Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2056-W/03
Haftungsbescheid für Ust und L, Konkurs wurde mangels Kostendeckung aufgehoben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2056-W/03vom 03.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hinsichtlich der Lohnsteuer ergibt sich aus § 78 Abs. 3 EStG 1988, dass der Arbeitgeber für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet ist, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen hat. Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten einer GmbH nach ständiger Rechtsprechung des VwGH von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen, was zu dessen Inanspruchnahme als Haftender führt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A.G., vertreten durch Herrn WIST
Dkfm. Raimund Weinhäupl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater,
1020 Wien, Praterstraße 33/8, vom 30. September 2003 gegen den
Haftungsbescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom
1. September 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 1. September 2003 wurde die
Berufungswerberin (in der Folge Bw.) gemäß
§§ 9, 80 BAO
für die aushaftenden Abgaben der Firma P-GmbH, Wien, im Gesamtausmaß
von € 101.783,75, nämlich für Umsatzsteuer 1998 in Höhe
von € 20.572,23, Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 21.514,82,
Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 23.289,83, Umsatzsteuer für
die Monate September, Oktober und Dezember 2001 in Höhe von
€ 16.221,67, Umsatzsteuer für die Monate März, August,
Oktober bis Dezember 2002 in Höhe von € 19.298,54 sowie
Lohnsteuer für die Monate Oktober und Dezember 2002 in Höhe von
€ 886,66 als Geschäftsführerin zur Haftung herangezogen und
als Begründung unter anderem ausgeführt, dass die Bw. im Zeitraum vom
23. September 1994 bis dato handelsrechtliche Geschäftsführerin der
Firma P-GmbH und daher zu deren Vertretung berufen gewesen wäre.
Es sei Sache der
Geschäftsführerin, die Gründe darzulegen, die sie ohne ihr
Verschulden daran gehindert haben, die ihr obliegenden abgabenrechtliche
Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe (VwGH 18.10.1995,
91/13/0037, 0038). Demnach hafte der Geschäftsführer für die
nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass
er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet habe, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter
behandelt habe als andere Verbindlichkeiten.
Zur Lohnsteuer wurde
ausgeführt, dass es die Pflicht des Arbeitgebers gewesen wäre,
für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Die Bw. habe
hingegen die Abfuhr der angeführten fälligen Lohnsteuerbeträge
unterlassen. Erwähnt werde, dass der Arbeitgeber gemäß
§ 78
Abs. 3 EStG für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel
zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet
ist, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden
niedrigeren Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der
Nichtbeachtung dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu
erblicken (VwGH 18.9.1985, 84/13/0085).
Die Schuldhaftigkeit wurde
damit begründet, dass durch das pflichtwidrige Verhalten der Bw. als
Vertreterin der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit eingetreten sei. Weiters sei
sie der Verpflichtung, Behauptungen und Beweisanbote zu ihrer Entlastung
darzutun, nicht nachgekommen.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 30. September 2003 wurde ausgeführt, dass die Bw.
Geschäftsführerin der Firma P-GmbH sei, die durch den steuerlichen
Vertreter Dr. H.B., W., vertreten werde. Vor ungefähr einem Jahr habe der
erwähnte steuerliche Vertreter mit dem Finanzamt einen so genannten
außergerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem vereinbart worden sei,
dass gegen Zahlung von 30 % des Rückstandes das Finanzamt keine weiteren
Ansprüche an die Firma P-GmbH und an die Geschäftsführerin, die
Bw., stelle. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen seien im Juni 2003
€ 15.000,00 bereits beglichen und der Restbetrag würde nach
Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten wie versprochen erledigt
werden. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Firma P-GmbH diesen Betrag
nicht zahlen könne und eine Haftungsinanspruchnahme der Bw. notwendig und
geboten sei.
Es werde daher die ersatzlose
Aufhebung des erwähnten Haftungsbescheides beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 22. Oktober 2003 wurde
die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass eine
Haftungsinanspruchnahme dann durchzuführen sei, wenn die
Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin uneinbringlich seien. Es sei
richtig, dass Verhandlungen über einen außergerichtlichen Ausgleich
zwischen der Abgabenbehörde und der Firma P-GmbH geführt worden seien.
Seitens der Gesellschaft sei aber kein Antrag auf außergerichtlichen
Vergleich gestellt worden. Es wären nur Fristerstreckungsanträge
für die Einbringung eines solchen Antrages gestellt worden, die nicht
eingehalten worden seien. Auch seien die Voraussetzungen, die am 10. Oktober
2002 zwischen Dr. H.B. mit Vertretern der Finanzbehörde vereinbart wurden,
nicht eingehalten worden. So sei vereinbart worden, dass die Erklärungen
2001 innerhalb von vier Wochen einzureichen wären. Die Einbringung der
Erklärungen sei per 31. Jänner 2003 - rund drei Monate
später - erfolgt. Auch seien "bezüglich der Einreichung der
Zustimmungserklärungen anderer Gläubiger immer wieder mittels
Fristerstreckungsansuchen verschleppt" bzw. die beantragten Fristen nicht
eingehalten worden. Eine weitere Voraussetzung für die Zustimmung des nicht
eingereichten Vergleichsantrages wäre die Entrichtung der laufenden
Abgabenschuldigkeiten gewesen. Zum Zeitpunkt der Vergleichsverhandlungen am 10.
Oktober 2002 habe der Rückstand € 117.044,00 betragen. Durch die
Teilzahlung von € 15.000,00 verminderte sich der Abgabenrückstand auf
€ 102.044,00. Die Differenz zum derzeitigen Rückstand von
€ 123.478,00 wäre eine Erhöhung von € 21.434,00 aus der
Nichtentrichtung von laufenden Abgabenforderungen.
Die Haftungsinanspruchnahme sei
daher gesetzeskonform, da die Abgabenschuldigkeiten nicht aus dem Vermögen
der Gesellschaft gedeckt werden könnten.
Mit Eingabe vom 25. November
2003 wurde die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz
beantragt. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass
ein formeller Antrag auf einen außergerichtlichen Vergleich im Gegensatz
zum "normalen" gerichtlichen Ausgleich nicht notwendig sei, sondern mit jedem
Gläubiger Verhandlungen zu führen seien, um ein optimales Ergebnis
für den Schuldner zu erreichen. Im Falle der Bw. gebe es nur zwei
nennenswerte Gläubiger, nämlich die Finanzverwaltung und die L-Bank.
Von der L-Bank sei dem Privatausgleich zugestimmt worden, wobei eine
Abschlagszahlung von € 91.000,00 verlangt worden sei, um sämtliche
Verbindlichkeiten zu berichtigen. Die L-Bank habe im Gegensatz zur
Finanzverwaltung noch keinen Anzahlungsbetrag erhalten, das Finanzamt schon im
Juni 2003 € 15.000,00. Außerdem sei geplant, und die Verhandlungen
seien bereits weit vorangeschritten, einen Gesellschafter hereinzunehmen, der
entsprechende Mittel zur Erledigung der Vergleichsvorschläge aufbringen
solle. Die Bw. hoffe, dass in den nächsten Wochen eine Entscheidung in
diesem Zusammenhang fallen werde, und wäre dann in der Lage, die Firma
P-GmbH zu verpflichten, die offenen Beträge zu leisten. Es sei daher zu
früh, schon jetzt eine Haftungsinanspruchnahme gegen die Bw. zu
veranlassen, wenn die durchaus realistische Möglichkeit bestehe, die beiden
Gläubiger gleichermaßen zu befriedigen.
Mit Beschluss des Gerichtes vom
17. Februar 2004, GZ. xy, wurde über die Firma P-GmbH das Konkursverfahren
eröffnet. Mit weiterem Beschluss des Gerichtes vom 7. April 2005 wurde der
Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass die Bw.
laut Eintragung im Firmenbuch im Zeitraum vom 23. September 1994 bis zur
Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen
handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma P-GmbH und daher zu
deren Vertretung berufen gewesen war und ihr die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Im Haftungsverfahren ist es
Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür
Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet
hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf.
Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit
auch leichte Fahrlässigkeit. Hat der Geschäftsführer schuldhaft
seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen,
dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht
die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer
das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für
nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel auch zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaften nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel
anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden.
Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung
gezogenen Abgaben zur Gänze (VwGH vom 24. September 2003,
2001/13/0286).
Die Haftung nach § 9 BAO
ist eine Ausfallshaftung und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der
betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden voraus. Die
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Sowohl in der Berufung als auch
im Vorlageantrag versuchte die Bw. darzulegen, dass entgegen der Ansicht der
Abgabenbehörde erster Instanz keine Uneinbringlichkeit der Abgaben der
Firma P-GmbH gegeben gewesen sein sollte, indem auf außergerichtliche
Vergleichsverhandlungen Bezug genommen wurde und es für eine
Haftungsinanspruchnahme der Bw. noch zu früh gewesen sei.
Die Tatsache, dass mit
Beschluss des Gerichtes vom 17. Februar 2004 über die Firma P-GmbH das
Konkursverfahren eröffnet wurde, bestätigt die von der
Abgabenbehörde erster Instanz vorgenommene Einschätzung, dass
Vollstreckungsmaßnahmen bei der Primärschuldnerin erfolglos gewesen
wären. Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich zwar noch nicht
zwingend die Uneinbringlichkeit, diese ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn
im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs
mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann.
Die mit Beschluss des Gerichtes
vom 7. April 2005 erfolgte Abweisung des Konkursantrages über das
Vermögen der Hauptschuldnerin mangels kostendeckenden Vermögens und
die Aufhebung des Konkurses aus diesem Grund erlauben schon eine Feststellung
der Uneinbringlichkeit der einem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Abgaben
beim Hauptschuldner (vergleiche VwGH 31.3.2004, 2003/13/0153), sodass die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben im
gegenständlichen Fall unstrittig ist.
Steht die Uneinbringlichkeit
bestimmter Abgabenbeträge bei der Primärschuldnerin fest, ist es Sache
des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge
tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel
zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 16.9.2003,
2000/14/0106).
Dass bis zur
Konkurseröffnung jedenfalls Mittel für eine zumindest anteilige
Befriedigung der Gläubiger vorhanden waren, ist im gegenständlichen
Fall zweifelsfrei aus den Berufungsausführungen erkennbar, wonach durch die
Firma P-GmbH ein Betrag von € 15.000,00 an die Abgabenbehörde als
Abschlagszahlung überwiesen wurde. Andererseits wurde dem weiteren
Großgläubiger, der L-Bank, für den in Aussicht gestellten Betrag
von € 91.000,00 kein Anzahlungsbetrag überwiesen. Damit ist es
der Bw. aber auch nicht gelungen, den Nachweis einer anteilsmäßig
gleichmäßigen Befriedigung der Abgabenbehörde im Verhältnis
zu den anderen Gläubigern (außer der Bank und der
Abgabenbehörde) zu den jeweiligen Fälligkeitstagen -
unabhängig von irgend welchen Abschlagszahlungen nach Fälligkeit
- der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten zu erbringen,
sodass die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht von einer Haftung im
vollen Ausmaß der auf dem Abgabenkonto der Firma P-GmbH aushaftenden
Abgabenverbindlichkeiten ausgegangen ist.
Im gegenständlichen Fall
brachte die Bw. zudem keine triftigen Gründe vor, aus denen ihr die
Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen
wäre. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass der Bw. keine Mittel zur
Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung
gestanden wären, zumal auf Grund der bereits erwähnten
größeren Zahlung an die Abgabenbehörde erster Instanz
ausreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein liquider Mittel
vorlagen.
Gemäß
§ 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz hat der Arbeitgeber die gesamte
Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am
fünfzehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das
Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Gemäß
§ 78 Abs.3 EStG ist der Arbeitgeber für den Fall, dass die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden, niedrigeren Betrag zu berechnen,
einzubehalten und abzuführen.
Wird Lohnsteuer, die im
verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheid ebenfalls geltend gemacht
wurde, nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gesellschaft von einer schuldhaften
Pflichtverletzung des Gesellschafters auszugehen. Nach der durch das Erkenntnis
eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.1995,
91/13/0037,0038, ausdrücklich aufrechterhaltenen ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt es nämlich einem
Vertreter im Sinne des § 80 BAO als Verschulden zur Last, wenn er
Löhne auszahlt, aber die darauf entfallende Lohnsteuer nicht an das
Finanzamt entrichtet (VwGH 21.1.2004, 2002/13/0218).
Hinsichtlich der Lohnsteuer
ergibt sich bereits aus § 78 Abs. 3 EStG 1988, dass der Arbeitgeber
für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung
des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet ist, die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen hat. Wird die Lohnsteuer
nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist ungeachtet
wirtschaftlicher Schwierigkeiten einer GmbH nach ständiger Rechtsprechung
des VwGH von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers
auszugehen, was zu dessen Inanspruchnahme als Haftender führt (VwGH
25.2.2003, 97/14/0164).
Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9
Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bw. für die im Bescheid
genannten Abgaben der Firma P-GmbH zu Recht, sodass spruchgemäß zu
entscheiden war.
Wien, am 3.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2056-W/03
- Stammnummer
- 15744
- Gültig
- 03.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF