Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0495-W/05
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0495-W/05vom 28.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Walter Mette, KomzlR Gottfried Hochhauser und Wilhelm Strommer
über die Berufung des KO, vertreten durch A-GmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 4. Jänner 2005
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO nach der am 28.
September 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 3.217,30 anstatt
€ 96.330,35 eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 4. Jänner 2005 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der O-GmbH im Ausmaß von € 96.330,35 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass das Ausmaß der Haftung auf eine
allfällige Ungleichbehandlung des Finanzamtes gegenüber allen anderen
Gläubigern begrenzt sei. Dementsprechend wären die übermittelten
Gleichbehandlungsnachweise bei der Ermittlung des Ausmaßes einer
allfälligen Haftung genauso zu berücksichtigen wie die
tatsächlich geleisteten Zahlungen. Beide Unterlagen lägen bereits in
der Behörde auf.
Der Bw. beantrage eine mündliche
Verhandlung.
Auf Vorhalt vom 5. Jänner 2005 brachte der
Bw. mit Eingabe vom 28. Jänner 2005 im Wesentlichen vor, dass die
O-GmbH ihre Finanzamtsverbindlichkeiten laut beiliegender Berechnung nach
Maßgabe der zur Verfügung stehenden liquiden Mittel im Zeitraum
1. Juni 2002 (davor habe am Finanzamtskonto ein Guthaben bestanden)
bis 31. Dezember 2002 zu 68,43% beglichen habe. Im Verhältnis zu
sämtlichen anderen Gläubigern sei es zu einer Besserstellung der
Abgabenbehörde um € 76.028,11 gekommen. Im Zeitraum
1. Jänner 2003 bis 14. Februar 2003 (Datum der
Konkurseröffnnung) seien weitere 22,39% der neuen Verbindlichkeiten (bzw.
12,8% der Gesamtschuld) bezahlt worden. Die Abgabenbehörde sei um
€ 1.338,49 begünstigt worden. Im Zeitraum
1. Jänner 2004 bis 30. September 2004
(Konkurseröffnung am 15. Oktober 2004) seien 83,94% der
Finanzamtsverbindlichkeiten beglichen worden. Die Abgabenbehörde sei um
€ 48.474,30 begünstigt worden. Insgesamt sei es zu einer
Besserstellung der Abgabenbehörde um € 125.840,90 gekommen. Eine
haftungsbegründende Ungleichbehandlung liege daher nicht vor.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 2. März 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragte der Bw. die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
gemäß
§ 282
Abs. 1 Z 1 BAO.
Im Verlaufe des aktuellen Einbringungsverfahrens habe die
Behörde die Rechtsmeinung geäußert, dass eine volle Haftung
für den gesamten auf dem Abgabenkonto gebuchten Betrag inklusive derjenigen
Beträge bestehe, die nach Konkurseröffnung fällig geworden
wären, die Haftung auch bei nachgewiesenem geringeren Ausmaß immer zu
100% und nicht im Ausmaß der Ungleichbehandlung bestehe und die laufende
Bezahlung der Stromrechnung eine volle Haftung zu Gunsten des Finanzamtes
begründe, auch wenn die Gläubiger in Summe nicht besser behandelt
worden seien als das Finanzamt.
Nachdem sämtliche der oben aufgestellten Thesen
beantwortet und der Behörde lückenlos nachgewiesen worden sei, dass
sie nicht schlechter als alle anderen Gläubiger behandelt worden sei, werde
in der Berufungsvorentscheidung die Haftungsinanspruchnahme damit
begründet, dass durch die Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens
eine über das Gleichbehandlungsgebot des Zivil- und Abgabenrechtes
hinausgehende 100%ige Zahlungsverpflichtung des Geschäftsführers
geschaffen worden sei. Eine genaue Angabe, welche Pflichten der Bw. verletzt
habe, sei in der Berufungsvorentscheidung leider nicht erfolgt. Weiters fehle
der Berufungsvorentscheidung jedwede Angabe, für welche Abgabe des in
Anspruch genommenen Haftungsbetrages welches Ansuchen des Bw.
sachursächlich für den Ausfall gewesen sei. Der Bw. mache von seinem
Recht auf Akteneinsicht im Sinne des § 90 BAO Gebrauch und
ersuche den gesamten Steuerakt zu obiger Einbringungssache in Kopie zu
übermitteln.
In der am 28. September 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung führte der Bw.
ergänzend aus, dass keine Benachteiligung des Abgabengläubigers
im Verhältnis zu den anderen Verbindlichkeiten erfolgt sei. Im Konkurs
hätten die Finanzamtsverbindlichkeiten im Verhältnis zu den anderen
Verbindlichkeiten lediglich etwa 10 % betragen. Der Art der Berechnung
hinsichtlich der Gleichbehandlung der Abgabenhörde sei seitens der
Abgabenbehörde nicht widersprochen worden und der Bw. gehe daher unter
Verweis auf die VwGH-Judikatur betreffend einer amtswegigen Ermittlungspflicht
davon aus, dass diese von der Abgabenbehörde auch nicht in Frage gestellt
werde. Zur Art der Berechnung könnte vielleicht noch fraglich sein, ob die
Lohnsteuer in die Verhältnisrechnung mit einzubeziehen sei oder nicht.
Sollten Bedenken des unabhängigen Finanzsenates in Bezug auf die vorlegte
Gleichbehandlungsrechnung gegeben sein, werde die Bereitschaft zu
ergänzenden Stellungnahme nach Darlegung der diesbezüglichen
Anforderungen durch den unabhängigen Finanzsenat bekundet.
Im Rahmen der
Berufungsvorentscheidung gehe die Abgabenhörde I. Instanz auf die
vorgelegte Liquiditätsrechnung nicht ein und begründe die abweisende
Entscheidung damit, dass in Zahlungserleichterungen für
Abgabenschuldigkeiten, die nicht den gegenständlichen Haftungsbescheid
beträfen, zu Unrecht eine Nichtgefährdung der Einbringlichkeit ins
Treffen geführt worden sei. Soweit Zahlungserleichterungen den
gegenständlichen Rückstand betroffen hätten, seien diese mangels
Begründung seitens der Abgabenhörde I. Instanz abgewiesen
worden.
Der Auskunft der
Masseverwalterin, dass voraussichtlich im Konkursverfahren eine Quote von unter
3% zu erwarten sei, werde nicht widersprochen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch von 2. September 1982 bis zur Eröffnung
des Konkurses mit Beschluss des G vom 14. Februar 2003 und vom
25. August 2003 bis zur neuerlichen Eröffnung des Konkurses mit
Beschluss des G vom 15. Oktober 2004 die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei der Primärschuldnerin ergibt sich zwar noch nicht zwingend aus
der Konkurseröffnung, allerdings ist eine Uneinbringlchkeit nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218)
aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens
feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden
Vermögens nicht befriedigt werden kann. Diesfalls ist daher kein Abwarten
der vollständigen Abwicklung des Konkurses erforderlich. Laut Mitteilung
der Masseverwalterin vom 9. Juli 2006 wird die Erledigung des
Konkursverfahrens voraussichtlich bis Jahresende mit einer Quote von unter 3%
erfolgen. Somit ist von einer Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten im Konkursverfahren im Ausmaß von 3% und einer
Uneinbringlichkeit im Ausmaß von 97 % auszugehen.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten
Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch
deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 13. März 1991,
90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG,
wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und
einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung der übrigen
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. nicht behauptet. Vielmehr ergibt sich aus den
vorgelegten Gleichbehandlungsnachweisen, dass dem Bw. im gesamten
maßgeblichen Zeitraum liquide Mittel
(September 2004: € 11.286,53) zur Verfügung standen.
Obwohl infolge unbestrittener gänzlicher Befriedigung
einzelner Gläubiger im maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der
Abgabenverbindlichkeiten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 25.4.2002, 99/15/0253) von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Bw. auszugehen ist, hat der Bw. dargelegt, dass die
haftungsgegenständlichen Abgabenbeträge auch bei einer
gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger uneinbringlich
geworden wären, daher war die Haftung nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 2003, 2000/15/0086,
mangels entgegenstehender Feststellungen auf den - vom
Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommenen - haftungsgegenständlichen Betrag
an Lohnsteuer in Höhe von € 3.316,80 einzuschränken, wobei
dieser Betrag weiters um die Konkursquote von 3% (€ 99,50)
einzuschränken war, sodass sich ein Haftungsbetrag von € 3.217,30
ergibt.
Entgegen der vom Finanzamt unter Hinweis auf das Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. August 1998, 97/17/0096,
vertretenen Meinung, wonach die Verwendung vorhandener Mittel für die
Bezahlung neu eingegangener Verbindlichkeiten gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz spreche, wird in dem genannten Erkenntnis lediglich
ausgeführt, dass die Meinung, der Geschäftsführer dürfe die
seiner Meinung nach "vordringlichen" Zahlungen zur Aufrechterhaltung
des Betriebes leisten und erst danach allfällig übrige Beträge
für die Abgabenentrichtung verwenden, die Rechtslage verkenne und er damit
offenkundig bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel bestimmte
Gläubiger benachteilige und gegen das Gleichbehandlungsgebot
verstoße. Eine Befriedigung neu eingegangener Verbindlichkeiten im
gleichen Verhältnis wie die übrigen Verbindlichkeiten wird hiedurch
keinesfalls ausgeschlossen.
Auch der in der Berufungsvorentscheidung vertretenen
Meinung, dass durch mehrmalige Zusagen von Ratenzahlungen bewirkt worden sei,
dass Abgabenausfälle zwangsläufig eingetreten seien, ist nur insoweit
zuzustimmen, als nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 21.12.2005, 2001/14/0154) ein nach Eintritt der Fälligkeit von
Abgaben eingebrachtes Ratenansuchen nichts daran ändert, dass bei
Unterlassung der Zahlung ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur
Abgabenentrichtung vorliegt. Auf Grund der vorgebrachten Besserstellung des
Abgabengläubigers gegenüber den übrigen Gläubigern, der das
Finanzamt auch nicht entgegengetreten ist, ändert dies aber auch nichts an
der mangelnden Kausalität einer allfälligen schuldhaften
Pflichtverletzung am Abgabenausfall.
Zum Ersuchen des Bw. auf Übermittlung des Steueraktes
in Kopie ist zu bemerken, dass der Partei gemäß
§ 90 BAO zwar ein Recht auf Akteneinsicht zukommt, dieses nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.1.1997,
95/15/0121) aber nicht den Anspruch auf Herstellung von Abschriften durch die
Behörde beinhaltet . Dass dem Bw. das Recht auf Akteneinsicht verweigert
worden wäre, wurde von ihm nicht behauptet.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für die - laut Rückstandsaufgliederung vom
25. August 2006 nach wie vor - aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der
O-GmbH im Ausmaß von € 3.217,30 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerUneinbringlichkeitInsolvenzverfahrenschuldhafte PflichtverletzungLohnsteuerGleichbehandlungsgrundsatzGleichbehandlungsnachweisKonkursquoteRatenzahlungenKausalität
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0495-W/05
- Stammnummer
- 24278
- Gültig
- 28.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF