Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0867-L/05
Haftung des Vorstandes einer AG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0867-L/05vom 02.01.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Berufungswerber ist 47 Jahre alt (geb. 26.4.1959) und damit noch geraume Zeit erwerbsfähig. Die Geltendmachung der Haftung kann im Übrigen selbst dann zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der Geltendmachung uneinbringlich wäre, da dies nicht ausschließt, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177). Auch ist es keineswegs so, dass die Haftung nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden dürfte (VwGH 29.6.1999, 99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Vom Vertreter des Berufungswerbers wurde nicht ausgeschlossen, dass allenfalls eine wirtschaftlich leistbare Abschlagszahlung auf die Haftungsschuld in Erwägung gezogen werden könnte. Auch in der Stellungnahme vom 29.11.2006 wurde darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber an einer "einvernehmlichen Lösung" interessiert sei. Insgesamt gesehen war daher nicht von vornherein davon auszugehen, dass die Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen zur Gänze und auf Dauer uneinbringlich wären. Die Einbringung eines Teilbetrages (allenfalls auch im Rahmen einer längerfristigen Zahlungsvereinbarung) erscheint nicht ausgeschlossen. Diesbezüglich wird dem Berufungswerber nahe gelegt, mit dem dafür zuständigen Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben aus einem relativ langen Zeitraum resultieren, sich die dem Berufungswerber zur Last gelegten Pflichtverletzungen somit nicht nur über eine kurze Zeit erstreckt haben. Unter Berücksichtigung aller Umstände war die Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung nicht rechtswidrig, sondern durchaus zweckmäßig. Billigkeitsgründe, welche die angeführten Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden, und eine Abstandnahme von der Geltendmachung der Haftung rechtfertigen könnten, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht aktenkundig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 2. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 254 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VorstandAGUneinbringlichkeitKonkursverfahrenGleichbehandlungNachweispflichtErmittlungspflichtLohnsteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0867-L/05
- Stammnummer
- 25652
- Gültig
- 02.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF