…private Nutzung von Wirtschaftsgütern führt nicht zur Entnahme der Wirtschaftsgüter (BFH, BStBl 1989 II 621). Geschäfte, die ein Steuerpflichtiger in dem Bereich tätigt, in dem er üblicherweise sein Gewerbe ausübt, sind idR solche der Betriebs- und nicht der Privatsphäre; eine Zuordnung zur Privatsphäre erfolgt nur…
…eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss (VwGH 19.3.2002, 98/14/0026; 21.9.2005, 2001/13/0026; 26.3.2007, 2006/14/0037). Die Schätzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb durch…
…zu ermitteln. Dabei komme dem Steuerpflichtigen eine umfassende Darlegungs- und Nachweispflicht zu. Der Große Senat hat zu dieser Problematik bereits in seinem erwähnten Beschluss ausgeführt, dass an der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre ein Anreiz für Steuerpflichtige bestehe, "Privataufwendungen als beruflich veranlasst darzustellen, um so…
…was vom Finanzamt nicht vorgebracht und von der Berufungsbehörde auch nicht festgestellt wurde - vereinzelt Teilnehmer aus anderen Berufssparten angehört haben, wäre dies nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats jedenfalls so lange nicht schädlich, als - wie hier gegeben - insgesamt der Teilnehmerkreis durch Angehörige facheinschlägiger Berufe geprägt wird…
…der Befriedigung privater Interessen dienen, dürfen infolge dieses Aufteilungsverbotes von den Einkünften nicht abgezogen werden, selbst dann nicht, wenn sie der Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen dienen. Lassen sich somit Aufwendungen für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei trennen, ist gemäß …
…Berufungswerbers, deren Familien sowie die Eltern des Berufungswerbers. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die gerichtshängig gewordene Trennung von der damaligen Lebensgefährtin unwidersprochen bereits vor Beginn des unbefristeten Arbeitsverhältnisses stattgefunden hat und das Bestehen einer weiteren, eheähnlichen Lebensgemeinschaft für den Berufungszeitraum weder behauptet noch nachgewiesen wurde…
…der Gesundheitsschule Hildegard von Bingen absolviert wurde und nicht am Wifi, hat für die Anerkennung keine Auswirkung, da die Lehrgangsinhalte aufgrund der gesetzlichen Vorgaben dieselben sind. Die Teilnahme am Lehrgang zum LSB ist als Ausbildungsmaßnahme zur Ausübung eines anderen (neuen) Berufes und nicht als solche…
…gesehen war meine Weiterbildung mehr als notwendig! Ich habe bisher NICHT freiberuflich gearbeitet und habe es auch für die Zukunft nicht vor. Ich bin nicht nur Lehrerin, sondern auch alleinerziehende Mutter von drei Kindern. Mit meinem Beruf und meinen Erziehungsaufgaben bin ich mehr als ausgelastet!…
…Liegenschaft in R) bestimmt gewesen sei. Eine allein durch Umwidmung einer Privatschuld in eine Betriebsschuld erfolgende "Übernahme der Kredite in den Betrieb" erfüllt die aufgezeigten Erfordernisse für die Anerkennung von Zinsen und Spesen als Betriebsausgabe aber ebenso wenig, wie eine nach der Beschwerde gegenständlich vorliegende…
…Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Zweitwohnung gilt in der Regel nichts anderes. Daher können etwa Mehrkosten, die durch eine aus privaten Gründen bestehende Trennung von Wohnsitz und Arbeitsort hervorgerufen worden sind, steuerlich nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Diese Beurteilung erfährt nur dann eine Ausnahme…
…Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Zweitwohnung gilt in der Regel nichts anderes. Daher können etwa Mehrkosten, die durch eine aus privaten Gründen bestehende Trennung von Wohnsitz und Arbeitsort hervorgerufen worden sind, steuerlich nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Diese Beurteilung erfährt nur dann eine Ausnahme…
…Erforderlichkeit einer sauberen Trennung der Sphären von Einkommenserzielung einerseits und Einkommensverwendung andererseits stehen. Helfen Familienmitglieder im Beruf eines Angehörigen mit, dann tun sie dies im Regelfall in ihrer Freizeit und nicht aus rechtlicher Verpflichtung, sondern aus familiärer Solidarität. Entschließt sich der von seiner Familie unterstützte…
…Konzerte besucht und die dadurch verursachten Kosten von sich aus der Privatsphäre zugeordnet hat. Bei im Kulturbereich tätigen Menschen ist nach allgemeiner Lebenserfahrung grundsätzlich von einer Überlagerung des beruflichen und privaten Interesses an Kulturveranstaltungen ihres Aufgabenbereichs auszugehen. Eine sachgerechte Trennung der beruflichen von der privaten…
…bwP] der Fall ist - in Ausübung des Berufs tätig wird und den Dienstgeber vertritt. Abziehbar sind weiters im Wahlkreis getätigte Blumenspenden aus verschiedenen örtlichen Anlässen (zB Muttertagsfeiern, runde Geburtstage von Mitbürgern) und Kranzspenden, weiters die Kosten von Billets und Geschenken aus verschiedenen Anlässen (Weihnachten usw.…
…oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG schließt Aufwendungen von einem Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten aus, deren Zweck auf die Privatsphäre des Steuerpflichtigen gerichtet ist…
…Aufwändungen für die Einlagerung von Möbel allerdings neben der beruflichen auch eine nicht unbedeutende private Veranlassung erkennen. Eine nach objektiven Kriterien durchzuführende Aufteilung der in Streit stehenden Einlagerungskosten in einen als Werbungskosten abzugsfähigen beruflich veranlassten Teil und einen der Privatsphäre zuzurechnenden und daher nicht abzugsfähigen…
…des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (Z 2a), abgezogen werden. Gemäß Lohnsteuerrichtlinien 2002, RZ 386, seien Aufwendungen im Zusammenhang mit Sportgeräten grundsätzlich keine Werbungskosten. Sportgeräte würden dem Aufteilungsverbot unterliegen, weil derartige Wirtschaftsgüter nach der Lebenserfahrung im Allgemeinen in der Privatsphäre anfallen und nicht…
…selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Nach übereinstimmender Auffassung von Lehre und Rechtsprechung (vgl…
…oder gesellschaftspolitische Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden dürfen. Lassen sich die Aufwendungen, die ausschließlich auf die berufliche Sphäre entfallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen…
…betreffend der Eigenhaarverpflanzung in Höhe von EUR 6.550,00 nicht anerkannt werden. Krankheitskosten seien gem. § 4 (4) EStG dann als Betriebsausgaben anzusetzen, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handle (zB.: Staublunge), oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststehe (z…