Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0911-W/03
Snowboardkurs keine Werbungskosten für Turnlehrerin in Hauptschule
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0911-W/03vom 22.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausgaben für einen Snowboardkurs einschließlich Km-Geld, Tages- und Nächtigungeld stellen bei einer Hauptschulturnlehrin keine Werbungskosten dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 16. September 2003 über die
Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn, vertreten durch
ADir. Heinrich Schwabl, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
(Arbeitnehmerveranlagung) nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist Sportlehrerin an
einer Hauptschule. Berufungsgegenständlich sind Werbungskosten von gesamt
S 19.815,00 für ein Snowboard, Bekleidung, Erlernen dieser Sportart
einschließlich Diäten und Nächtigung.
a)
Berufung
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 machte die
Bw. in diesem Zusammenhang zunächst noch S 4.648,00 als Werbungskosten
geltend (S 550,00 Verleih und S 4.098,00 Anschaffung
Snowboard).
Im Einkommensteuerbescheid 2001
(Arbeitnehmerveranlagung) versagte das zuständige Finanzamt Hollabrunn (FA)
diesen S 4.648,00 die Anerkennung.
Dagegen erhob die Bw. mit
Schreiben vom 7. Jänner 2003 Berufung und brachte vor, als
Sportlehrein sei sie für die Betreuung der Schiwoche zuständig. Seit
geraumer Zeit sei der Andrang der Schüler zum Snowboarden immer
größer. Der Direktor der Schule sei daher an die Bw. mit der Bitte
herangetreten, das Snowboarden zu erlernen sowie die Begleitlehrerprüfung
abzulegen, damit sie so bald als möglich den Snowboard-Part des Skikurses
übernehmen könne. Da das Snowboarden eine äußerst
gefährliche Sportart sei, habe die Bw. monatelang dieses Ansinnen
abgelehnt, sich aber dann schlussendlich "breitschlagen" lassen. Deshalb habe
sich die Bw. im Kalenderjahr 2001 ein Snowboard gekauft, um die ersten
Erkenntnisse auf dem für sie neuen Sportgerät zu gewinnen. Im
Frühjahr 2002 habe die Bw. dann den Snowboardkurs für Sportschullehrer
besucht und die ersten Talfahrten absolviert. Im Jänner 2003 werde die Bw.
dann den Snowboardkurs für Begleitlehrer absolvieren und so Gott will, die
entsprechende Prüfung ablegen. Die Bw. sei sozusagen im zweiten Bildungsweg
vom Ski-Begleitlehrer zum Snowboard-Begleitlehrer geworden. Die Nutzung des
Snowboardes sei daher eine ausschließlich berufliche. Hätte die Bw.
nicht das ehrgeizige Ziel gehabt, Snowboard-Begleitlehrerin zu werden,
hätte sie sich niemals ein Snowboard gekauft und niemals ihren Skiurlaub zu
einer Snowboard-Hinfall- und Bergaufsteigwoche umfunktioniert. Die Bw. werde
daher sämtliche Werbungskosten, welche für ihre persönliche
Ausbildung im Jahr 2001 angefallen seien, wie KM-Geld, Nächtigungskosten,
Liftkarte usw., absetzen:
|
|
S
|
Snowboard
|
4.098,00
|
Verleih Snowboard
|
550,00
|
Snowboard Bekleidung
|
5.194,00
|
KM-Geld (820 km à S 4,90)
|
4.018,00
|
Diäten (7 Tage à S 360,00)
|
2.520,00
|
Nächtigung (6 Nächte à S
210,00)
|
1.260,00
|
Liftkarte
|
2.175,00
|
Summe
|
19.815,00
b)
Berufungsvorentscheidung
Das FA wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 15. Mai 2003 ab. Die Bw. habe im Zuge der
Berufung Werbungskosten für die Anschaffung einer Snowboard-Ausrüstung
samt Reisekosten und Liftkarte im Gesamtbetrag von S 19.815,00
(€ 1.440,02) geltend gemacht. Als Begründung habe die Bw. ua.
angeführt, dass sie als Sportlehrerin an einer Hauptschule tätig und
für die Betreuung der Schiwoche zuständig sei. Zu den Werbungskosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 würden zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen auch Ausgaben für Arbeitsmittel wie
zB. Werkzeug und Berufskleidung zählen. Gemäß
§ 20
Abs. 1 EStG 1988 dürften bei den einzelnen Einkünften nicht die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge (Z 1 leg. cit.), sowie
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst, wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen (Z 2a), abgezogen werden. Gemäß
Lohnsteuerrichtlinien 2002, RZ 386, seien Aufwendungen im Zusammenhang mit
Sportgeräten grundsätzlich keine Werbungskosten. Sportgeräte
würden dem Aufteilungsverbot unterliegen, weil derartige
Wirtschaftsgüter nach der Lebenserfahrung im Allgemeinen in der
Privatsphäre anfallen und nicht unwesentlich privaten Motiven
(körperliche Ertüchtigung und Freizeitgestaltung) dienen würden
(unter Hinweis auf VwGH 3.11.1981, 81/14/0022, VwGH 24.6.1999, 94/15/0196).
Gleiches gelte für Aufwendungen für Sportbekleidung (VwGH 26.5.1999,
98/13/0138). Eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung komme nur bei
Berufssportlern, das seien Personen, bei denen die Erbringung einer sportlichen
Leistung den materiellen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darstelle,
hinsichtlich jener Sportgeräte in Betracht, welche diesen unmittelbar zur
Ausübung des Sportes dienen (Schi des Schirennläufers).
Diese strenge Rechtsansicht
habe der Verwaltungsgerichtshof in weiteren Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht
(zB. VwGH 30.5.2001, 2000/13/0163), wo Aufwendungen eines Turnlehrers für
die Teilnahme an Schi- und Tenniskursen, die dem Erlernen oder der Verbesserung
von Sportarten dienten, auch dann keine Werbungskosten darstellten, wenn die
Teilnahme an den Kursen für die Tätigkeit als Turnlehrer
förderlich sei und am Abend sachbezogene Vorträge besucht würden.
Hinsichtlich der Aufwendungen für Sportbekleidung (Trainingsanzug,
Schibekleidung usw.) sei darauf zu verweisen, dass nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit
allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließendem
Charakter als Werbungskosten anerkannt werden könnten (VwGH 29.6.1995,
93/15/0104). Eine Snowboard-Bekleidung könne aber als übliche
Sportbekleidung keineswegs als Bekleidung angesehen werden, bei der eine private
Nutzung praktisch ausgeschlossen sei. Bei den geltend gemachten Aufwendungen
für die Snowboard-Ausrüstung samt Reisekosten handle es sich [daher]
eindeutig um nichtabzugsfähige Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG
1988.
c)
Vorlageantrag
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung stellte die Bw. mit Schreiben vom
2. Juni 2003 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde II. Instanz und brachte vor, sie beantrage die Absetzung
von Fortbildungskosten. Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien würden
diese dazu dienen, in dem jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu
bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Abzugsfähige
Berufsfortbildung liege vor, wenn bereits ein Beruf ausgeübt werde und die
Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in
Ausübung des bisherigen Berufes dienen würden. Fortbildungskosten
würden somit jene Aufwendungen umfassen, die eine sinnvolle
Karriereentwicklung innerhalb der gleichen oder einer verwandten Berufssparte
ermöglichen. Nicht abzugsfähige Berufsausbildung liege vor, wenn die
Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen würden.
Für die Klärung der damit wesentlichen Frage der Berufsidentität
sei das Berufsbild maßgebend, wie es sich "auch" [gemeint wohl: aus] der
Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufs
darstelle. Die Berufsidentität könne nicht für eine große
Gruppe von Berufstätigen einheitlich beantwortet werden, sondern erfordere
eine Lösung im Einzelfall. Es genüge, wenn die Aufwendungen an sich
auch ohne konkret erkennbare Auswirkung auf die Einkünfte geeignet seien,
die Berufschance zu erhalten oder zu verbessern. Nicht entscheidend sei, ob der
Arbeitgeber die Fortbildung fordere bzw. daran interessiert sei; ein
Dienstvertrag sei somit nicht erforderlich.
Wenn die Bw. nun auf die
wesentlichen Punkte der Fortbildungskosten gemäß den
Lohnsteuerrichtlinien im Einzelnen eingehe, ergebe sich folgendes Bild:
Den
jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden: Der Andrang der Schüler zum
Snowboarden werde immer größer.
Der
Beruf werde bereits ausgeführt: Betreuung der Schiwoche seit vielen
Jahren.
Verbesserung
von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes:
Prüfung für Snowboard-Begleitlehrer in diesem Schuljahr abgelegt.
Berufsidentität:
Berufsbild des Sportlehrers werde an sich nicht verändert aber um vieles
aufgewertet.
Auch
ohne konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte: Leider werde der
Bw. der Einsatz nicht durch höhere Bezahlung honoriert!
Arbeitgeber
interessiert: Der namentlich genannte Schuldirektor sei wirklich oft mit der
Bitte an die Bw. herangetreten, das Snowboarden zu erlernen sowie die
Begleitprüfung abzulegen.
Weiters möchte
die Bw. anführen, dass eine kostengünstigere Fortbildung zum
Snowboard-Begleitlehrer kaum denkbar erscheine.
d)
Mündliche Berufungsverhandlung
In der am
16. September 2003 über Antrag der Bw. abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung führte die Bw. aus, dass in der Schule
seit ca. 15 Jahren das Veranstalten des Snowboarden während des
Schulschikurses diskutiert worden sei. Da sie die jüngste Lehrerin an der
Schule sei, sei man an die Bw. herangetreten und sie habe sich
bereiterklärt, nachdem sie 10 Jahre "bearbeitet" worden sei, das
Snowboarden zu erlernen. Die Bw. habe daher im Jahr 2001 langsam begonnen, das
Snowboarden zu erlernen und am Beginn für einen halben Tag ein Snowboard
ausgeborgt und auch einen Lehrer genommen. Die Bw. habe gemerkt, so
unmöglich sei es nicht. Sie habe sich dann ein Snowboard gekauft und sei
auch privat in der Semesterwoche Snowboarden gewesen. Im Jahr 2001 sei die Bw.
in der Semesterwoche noch allein mit dem Sohn gefahren, der ihr diese Sportart
gezeigt habe.
Im Jahr 2002 habe die Bw. den
ersten Snowboardkurs besucht, der vom pädagogischen Institut für
Lehrer angeboten wurde. Im Jahr 2003 habe sie den Ausbildungskurs absolviert und
die Prüfung abgelegt. Die Bw. dürfe seit jetzt Snowboarden
während des Schulschikurses unterrichten. Die Bw. möchte betonen, dass
sie mit 30 Jahren nicht das Snowboarden erlernen wollte. Nun sei sie 40 und habe
trotzdem das Snowboarden erlernt. Die Bw. möchte betonen, nicht für
private Zwecke, sondern rein für die Schule.
Auf die Frage des Referenten,
ob sie auch privat snowboarde, gab die Bw. an, das sei bis jetzt
notwendigerweise so gewesen, weil sie diese Sportart erst erlernen und die
Prüfung dazu habe ablegen müssen. Ob sie weiterhin privat fahren
werde, wisse die Bw. noch nicht. Es komme darauf an, ob es ihr Spaß machen
wird. Die Bw. werde im Februar 2004 während des Schulschikurses erstmals
das Snowboarden unterrichten.
Der steuerliche Vertreter
brachte vor, dass man sich in der Berufung zunächst auf die
Fortbildungskosten und nicht auf die Absetzbarkeit des Sportgerätes
stütze. Dass die Rechtsprechung die Absetzbarkeit des Sportgerätes
großteils nicht anerkenne, nehme die Lehrerschaft zur Kenntnis. Im
Vorlageantrag vom 2. Juni 2003 habe man sich noch auf die Lohnsteuerrichtlinien
(LStR) 1999 bezogen und nachgewiesen, dass die dortigen Voraussetzungen
erfüllt seien. Nunmehr werde auch auf das passende Beispiel in Rz 359 der
LStR 2002 hingewiesen, wonach bei einer AHS-Lehrerin ein Tanzkurs nur dann
absetzbar sei, wenn es gelinge nachzuweisen, dass sie in ihrem Unterrichtsfach
auch tatsächlich das Tanzen unterrichte. Der steuerliche Vertreter sei der
Meinung, dass eben die Bw. wie im genannten Beispiel nachweisen könne, dass
sie das Snowboarden in ihrem Fach in der Schule konkret unterrichte.
Der Vertreter des FAes brachte
vor, bei der Bescheiderlassung habe man nicht so sehr die persönliche
Komponente des Neuerlernens einer Sportart im Vordergrund gesehen, sondern
darauf abgestellt, dass das Snowboarden ein Breitensport ist und daher eine
private Mitveranlassung bzw. ein privates Interesse durchaus gegeben sein
könne. Insbesondere werde auf das Erkenntnis des VwGH v. 30.5.2001,
2000/13/0163, hingeweisen, das vom Sachverhalt ähnlich sei wie der Fall der
Bw.
Der steuerliche Vertreter
brachte dazu vor, dass es bisher noch kein Erkenntnis des VwGH gebe, in dem die
Neuerlernung zusammen mit der Verwertbarkeit im konkreten Beruf abgelehnt worden
sei. Bisher habe der VwGH Aufwendungen von Sportlehrern nicht anerkannt, da
diese eher den Anschein von Urlaubsaufenthalten hatten (zB. Tennislehrer in
Kroatien) bzw. Sportgeräte im größeren Umfang abgesetzt werden
hätten sollen (zB. das vierte Fahrrad eines Turnlehrers).
Bw. und steuerlicher Vertreter
würden sich ausdrücklich auf folgenden Satz des VwGH-Erkenntnisses vom
30.5.2001, 2000/13/0163, beziehen: "Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit
eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein
Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt."
Genauso verhalte es sich auch im vorliegenden Fall: Die Bw. habe sich von der
Schule breitschlagen lassen, die neue Sportart Snowboarden zu erlernen und
hätte das aus Eigenem (privat) nie getan. Der steuerliche Vertreter und die
Bw. würden mit ihrer Familie regelmäßig den Winterurlaub
verbringen. Die Kinder hätten in jungen Jahren das Snowboarden erlernt. Man
habe sich gewundert, dass auch die Bw. nach anfänglichen Schwierigkeiten
das Snowboarden erlernte und vor allem zwei Jahre später die Prüfung
ablegte.
Die Bw. weise darauf hin, dass
das im VwGH-Erkenntnis genannte Variantenfahren von ihr in der Schule nicht
unterrichtet werde. Sie weise nochmals ausdrücklich darauf hin, dass das
Snowboarden in ihrem konkreten Beruf als Turnlehrerin an der Hauptschule
unterrichtet werde und daher die berufliche Veranlassung gegeben sei.
Laut steuerlichem Vertreter sei
das genannte VwGH-Erkenntnis auf den Fall der Bw. nicht anwendbar, da die
damalige Beschwerdeführerin eine Fortgeschrittenenveranstaltung für
Schilehrer, die diese Sportart bereits ausüben konnten
(Variantenschifahren), besuchte. Im Fall der Bw. sei hingegen entscheidend, dass
es sich um das Neuerlernen einer Sportart, die erstmalige Ablegung einer
entsprechenden Prüfung und schließlich das Unterrichten eben dieser
Sportart im Beruf als Lehrerin handle. Im Erkenntnis sei auch ausdrücklich
auf den Begriff "Fortbildung" hingewiesen. Wenn sich hingegen im VwGH-Erkenntnis
folgender Satz befinde: "Dabei ist es gleichgültig, ob die
Sportausübung dem Erlernen oder der Verbesserung von bereits vorhandenen
Sportkenntnissen dient.", scheine die Schlussfolgerung nicht gegeben. Im Fall
der Bw. handle es sich um die Neuerlernung einer Tätigkeit, die als solche
vom VwGH bisher noch nicht entschieden worden sei.
Der Vertreter des FA wies
abschließend darauf hin, dass die private Mitveranlassung von Bedeutung
sie und bezog sich insbesondere auf LStR 2002 Rz 359 und Lohnsteuerprotokoll
2001 bezüglich Tauchlehrer. Seitens des FAes werde daher die Abweisung der
Berufung beantragt.
Der steuerlicher Vertreter
brachte abschließend vor wie bisher und verwies ausdrücklich auf das
bereits genannte Beispiel der AHS-Lehrerin und des Tanzkurses und zwar auf die
Möglichkeit eines konkreten Nachweises der beruflichen Verwertbarkeit. Der
steuerlicher Vertreter ersuche daher um Stattgabe der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind
gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Ausgaben für Arbeitsmittel (zB.
Werkzeug und Berufskleidung) Werbungskosten, gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zählen zu den Werbungskosten auch die
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit.
Gemäß
§ 20 Abs.
1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen jedoch Aufwendungen oder Ausgaben für
die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.
Lassen sich somit Aufwendungen
für die Lebensführung und berufliche Aufwendungen nicht einwandfrei
trennen, ist gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 der
gesamte Aufwand nicht abzugsfähig (vgl. Doralt, Kommentar EStG 1988,
4. Auflage, § 29 Tz 22 mit weiteren Nachweisen).
Im Erkenntnis vom 30.5.2001,
2000/13/0163, stellte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) fest, dass es sich bei
Aufwendungen für die Sportausübung um Ausgaben handelt, die ihrer Art
nach eine private Veranlassung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 nahe legen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Sportausübung
dem Erlernen oder der Verbesserung von bereits vorhandenen Sportkenntnissen
dient. Das zitierte Erkenntnis betraf eine Turnlehrerin einer AHS, die Taggeld,
Nachtgeld und Liftkosten für ua. eine Wintersportwoche in Hintermoos und
eine Veranstaltung betreffend Methodik des Skilaufes St. Christoph/Arlberg,
einschließlich der Methodik des Snowboardens, geltend machte.
Ähnlich verhält es
sich im berufungsgegenständlichen Fall: Die Bw. ist Turnlehrerin an einer
Hauptschule. Während des einwöchigen Winterurlaubes 2001 begann die
Bw. die Sportart Snowboarden zu erlernen und, nachdem sie vom Direktor der
Schule ersucht wurde, künftig diese Sportart bei den Schulschikursen zu
betreuen. Nach dem Besuch weiterer Kurse in den Folgejahren und der Absolvierung
einer einschlägigen Prüfung im Jahr 2003 ist die Bw. ab diesem
Zeitpunkt befugt, das Fach Snowboarden künftig während der
Schulschikurse zu unterrichten. Über Befragen in der mündlichen
Berufungsverhandlung gab die Bw. an, dass sie diese Sportart, sollte sie ihr
Spaß machen, auch privat ausüben werde.
Rechtlich folgt: Nach der
allgemeinen Lebenserfahrung ist das Erlernen und Ausüben der Sportart
Snowboarden auch bei nichtberufstätigen Personen (Turnlehrern) von
allgemeinem Interesse ist. Die Bw. selbst schließt nicht aus, dass sie
diese Sportart auch privat ausüben werde. Eine ausschließliche
berufliche Veranlassung, in der Form dass die Bw. das Snowboarden nur im Beruf
ausüben würde, konnte somit nicht festgestellt werden.
Es trifft zwar zu, dass die
Initiative zum Erlernen dieser Sportart von der Berufssphäre der Bw.
ausging und Kenntnisse im Snowboarden für die Tätigkeit der Bw. als
Turnlehrerin, insbesondere die Begleitung von Schulschikursen förderlich
sein kann, jedoch ist wegen der bekannten privaten Mitveranlassung
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 der gesamte Aufwand
nicht abzugsfähig. Zu beachten ist weiters, dass neben Sportgerät und
Kleidung der Rest der geltend gemachten Ausgaben den mit der Familie verbrachten
Winterurlaub betreffen.
Bei dem in der mündlichen
Berufungsverhandlung zitierten Beispiel "Kreativer Tanz" bei einer AHS-Lehrerin
laut LStR 2002 Rz 359 handelt es sich nicht um ein "VwGH-Erkenntnis", wie
vom steuerlichen Vertreter angegeben wurde, sondern eine gemäß
§ 271 BAO (§ 6 Abs. 1 UFSG) für die
Abgabenbehörde II. Instanz nicht bindende Rechtsmeinung des BMF. Ein
von Seiten der Bw. intendierter Umkehrschluss, dass sie "im Rahmen ihrer
Lehrtätigkeit (des Lehrplanes) konkrete Kenntnisse oder Fähigkeiten
des Snowboardens zu vermitteln" habe, vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu
verhelfen. Bei dieser Auslegung bleibt nämlich unberücksichtigt, dass
auf Grund des allgemeinen Interesses an dieser Sportart und dem konkreten
Umstand, dass die Bw. nicht ausschließt, sie werde auch privat
snowboarden, ein Mischaufwand vorliegt, der mangels Möglichkeit zur
Trennung eines beruflichen und eines privaten Anteils zur Gänze nicht als
Werbungskosten anerkannt werden kann.
Dem Erkenntnis VwGH 30.5.2001,
2000/13/0163, ist weiters unzweifelhaft zu entnehmen, dass bei Beurteilung eines
Mischaufwandes kein Unterschied zwischen Neuerlernen einer Sportart und dem
Vertiefen bereits vorhandener Kenntnisse besteht.
Bereits im Erkenntnis vom
24.6.1999, 94/15/0196, stellte der VwGH fest, dass sowohl beruflich als auch
privat nutzbare Sportgeräte ebenso auf Grund ihrer Mischveranlassung nicht
als Werbungskosten absetzbar sind. Gleiches gilt für die
Sportbekleidung.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
22. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0911-W/03
- Stammnummer
- 5988
- Gültig
- 22.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF