Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0226-I/03
Pendlerpauschale – Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0226-I/03vom 22.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
bekämpfte Bescheid wird abgeändert.
Das
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Berechnung, die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Einkommensteuer
für das Jahr 2001 sind der Beilage zur Berufungsentscheidung zu entnehmen,
welche insoweit einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung gegenüber der
Berufungsvorentscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 26. November 2002 beantragte der
Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2001. Dabei begehrte er die Zuerkennung von
Unterhaltsabsetzbeträgen sowie die Berücksichtigung des
Kirchenbeitrages als Sonderausgabe und von als Werbungskosten bezeichneten
Aufwendungen.
Das Finanzamt führte mit Bescheid vom
20. Jänner 2003 die Veranlagung durch. Als Werbungskosten anerkannt
wurden an Stelle der beantragten S 24.350,00 lediglich S 7.280,00.
Hinsichtlich der Abweichungen von der Erklärung wurde auf die
diesbezügliche (telefonische) Besprechung verwiesen.
In der rechtzeitig erhobenen Berufung führte der
Steuerpflichtige aus, er habe bei der Arbeitnehmerveranlagung den
Differenzbetrag zwischen dem bereits bei der Lohnverrechnung
berücksichtigten Pendlerpauschale in Höhe von S 10.560,00 und dem
seiner Meinung nach zustehenden Pendlerpauschale von S 24.480,00 als
Werbungskosten geltend gemacht. Die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz und
seiner Arbeitsstätte betrage zwischen 40 und 60 Kilometer. Die
Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sei ihm nicht
zumutbar,
da
er im Schuljahr 2001/2002 neben dem Unterricht an seiner eigentlichen Schule an
drei Tagen der Woche auch in einer rund vier Kilometer entfernten Schule
unterrichten habe müssen, und
weil
ihm keine konkreten Ausführungen seitens des Gesetzgebers bekannt seien, in
welcher Form die Strecke zwischen Ausstiegsstelle und Arbeitsstätte
zurückzulegen bzw. welche Möglichkeiten noch als zumutbar zu
betrachten seien. Grundsätzlich existierte selbstverständlich eine
Busverbindung vom Bahnhof in Richtung seiner Arbeitsstätte, die
Ausstiegsstellen seien jedoch so weit von der Schule entfernt, dass bedingt
durch den anschließend nötigen Fußmarsch ein rechtzeitiges
Eintreffen am Arbeitsplatz nicht möglich sei. Gemäß Schulordnung
habe das Lehrpersonal nämlich fünfzehn Minuten vor Unterrichtsbeginn
( 7.45 Uhr) anwesend zu sein. Es verbliebe somit die Möglichkeit ein
Taxi zu nehmen oder einen rund einstündigen Fußmarsch zu unternehmen.
Dass die Variante "Taxi" mit erheblich größeren Kosten
als die Anreise mit dem Privat-PKW vom Wohnsitz aus verbunden wäre, sei aus
den Erfahrungen des täglichen Lebens unschwer nachvollziehbar. Im Falle des
rund einstündigen Fußmarsches (der allein übrigens mehr Zeit in
Anspruch nehmen würde als die gesamte Anreise mit dem PKW) müsste er
- um den Erwartungen des Arbeitgebers gemäß ausgeruht vor den
Schülern zu stehen - entsprechend früher an der Schule
eintreffen.
er
auch im Schuljahr 2000/2001 eine dreistündige Lehrverpflichtung an der
zweiten Lehranstalt hatte. Da er allerdings an einem Tag eine Doppelstunde
unterrichtete, wäre die zweite Schule nur zwei Mal wöchentlich
anzufahren gewesen.
Zusammenfassend sei es mit
einer praxisgerechten Gesetzgebung wohl nicht in Einklang zu bringen, die
Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels im gegenständlichen Fall
als zumutbar zu betrachten.
In der Berufungsvorentscheidung vom 12. März 2003
wurden seitens des Finanzamtes diverse Werbungskosten in Höhe von
S 9.435,00 anerkannt, die Differenz zwischen großem und kleinen
Pendlerpauschale jedoch wiederum nicht berücksichtigt. Diese Entscheidung
wurde damit begründet, dass das große Pendlerpauschale nur dann
zustehen würde, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar sei. Die Wegzeit sei dann
entscheidend, wenn wohl auf der Fahrtstrecke Wohnung - Arbeitsstätte
ganz oder zum Teil Massenbeförderungsmittel verkehren würden, die aber
so ungünstige Fahrtzeiten hätten, dass bei einer Benützung ab
einer Strecke von 40 km eine Wegzeit von zwei Stunden überschritten werde.
Im gegenständlichen Fall könne auf der überwiegenden Strecke ein
Massenbeförderungsmittel benützt werden und betrage der Zeitaufwand
für die gesamte Strecke nicht mehr als zwei Stunden. Daher stehe lediglich
das kleine Pendlerpauschale zu.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne
weitere Vorbringen zu erstatten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten.
Nach § 16 Abs. 1 Z 6 iVm
§ 124b Z 52 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten.
Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
Diese
Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57 Abs. 3
EStG 1988) abgegolten.
Beträgt
die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als
20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei einer
Fahrtstrecke von
|
20 km bis 40 km
|
5 280 S
jährlich
|
40 km bis 60 km
|
10 560 S
jährlich
|
über 60 km
|
15 840 S
jährlich
Ist
dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden
anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt:
Bei
einer einfachen Fahrtstrecke von
|
2 km bis 20 km
|
3 600 S
jährlich
|
20 km bis 40 km
|
14 400 S
jährlich
|
40 km bis 60 km
|
24 480 S
jährlich
|
über 60 km
|
34 560 S
jährlich
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen
nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der
Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen
Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der
lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des
Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der
Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge
muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die
Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für
Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der
Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr
(§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge
nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die
Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der
sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der
Berufungswerber seinen Wohnsitz in einer Entfernung mehr als 40 km und
weniger als 60 km von seinem Dienstort hat und in diesem an zwei
Arbeitsstätten tätig war. Auf Grund der Entfernung zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte und der Tatsache, dass die Strecke jeweils
überwiegend in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen zurückgelegt
wird, steht ihm jedenfalls ein Pendlerpauschale zu, durch welches die
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in
pauschaler Form abgegolten sind. Fraglich ist somit nur mehr, ob dem
Berufungswerber die Benützung von Massenbeförderungsmitteln zumutbar
ist und deshalb das "kleine" Pendlerpauschale zusteht, oder ob die
Benützung von Massenbeförderungsmitteln unzumutbar ist und aus diesem
Grund das "große" Pendlerpauschale anerkannt werden
kann.
Nach dem Gesetzeswortlaut kann das
"große" Pendlerpauschale dann berücksichtigt werden, wenn
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich
der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. In der Literatur
(Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer EStG 1988, Kommentar,
§ 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988, Tz 1) wird dazu die Ansicht
vertreten, dass einerseits die Unmöglichkeit der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel (weil ein solches überhaupt nicht oder
nicht zu den entsprechenden Zeiten verkehrt), andererseits die Unzumutbarkeit
der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel den Ansatz des
"großen" Pendlerpauschales rechtfertigt. Unzumutbarkeit ist
bei starker Gehbehinderung des Steuerpflichtigen oder wenn für die Hin-
oder Rückfahrt bestimmte Wegzeiten (gerechnet vom Verlassen der Wohnung bis
zum Arbeitsbeginn bzw vom Verlassen der Arbeitsstätte bis zum Erreichen der
Wohnung) überschritten werden gegeben. Bei einer Entfernung zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte zwischen 40 und 60 Kilometern beträgt die
zumutbare Wegzeit in einer Richtung 2 1/2 Stunden.
Zur Abklärung des entscheidungswesentlichen
Sachverhaltes verfasste der Unabhängige Finanzsenat am 26. März
2004 folgenden Vorhalt an den Berufungswerber:
Punkt 1:
Nach
dem Akteninhalt steht folgender Sachverhalt als Grundlage für die
Entscheidung über Ihre Berufung unbestritten fest:
Sie
wohnen in ... [genaue Adresse des
Berufungswerbers]. Von dort müssten Sie,
um ein öffentliches Verkehrsmittel verwenden zu können, eine
Wegstrecke von ca. 1,5 km zum Bahnhof ... [Bezeichnung des Bahnhofes]
zurücklegen. Die Fahrt mit dem Zug nach
... [Bezeichnung des Zielortes] dauert
ca. eine 3/4 Stunde. Vom Bahnhof ... [des
Zielortes] verkehren verschiedene Busse in
Richtung Ihrer Arbeitsstätte. Fahrtdauer ca. 10 Minuten. Von diversen
Ausstiegsstellen (... [genaue Bezeichnungen]
usw.) wäre sodann ein Fußmarsch von
max. zwei Kilometern zurückzulegen, um Ihre Arbeitsstätte zu
erreichen. Die Wegzeit der nicht durch öffentliche Verkehrsmittel
abgedeckten Strecken wird mit 15 Minuten pro Kilometer (entspricht der
durchschnittlichen Gehzeit) berechnet. Somit ergibt sich eine Anreisezeit bei
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel von weniger als zwei Stunden.
Dies wurde in der Berufungsvorentscheidung (letzter Absatz der Begründung)
deutlich zum Ausdruck gebracht.
Punkt 2:
Ihre Ausführungen in
der Berufung sind widersprüchlich. Einerseits behaupten Sie um
7.30 Uhr in der ... [Bezeichnung der hauptsächlichen
Arbeitsstätte samt Adresse] anwesend sein
zu müssen. Andererseits ergibt sich aus dem von Ihnen vorgelegten
Stundenplan des ... [Bezeichnung der zweiten Arbeitsstätte samt
Adresse] für das Schuljahr 2001/2002,
dass Sie dienstags und freitags jeweils um 7.45 Uhr Unterricht ... [an
der zweiten Arbeitsstätte] zu halten
hatten.
Punkt 3:
Sie werden daher um Bekanntgabe ersucht, wann Sie im
Schuljahr 2000/2001 und im Schuljahr 2001/2002 an ...
[hauptsächliche
Arbeitsstätte] Unterrichtsstunden abzuhalten hatten (Vorlage der von
der Direktion bestätigten Dienst-(Stunden)pläne).
Punkt 4:
Wann fanden Ihre Unterrichtseinheiten ...
[zweite Arbeitsstätte] im
Schuljahr 2000/2001 statt ? Diesbezüglich ist ebenfalls eine
Bestätigung der Schulleitung vorzulegen.
Punkt 5:
Hinsichtlich der von Ihnen begehrten Fahrtkosten
zwischen den Lehranstalten ist auf Grund des bisherigen Ermittlungsstandes davon
auszugehen, dass nicht zwei Fahrten (Hinfahrt: ...
[Bezeichnung der Lehranstalten] und
Rückfahrt: ... [Bezeichnung der
Lehranstalten] ) pro Einsatz ... [an
der zweiten Arbeitsstätte] angefallen sind, sondern lediglich eine
Fahrt. Dies ergibt sich aus der zeitlichen Lagerung Ihrer Unterrichtseinheiten,
wonach ... [die zweite
Arbeitsstätte] im Schuljahr 2001/2002 an Dienstagen und Freitagen
direkt von Ihrem Wohnort aus angefahren wurde bzw. an Donnerstagen die Heimfahrt
... [von der zweiten
Arbeitsstätte] aus angetreten wurde. Aus diesem Grund sind die vom
Finanzamt als Werbungskosten anerkannten Kilometergelder jedenfalls zu
halbieren.
Punkt 6:
Hiermit
wird Ihnen Gelegenheit geboten einen Nachweis darüber zu führen, dass
Ihnen im Lohnzahlungszeitraum überwiegend eine Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel wegen langer Anfahrtszeit (über 2,5
Stunden) unter Zugrundelegung der
konkreten
Unterrichtszeiten nicht möglich ist. Dabei ist eine Kombination aller zur
Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittel, aber auch die
Zurücklegung von Fußwegen vom Steuerpflichtigen in Kauf zu
nehmen.
Der Vorhalt wurde am 30. März 2004
ordnungsgemäß durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt und
vom Berufungswerber am 31. März 2004 dort behoben. Die mit vier Wochen
gesetzte Frist zur Beantwortung verlief ungenützt.
Es ist daher nunmehr zweifelsfrei davon auszugehen, dass es
dem Berufungswerber im Kalenderjahr 2001 durchwegs möglich gewesen ist, mit
einer Kombination von öffentlichen Verkehrsmitteln und kurzen
Fußmärschen die jeweiligen Arbeitsstätten innerhalb einer
zumutbaren Zeit zu erreichen. Auch ergeben sich aus dem Verwaltungsakt keinerlei
Hinweise auf das Vorliegen einer (starken) Gehbehinderung. Daraus folgt weiter
zwangsläufig, dass es dem Berufungswerber möglich und zumutbar war,
die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (zum
entfernungsmäßig überwiegenden Teil) unter Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel zurückzulegen, weshalb lediglich das,
bereits vom Arbeitgeber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigte,
"kleine" Pendlerpauschale zusteht. Dem Berufungsbegehren konnte
somit nicht entsprochen werden.
Im Zuge der Bearbeitung des gegenständlichen
Berufungsfalles ist jedoch aufgefallen, dass das Finanzamt - offenbar ohne
die tatsächlichen sachverhaltsmäßigen Gegebenheiten zu beachten
- Kilometergelder für Hin- und Rückfahrten zwischen der ersten
und zweiten Arbeitsstätte als Werbungskosten anerkannte.
Aufwendungen für Fahrten zwischen zwei
Arbeitsstätten sind grundsätzlich nicht durch das Pendlerpauschale
abgegolten und führen daher nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 in
tatsächlich angefallener Höhe zu Werbungskosten. Wie unter
Punkt 5 des oben zitierten Vorhaltes angeführt, wurden auf Grund der
zeitlichen Ansetzung der Unterrichtsstunden an der zweiten Arbeitsstätte
(jeweils erste bzw offenbar nach Unterrichtsende in der ersten Schule gelegene
Stunden) im Schuljahr 2001/2002 Fahrten zwischen den Arbeitsstätten nur in
einer Richtung durchgeführt. Aus der Tatsache, dass der Berufungswerber
auch diesen Feststellungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz durch
Nichtbeantwortung des Vorhaltes nicht entgegengetreten ist und er keinen
Stundenplan für das Schuljahr 2000/2001 vorgelegt hat ergibt sich, dass
auch in diesem Schuljahr die Unterrichtseinheiten jeweils am Tagesanfang bzw
nach Beendigung des Unterrichts an der Hauptarbeitsstätte absolviert
wurden.
Wie im Vorhalt bereits ausgeführt, sind daher die vom
Finanzamt im Erstbescheid und zusätzlich zu diesen in der
Berufungsvorentscheidung anerkannten Werbungskosten für Fahrten zwischen
den zwei Arbeitsstätten um die nicht zurückgelegten Fahrten und somit
um 50% zu kürzen, was zu folgenden anzuerkennenden Werbungskosten
führt:
|
|
lt.
Erstbescheid
|
lt. BVE
|
lt.
Berufungsentscheidung
|
AfA-EDV
|
5.908,00
|
5.908,00
|
5.908,00
|
Fahrten zwischen
zwei Arbeitsstätten
|
1.372,00
|
3.527,00
|
1.764,00
|
Differenz
"großes" Pendlerpauschale
|
--
|
--
|
--
|
Diäten
Auslandsreise
|
--
|
--
|
--
|
Werbungskosten
2001 gesamt
|
|
|
7.672,00
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
22. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0226-I/03
- Stammnummer
- 10574
- Gültig
- 22.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF