist dem beiliegenden
Berechnungsblatt zu entnehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
19. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1363-L/02
- Stammnummer
- 7621
- Gültig
- 19.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF