Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0228-W/07
Verschulden am Konkurs und an der Uneinbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0228-W/07vom 22.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 23. November
2006 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. November 2006 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit
§ 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer der S-GmbH
für deren Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 46.370,91 zur
Haftung herangezogen.
Zur Begründung führte das Finanzamt nach
Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass
der Bw. unbestrittenermaßen Geschäftsführer der GmbH und damit
verpflichtet gewesen sei, die Abgaben aus deren Mitteln zu
bezahlen.
Im Hinblick auf § 78 EStG sei in der
Nichtentrichtung der Lohnsteuer jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu
erblicken (VwGH 18.9.1985, 84/13/0085).
Bei erwiesenen Lohnauszahlungen bestehe für den
Geschäftsführer unter Hinweis auf §§ 41 und 43 FLAG 1967
sowie auf Grund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte
Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung zur
Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch
für den gemäß
§ 57 Handelskammergesetz zu bemessenden
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Im gegenständlichen Fall DB 10/03, 4-6/04
und DZ 1998, 2000-2002, 2/02-4/02, 7/02, 3/03, 5/03, 10/03, 4-6/04.
Die Umsatzsteuer für die Monate 7/04, 10-12/04, 1-2/05
und 4/05 sei vom Bw. selbst bemessen, jedoch nicht entrichtet
worden.
Gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO würden sich
persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche erstrecken. Im
gegenständlichen Fall seien dies Pfändungsgebühren 2002, 2004 und
2005 sowie Stundungszinsen 2002, 2003 und 2005.
Da der Bw. seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht
nachgekommen sei, wäre die Haftung geltend zu machen gewesen.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die
steuerliche Vertreterin aus, dass die Richtigkeit des Haftungsbetrages
bestritten werde, da nicht erkannt werden könne, ob und wenn ja, in welcher
Höhe das mit Amtshandlung vom 16. März 2005 gepfändete
Anlagevermögen der GmbH rückstandsmindernd und damit haftungsmindernd
berücksichtigt worden sei. Die gepfändeten
Vermögensgegenstände hätten nach Ansicht der
Geschäftsleitung einen Verkehrswert von mindestens € 70.000,00.
Ein solcher Vermögenswert könne wohl nicht verschwinden.
Berücksichtige man den geschätzten Verkehrswert der gepfändeten
Vermögensgegenstände in der Aufstellung über die
Gläubigerbefriedigung als Zahlung an die Finanzverwaltung, ergebe sich eine
Quote der Befriedigung des Finanzamtes, die größer sei als jene der
übrigen Gläubiger, und daher sei keine Haftungsinanspruchnahme des Bw.
möglich.
Weiters werde nochmals darauf hingewiesen, dass auch
deshalb keine Haftungsinanspruchnahme möglich sei, da keine schuldhafte
Verletzung der Vertreterpflichten vorliege.
Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses der GmbH sei am
3. Juni 2005 beim Gericht eingelangt. Der eigentliche Auslöser
für diesen Konkurs seien nicht die zweifelsohne gegeben gewesenen
Liquiditätsprobleme der GmbH gewesen, sondern der Umstand, dass das
Finanzamt mit Amtshandlung vom 16. März 2005 wesentliche Teile
der maschinellen Ausstattung sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung
der GmbH gepfändet und auch unter Verschluss genommen habe, womit die GmbH
jeder Chance beraubt worden sei, aus eigener Kraft die wirtschaftliche Gesundung
zu schaffen. Mit anderen Worten, das Finanzamt habe mit dieser Amtshandlung den
Konkurs eines grundsätzlich überlebensfähigen Unternehmens
herbeigeführt, womit eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. nicht
vorliegen könne.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
21. Dezember 2006 wies das Finanzamt die Berufung als ungegründet
ab und führte aus, dass am 4. Juli 2005 über das
Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Die am
16. März 2005 durchgeführte Pfändung sei von der
Masseverwalterin gemäß
§ 31 KO angefochten worden. Die
gepfändeten Gegenstände seien am 7. Mai 2005 versteigert und
der erzielte Nettoerlös in Höhe von € 11.050,33 am
12. Oktober 2005 der Masseverwalterin überwiesen worden. Dieser
Betrag sei nach Einlangen beim Finanzamt in Verwahrung genommen und danach an
die Masseverwalterin überwiesen worden. Dieser Vorgang könne sich
daher nicht rückstandsmindernd ausgewirkt haben. Aus der Aufstellung
über die Gläubigerbefriedigung sei ersichtlich, dass bereits vor der
Amtshandlung vom 16. März 2005 nicht unerhebliche
Verbindlichkeiten bestanden hätten und diese nicht befriedigt hätten
werden können, wobei bereits vorher die Finanzverwaltung schlechter
gestellt worden sei als alle übrigen Gläubiger. Der Bw. hätte
daher bereits vor der Amtshandlung vom 16. März 2005 seine
Pflichten als Vertreter schuldhaft verletzt. Das Finanzamt könne daher
für die Konkurseröffnung nicht verantwortlich gemacht werden. Die
vorgenannte Aufstellung sei bei Ausstellung des Haftungsbescheides
berücksichtigt worden, da der Haftungsbetrag den Betrag von
€ 49.850,00 (Betrag um den das Finanzamt weniger erhalten habe) nicht
übersteige.
Laut ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes stelle die Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers
oder einiger Gläubiger eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den
Vertreter dar. Da der Bw. also seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht
nachgekommen sei und die Abgaben bei der GmbH uneinbringlich seien, sei
spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass er
unverändert die Auffassung vertrete, dass der eigentliche Auslöser
für den Konkurs die Pfändung wesentlicher Teile der maschinellen
Ausstattung sowie der Betriebs- und Geschäftsausstattung der GmbH durch das
Finanzamt gewesen sei, deshalb eine schuldhafte Verletzung von
Vertreterpflichten nicht vorliege und somit auch keine Haftungsinanspruchnahme
des Bw. möglich sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 9
Abs. 1 BAO lautet: Die in den §§ 80 ff. bezeichneten
Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die
diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter
Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
§ 80
Abs. 1 BAO: Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und
die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung für die Haftung ist die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der GmbH. Diese
steht zweifelsfrei fest, dass das über das Vermögen der GmbH
eröffnete Konkursverfahren nach Verteilung an die Massegläubiger
gemäß
§ 166 KO mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
13. September 2006 aufgehoben wurde.
Unbestritten ist, dass der Bw. vom 20. Jänner
1995 bis zur Konkurseröffnung (4. Juli 2005)
Geschäftsführer der GmbH war und somit zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden kann, sowie dass die
haftungsgegenständlichen Abgaben im Zeitraum seiner Vertretertätigkeit
fällig wurden.
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und
Rechtsprechung hat derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht
erfüllt, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung
unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht
schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (§ 1298 ABGB).
In seiner Berufung und im Vorlageantrag bringt der Bw. vor,
dass eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht vorliege, da das Finanzamt durch
die Amtshandlung vom 16. März 2005 den Konkurs des
überlebensfähigen Unternehmens herbeigeführt habe.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten dass es
gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht entscheidungswesentlich ist, ob den Geschäftsführer an der
Zahlungsunfähigkeit der GmbH ein Verschulden trifft, da nicht das
Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fällt, sondern
das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen)
Abgabenentrichtung vor Konkurseröffnung (VwGH 30.5.1989,
89/14/0043).
Davon abgesehen führte die Masseverwalterin in ihrem
Schreiben vom 25. August 2005 an das Finanzamt betreffend Anfechtung der
Pfändung aus:
"Der Umstand, dass
die spätere Gemeinschuldnerin bereits im Zeitpunkt der Pfändung
überschuldet und zahlungsunfähig war, ergibt sich bereits daraus, dass
es vormals bereits mehrere Konkursanträge gegeben hat, dass sie vormals
Zahlungsvereinbarungen hatten, die nicht eingehalten wurden, sowie dass der
Rückstand laufend angewachsen ist, aber auch daraus, dass Sie keine
deckende Pfändung erzielen können, wiewohl der Rückstand ein
Vielfaches des Wertes der gepfändeten Gegenstände
ausmacht.
Unter den genannten
Umständen ist daher davon auszugehen, dass sie die Zahlungsunfähigkeit
kannten..."
Mit dieser Ausführung der Masseverwalterin, der
seitens des Unabhängigen Finanzsenates nichts hinzuzufügen ist, wird
die Behauptung, dass der Betrieb überlebensfähig gewesen sei,
widerlegt. Ein Mitverschulden des Finanzamtes an der Uneinbringlichkeit kann
daher nicht erkannt werden.
In der Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt dargetan,
dass der Versteigerungserlös an die Masseverwalterin überwiesen wurde,
weshalb keine Rückstandsminderung eingetreten sei.
Dieser Ausführung ist der Bw. im Vorlageantrag nicht
entgegengetreten. Weitere diesbezügliche Ausführungen seitens des
Unabhängigen Finanzsenates sind daher entbehrlich.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 17. November 2006
wurde vorgebracht, dass die Haftungsinanspruchnahme maximal
€ 49.850,00 betragen könne. Der diesbezüglichen
Ausführung des Finanzamtes, dass dies bei Ausstellung des
Haftungsbescheides berücksichtigt worden sei, ist der Bw. nicht
entgegengetreten, so dass auch hier keine Beschwer vorliegt.
Da der Bw. somit keine geeigneten Gründe vorgebracht
hat, welche die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung ausschließen
würden, kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, dass das Finanzamt
den Bw. zur Haftung herangezogen hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 22.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0228-W/07
- Stammnummer
- 27438
- Gültig
- 22.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF