Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2205-W/02
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2205-W/02vom 23.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch X., vom
12. April 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22.
Bezirk vom 10. März 2000 betreffend Haftung gemäß
§ 9
iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben, als die Haftung auf € 25.446,95 anstatt
bisher € 29.351,54 (S 403.886,00) eingeschränkt
wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. März 2000 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO in Verbindung
mit § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH in Höhe
von insgesamt € 29.351,54 (S 403.886,00) zur Haftung
herangezogen.
Diese Abgabenschuldigkeiten setzen sich wie folgt
zusammen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
in Schilling
|
Lohnsteuer
|
1998
|
42.327,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
1998
|
66.164,00
|
Zuschlag zum
DB
|
1998
|
7.793,00
|
Lohnsteuer
|
1-9/99
|
193.600,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
1-9/99
|
84.097,00
|
Zuschlag zum
DB
|
1-9/99
|
9.905,00
|
Summe:
|
|
403.886,00
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass
der Arbeitgeber die Lohnsteuer der Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung
einzubehalten habe. Es wäre seine Pflicht gewesen, für eine Lohnabfuhr
Sorge zu tragen. Der Bw. habe jedoch die Abfuhr der fälligen
Lohnsteuerbeträge unterlassen.
In diesem Zusammenhang werde hervorgehoben, dass der
Arbeitgeber gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG 1998 für den
Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen
vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen würden, verpflichtet sei, die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangten niedrigeren Betrag
zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser
Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken (VwGH
18.9.1996, 84/13/0085).
Dagegen brachte der Bw. ohne weitere Begründung das
Rechtsmittel der Berufung ein.
In der aufgrund des Mängelbehebungsauftrages vom
7. Februar 2001 erstatteten Berufungsergänzung führte
Vertreter des Bw. aus, dass es zutreffe, dass gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO die Vertreter juristischer Personen für die Abgabenpflichten der
von ihnen Vertretenen haften würden, soweit die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Es treffe aber nicht zu, dass aus der bloßen Tatsache
der Nichtabführung automatisch auf eine Haftung des Vertreters geschlossen
werden könne, denn § 9 Abs. 1 BAO schreibe ausdrücklich
fest, dass dies nur insofern der Fall sei, als es eine Folge schuldhafter
Pflichtverletzung sei.
Nun treffe es nicht zu, dass den Vertreter die Beweislast
für seine Schuldlosigkeit treffe. Die Haftung für Abgabenschulden
wurzle im öffentlichen Recht.
§ 1298 ABGB sei aber auf privatrechtliche
Verpflichtungen zugeschnitten. Seine Anwendung im Abgabenverfahren, welches
trotz seiner Sonderstellung ein Verwaltungsverfahren sei, in welchem die
Grundsätze der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Erforschung
der materiellen Wahrheit gelten würden, sei unsachgemäß. Es
liege an der Behörde zu erforschen und zu begründen, warum den
Vertreter allenfalls ein Verschulden treffe.
Tatsächlich treffe den Bw. kein Verschulden an der
Nichtabführung der in Frage stehenden Abgaben. Ein solches könne nach
der herrschenden Judikatur nämlich nur dann angenommen werden, wenn die
Abgabenschulden gegenüber anderen Verbindlichkeiten nachrangig bedient
worden seien. Wie aus den Büchern der Gesellschaft hervorgehe, seien alle
Gläubiger gleich behandelt worden. Dem Bw. sei also keinerlei
Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen, weshalb seine Haftung gar nicht in Betracht
komme.
Obwohl nicht den Bw., sondern die Behörde die
entsprechende Beweislast treffe, werde der Bw. Beweise für seine Angaben
vorlegen. Er benötige dafür aber mehr Zeit, da sich die Unterlagen
momentan nicht in seiner Verfügung befänden. Der Bw. werde bei Vorlage
der Urkunden ein ergänzendes Vorbringen erstatten.
Im Übrigen sei der Haftungsbescheid unbegründet
geblieben. Der bloße Hinweis auf Beilagen, welche keinen Bestandteil des
Bescheides bilden würden, könne dem Erfordernis einer
sachgemäßen Begründung nicht entsprechen.
Die dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden Abgaben seien
unrichtig. Eine detaillierte Begründung und Beweisführung behalte der
Bw. einem späteren Vorbringen vor, da er sich zurzeit nicht im Besitz der
notwendigen Unterlagen befinde. Er werde dieses Vorbringen so bald als
möglich erstatten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 9
Abs.
1 lautet: Die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 80
Abs. 1 BAO lautet: Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle
Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind
befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung ist die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin.
Aus der Konkurseröffnung ergibt sich noch nicht
zwingend die gänzliche Uneinbringlichkeit (VwGH 28.5.2002, 99/14/0233).
Allerdings ist eine Uneinbringlichkeit bereits dann anzunehmen, wenn im Laufe
des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderungen im Konkurs
mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden können (VwGH
26.5.2004, 99/14/0218).
In Beantwortung einer Anfrage des Unabhängigen
Finanzsenates vom 17. Oktober 2005 teilte der Masseverwalter mit Telefax
vom 18. Oktober 2005 mit, dass mit einer
Konkursquotenausschüttung nicht gerechnet werden kann.
Es ist daher von der Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin
auszugehen.
Laut vorliegendem Firmenbuchauszug war der Bw. vom
8. Juli 1996 bis zur Konkurseröffnung Geschäftsführer
der S-GmbH und kann, da er somit zum Kreis der im § 80 genannten
Vertreter zählt, zur Haftung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
herangezogen werden.
Zu den Vorschriften der §§ 9 Abs. 1 und 80 Abs. 1
BAO hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darauf
hingewiesen, dass es gemäß
§ 1298 ABGB Sache des Vertreters ist,
die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten
unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt
ist, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (siehe z.B.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.4.1990, 89/13/0212 und die dort
jeweils erwähnte Vorjudikatur).
In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der
Gesellschaft haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise
ermöglicht. Außerdem trifft den Haftenden die gleiche Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht wie den Abgabepflichtigen, sodass er für die
Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens
vorzusorgen hat.
Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt,
für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so
darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu
nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der
vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (VwGH vom
19.1.2005, 2004/13/0156).
Die Bevorzugung eines einzelnen oder einiger Gläubiger
stellt somit eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, sofern
dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt hat.
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen abzuführen gewesen
wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der
tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird der Nachweis nicht angetreten, so kann
dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben
werden.
Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des
Geschäftsführers bedeutet nicht, dass die Behörde von jeder
Ermittlungspflicht entbunden wäre.
Um eine Verpflichtung der Behörde zur eigenen
Ermittlungstätigkeit auszulösen, genügt es gemäß der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in
Anspruch genommene Vertreter des Beitragsschuldners unsubstantiiert behauptet,
dass alle Forderungen gleich behandelt worden seien (VwGH 20.2.1996,
95/08/0180).
Die Haftung erstreckt sich auf Abgaben, deren
Zahlungstermin (Fälligkeit) in die Zeit seiner Vertretertätigkeit
fällt.
Da der Bw. nur bis zu Konkurseröffnung, somit bis zum
11. Oktober 1999 Geschäftsführer war, kann er für die
danach fällig gewordenen Abgaben, somit für die am 15. Oktober
1999 fällig gewordenen Lohnabgaben für September 1999 nicht zur
Haftung herangezogen werden.
Laut Berechnung des Finanzamtes (siehe Beilage) betragen
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 1-8/99 € 12.014,68 (S 165.325,55), € 5.287,75
(S 72.761,00) und € 622,66 (S 8.568,00) und für den
Zeitraum September 1999 € 2.054,77 (S 28.274,27),
€ 823,75 (S 11.335,00) € 97,02
(€ 97,02).
Die Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO
hinsichtlich der Lohnsteuer geht über das Gebot der
gleichmäßigen Behandlung aller Schulden (bzw. aller Gläubiger)
hinaus. Aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich
nämlich die Verpflichtung, dass die Lohnsteuer - ungeachtet des Grundsatzes
der Gleichbehandlung aller andrängenden Gläubiger - zur Gänze zu
entrichten ist (VwGH 25.1.2000, 96/15/0080; 30.10.2001,
2001/14/0087).
Ungeachtet des Gleichbehandlungsgrundsatzes hätte der
Bw. daher die einzubehaltende Lohnsteuer zur Gänze abzuführen gehabt,
weswegen er zu Recht zur Haftung für die bei der GmbH nicht mehr
einbringliche Forderung herangezogen worden ist.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass
hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnnebenkosten der
Gleichbehandlungsgrundsatz zum Tragen kommt.
Aus dem Umstand, dass Löhne ausbezahlt wurden, ergibt
sich, dass der Bw. die andrängenden Gläubiger nicht
gleichmäßig befriedigt hat. Vielmehr hat er die Forderungen der
Arbeitnehmer aus welchen Gründen immer bevorzugt befriedigt und damit den
Grundsatz der Gleichbehandlung aller andrängenden Gläubiger, darunter
des Bundes als Abgabengläubiger schuldhaft verletzt.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht
verletzt, für die Entrichtung der Abgaben aus den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die Behörde auch davon ausgehen, dass
die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht
entrichteten Abgaben gewesen ist. Der Geschäftsführer haftet für
nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die zur Verfügung gestandenen
Mittel zur Entrichtung aller Schulden nicht ausgereicht haben, es sei denn, er
weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Schulden
mit Ausnahme der Abfuhrabgaben verwendet worden sind. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben zur Gänze
(VwGH vom 25.2.2003, 97/14/0164-7).
Der Bw. ist daher auch zu Recht zur Haftung für die
bei der GmbH nicht mehr einbringlichen Dienstgeberbeiträge und
Dienstgeberzuschläge herangezogen worden.
Weiters ist das Vorbringen, dass die dem Haftungsbescheid
zugrunde liegenden Abgabenbescheide unrichtig seien, nicht geeignet, eine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides aufzuzeigen, da
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgaben in einem Haftungsverfahren dann
nicht mit Erfolg erhoben werden können, wenn gegenüber dem
Primärschuldner ein Bescheid ergangen ist (vgl. das Erkenntnis vom 17.
Dezember 1996, 94/14/0148). Derartige Einwendungen können nur in einem iSd
§ 248 BAO geführten Verfahren erhoben werden.
In der Berufung hat der Bw. weiters ausgeführt, dass
ihm die Unterlagen zur Erbringung des Nachweises für seine Angaben nicht
zur Verfügung stünden und er bei Vorliegen der Urkunden ein
ergänzendes Vorbringen erstatten werde. Trotz der nunmehr lange
verstrichenen Zeit ist kein Ergänzungsschreiben aktenkundig. Abgesehen
davon, dass der Bw. wie bereits oben ausgeführt, für die
Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens
vorzusorgen gehabt hätte, geht jedoch aus den Ausführungen
zweifelsfrei hervor, dass der Bw. seine Pflichten als Geschäftsführer
schuldhaft verletzt hat.
Ergänzend wird noch festgestellt, dass Verweisungen in
der Begründung eines Bescheides auf dem Bescheid angeschlossene Beilagen
grundsätzlich zulässig ist.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben haften wie folgt
aus:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag
|
Lohnsteuer
|
1998
|
2.147,19
|
Dienstgeberbeitrag
|
1998
|
4.808,33
|
Zuschlag zum
DB
|
1998
|
566,34
|
Lohnsteuer
|
1-8/99
|
12.014,68
|
Dienstgeberbeitrag
|
1-8/99
|
5.287,75
|
Zuschlag zum
DB
|
1-8/99
|
622,66
|
Summe:
|
|
25.446,95
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 23.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2205-W/02
- Stammnummer
- 20442
- Gültig
- 23.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF