Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4603-W/02
keine Haftungsbeschränkung ohne Nachweis der Gleichbehandlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4603-W/02vom 15.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 15. Oktober 2003 über die
Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
23. Bezirk, vertreten durch OR Dr. Wolfgang Bartalos, vom
5. August 2002 betreffend Haftung gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. August
2002 wurde der Bw. gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO i.V.m.
§ 80 BAO als Geschäftsführer der B-GmbH für
Abgaben in der Höhe von € 87.609,75, nämlich
Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben in den Jahren 1999 bis 2001, zur
Haftung herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als
Vertreter der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht
werden können.
In der dagegen am
26. September 2002 rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte der Bw.
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz und wandte ein, dass ihm eine schuldhafte
Verletzung der auferlegten Pflichten nicht vorzuwerfen wäre, da er in
seiner Zeit als Geschäftsführer immer darauf geachtet hätte, dass
sämtliche Gläubiger gleich behandelt würden. Es wäre daher
zu keiner Gläubigerbevorzugung gekommen. Da ein Geschäftsführer
insoweit für Verbindlichkeiten nicht haftet, als er die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet und er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht
schlechter behandelt als andere Verbindlichkeiten, könne gegen ihn auch
kein Haftungsbescheid erlassen werden, da ihm keine Schlechterstellung der
Abgabenschulden bewusst wäre. Der Behörde wäre darüber
hinaus ein Verfahrensmangel vorzuwerfen, da dieser Sachverhalt nie
überprüft worden wäre.
Mit Schreiben vom
19. Oktober 2002 gab der Bw. bekannt, dass er den aushaftenden
Rückstand nicht begleichen könnte, da offene Forderungen trotz
erstatteter Betrugs- und Disziplinaranzeigen nicht einbringlich wären.
Weiters brachte er vor, dass er zur Zeit nur ein geringes Einkommen hätte
und über keinerlei Vermögen verfügen würde. Darüber
hinaus wäre ihm die Zahlung auf Grund seines Alters (55 Jahre) und
seines Gesundheitszustandes (zuckerkrank, Herzinfarkt und Bandscheibenvorfall)
nicht möglich.
Das Finanzamt forderte den Bw.
mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 auf, die Gründe darzulegen, die ihn
ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, seinen ihm obliegenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, sowie dazu einen
Gleichbehandlungsstatus beizubringen. Dieser Aufforderung zum Nachweis bzw. zur
Glaubhaftmachung seines Vorbringens kam der Bw. jedoch nicht nach.
In der am 15. Oktober 2003
durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Bw. bekannt, dass er
nunmehr nicht mehr steuerlich vertreten sei, und brachte ergänzend vor,
dass er alles getan hätte, um die derzeit noch aushaftenden Abgabenschulden
zu begleichen, diese aber deshalb nicht bezahlen hätte können, da
mehrere Forderungen uneinbringlich geworden wären. Darüber hinaus
hätte er sich auf seinen Steuerberater verlassen. Den geforderten
Gleichbehandlungsstatus könnte er jedoch nicht erbringen.
Der Amtsbeauftragte führte
aus, dass nicht allein die unberichtigten Forderungen ausschlaggebend für
die Haftungsinanspruchnahme gewesen wären, sondern vor allem die Frage der
Gleichbehandlung aller Gläubiger, da ansonsten im über das
Vermögen des Bw. angestrebten Schuldenregulierungsverfahren die Abgaben
noch weiter gekürzt werden würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 8.11.1978,
1199/78).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit fest, da ein über das Vermögen der B-GmbH
eröffnete Ausgleichsverfahren mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
14. Mai 2001 ohne Eröffnung eines Anschlusskonkurses eingestellt wurde
sowie Anträge auf Konkurseröffnung mit Beschlüssen vom
22. November 2001 sowie 18. Jänner 2002 mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen wurden (vgl. auch VwGH 17.8.1994, 94/15/0016).
Darüber hinaus ergaben bisher durchgeführte Erhebungen und
Vollstreckungshandlungen die Vermögenslosigkeit der
Primärschuldnerin.
Unbestritten ist auch, dass dem
Bw. als Geschäftsführer der B-GmbH im gesamten Zeitraum ab
1. Oktober 1990 bis dato die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser
Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der
Abgaben Sorge zu tragen.
Im
gegenständlichen Fall bringt der Bw. jedoch keine triftigen Gründe,
aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten
unmöglich gewesen wäre vor. Der Einwand, dass er die derzeit noch
aushaftenden Abgaben deshalb nicht begleichen konnte, geht ins Leere, weil ein
Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit für die Haftung ohne
Bedeutung ist (VwGH 18.11.1991, 90/15/0176).
Wird eine
Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden
Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht
(VwGH 20.9.1996, 94/17/0420). Der Bw. hat aber auch gar nicht behauptet, dass
ihm keine Mittel zur Entrichtung der Abgaben zur Verfügung gestanden
wären, zumal im haftungsgegenständlichen Zeitraum ohnedies noch
Umsätze getätigt und Löhne ausbezahlt wurden.
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Hinsichtlich der Haftung
für Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer bestehen aber Ausnahmen vom
Gleichbehandlungsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003). Nach § 78
Abs. 3 EStG hat nämlich der Arbeitgeber, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangen niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Eine Nichtbeachtung
dieser Bestimmung stellt daher jedenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung
bezüglich der Nichtentrichtung der Lohnsteuer dar.
Der im
Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung
des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte
Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden
Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten
einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits
ankommt - hat der Bw. jedoch nicht aufgestellt.
Am Bw., dem als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die
Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der
Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998,
97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Die in der Berufung
aufgestellte Behauptung des Bw., dass es zu keiner Gläubigerbevorzugung
gekommen wäre, kann den geforderten Nachweis jedoch nicht
ersetzen.
Im Hinblick
auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung
gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt
eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der
Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991,
90/15/0055).
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach dem
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1989, 89/14/0044,
auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Die vom Bw.
geltend gemachten "Billigkeitsgründe", deren Berücksichtigung er bei
der Ermessensübung vermisst, nämlich seine Vermögenslosigkeit und
sein Gesundheitszustand, stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der
Geltendmachung der Haftung (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der B-GmbH im Ausmaß von € 87.609,75 zu
Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
15. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4603-W/02
- Stammnummer
- 6387
- Gültig
- 15.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF