…nach ältesten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Die genannten Zahlungen hätten zumindest teilweise auf die vorher fällig gewordenen Lohnsteuern aus den Zeiträumen ab Juli 2004 anrechnen müssen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 30.5.2006 wurde das Konkursverfahren nach Verteilung des Massevermögens gemäß § 139 KO aufgehoben…
…die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134). Der Arbeitgeber hat nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 dann, wenn die Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Bruttoarbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung…
…der Höhe von S 683.305,00 zur Haftung herangezogen. Diese Abgaben setzen sich aus der Körperschaftsteuer 1996, 1997, der Lohnsteuer 1-4/99 und der Umsatzsteuer 10-12/98, 1999 sowie 10-12/00 zusammen. Im Wesentlichen wurde zur Begründung ausgeführt, dass der Bw…
…2003 (Geschäftsführeränderungsvertrag vom 21. Jänner 2003) als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführerin der Abgabepflichtigen die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgabe bei der Primärschuldnerin steht entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) spätestens…
…derselben den Bw. jedenfalls kein Verschulden treffen könne. Wie der Bescheid zutreffenderweise anführe, sei die Uneinbringlichkeit der aushaftenden Abgabenrückstände beim Finanzamt spätestens durch die Konkurseröffnung am 3/6 bekannt geworden. Ab diesem Zeitpunkt habe das Finanzamt somit nicht mehr davon ausgehen können, die Forderungen einbringlich…
…teilte der Masseverwalter mit Telefax vom 18. Oktober 2005 mit, dass mit einer Konkursquotenausschüttung nicht gerechnet werden kann. Es ist daher von der Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin auszugehen. Laut vorliegendem Firmenbuchauszug war der Bw. vom 8. Juli 1996 bis zur Konkurseröffnung Geschäftsführer…
…des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1989, 89/14/0044, auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war. Die vom Bw. geltend gemachten "Billigkeitsgründe", deren Berücksichtigung er bei der Ermessensübung vermisst, nämlich seine Vermögenslosigkeit und sein Gesundheitszustand, stehen in keinem…
…zu leisten seien, nicht behauptet hat. Die ebenfalls unbestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) spätestens mit der Eintragung der amtswegigen Löschung ihrer Firma im Firmenbuch am 12. September 2001 fest…
…Zur Art der Berechnung könnte vielleicht noch fraglich sein, ob die Lohnsteuer in die Verhältnisrechnung mit einzubeziehen sei oder nicht. Sollten Bedenken des unabhängigen Finanzsenates in Bezug auf die vorlegte Gleichbehandlungsrechnung gegeben sein, werde die Bereitschaft zu ergänzenden Stellungnahme nach Darlegung der diesbezüglichen Anforderungen durch…
…Der Bw habe die Gehälter nicht bezahlen können, da die Mittel der Gesellschaft nicht dafür ausgereicht hätten. Lohnsteuer sei keine einbehalten worden und sei daher auch nicht abzuführen gewesen. Wegen der Zahlungsschwierigkeiten habe sich eine Insolvenz ergeben. Eine schuldhafte Verletzung der Pflichten liege nicht vor…
…deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 5. August 2005 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) spätestens mit der Eintragung der…
…Juli 2001 bis 4. Februar 2005 neben einem weiteren Geschäftsführer) die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf Grund der Aufhebung des Konkurses gemäß § 139 KO nach Verteilung mit Beschluss des G…
…Zinsen aus dem Darlehen von S 1,6 Mio. entgegen zu halten seien. Zu den während der Geschäftsführung des Bw. aufgelaufenen Beträgen, diese seien insbesondere immer wieder Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, sei auszuführen, dass diese nach Erinnerung des Bw. nicht ausbezahlt worden seien…
…war. Die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern kann nicht mit dem Fehlen ausreichender Gesellschaftsmittel gerechtfertigt werden. Das Finanzamt ging daher zu Recht vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung aus. In diesem Fall spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung (Ritz, BAO³…
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Berufungswerber ist 47 Jahre alt (geb. 26.4.1959) und damit noch geraume Zeit erwerbsfähig. Die Geltendmachung der Haftung kann im Übrigen selbst dann zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt…
…für die Monate März, August, Oktober bis Dezember 2002 in Höhe von € 19.298,54 sowie Lohnsteuer für die Monate Oktober und Dezember 2002 in Höhe von € 886,66 als Geschäftsführerin zur Haftung herangezogen und als Begründung unter anderem ausgeführt, dass die Bw…
…damit verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen. Im Hinblick auf § 78 EStG sei in der Nichtentrichtung der Lohnsteuer jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken (VwGH 18.9.1985, 84/13/0085). Bei erwiesenen Lohnauszahlungen bestehe für den Geschäftsführer unter Hinweis auf §…
…| 15.06.2000 | | 485,45 | Straßenbenützungsabgabe | 06/2000 | 15.07.2000 | | 485,45 | Lohnsteuer | 06/2000 | 17.07.2000 | | 8.734,55 | Dienstgeberbeitrag | 06/2000 | 17.07.2000 |…
…auszugehen, dass der Bw. die Einbehaltungspflicht des § 78 Abs. 1 EStG verletzte und diese Pflichtverletzung zur Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer führte. Hätte der Bw. die Lohnsteuer bei Auszahlung der Löhne einbehalten bzw. im Sinn des § 78 Abs. 3 EStG entsprechend niedrigere Löhne zur Auszahlung gebracht…
…primärschuldnerische Verein verfüge über ausreichendes Vermögen zur Begleichung der Verbindlichkeiten. Gegen den Verein seien jedoch noch "keine (wirklichen) Eintreibungsmaßnahmen" gesetzt worden. Die Uneinbringlichkeit der Forderungen beim Verein sei Voraussetzung für die Erlassung eines Haftungsbescheides. Der Bw. stellte weiters die Ursachen für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des…